LVwG-550639/19/Wg

Linz, 04.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde der W F-N-S, vertreten
durch die Obfrau E J, x, P, gegen Spruchabschnitt A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3. August 2015,
GZ: Wa10-204-143-2002, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Parteien:

1.     G und A, vertreten durch die Dr. H H Rechtsanwalts GmbH, x, N

2.     Landeshauptmann von Oberösterreich als Wasserwirtschaftliches Planungs­organ)

 

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

1.1.      Die W F-N-S (in der Folge: WG) betreibt im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (in der Folge: belangte Behörde) eine wasserrechtlich bewilligte Nutzwasseranlage und beantragte im Jahr 2013 die Erteilung einer Trinkwasser-bewilligung. Die belangte Behörde erteilte
zunächst mit Bescheid vom 10. Februar 2014 eine wasserrechtliche Bewilligung für den Bezug von Trinkwasser, die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der Folge aber mit Beschluss vom 7. Juli 2014 gemäß § 28
Abs. 3 VwGVG behoben wurde. Im fortgesetzten Verfahren wies die belangte Behörde in Spruchabschnitt A) des Bescheides vom 3. August 2015,
GZ: Wa10-204-143-2002, den Antrag der WG, die Nutzwasserversorgungsanlage zum Zwecke der Trinkwasserversorgung zu bewilligen, als unbegründet ab.

 

1.2.      Dagegen erhob die WG Beschwerde, über die das Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich am 18. Dezember 2015 eine öffentliche Verhandlung durchführte. Die belangte Behörde und die zweitmitbeteiligte Partei (zweitmP) vertreten die Ansicht, dass für die Erteilung einer Trinkwasserbewilligung nach den Ausführungen des Amtssachverständigen (ASV) für Geohydrologie ein Schutz­gebiet erforderlich ist, das auch das landwirtschaftliche Anwesen der erstmitbeteiligten Parteien (erstmP) H erfassen würde. Mit einem solchen Schutzgebiet sind die erstmP nicht einverstanden. Die WG macht zusammengefasst als Beschwerdegrund geltend, dass die Anlage allenfalls mit einem eingeschränkten Schutzgebiet, das nicht das landwirtschaftliche Anwesen der Ehegatten H erfasst, zu bewilligen sei. Ein Schutzgebiet, das auch das landwirtschaftliche Anwesen der erstmP umfassen würde, ist nach Ansicht der WG weder erforderlich noch wünschenswert.

 

1.3.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung der Verfahrensakte der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich. Der ASV für Geohydrologie
Dipl.-Ing. W wurde einvernommen. Nachdem der Verhandlungsleiter die beabsichtigte Entscheidung vorläufig zur Diskussion gestellt hatte, verzichteten die Verfahrensparteien auf eine weitere Beweisaufnahme. Daraufhin verfügte der Verhandlungsleiter den Schluss der Beweisaufnahme und gab den Verfah­rensparteien die Gelegenheit, ein Schlussvorbringen zu erstatten.

 

2.           Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

2.1.      Zur Vorgeschichte:

 

Die erstmP sind Eigentümer der Grundstücke Nr. x und x, KG B. Im Jahr 1960 wurde auf dem Grundstück Nr. x eine Wasserversorgungsanlage für fünf Landwirtschaften in den Ortschaften F, N und S errichtet. Die Grundstücksnummer lautete damals noch x, KG B. Eigentümer waren A und M H, die Rechtsvorgänger der erstmP.

 

Die belangte Behörde führte am 25. Mai 1962 eine Verhandlung zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für diese Wasserversorgungsanlage durch. In der Verhandlung am 25. Mai 1962 traten unter anderem die Rechtsvorgänger der erstmP als Konsenswerber auf. Die Konsenswerber erklärten in der Verhandlung am 25. Mai 1962, eine Wassergenossenschaft samt Statuten gründen zu wollen. In weiterer Folge wurde die WG gegründet. Die Rechtsvorgänger der erstmP waren Gründungsmitglieder der WG und sind die erstmP ihrerseits Mitglieder der WG. Mit Bescheid vom 9. Februar 1968, GZ: Wa-38-1960, erteilte die belangte Behörde der WG in Spruchabschnitt I. die nachträgliche wasserrechtliche Bewilli­gung für die Errichtung dieser Nutzwasserversorgungsanlage nach Maßgabe der bei der Verhandlung am 25. Mai 1962 vorgelegenen Pläne und der im Befund der Verhandlungsschrift vom 25. Mai 1962 enthaltenen Beschreibung. Es wurden u.a. folgende Auflagen vorgeschrieben:

„1. Das Maß der Wasserbenutzung wird entsprechend dem größten Tagesbedarf mit insgesamt 6.520 l festgesetzt (= 4,5 l/min).

2. Im Hinblick auf den ungünstigen Wasseruntersuchungsbefund und auf die nicht mit Sicherheit sanierbare Quellumgebung hat die Anlage nur als Nutzwasserversorgungsanlage zu gelten. Das Wasser aus der Anlage darf daher nicht in unabgekochtem Zustand für den menschlichen Genuss, Geschirrspülungen, Körperpflege etc. verwendet werden.

3. Die Anlage ist stets in technisch einwandfreiem Zustand zu erhalten. Sollten durch Wassermangel oder Wasserverschwendung Schwierigkeiten in der Versorgung eintreten, so sind in den einzelnen Anwesen Wasserzähler einzubauen und die abgegebene Wassermenge ist mit Hilfe dieser zu kontrollieren. ...“

In Spruchabschnitt II. wurde als Ergänzung zu den unter Punkt V. genehmigten Statuten der WG ein Übereinkommen der Mitglieder der WG vom
9. Februar 1962 gemäß § 111 Abs. 3 WRG beurkundet.

 

Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 stellte die WG unter anderem den Antrag, die belangte Behörde möge bescheidmäßig feststellen, dass es sich beim Wasser der Wasserversorgungsanlage der Antragstellerin um Trinkwasser und somit um ein Lebensmittel handelt sowie die bestehende Wasserversorgungsanlage als Trink­wasserversorgungsanlage bewilligen und ein Trinkwasserschutzgebiet verfügen.

