LVwG-550628/15/Wg

Linz, 07.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des E F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C S, x, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom
2. Juli 2015, GZ: WA10-99-12-2013, betreffend Zurückweisung eines Antrages iSd § 33d Abs. 4 Wasserrechtsgesetz (mitbeteiligte Partei: Landeshauptmann von Oberösterreich als Wasserwirtschaftliches Planungsorgan),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Sachentscheidung an die Bezirkshaupt-mannschaft Eferding zurückverwiesen.  

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer (Bf) betreibt im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Eferding (im Folgenden: belangte Behörde) eine wasserrechtlich bewilligte Wasserkraftanlage. Laut Berichtsgewässernetz des Bundes, der dem nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) und der Oö. Sanierungsverordnung zugrunde liegt, ist nur der auf Beilage 1 der Niederschrift vom 5. Jänner 2016 violett gekennzeichnete Bereich dem I zugeordnet und nach der Oö. Sanierungsverordnung zu sanieren. Die beim G beginnende Ausleitungsstrecke aus dem I, über die auch die Wasserkraftanlagen des Bf und des Herrn S versorgt werden, mündet ca. nach 3 km wieder zurück in den I, ist laut Berichtsgewässernetz des Bundes aber nicht als Teil des I bzw. als Teil des zu sanierenden Gebietes ausgewiesen. Die G – ein Querbauwerk des I – ist unter anderem Teil der Wasserkraftanlage des Bf.

 

Mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 – bei der belangten Behörde eingelangt am 17. Dezember 2013 – stellte der Bf hinsichtlich des G in Hinblick auf die
Oö. Sanierungsverordnung den Antrag auf Verlängerung der Projektvorlagefrist um 3 Jahre. Mit dem bekämpften Bescheid vom 2. Juli 2015 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz (AVG) und § 33d Wasserrechtsgesetz (WRG) „wegen gravierender, trotz Aufforderung nicht behobener Mängel“ zurück. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

 

Zwischenzeitig hatte die belangte Behörde mit Bescheid vom 26. März 2014,
GZ: Wa10-9-6-2014, Herrn D M die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage und einer Fischwanderhilfe erteilt. Mit der vorgesehenen Fischwanderhilfe wäre das G entsprechend dem NGP und der
Oö. Sanierungverordnung umgestaltet worden. Für die Fertigstellung der Anlage wurde eine Frist bis zum 22. Dezember 2015 eingeräumt. Die Anlage wurde aber nicht errichtet und hat Herr M auch um keine Fristverlängerung der Baufertigstellungsfrist angesucht. Die wasserrechtliche Bewilligung des Herrn M ist daher erloschen.

 

Der Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes führte in der Verhandlung des LVwG am 5. Jänner 2015 aus, dass im Hinblick auf die besondere Situation im Einzelfall, da im gegenständlichen Fall bezüglich G eine Wasserkraftanlage des Herrn M bewilligt worden und abgelaufen ist, eine Fristerstreckung, für ein Projekt des Beschwerdeführers bis 30. Juni 2016 vertretbar erscheint. Der Bf erstattete dazu folgendes Vorbringen: „Aus unserer Sicht wäre die vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan vorgegebene Fristerstreckung bis 30. Juni 2016 zur Projektseinreichung vertretbar. In diesem Sinne möge über den Antrag gemäß § 33d Abs. 4 WRG insoweit entschieden werden, als eine Fristerstreckung bis 30. Juni 2016 gewährt wird.“ Der Verhandlungsleiter stellte vorläufig nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Diskussion, dass die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Sachentscheidung an die Behörde zur Gewährung einer entsprechenden Fristerstreckung bis 30. Juni 2016 beabsichtigt ist. Der Beschwerdeführer nahm dies zustimmend zur Kenntnis und verzichtete auf eine weitere Beweisaufnahme. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan nahm dies ebenfalls zustimmend zur Kenntnis. Der Vertreter der belangten Behörde nahm dies ebenfalls zustimmend zur Kenntnis, hielt aber fest, dass aus seiner Sicht vor allem in weiterer Folge auf die rasche Umsetzung des Projektes auch entsprechend Wert zu legen ist.

 

 

II.         Beweiswürdigung:

 

Der Sachverhalt (I.) beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Verfahrensablaufes, wurde in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert und steht unbestritten fest.

 

 

III.       Rechtliche Beurteilung:

 

Über Antrag des Wasserberechtigten ist gemäß § 33d Abs. 4 WRG die Sanierungsfrist sowie erforderlichenfalls die Projektvorlagefrist um längstens drei Jahre zu verlängern, wenn der Wasserberechtigte nachweist, dass unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den für den Schutz der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre (zB. mit Projektierungs-arbeiten bereits begonnen wurde, die technische Durchführbarkeit sich aufgrund der Notwendigkeit der Planung und Durchführung nicht standardisierter Maß-nahmen schwierig gestaltet). Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen.

 

Wäre die mit Bescheid vom 26. März 2014 bewilligte Wasserkraftanlage errichtet worden, wäre das G saniert worden und ein Sanierungsprojekt des Bf hinfällig. Die vom Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan vertretene Rechtsauffassung, es sei nach Ablauf der Baufertigstellungsfrist gerechtfertigt, dem Bf eine Frist für die Projektvorlage bis 30. Juni 2016 zu gewähren ist zutreffend und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gemäß § 33d Abs. 4 WRG geboten. Dem LVwG ist es aber verwehrt im ggst. Beschwerdeverfahren eine Fristerstreckung anzuordnen. Denn: Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002 und 22.1.2015, Ra 2014/06/ 0055). Aus diesem Grund war der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Sachentscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird antragsgemäß eine Fristerstreckung bis 30. Juni 2016 gewähren.

 

 

IV.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des VwGH geklärt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl