LVwG-550700/6/Fi/MD

Linz, 15.12.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat J (Vorsitzender und Berichter: Mag. Dr. Johannes Fischer, Beisitzer: Mag. Dr. Harald Wiesinger und Dipl.-Päd. Ing. Josef Peterseil) über die Beschwerde der E B, gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden vom 9. September 2015, GZ: Agrar20-132-2015, betreffend die Versagung der Genehmigung der Eigentumsübertragung nach dem Oö. Grundverkehrsgesetz (mitbeteiligte Partei: R A), den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden vom 9. September  2015, GZ: Agrar20-132-2015, aufgehoben sowie die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden  zurückverwiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 beantragte die Bf die Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ 2, KG X, bestehend aus den Grundstücken Nr. 1126, 1127, 1129, 1143 und 1149 im Ausmaß von insgesamt ca. 276.253 m2 durch den Mitbeteiligten aufgrund des Schenkungsvertrags vom 21. April 2015. Zur Begründung des Erwerbes bzw. der Veräußerung wurde „Vorwegnahme der gewünschten Erbfolge“ angeführt bzw. dass das Vertragsobjekt bereits bisher an die Ehegatten F und M H verpachtet gewesen sei und dass dieser Pachtvertrag weiterhin aufrecht bleibe.

 

I.2. Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 brachte der Rechtsvertreter der Bf vor, dass der Mitbeteiligte mittlerweile über 80 Jahre alt sei und seine Besitznachfolge regeln möchte. Dies nicht nur aus Altergründen, sondern auch aus steuerlichen Gründen und im Hinblick auf das geltende Sozialhilfegesetz. Mit den beiden der belangten Behörde vorliegenden Verträgen habe der Mitbeteiligte  einerseits den landwirtschaftlichen Betrieb T an seinen Sohn R A und andererseits seinen zweiten landwirtschaftlichen Betrieb EZ 2, KG X, an seine Tochter, die Bf, übergeben. Die Hofstelle T werde vom Mitbeteiligten weiterhin bewohnt. Beide Liegenschaften seien seit der Pensionierung des Mitbeteiligten vor mehr als 20 Jahren an die nunmehrige H KG bzw. an die Ehegatten F und M H, insgesamt daher an den landwirtschaftlichen Betrieb O, verpachtet. Landwirtschaftliche Geräte seien nicht mehr vorhanden. Diese Verträge seien auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und sollten nach Ablauf dieses Jahres mit den neuen Eigentümern neu abgeschlossen werden. Die bestehenden Pachtverträge lägen der belangten Behörde vor.

 

I.3. Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde dem beantragten Rechtserwerb die Genehmigung mit der Begründung, dass die beabsichtigte Zerteilung des Betriebes im Sinne des Schenkungsvertrages vom 21. April 2015 den Zielen des Oö. GVG widerspreche, insbesondere dem Ziel der Erhaltung einer wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen bäuerlichen Land-und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum. Bei der Teilung und Abspaltung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen sei vor allem maßgeblich, zu welchem wirtschaftlichen Zweck dies erfolgen soll. Zur Aufstockung, Arrondierung, Grenzbegradigung, Erleichterung der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes usw. für bestehende land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz sei eine Genehmigung im Wesentlichen auch dann zu erteilen, wenn durch die Abspaltung gewisser Flächen vom Stammbetrieb eine gewisse Schwächung dieses Betriebes einhergeht. Erfolgt die Teilung und Abspaltung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen von einem landwirtschaftlichen Stammbetrieb nicht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, so könnten nur bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls  Genehmigungen aus öffentlichen Interessen nach § 4 Abs. 5 Oö. GVG erteilt werden. Der VwGH anerkenne dabei aber auch das Vorliegen privater Interessen, sofern diese sachbezogen argumentiert werden können. Durch den gegenständlichen Schenkungsvertrag vom 21. April 2015 würden an die Bf 27,6 ha und durch den Übergabsvertrag vom 21. April 2015 würden an den Sohn des Mitbeteiligten 16 ha landwirtschaftliche Flächen übertragen werden. Diese Flächen befänden sich derzeit, auch wenn sie verpachtet seien, im Eigentum einer Person. Die Aufteilung würde aus einer großen Einheit zwei kleinere Einheiten erzeugen. Dadurch würde die landwirtschaftliche Leistungsfähigkeit geschwächt werden. Ein besonderer Grund für die Teilung liege nicht vor.