 

Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch und erließ über den Antrag vom 19. Juni 2013 den Bescheid vom 10. Februar 2014, der in weiterer Folge vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Beschluss vom
7. Juli 2014, GZ: LVwG-550227/15/Wg/BRe, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde der WG abgelehnt und die Revision wurde vom Verwaltungs­gerichtshof als verspätet zurückgewiesen. Mit nunmehr verfahrensgegen­ständ­lichem Bescheid vom 3. August 2015 wurde dem Antrag der WG in Spruch­abschnitt A), die Nutzwasserversorgungsanlage zum Zweck einer Trinkwasser­versorgungsanlage zu bewilligen, nicht stattgegeben und wurde dieser als unbe­gründet abgewiesen. Gegen diesen Spruchabschnitt richtet sich die vorliegende Beschwerde der WG.

 

2.2.      Die tragenden Gründe des Beschlusses vom 7. Juli 2014 lauten:

 

„26. Die Fassung und Ableitung einer auf fremdem Grund entspringenden Quelle im Sinne eines „aus einem Grundstück zu Tage quellenden Wassers“ bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn kein privatrechtlicher Titel hierfür vorliegt (ständige Rechtsprechung, so z.B. VwGH vom 22. Jänner 1985,
GZ: 82/07/0093 uva). Die im Jahr 1968 bewilligte  Wassernutzung erfolgte im Einvernehmen mit den Grundeigentümern (RN 16) und ist folglich an sich bewilligungsfrei.  Gleiches gilt für den infolge des Beitritts weiterer Wassergenossen erhöhten Wasserbezug, sofern man eine zumindest konkludente - beispielsweise im Beitrittsverfahren weiterer Wassergenossen bzw. infolge der Sanierung RN 13 erteilte - Zustimmung der Ehegatten H annimmt, die ihrerseits ja ebenfalls Mitglieder der WG sind.

 

27. Auch wenn Schutzgebietsanordnungen im Sinne des § 34 WRG kein Bestandteil der für die Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung sind (vgl. VwGH vom 23. Mai 2002, GZ: 2002/07/0037), kann der Grund­eigentümer seine Zustimmung davon abhängig machen, dass keine Schutzgebietsanordnung getroffen wird (§ 897ff ABGB). Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien zu erforschen (vgl. OGH vom 21. Dezember 2005,
GZ: 3 Ob 125/05m uva). Die Zustimmungserklärung der Ehegatten H und ihrer Rechtsvorgänger wurde für alle Beteiligten erkennbar nur unter der Bedingung erteilt, dass gegen ihren Willen kein  (behörd­liches) Schutzgebiet eingerichtet wird (RN 16). Ein Erlöschen dieses Zustimmungsvorbehaltes durch Ersitzung scheidet aus, da bislang kein Schutzgebiet vorhanden war. Jede Maßnahme, so insbesondere die Antrag­stellung auf Erteilung einer Trinkwasserbewilligung, die ein behördliches Schutzgebiet erfordert (RN 3 und 14), ist nicht vom vorliegenden Privat­rechtstitel gedeckt. Der Antrag der WG zielt damit auf eine gemäß § 9
Abs. 2 WRG bewilligungspflichtige Quellnutzung ab. Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG wie das Grundeigentum betroffen, dann ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen - nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt (vgl. VwGH vom 8. April 1997, GZ: 96/07/0195).

 

28. Mangels Zustimmung der Ehegatten H hätte die Bewilligung nur unter Einräumung eines Zwangsrechtes erteilt werden dürfen (zu den allgemeinen Voraussetzungen eines Zwangsrechtes vgl. insbesondere VwGH vom 24. Oktober 2013, GZ: 2013/07/0053). Sofern die Voraussetzungen für ein Zwangsrecht vorliegen, wäre  - wie das Wasserwirtschaftliche Planungs­organ zutreffend ausführte - mit Erteilung der Bewilligung gleich­zeitig ein Schutzgebiet festzusetzen (vgl. RN 14). Auf die einem Antrag anzuschließenden Unterlagen im Sinne des § 103 WRG wird verwiesen. Die belangte Behörde hat die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes nicht geprüft und insoweit die erforderlichen Ermittlungen unterlassen. Schon deshalb war der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben.“

 

2.3.      Zur Frage der Bewilligungspflicht des Wasserbezuges der WG wird fest­gestellt:

 

Auf Grund der Vorgaben des Beschlusses vom 7. Juli 2014 wurden ergänzende Ermittlungen durchgeführt. Dabei stellte sich heraus: Ursprünglich - im Jahr 1962 und bei Erteilung der Bewilligung vom 9. Februar 1968 - wurden aus der Wasserversorgungsanlage fünf Anwesen versorgt. Der Wasserbedarf der fünf Anwesen betrug damals zusammen 6.520 Liter pro Tag. Bei dieser Wasser­bedarfsberechnung wurden für eine Person 120 Liter pro Tag und für ein Stück Vieh 80 Liter pro Tag in Ansatz gebracht. Die Erschließung des notwendigen Wassers erfolgte über die auf dem Grundstück Nr. x, KG B, befindliche Quelle. Der technische Amtssachverständige wies in der Verhandlung am
25. Mai 1962 auf ein Wasseruntersuchungsergebnis einer staatlichen Unter­suchungsanstalt vom 11. Juli 1960 hin, wonach das Quellwasser damals als Trinkwasser ungeeignet war. Im Befund wird dazu weiters bemerkt, dass ungefähr 40 m schräg oberhalb der Quellfassungen die Düngerstätte des landwirt­schaftlichen Anwesens der erstmP liegt, dass weiter oberhalb im Hof dieses Anwesens eine zweite Düngerstätte liegt. Die Festlegung eines Schutzgebietes war bei der Lage der Quelle unmittelbar unter dem Bauernhof der erstmP x nach dem Stand der Technik praktisch undurchführbar. Seit dem Jahr 1968 sind weitere drei Wassergenossenschaftsmitglieder in die WG eingetreten, was zu einer Erhöhung des Wasserbedarfes der WG geführt hat. Die WG versorgt derzeit über die bestehende Wasserversorgungsanlage acht Objekte mit 25 Personen. Rechnet man die 120 Liter pro Tag auf 25 Personen hoch, ergibt sich ein Wasserbezug von 3.000 Liter pro Tag. Im Jahr 2000 erfolgte eine Sanierung der Wasserversorgungsanlage im Einvernehmen zwischen WG und erstmP. Zwischen den erstmP und ihren Rechtsvorgängern einerseits und der WG andererseits erfolgt einvernehmlich - mit Zustimmung - im Rahmen des Auflage-punktes 2. des Bescheides vom 9. Februar 1968 eine Einspeisung und Verteilung des Quellwassers in die Häuser der WG. Einhellig und einstimmig und im gegenseitigen Einvernehmen sind derzeit acht Objekte Mitglied der WG. Das Aufnahmeverfahren erfolgte im Einvernehmen und jeweils im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Wassergenossen und insbesondere den erstmP. Eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über die Quellnutzung ist - abgesehen von den dem Grunde nach erfolgten Einigungen auf Basis des Konsenses im Jahr 1968 - aber nicht vorhanden. Im Jahr 1968 war für alle Beteiligten auf Grundlage der Ausführungen des technischen Amtssachverständigen in der Niederschrift aus dem Jahr 1962 klar, dass wegen der Nähe zum landwirtschaftlichen Anwesen der erstmP ein Schutzgebiet nicht in Betracht kommt. Die Zustimmungserklärung der erstmP und ihrer Rechtsvorgänger zur Wassernutzung durch die WG wurde nur unter der Bedingung erteilt, dass gegen ihren Willen kein (behördliches) Schutz­gebiet eingerichtet wird. Dies war allen Beteiligten klar (Verfahrensakt der belangten Behörde, übereinstimmendes Parteivorbringen Tonbandprotokoll).

 

2.4.      Zur Frage, ob und inwieweit ein Schutzgebiet für die Erteilung einer Trinkwasserbewilligung erforderlich ist, wird festgestellt:

 

Die belangte Behörde erörtert seit längerem mit der WG und den erstmP, ob und unter welchen Voraussetzungen eine förmliche „Trinkwasserbewilligung“ im Sinne des Wasserrechtsgesetzes für die gegenständliche Wasserversorgungs­anlage erteilt werden kann. Am 8. Februar 2011 führte der Amtssachverständige für Geohydrologie Dipl.-Ing. W dazu vor Ort einen Lokalaugenschein durch. Mit Schreiben vom 5. April 2011 übermittelte er der belangten Behörde einen Schutzgebietsvorschlag. Schutzzone I dieses Vorschlages beschränkt sich auf den unmittelbaren Bereich der Wasserversorgungsanlage auf Grundstück Nr. x, KG B. Schutzzone II erstreckt sich unter anderem auch auf das gesamte landwirtschaftliche Gebäude der erstmP auf Grundstück Nr. x,
KG. Mittlerweile wurde der landwirtschaftliche Betrieb der erstmP einge­stellt. Die erstmP sind mit einem Schutzgebiet, das sich auch auf das Grundstück Nr., KG B, bzw. das darauf befindliche landwirtschaftliche Gebäude erstreckt, nicht einverstanden (Verfahrensakt der belangten Behörde, Erörterung Tonbandprotokoll).

 

2.4.1.         Gefahrenpotenzialerhebung:

 

Die Quellfassungen befinden sich in einem ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Umfeld. Nördlich der Wasserfassungen, rund 20 bis 30 m entfernt, verläuft Nordwest-Südost gerichtet eine nach geohydrologischer Einschätzung im Hinblick auf das Verkehrsaufkommen eher untergeordnet einzustufende Erschließungsstraße sowie ein Richtung Süden abzweigender landwirtschaftlicher Weg. Auf dieser Abzweigung wurde zur Beseitigung der Oberflächenwässer eine Einlaufrinne errichtet, von wo aus die Wässer über eine Ableitung in den Vorflutgraben ausgeleitet werden. In der Erschließungsstraße wurde ein Abwas­serkanal zur Beseitigung der anfallenden häuslichen Abwässer errichtet. Nördlich der Erschließungsstraße befindet sich das landwirtschaftliche Anwesen der erstmP samt Nebengebäude. Die Abwässer werden in den beschriebenen Abwasserkanal geleitet. Die Beseitigung der Dach- und Oberflächenwässer erfolgt über eine eigene Ableitung zu einem rund 100 m westlich der Quellfassungen befindlichen Entwässerungsgraben. Südlich der Erschließungsstraße befinden sich zwei Senkgruben, welche dem landwirtschaftlichen Anwesen der erstmP zuzu-rechnen sind. Da der landwirtschaftliche Betrieb eingestellt wurde, werden die beiden Senkgruben auch nicht mehr zur Lagerung der Stallgülle verwendet. Mögliche qualitative oder quantitative Gefährdungen der Trinkwasserversorgung resultieren damit aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des näheren Einzugs­bereiches (Wirtschaftsdüngerausbringung oder Viehweide), aus den anfallenden Oberflächenwässern der Straße und der Hofflächen, aus allenfalls versickernden Abwässern aus Schadstellen der Kanalisation und der Senkgruben und aus möglichen Eingriffen in den Untergrund (Errichtung weiterer Brunnen oder Quellfassungen, Entfernung der schützenden Grundwasserüberdeckung, Bodenumbruch, umfangreiche Bautätigkeiten beim landwirtschaftlichen Anwe­sen). (Stellungnahme Dipl.-Ing. W vom 5. April 2011, Verfahrensakt der Behörde, Erörterung Tonbandprotokoll.)

 

2.4.2.         Hydrogeologische Standortbeschreibung:

 

Aus geologischer Sicht befindet sich der Quellbrunnen im Bereich des K, der Böhmischen Masse und des S. Der Standort selbst ist aus P Granit aufgebaut, welcher lithologisch als mittelkörniger Miotitgranit mit Kalifeldspat-Einsprenglingen anzusprechen ist. Im Bereich des Kristallins sind im Allgemeinen zwei Grundwasserkörper anzutreffen: Zum einen das an den Porenraum der Verwitterungsschicht (Flinz) gebundene, oberflächennahe Grund­wasser, welches zumeist über Quellfassungen oder seichte Schachtbrunnen erschlossen wird, zum anderen jenes Grundwasser, welches sich in den Klüften des unterliegenden Kristallins bewegt. Mit den drei bestehenden Quellfassungen der WG wird vorwiegend das an die Verwitterungsschicht gebundene Grund­wasser erschlossen. Ein geringer, mengenmäßig nicht näher bestimmbarer Anteil an Kluftgrundwasser, welches in der Regel über offene Klüfte und Quarzgänge zirkuliert, wird möglicherweise ebenfalls von den Quellfassungen erschlossen. Die Strömungsgeschwindigkeit des oberflächennahen Grundwassers beträgt erfah­rungs­gemäß maximal 1,0 m pro Tag. In den Kluftbereichen sind grundsätzlich auch höhere Strömungsgeschwindigkeiten möglich. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die Strömungsgeschwindigkeit des Grundwassers maximal 1,0 m pro Tag beträgt (Stellungnahme Dipl.-Ing. W vom
5. April 2011, ON 35 des behördlichen Aktes, Erörterung Dipl.-Ing. W Tonbandprotokoll).