 

I.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Bf mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 erhobene Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass keine Änderung der Nutzung der betroffenen Landwirtschaft geplant bzw. möglich sei  und das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Landwirtschaft in jedem Falle gewahrt bleibe. So wie bisher werde auch in Zukunft die Bewirtschaftung der Liegenschaft durch einen Pächter erfolgen. Die gegenständliche Landwirtschaft habe sich aus unterschiedlichen Zukäufen des Mitbeteiligten in den 1970er Jahren entwickelt, wobei die Nutzflächen der beiden Grundflächen räumlich ca. 12 km getrennt lägen. Es handle sich hierbei nicht um eine gewachsene und zusammenhängende bäuerliche Struktur, sondern um zwei völlig autarke landwirtschaftliche Flächen. Der Schenkungsvertrag des Mitbeteiligten auf den Todesfall sei bereits am 29. November 1999 unterzeichnet worden, da keines der Kinder den landwirtschaftlichen Betrieb weiterführen werde. Da es im Interesse des Mitbeteiligten sei, mit mittlerweile fast 82 Jahren seine Besitznachfolge zu regeln, möchte er nun die Übergabe auf eine Schenkung abändern. Eine Ablehnung des Ansuchens würde in diesem Fall daher lediglich eine Verzögerung dieser Angelegenheit verursachen.

 

II.1. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015, eingelangt am 21. Oktober 2015, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt vor.

 

II.2. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird (ergänzend zu Punkt I.) folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

 

Der Mitbeteiligte ist Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft EZ 2, KG X, bestehend aus den Grundstücken Nr. 1126, 1127, 1129, 1143 und 1149 mit einer Gesamtfläche von ca. 276.253 m2. Die Liegenschaft besteht aus landwirtschaftlichen Nutzflächen im Ausmaß von ca. 266.449 m2, Waldflächen im Ausmaß von ca. 9.709 m2 und Bauflächen im Ausmaß von ca. 95 m2. Die Grundstücke der EZ 2, KG X, sind im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde L als Grünland bzw. Grünland-Wald und Grünland-Neuaufforstungsgebiet ausgewiesen.

 

Darüber hinaus ist der Mitbeteiligte Eigentümer nachstehender Liegenschaften:

EZ 467, KG X, bestehend aus ca. 11.112 m2 landwirtschaftliche  Nutzflächen;

EZ 131, KG X, bestehend aus ca. 7.036 m2 landwirtschaftliche Nutzflächen;

EZ 51, KG X, bestehend aus ca. 4.036 m2 Waldflächen;

EZ 45, KG X, bestehend aus ca. 82.694 m2 landwirtschaftliche Nutzflächen;

EZ 165, KG X, bestehend aus ca. 48.956 m2 landwirtschaftliche Nutzflächen, ca. 4.847 m2 Waldflächen, ca. 625 m2 Bauflächen und ca. 444 m2 Betriebsflächen.    

 

Die Bf ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 209, KG X, bestehend aus dem Baugrundstück Nr. .315 im Ausmaß von ca. 239 m2.

 

Mit Schenkungsvertrag vom 21. April 2015 schenkt der Mitbeteiligte der Bf die Liegenschaft EZ 2, KG X.

 

Mit Pachtvertrag vom 8. November 1994 verpachtete der Mitbeteiligte die verfahrensgegenständliche Liegenschaft EZ 2, KG X, auf unbestimmte Dauer an die Ehegatten F und M H. Die Bf beabsichtigt im Falle der Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung die verfahrensgegenständliche Liegenschaft nicht selbst zu bewirtschaften, sondern weiterhin an die Ehegatten H zu verpachten.

 

Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Rechtserwerbs wurde vom  Vorsitzenden der belangten Behörde kein Bekanntmachungsverfahren nach § 5 Oö. GVG durchgeführt.