 

2.4.3.         Zur Grundwasserströmungsrichtung:

 

Der Brunnen selbst befindet sich an einem teils landwirtschaftlich genutzten Geländehang, welcher am Standort aus Norden bis Nord-Nord-Osten her einfällt: Bedingt durch die Morphologie des Landschaftsbildes ist das Einzugsgebiet dieses Grundwasservorkommens nördlich der Quellfassungen anzunehmen. Die Grund­wasserströmungsrichtung ist somit entsprechend den tektonisch-morpholo­gischen Vorgaben in etwa Richtung Süden anzugeben. Verifiziert wird die Annahme der Grundwasserströmungsrichtung durch eine Mise-a-la-Masse- Messung. Das Ergebnis dieser Potentialmessungen detektiert eine Haupt­anstrom­richtung zu den Quellfassungen aus Nord-Nord-West sowie eine schwache Indikation aus Nord-Nord-Ost. Dies bedeutet aus geohydrologischer Sicht im Hinblick auf die Schutzgebietsausweisung, dass dieser nördliche Sektor als Grund­­wasserzustrom zu den drei Quellfassungen anzusprechen und im Hinblick auf die Trinkwasservorsorge im fachlichen Ausmaß zu schützen ist (Stellung­nahme Dipl.-Ing. W vom 5. April 2011, ON 35 des behördlichen Aktes, Erörterung Dipl.-Ing. W Tonbandprotokoll).

 

2.4.4.         Zur Schutzgebietsdimensionierung:

 

Gemäß den geltenden Schutzgebietsrichtlinien (z.B. W72, Schutz- und Schon­gebiet des ÖVGW [2004]) ist bei entsprechender Standorteignung auch bei kleineren Wasserversorgungsanlagen aus Sicht der Geohydrologie zumindest der 60-Tage-Zustrombereich mit einem Schutzgebiet und den erforderlichen Anfor­de­rungen zu schützen. Eine allfällige Reinigungswirkung der Grundwasser­überdeckung nach R kann auf Grund der sehr seicht liegenden grund­wasserführenden Schichten nicht berücksichtigt werden. Aus Sicht der Geohydrologie ist deshalb die Einrichtung einer Schutzzone I (Fassungszone, die alle drei Quellfassungen umfasst) und einer Schutzzone II zum Schutz vor bakteriologischer Verunreinigung und zum Schutz der Grundwasserüberdeckung bis zum 60-Tage-Zustrombereich erforderlich. Da die Strömungsgeschwindigkeit auf Basis von Erfahrungswerten für das an die Verwitterungsschichte des Kristallins (Flinz) gebundene Grundwasser in Abhängigkeit von der Gelände­morphologie bei maximal 1,0 m pro Tag liegt, bedeutet dies für das Schutzgebiet für die Quellfassungen der WG ausgehend vom nördlichst gelegenen Fassungs­strang eine Ausdehnung von zumindest rund 60 m in Zustromrichtung. Die auf Grundlage dieser Abgrenzungskriterien entwickelte Schutzgebietsabgrenzung ist in der Beilage der fachlichen Stellungnahme des ASV für Geohydrologie vom
5. April 2011 farblich auf einem Orthofoto dargestellt (Stellungnahme
Dipl.-Ing. W vom 5. April 2011, ON 35 des behördlichen Aktes, Erörterung Dipl.-Ing. W Tonbandprotokoll).

 

Die in der fachlichen Stellungnahme vom 5. April 2011 getroffenen Ge- und Verbote für die Schutzzone II, die Schutzzone I und die „Allgemeinen Anordnungen“  sind im Sinne des vorbeugenden Grund- und Trinkwasserschutzes aus Sicht der Geohydrologie erforderlich und in inhaltlicher Hinsicht nicht weiter strittig. Die auf Seite 3, 4 und 5 der gutachtlichen Stellungnahme des
Dipl.-Ing. W vom 5. April 2011 unter der Überschrift „Schutzzone II“, „Schutzzone I (Fassungszone)“ und „Allgemeine Anordnungen“ enthaltenen Ge- und Verbote werden insoweit den Feststellungen zugrunde gelegt. Von einer wörtlichen Wiedergabe wird Abstand genommen. Strittig war die Frage, ob die Schutzzone II in räumlicher Hinsicht auch das landwirtschaftliche Anwesen der erstmP auf Grundstück Nr. x, KG B, und die unterhalb der Gemeinde­straße gelegene Düngersammellagerstätte erfassen muss (Stellungnahme
Dipl.-Ing. W vom 5. April 2011, ON 35 des behördlichen Aktes, Erörterung Dipl.-Ing. W und Verfahrensparteien Tonbandprotokoll).

 

Im gegenständlichen Fall machen die mögliche landwirtschaftliche Nutzung, mögliche Bohrungen und Grabungen, möglicherweise Wirtschaftsdünger­ausbringung und die Abwasserkanalisation die wesentlichen Gefahrenpotenziale für die Wasserversorgungsanlage aus, weshalb auch der entsprechende Schutz­gebiets­vorschlag laut Schreiben vom 5. April 2011 erstellt wurde. Im Sinne des vorbeugenden Grund- und Trinkwasserschutzes sind die erforderlichen Schutz­zonen I und II in der räumlichen Dimensionierung wie im Schreiben vom
5. April 2011 - also unter Einbeziehung des landwirtschaftlichen Gebäudes samt Düngersammellagerstätte - nach dem Stand der Technik jedenfalls auch vorzu­schreiben. Auch wenn die Landwirtschaft zurzeit nicht betrieben wird, ist bei der Gefahrenpotenzialerhebung aus Sicht der Geohydrologie die mögliche Inbetrieb­nahme entsprechend zu berücksichtigen. Es wird ja mit der Bewilligung für einen gewissen Zeitraum, möglicherweise über 20 oder 30 Jahre lang, eine Trink­wassernutzung genehmigt, auf die das Schutzgebiet abzustellen hat. Das heißt, es kann nach der derzeitigen Situation keinesfalls ausgeschlossen werden, dass im zu bewilligenden Zeitraum eine Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt, weshalb hier auch für den gesamten Zeitraum eine ent­sprechende Vorsorge zu treffen ist, für den Fall, dass eine landwirtschaftliche Nutzung erfolgt. Außerdem ist festzuhalten, dass die Schutzgebietsanordnungen insbesondere für Baumaßnahmen bzw. Änderungen an der Kanalisation und Ähnliches Vorsorge zu treffen haben, zumal bei solchen Maßnahmen die schützende Deckschicht entfernt wird und damit möglicherweise Einträge ins Grundwasser erfolgen, was mit dem Grundgedanken des vorbeugenden Grund- und Trinkwasserschutzes nicht vereinbar ist. Aus Sicht der Geohydrologie ist die von den erstmP und der WG vorgeschlagene Dimensionierung bzw. Einschrän­kung der Schutzzone II auf unterhalb der Gemeindestraße und ausgenommen die Düngersammellagerstätte nicht vertretbar. Sofern eine kürzere zeitliche Dimensionierung der Bewilligung, beispielsweise auf ein oder zwei Jahre, erfolgen würde und in diesem Zeitraum sichergestellt wird, dass keine landwirtschaftliche Nutzung erfolgt, wäre dessen ungeachtet aus fachlicher Sicht eine räumliche Einschränkung der Schutzgebietszone nicht möglich, zumal hier die Bauverbote bzw. Maßnahmen laut Zone II auch dann maßgeblich sind, wenn keine landwirt­schaftliche Nutzung erfolgt. Insbesondere sind für Baumaßnahmen im Hinblick auf den vorbeugenden Grund- und Trinkwasserschutz besondere Vorkehrungen zu treffen (Stellungnahme Dipl.-Ing. W vom 5. April 2011, ON 35 des behördlichen Aktes, Erörterung Dipl.-Ing. W Tonbandprotokoll).

 

2.5.      Zum verfahrensgegenständlichen Antrag der WG:

 

Gemäß der Stellungnahme der Gemeinde B-W vom 9. Juli 2015 besteht grundsätzlich die Möglichkeit, an die zentrale Wasserversorgungsanlage der Gemeinde B-W bzw. des Wasserverbandes P und Umgebung anzuschließen. Somit besteht für die WG neben der derzeit genutzten Quelle jedenfalls eine weitere Wasserbezugsmöglichkeit. Die näheren Umstände (Übergabepunkt, erforderliche bauliche Einrichtungen, Kosten ...) sind aber im Antrag nicht näher beschrieben. Für eine Beurteilung, ob sich andere Wasser­spender oder Wasserbezugsstellen für die WG eignen, bedarf es nach dem Stand der Wasserbautechnik einer Erhebung und Beschreibung

a)   der vorhandenen natürlichen Wasserressourcen im Bereich der WG, welche qualitativ und quantitativ für eine Deckung des Trink- und Nutzwasser­bedarfes der WG in Frage kommen,

b)   aller vorhandenen qualitativ und quantitativ geeigneten Wasserbezugsstellen, wie z.B. der bereits bekannten Anschlussmöglichkeit.

Für eine fachliche Beurteilung, welche Alternativen gegenüber den derzeit genutzten Quellen als wirtschaftlich vertretbare Variante in Frage kommen, sind eingehende Untersuchungen erforderlich. Dazu bedarf es nach dem Stand der Wasserbautechnik einer verbalen Beschreibung samt planlicher Darstellung der möglichen Varianten und eines Investitions- und Betriebskostenvergleiches nach heutigen Standards (wie z.B. „Leitlinien zur Durchführung dynamischer Kosten-vergleichsrechnungen der Ländergemeinschaft Wasser“). Zusammenfassend wird festgestellt, dass bereits ohne weitere Vorerhebungen alternative Möglichkeiten für den Bezug von Trinkwasser bekannt sind. Wieweit darüber hinaus Wasser­spender in Frage kommen, wäre aus Sicht der Wasserbautechnik noch zu prüfen. Für eine fachliche Beurteilung eines wirtschaftlich vertretbaren alternativen Wasserbezuges zur Trinkwasserversorgung der WG ist nach dem Stand der Wasserbautechnik eine, von einem Fachkundigen erstellte Variantenunter­suchung samt Kostenvergleich durchzuführen. Darauf hat der ASV in seiner fachlichen Stellungnahme vom 20. November 2015 hingewiesen (Stellungnahme Ing. G, ON 12 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

Dem Antrag der WG ist keine Variantenuntersuchung angeschlossen. Die Vertreter der WG erklärten in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich Über Befragen des Verhandlungsleiters halten die Vertreter der WG Folgendes fest: ‚Wir bestehen auf Erteilung einer wasser­rechtlichen Bewilligung für den Bezug von Trinkwasser aus der gegenständlichen Anlage und zwar gegebenenfalls unter Vorschreibung eines eingeschränkten Schutzgebietes, das unterhalb der Gemeindestraße endet bzw. die Dünger­sammellagerstätte ausnimmt. Wir bestehen darauf, dass die Bewilligung nach der Aktenlage erteilt wird. Weitere Unterlagen und Nachreichungen werden aus unserer Sicht nicht eingereicht, weil sie auch nicht erforderlich sind für die Erteilung der Trinkwasserbewilligung‘.“ (Tonbandprotokoll).

 

3. Beweiswürdigung:

 

Einleitend (1.) werden Verfahrensgegenstand, Beschwerdevorbringen und Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens zusammengefasst wieder­gegeben. In der Sache selbst (2.) stützen sich die Feststellungen zur Vorge­schichte (2.1.) auf die Verfahrensakte. Die Vorgeschichte wurde vom Verhand­lungsleiter in der mündlichen Verhandlung vorläufig zusammengefasst und steht unbestritten fest (Tonbandprotokoll).

 

Nach der Wiedergabe der tragenden Gründe des Beschlusses (2.3.) stützen sich die Feststellungen zum Wasserbezug der WG (2.3.) auf den Verfahrensakt der Behörde. Die Angaben zum Wasserbezug wurden in der mündlichen Verhandlung mit den Verfahrensparteien vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erörtert und stehen unbestritten fest.