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den im Akt befindlichen Unterlagen, insbesondere aus dem Schenkungsvertrag vom 21. April 2015, dem Pachtvertrag vom 8. November 1994, dem E-Mail von P W (Bauabteilung der Stadtgemeinde L), den Grundbuchsauszügen sowie den DORIS-Karten. Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass die Bf im Falle der Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung beabsichtigt, die verfahrensgegenständliche Liegenschaft nicht selbst zu bewirtschaften, sondern weiterhin an die Ehegatten H zu verpachten, ergibt sich aus dem in dieser Hinsicht eindeutigen schriftlichen Vorbringen der Bf bzw. ihres Rechtsvertreters im Verfahren vor der belangten Behörde. Bereits in ihrem verfahrenseinleitenden Ansuchen vom 12. Mai 2015 wird folgendes ausgeführt: „Das Vertragsobjekt war bereits bisher an die Ehegatten F und M H verpachtet. (Siehe Anlage: Pachtvertrag) Dieser Pachtvertrag bleibt weiterhin aufrecht.“ In seiner Eingabe vom 7. Juli 2015 führte Dr. W Sch, öffentlicher Notar, in Vertretung der Bf aus: „Beide Liegenschaften sind seit der Pensionierung des R A vor mehr als 20 Jahren an die nunmehrige H KG bzw. an die Ehegatten F und M H, insgesamt daher an den landwirtschaftlichen Betrieb O verpachtet. Landwirtschaftliche Geräte sind nicht mehr vorhanden. Diese Verträge sind auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und sollen nach Ablauf dieses Jahres mit den neuen Eigentümern neu abgeschlossen werden.“ Schließlich bringt die Bf in ihrer Beschwerde vor: „So wie bisher wird auch in Zukunft die Bewirtschaftung der Liegenschaft durch einen Pächter erfolgen.“

 

Im vorliegenden Verwaltungsakt finden sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass ein Bekanntmachungsverfahren durchgeführt worden wäre (wie z.B. ein Schreiben an den Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds oder Hinweise auf eine Bekanntmachung auf der Amtstafel bei der Geschäftsstelle der belangten Behörde), weshalb von dessen Unterbleiben auszugehen ist.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.1. Gemäß § 31 Abs. 6 Oö. GVG hat das Landesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden.

 

III.2. Die gegenständlichen Grundstücke sind zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung geeignet und werden nicht zur Gänze für andere Zwecke als der Land- und Forstwirtschaft verwendet. Der zwischen der Bf und dem Mitbeteiligten über die gegenständlichen Grundflächen abgeschlossene Schenkungsvertrag vom 21. April 2015 bedarf daher, aufgrund der darin vereinbarten Übertragung von Eigentum an land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundstücken, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (§ 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Z 1, 2 Abs. 1 Oö. GVG).

 

III.3. Zur maßgeblichen Rechtslage:

 

Nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG sind Rechtserwerbe nach § 4 Abs. 1 leg. cit. zu genehmigen, wenn den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen und

1. an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder

2. an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes

entsprochen wird und

1. der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das zu erwerbende Grundstück selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird oder

2. der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass eine andere Person das zu erwerbende Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaften wird und der Rechtserwerb nicht gemäß § 5 Oö. GVG zu untersagen ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Oö. GVG sind Rechtserwerbe nach § 4 Abs. 1 leg. cit. an Flächen mit einem Gesamtausmaß von mehr als 5.000 durch einen Rechtserwerber, der nicht glaubhaft macht, dass er diese selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird, vom Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrskommission  unverzüglich dem Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für Oberösterreich mitzuteilen sowie durch Anschlag an der Amtstafel bei der Geschäftsstelle bekannt zu machen. Ein Rechtserwerb ist nach § 5 Abs. 3 leg. cit. zu untersagen, wenn

1. eine Person, die die ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung der Flächen glaubhaft macht, diese Flächen für die Aufstockung ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs benötigt und auch den Nachweis erbringt, zum Rechtserwerb in der Lage zu sein, oder

2. der Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 16 Abs. 1 lit. a Oö. LSG 1970

innerhalb der Bekanntmachungsfrist der Bezirksgrundverkehrskommission ein Kaufanbot für alle in der Bekanntmachung angeführten Flächen zu einem mindestens ortsüblichen Preis vorlegt.

 

Nach § 5 Abs. 2 Oö. GVG kann von einer Bekanntmachung abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Rechtserwerb bereits aus Gründen des § 4 Abs. 6 Oö. GVG zu versagen oder der Rechtserwerb nach § 4 Abs. 5 Oö. GVG zu genehmigen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

III.4. Im gegenständlichen Verfahren steht der maßgebliche Sachverhalt noch nicht fest:

 

Die Bf beabsichtigt, die verfahrensgegenständliche Liegenschaft nicht selbst zu bewirtschaften, sondern weiterhin zu verpachten. Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist damit unter anderem, dass der Rechtserwerb nicht gemäß § 5 Oö. GVG zu untersagen ist (vgl. § 4 Abs. 2 letzter Halbsatz Oö. GVG).