 

Die Verfahrensparteien hielten in der mündlichen Verhandlung fest, dass die Gefahrenpotenzialerhebung, die hydrogeologische Standortbeschreibung und die Grundwasserströmungsrichtung laut Schreiben des Dipl.-Ing. W vom
5. April 2011 richtig ist und nach wie vor zutrifft. Die Feststellungen zum Schutzgebiet stützen sich auf die in Klammer angegebenen Beweismittel. ASV Dipl.-Ing. W erörterte in der mündlichen Verhandlung seine gutachtliche Stellungnahme vom 5. April 2011. Auf folgende Ausführungen der Niederschrift (Tonbandprotokoll) wird verwiesen: „Vom Verhandlungsleiter befragt, ob ich meine Stellungnahme vom 5. April 2011 aufrechterhalte, gebe ich an, dass diese vollinhaltlich aufrechterhalten wird. Dies nach Maßgabe der ergänzenden Stellungnahme vom 31. Oktober 2011. Im Schreiben vom 31. Oktober 2011 ging es sinngemäß um die Frage, ob hier das Schutzgebiet mit der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung vereinbar wäre. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Mistlagerstätten nicht vertretbar. ... Vom Verhandlungsleiter befragt, ob die Festsetzung eines Schutzgebietes überhaupt für eine Trink­wasser­anlage in der gegenständlichen Situierung erforderlich ist, gebe ich an, dass es sich dabei immer um eine Gefahrenpotenzialerhebungsfrage handelt. Wenn die Gefahrenpotenzialerhebung zeigt, dass ein Schutzgebiet erforderlich ist, dann ist ein solches nach dem Stand der Technik auch vorzuschreiben. Im gegenständlichen Fall machen die mögliche landwirtschaftliche Nutzung, mögliche Bohrungen und Grabungen, möglicherweise Wirtschaftsdünger­ausbringung sowie die Abwasserkanalisation die wesentlichen Gefahrenpotenziale für die Wasserversorgungsanlage aus, weshalb auch der entsprechende Schutz­ge­bietsvorschlag laut Schreiben vom 5. April 2011 erstellt wurde. Im Sinne des vorbeugenden Grund- und Trinkwasserschutzes wären die erforderlichen Schutzzonen 1 und 2 in der räumlichen Dimensionierung wie im Schreiben vom 5. April 2011 nach dem Stand der Technik jedenfalls auch vorzuschreiben. Vom Verhandlungsleiter ergänzend befragt, gebe ich an, dass, wenn auch die Land­wirt­schaft zurzeit nicht betrieben wird, bei der Gefahrenpotenzialerhebung auch die mögliche Inbetriebnahme entsprechend zu berücksichtigen ist. Es wird ja mit der Bewilligung für einen gewissen Zeitraum, möglicherweise über 20 oder 30 Jahre lang, eine Trinkwassernutzung genehmigt, auf die das Schutzgebiet auch abzustellen hat. Das heißt, es kann nach der derzeitigen Situation keinesfalls ausgeschlossen werden, dass im zu bewilligenden Zeitraum eine Wiederauf­nahme der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt, weshalb hier auch für den gesamten Zeitraum eine entsprechende Vorsorge zu treffen ist, für den Fall, dass eine landwirtschaftliche Nutzung erfolgt. Außerdem ist festzuhalten, dass die Schutzgebietsanordnungen insbesondere auch für Baumaßnahmen bzw. Änderungen an der Kanalisation und Ähnliches Vorsorge zu treffen hat, zumal bei solchen Maßnahmen ja die schützende Deckschicht entfernt wird und damit möglicherweise  Einträge ins Grundwasser erfolgen, was mit dem Grundge­danken des vorbeugenden Grund- und Trinkwasserschutzes nicht vereinbar wäre.  Vom Verhandlungsleiter befragt, ob aus fachlicher Sicht die von den Ehegatten H und Frau J vorgeschlagene Dimensionierung bzw. Einschränkung der Schutzzone 2 auf unterhalb der Gemeindestraße und ausge­nommen die Düngersammellagerstätte vertretbar wäre, gebe ich an, dass eine solche Einschränkung der Schutzzone 2 aus fachlicher Sicht nicht vertretbar ist. Ich verweise darauf, dass auch andere Experten sich dieser Meinung angeschlossen haben. Ich verlese dazu die Stellungnahme des Dr. E E vom 9. Dezember 2009, der an die WG geschrieben hat: ‚Bezugnehmend auf unser heutiges Telefongespräch darf ich Ihnen mitteilen, dass auf Basis der geophysikalischen Messungen (Mise-a-la-Masse) die Grund­wasserströmungsrichtung mit Nordwest nach Südost bestimmt werden konnte. Damit wird das nördlich der Fassung gelegene Anwesen von genutztem Grundwasser unterströmt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sind von der zuständigen Wasserrechtsbehörde für Wasserversorgungsanlagen Schutz-anordnungen zu treffen bzw. aufzuerlegen. Diese Auflagen bzw. das Ausmaß des Schutzgebietes werden gemäß der ÖVGW-Richtlinie W72-Schutz- und Schon­gebiete ermittelt. Für den gegenständlichen Fall müsste die Schutzzone II auch das Anwesen des im unmittelbaren Einzugsgebiet situierten Landwirtes einschließen, wodurch dieser in der Nutzung seines Anwesens beschränkt sein würde. Hiervon betroffen wären zB Düngerstätten, Versickerungen, Straßen, Parkplätze, Öllagerungen etc. Aufgrund der hydrogeologischen Situation der gegenständlichen Quelle kann ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des Landwirtes kein Schutzgebiet verordnet werden. Die Verordnung von Zwangsrechten scheidet ebenso aus, zumal im Gemeindegebiet eine öffent­liche Wasserversorgung besteht, durch die die gegenständliche Wasserver­sorgung substituiert werden kann und somit auch die Wasserversorgung der Genossenschaftsmitglieder in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht sicher­gestellt werden kann.‘ ... „Es ist hier auch eine weitere Fachmeinung vorhanden, die sich ebenfalls diesen Ausführungen anschließt. Vom Verhandlungsleiter befragt, ob - sofern eine kürzere zeitliche Dimensionierung der Bewilligung beispielsweise auf ein oder zwei Jahre erfolgen würde und in diesem Zeitraum sichergestellt wird, dass keine landwirtschaftliche Nutzung erfolgt - hier eine entsprechende Einschränkung der Schutzgebietszone möglich wäre, gebe ich an, dass eine räumliche Einschränkung der Schutzgebietszone hier dessen unge­achtet nicht möglich wäre, zumal hier die Bauverbote bzw. Maßnahmen laut
Zone 2 auch dann maßgeblich sind, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung erfolgt. Insbesondere wie schon erwähnt wären Baumaßnahmen im Hinblick auf den vorbeugenden Grund- und Trinkwasserschutz besonders zu hinterfragen bzw. wären hier Vorkehrungen zu treffen. Über Vorhalt der ÖVGW-Richtlinie W72 vom September 1997, wie sie der Stellungnahme der WG vom
30. November 2015 angeschlossen ist, gebe ich an, dass diese ÖVGW-Richtlinie W72 vom September 1997 nicht den aktuellen Stand der Technik wiedergibt. Maßgeblich ist die Richtlinie W72 aus Februar 2004. In dieser Richtlinie wird ausgeführt ‚Die spezifischen Anforderungen für den Schutz einer Trinkwasser­gewinnungsanlage richten sich neben den maßgeblichen naturwissenschaftlichen Rahmenbedingungen auch nach ihrer Größe und Bedeutung. Eine allgemein gültige Aussage über dieses komplexe Thema ist daher nicht möglich. Die Lösung kann nur unter Berücksichtigung des allgemeinen, umfassenden Inhaltes der Richtlinie für jeden Einzelfall speziell gefunden werden.‘ Wenn in der Richtlinie aus September 1997 noch ausgeführt wurde ‚Dem Anspruch auf die gleiche Wasserqualität und ihre Sicherung, wie bei der zentralen möglichst öffentlichen Wasserversorgung, steht die Realisierungsmöglichkeit des Schutzzonenkonzeptes mit der Festlegung einer Schutzzone 2 als bakteriologische Schutzzone entgegen.‘ ist dies in der aktuellen Richtlinie 2004 nicht mehr enthalten. Aus der Richtlinie 2004 geht eindeutig hervor, dass eine Schutzzone 2 einzurichten ist. Nur auf die Einrichtung einer Schutzzone 3 kann bei Einrichtungen geringerer wasserwirtschaftlicher Relevanz insbesondere bei günstigen naturräumlichen Bedingungen verzichtet werden. Daraus folgt, dass eine Schutzzone in Abhängigkeit von Größe und Bedeutung der Anlage bis zum Jahreszustrom­bereich festgelegt werden kann. Dieser Jahreszustrombereich wäre die Schutz­zone 3. Mindestschutz ist jedenfalls der 60 Tage-Zustrombereich. Dieser
60 Tage-Zustrombereich ist im gegenständlichen Fall in der Orthofoto-Beilage der Stellungnahme vom 5. April 2011 so eingezeichnet. Auf diese Schutzzone 2 kann aus fachlicher Sicht nicht verzichtet werden.“
Der Verhandlungsleiter schloss die Richtlinie W72 aus Februar 2004 der Niederschrift als Beilage 2 an. Die Verfahrensparteien verzichteten auf eine Verlesung dieser Richtlinie und verzichteten auf eine gesonderte Stellungnahme zu dieser Richtlinie. Die Einvernahme des DI W wurde fortgesetzt. Er gab Folgendes an: „Von Herrn S befragt, ob es bei der Vorschreibung der Schutzzonen auch um die Oberflächenwässer geht bzw. den Schutz vor den mit Oberflächenwässern verbundenen Auswirkungen, gebe ich an, dass dies durchaus so zutreffend ist. Von Herrn S befragt bzw. auf Vorhalt, dass laut dem Vorschlag der Schutzzone 2, der sich auch auf das landwirtschaftliche Anwesen erstreckt, die dort befindlichen Flächen ja betoniert sind bzw. versiegelt sind und hier keine Oberflächenwässer unmittelbar versickern, gebe ich an, dass grundsätzlich ja nicht nur die Oberflächenwässer vom Schutzzweck der Schutzzone 2 erfasst sind, sondern hier eben grundsätzlich ja auch Grabungsarbeiten und Ähnliches bzw. Einwirkungen in die schützende Deckschicht erfasst sind. Der versickernde Wassertropfen bzw. der Umstand, dass Oberflächenwässer ins Grundwasser gelangen, ist per se ja aus technischer Sicht noch kein Problem, handelt es sich doch dabei dem Grunde nach um eine Grundwasserneubildung bzw. Ergänzung des Grundwassers. Problematisch ist ja nicht das unverschmutzte Niederschlags­wasser, sondern das kontaminierte Oberflächenwasser, das in den Untergrund gelangen kann. Von Herrn S befragt, ob im Falle einer dichten bzw. versiegelten Ausführung des Bereiches der Schutzzone 2 nicht gänzlich bzw. eben teilweise auf die verpflichtende Vorschreibung einer Schutzzone 2 aus technischer Sicht verzichtet werden könnte, gebe ich an, dass aus fachlicher Sicht auf die Vorschreibung einer Schutzzone 2 dessen ungeachtet nicht verzichtet werden könnte, selbst wenn Schutzzone 2 versiegelt ausgeführt würde. Wie schon erwähnt geht es hier ja um den Schutz auch im Falle von Baumaßnahmen und Ähnlichem.“ Die Verfahrensparteien hielten danach fest, dass an Dipl.-Ing. W keine weiteren Fragen gerichtet werden. Dipl.-Ing. W hat sich schlüssig zum Stand der Technik geäußert. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass nach der aktuellen technischen Richtlinie W72 aus 2004 allenfalls die Schutzzone III, nicht aber die Schutzzone II in der von ihm angegebenen räumlichen Dimensionierung entfallen kann. Der Verhand­lungsleiter stellte weiters in der mündlichen Verhandlung das Schreiben des
Ing. G vom 20. November 2015 zur Diskussion. Die Verfahrensparteien hielten fest, dass diesen Ausführungen des Ing. G nichts entgegenzusetzen ist. Die WG ist den ASV nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH vom 25. September 2014, GZ: 2012/07/0001). Aus diesem Grund werden in freier Würdigung der vorliegenden Beweise die gutachtlichen Ausfüh­rungen der ASV den Feststellungen zugrunde gelegt (2.4., 2.5.).