 

Nachdem im vorliegenden Fall keiner der Versagungstatbestände des § 4 Abs. 6 Oö. GVG erfüllt wird und der beantragte Rechtserwerb auch nicht nach § 4 Abs. 5 Oö. GVG genehmigungsfähig erscheint, ist vom Vorsitzenden der belangten Behörde zwingend ein Verfahren nach § 5 Oö. GVG durchzuführen. Erst nach dessen Abschluss kann festgestellt werden, ob für die gegenständliche Liegenschaft entsprechende Kaufanbote vorgelegt wurden, die zu einer Untersagung des Rechtserwerbs nach § 5 Abs. 3 Oö. GVG (bzw. einer entsprechenden Beurteilung des Rechtsgeschäfts im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Oö. GVG) führen könnten.

 

Da dem Landesverwaltungsgericht selbst keine Kompetenz zur selbständigen Durchführung eines Bekanntmachungsverfahrens nach § 5 Oö. GVG zukommt, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Mitteilung an den Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für Oberösterreich sowie die Bekanntmachung durch Anschlag an der Amtstafel bei der Geschäftsstelle der belangten Behörde sind nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 1 und 2 Oö. GVG Aufgaben des Vorsitzenden der belangten Behörde, und nicht der belangten Behörde selbst. Schon alleine deshalb kann es sich bei § 5 Oö. GVG um keine vom Verwaltungsgericht nach § 17 VwGVG sinngemäß anzuwendende verfahrensrechtliche Bestimmung, die „die Behörde“ im Verwaltungsverfahren anzuwenden gehabt hätte, handeln. Ebenso wenig kommt die Durchführung eines Bekanntmachungsverfahrens durch den Vorsitzenden der belangten Behörde während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Betracht, zumal das Landesverwaltungsgericht keine Möglichkeit hat, dem Vorsitzenden der belangten Behörde die Durchführung eines Bekanntmachungsverfahrens (etwa mittels einer Weisung) aufzutragen (wohl würde es auch dem Sinn und Zweck des § 5 Oö. GVG widersprechen, Bekanntmachungen an der Amtstafel des Landesverwaltungsgerichts auszuhängen). Hingegen ist die belangte Behörde im Falle einer Zurückverweisung an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Landesverwaltungsgericht bei diesem Beschluss ausgegangen ist (vgl. § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG).

 

Da somit ausschließlich vom Vorsitzenden der belangten Behörde zwingend durchzuführende Verfahrenshandlungen, die eine Voraussetzung für die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen bilden, nicht gesetzt wurden, kann das Landesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt derzeit (vor Durchführung eines Bekanntmachungsverfahrens) nicht feststellen. Vielmehr ist die Sache an die belangte Behörde nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG zurückzuverweisen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein Vorgehen nach dieser Bestimmung grundsätzlich im Falle des Unterlassens „notwendiger Ermittlungen“ vorgesehen. Auch wenn das Verwaltungsgericht die fehlenden Ermittlungsschritte selbst setzen könnte, kann es nach § 28 Abs. 3 VwGVG bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung vornehmen (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Umso mehr ist in Fällen wie dem vorliegenden eine Zurückverweisung geboten, wenn für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit wesentliche Verfahrensschritte, deren Setzung durch das Verwaltungsgericht selbst gesetzlich ausgeschlossen ist, im behördlichen Verfahren nicht vorgenommen wurden. Mangels einer Möglichkeit zur selbständigen Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts kommt in derartigen Konstellationen nur eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zwecks Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in Betracht kommt.

 

III.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der im Ansuchen der Bf vom 12. Mai 2015 erklärte Rechtsmittelverzicht unbeachtlich ist, da er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides abgegeben wurde (vgl. § 7 Abs. 2 VwGVG).

 

III.6. Die rechtswidrige Unterlassung der Durchführung eines Bekanntmachungsverfahrens nach § 5 Oö. GVG führt zwingend zu einer Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde, da nur deren Vorsitzender die in § 5 Oö. GVG vorgesehenen Handlungen durchführen kann. Dass die Voraussetzungen eines Bekanntmachungsverfahrens vorliegen bzw. dass ein solches nicht durchgeführt wurde, geht eindeutig aus dem vorliegenden Akteninhalt hervor und wurde von den Parteien auch nicht bestritten. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG verzichtet werden.

 

IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Rechtslage eindeutig ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem klaren Wortlaut bzw. dem Sinn und Zweck des § 5 Oö. GVG, dass die darin vorgesehenen Verfahrensschritte nicht durch das Verwaltungsgericht selbst gesetzt werden können. Mangels einer Möglichkeit zur selbständigen Klärung des Sachverhalts kam daher nur die Zurückverweisung der Sache in Betracht.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Johannes Fischer