 

4.           Rechtliche Beurteilung:

 

4.1.      Zu den maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (WRG):

 

§ 34 Abs. 1 WRG lautet:

 

(1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungs­behörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfor­dert.

 

§ 103 Abs. 1 lit. e WRG lautet:

 

(1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen - falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen - zu versehen:

e)   die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;

 

4.2.      Zur Frage der Bewilligungspflicht des Wasserbezuges der WG:

 

Die tragenden Gründe (2.2.) sind gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG verbindlich. Das fortgesetzte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die WG im Einvernehmen mit den erstmP, die Mitglieder der WG sind, das Quellwasser nutzt (2.3.). Auch die Sanierung im Jahr erfolge einvernehmlich. Die im Bewilligungsbescheid vom 9. Februar 1968 enthaltene Wassermenge von 6.520 Liter pro Tag wird zurzeit nicht zur Gänze benötigt. Die erstmP hielten dazu in der mündlichen Verhandlung fest: Tatsächlich werden 25 Personen zurzeit über diese Wasserversorgungs­anlage versorgt. Rechnet man die 120 Liter pro Tag auf 25 Personen hoch, kommen genau 3.000 Liter heraus. Der Konsens von 6.520 Liter pro Tag wird daher insoweit eingehalten.“

 

Nach den tragenden Gründen des Beschlusses vom 7. Juli 2014 (RZ 26) ist daher derzeit von einer bewilligungsfreien Nutzung auszugehen.

 

4.3.      Zum Antrag der WG auf Erteilung einer Trinkwasserbewilligung und zum Schutzgebiet:

 

Der vorliegende Antrag der WG (1.2., 2.5.) richtet sich auf die Erteilung einer Trinkwasserbewilligung ohne bzw. unter Vorschreibung eines eingeschränkten Schutzgebietes im Sinne des § 34 WRG.

 

Der allein aus öffentlichem Interesse zu gewährende Schutz der Wasserver­sorgung nach § 34 WRG 1959 ist vom Bestehen oder Nichtbestehen der Parteistellung Dritter im Verfahren unabhängig. Diese Bestimmung hat unein­geschränkt den allein im öffentlichen Interesse liegenden Schutz einer Wasser­versorgungsanlage im Auge. So besteht keine Verpflichtung der Wasser­rechtsbehörde, eine Abwägung zwischen den öffentlichen und den damit kollidierenden privaten Interessen Dritter vorzunehmen, vielmehr ist lediglich die Tauglichkeit der vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die im § 34 Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Schutzziele zu prüfen (vgl. VwGH vom
21. Juni 2007, GZ: 2005/07/0086).
Die Wasserrechtsbehörde ist nach der stän­digen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1
WRG 1959 auch ohne Vorliegen eines Antrages des Wasserberechtigten verpflichtet (das Wort „kann“ räumt nicht Ermessen ein [Hinweis E
1. Februar 1983, 82/07/0203; VwSlg 10964 A/1983]), die hygienisch und wasser­wirtschaftlich notwendigen Anordnungen von Amts wegen zu treffen, weil es sich dabei um Maßnahmen im öffentlichen und nicht im privaten Interesse handelt (VwGH vom 29. Jänner 2015, GZ: 2013/07/0292). Ist eine Schutz­gebiets­festsetzung nötig, aber nicht möglich, dann ist ein auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gerichtetes Ansuchen abzuweisen (VwGH vom
28. April 2005, GZ: 2004/07/0197). Die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 34 Abs. 1 WRG darf nur zum Schutz vor konkreten Nachteilen zum Einsatz gebracht werden (VwGH vom 12. Dezember 1996, GZ: 95/07/0055).

 

Die Landwirtschaft der erstmP ist stillgelegt, weshalb sich daraus keine konkreten Gefährdungen für die Wasserversorgungsanlage der WG ergeben. Sofern eine kürzere zeitliche Dimensionierung der Bewilligung, beispielsweise auf ein oder zwei Jahre, erfolgen würde und in diesem Zeitraum sichergestellt wird, dass keine landwirtschaftliche Nutzung erfolgt, wäre dessen ungeachtet aus fachlicher Sicht eine räumliche Einschränkung der Schutzgebietszone nicht möglich, zumal hier die Bauverbote bzw. Maßnahmen laut Zone II auch dann maßgeblich sind, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung erfolgt (vgl. 2.4.4.). Nach dem Stand der Technik setzt eine Trinkwasserbewilligung aus Gründen des vorbeugenden Grund- und Trinkwasserschutzes ein Schutzgebiet voraus, dessen Zone II sich samt allen in der Stellungnahme vom 5. April 2011 enthaltenen Ge- und Verbote auch auf das landwirtschaftliche Anwesen der erstmP erstreckt. Die erstmP sind mit einem solchen Schutzgebiet nicht einverstanden. Die WG hielt den Antrag auf Erteilung einer Trinkwasserbewilligung in der mündlichen Ver­hand­lung aufrecht. Den tragenden Gründen des Beschlusses vom 7. Juli 2014 liegt unter solchen Umständen für die Erteilung einer Trinkwasserbewilligung keine Zustimmung zur Quellnutzung vor und wäre ein Zwangsrecht zu prüfen (RZ 28). Dazu wäre nach dem Stand der Wasserbautechnik eine von einem Fachkundigen erstellte Variantenuntersuchung samt Kostenvergleich - somit Unterlagen im Sinne des § 103 Abs. 1 lit. e WRG - erforderlich. Die WG lehnt es aber ab, weitere Unterlagen einzureichen (2.5.). In einem solchen Fall ist der Antrag ohne weiteres Verbesserungsverfahren im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen. Der bekämpfte Bescheid ist daher nicht zu bean­standen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt § 34 Abs. 1 WRG den Behörden kein Ermessen ein. Nach Ansicht des erkennenden Richters ist es nicht unvertretbar, aus § 34 Abs. 1 WRG eine Ermächtigung der Verwal­tung zur pflichtgemäßen Ermessensübung  abzuleiten (arg. „kann“, zum Begriff des pflichtgemäßen Ermessens vgl. VwGH vom 8. Juli 2015,
GZ: Ra 2015/11/0036, VwGH vom 9. Oktober 2002, GZ: 2002/04/0118, Beschluss des VGH Bayern vom 4. Juli 2011, GZ: 15 ZB 09.1237). Die Behörde hat sich gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG bei der Ermessensübung vom „Sinn des Gesetzes“ leiten zu lassen und unterliegt dabei nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Im gegenständlichen Fall geht die Behörde davon aus, dass die Schutzzone II auch das landwirtschaftliche Anwesen der erstmP umfassen muss. Es liegt keinesfalls eine Ermessensüberschreitung vor, wenn die Behörde auf einen nach dem Stand der Technik im Sinne des vorbeugenden Grund- und Trinkwasserschutzes erforderlichen Schutzgebietsvorschlag abstellt und ausgehend davon den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilli­gung abgewiesen hat. Ob - unbeschadet der Bestimmungen des LMSVG - auch das Absehen von einer im Sinne des vorbeugenden Grund- und Trinkwasser­schutzes erforderlichen Vorkehrung im konkreten Fall vom zulässigen Ermes­sens­spielraum gedeckt wäre, war gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht zu prüfen.

 

Unabhängig davon, welche Rechtsansicht man zur Auslegung des § 34 Abs. 1 WRG (pflichtgemäßes Ermessen oder gebundene Entscheidung) vertritt, der bekämpfte Bescheid ist jedenfalls rechtmäßig. Die ordentliche Revision ist folglich unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beur­teilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegen­ständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsge­richtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsge­richtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwal­tungs­­gerichts­hofes geklärt.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 


 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl