LVwG-550562/8/Kü
Linz, 30.12.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn F M, X, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F D, X, W, vom 28. Mai 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. März 2015, GZ: UR01-12-2-2014, betreffend Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. November 2015
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahme bis 30. April 2016 verlängert wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. März 2015, GZ: UR01-12-2-2014, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) aufgetragen, die auf dem Grundstück Nr. x, KG und Gemeinde A, X, abgelagerten Abbruchbaurestmassen im Umfang von rund 700 Tonnen bis spätestens 30. Juni 2015 einem zur Sammlung oder Behandlung derartiger Abfälle Befugten zu übergeben. Die entsprechenden Entsorgungsnachweise sind der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land unter Angabe der Aktenzahl bis spätestens 1. Juli 2015 unaufgefordert zu übermitteln.
Begründend führte die Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass aufgrund der Prüfberichte der Oö. B- und B GmbH vom 17. Juni 2014 und 13. November 2014 sowie der Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 17. März 2014 und 26. Jänner 2015, welche in sich schlüssig und nachvollziehbar seien, die im Spruchteil genannten Gegenstände als Abfall im Sinne der obigen Gesetzesstellen festzustellen gewesen seien und es nicht zulässig sei, die angegebenen Abbruchbaurestmassen auf dem Grundstück Nr. x, KG und Gemeinde A, einzubauen, da für den vorgesehenen Einsatzzweck die gesetzlich geforderte „Qualitätsklasse B“ nicht vorgelegen sei.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Stattgabe der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufzuheben sowie eine weitere Beprobung des gegenständlichen Recyclingmaterials aufzutragen.
Begründend wurde festgehalten, dass der Bf und Frau R M grundbücherliche Eigentümer der EZ x, KG A, seien, zu der unter anderem auch das Grundstück Nr. x, KG A, gehöre. Der Entsorgungsauftrag hätte daher auch an Frau R M ergehen müssen.
Des Weiteren sei vor der Bescheiderlassung dem Bf nicht die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme nach § 45 Abs. 3 AVG eingeräumt worden. Dies stelle einen Verfahrensmangel dar.
Wie den Prüfberichten vom 17. Juni 2014 sowie vom 17. Oktober 2014 zu entnehmen sei, würden die Werte betreffend Nitrit und Ammonium signifikant schwanken. Aus den beiden Prüfberichten könne nicht abgeleitet werden, dass zum jetzigen Zeitpunkt Ammonium und Nitrit über dem gesetzlichen Grenzwert liegen würden. Es werde daher eine nochmalige Beprobung des gegenständlichen Recyclingmaterials gefordert.
Des Weiteren würde auf die Stellungnahme des Sachverständigen verwiesen, wonach zu erwarten sei, dass im Laufe der Zeit ein natürlicher Abbau der Ammonium- und Nitritkonzentration in den Recyclingmaterialen erfolge. Eine relevante Umweltbeeinträchtigung, insbesondere des Bodens und des Grundwassers, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
Der Bf habe geplant, dass das gelagerte Recyclingmaterial als Straßenunterbau Verwendung finden solle. Danach solle eine Asphaltierung durchgeführt werden, um Auswaschungsvorgänge zu unterbinden. Eine Umweltbeeinträchtigung finde daher nicht statt.
3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 30. Juni 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. November 2015, an welcher der Bf in Begleitung seines Rechtsvertreters und eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben. Der mündlichen Verhandlung wurde auch der Amtssachverständige für Abfallchemie, der bereits im Verfahren vor der belangten Behörde ein Gutachten erstattet hat, beigezogen.
5. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Bf und seine Ehegattin Frau R M sind grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG und Gemeinde A.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2013, GZ: 131-9/2013/14, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde A dem Bf und seiner Ehegattin die Baubewilligung für den Abbruch und den Neubau eines Vierkanthofes auf dem Grundstück Nr. x, KG A, unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen. Unter anderem wurde festgelegt, dass das Abbruchmaterial baldmöglichst von der Abbruchstelle abzutransportieren ist. Der Abtransport darf nur auf behördlich zugelassene Ablagerungsstellen erfolgen. Auf die Einhaltung der Verordnung „Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialen“ wurde hingewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Menge des angefallenen Abbruchmaterials und dessen Verbleib dem Bezirksabfallverband unverzüglich nach Beendigung der Abbruchmaßnahmen zu melden ist.
Beim Abbruchprojekt handelt es sich um einen typischen Vierkantbauernhof mit den Seitenlängen von 34 x 38 m, welcher vor ca. 300 Jahren errichtet wurde. Seit ca. 25 Jahren wurde der Hof nicht mehr bewohnt. Der Vierkanthof bestand zu einem Großteil aus Ziegelbauweise. Ein relevanter Bauwerksteil, und zwar die Scheune, war in Holzkonstruktion errichtet. Die Dacheindeckung bestand aus reinen Tondachziegeln, der Wohnhaustrakt wies drei einzelne Kaminzüge auf.
Etwa Mitte Februar 2014 hat das vom Bf beauftragte Unternehmen mit den Abbrucharbeiten begonnen. Noch vor Beginn dieser Arbeiten wurden sämtliche nicht mineralischen Bauteile aus dem Gebäude entfernt, im Speziellen wurden der Dachstuhl und sämtliche im Gebäude befindlichen Holzdecken entfernt.
Die Abbruchmaßnahmen wurden schrittweise durchgeführt und es erfolgte die Aufbereitung mineralischer Baurestmassen durch eine mobile Brechanlage, die vor Ort aufgestellt wurde.
Am 17. März 2014 führte die belangte Behörde im Beisein des Amtssachverständigen für Abfallchemie beim Anwesen des Bf einen Lokalaugenschein durch. Im Zuge des Lokalaugenscheines wurde der Bf darüber informiert, dass die vor Ort aufbereiteten Baurestmassen, die im Zuge einer weiteren Baumaßnahme Verwendung finden sollen, jedenfalls einer analytischen Qualitätskontrolle samt Probenahmeprotokoll zu unterziehen sind.
In der Folge legte der Bf zwei Prüfberichte der Oö. Boden- und Baustoffprüfstelle betreffend die Untersuchung einer Feststoffprobe vor. Der erste Prüfbericht stammt vom 14. Juni 2014, der weitere Prüfbericht vom 29. Oktober 2014.
Zur Überprüfung der Einhaltung des Standes der Technik bei der Weiterverwendung der Baurestmassen wurde von der belangten Behörde der Sachverständige für Abfallchemie mit der Vornahme eines selbstständigen Lokalaugenscheines betraut. Der Sachverständige führte am 19. Jänner 2015 diesen Lokalaugenschein durch und erstattete daran anschließend folgende Stellungnahme:
Oö. B- und B GmbH, x, L, einer Beprobung unterzogen. Das Probenmaterial wurde nach Vornahme einer bauphysikalischen Untersuchung durch das angeführte Unternehmen schließlich der S Baugesellschaft mbH, x, L, zur analytischen Untersuchung in Anlehnung an die Vorgaben des Leitfadens des Österreichischen Baustoffrecyclingverbandes übergeben.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 informierte die belangte Behörde den Bf von den Feststellungen des Sachverständigen im Zuge seines Lokalaugenscheines. Festgehalten wurde von der belangten Behörde, dass aufgrund der erhöhten Schadstoffparameter Ammonium und Nitrit eine Weiterverwendung der mineralischen Baurestmassen nicht möglich ist. Die belangte Behörde setzte den Bf davon in Kenntnis, dass beabsichtigt ist, eine nachweisliche Entsorgung der lagernden bzw. bereits eingebauten Materialien aufzutragen. Innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erstattete der Bf zu diesem Sachverhalt keine Stellungnahme.
6. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den genannten Unterlagen, wie dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A sowie der wörtlich wiedergegebenen Stellungnahme des Sachverständigen. Die Qualität der abgelagerten aufbereiteten Baurestmassen ergibt sich aus den beiden vom Bf beauftragten und der Behörde vorgelegten Prüfberichten der Oö. B- und B GmbH. Grundsätzlich wird vom Bf diesem Sachverhalt im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen, weshalb die Feststellungen dem Grunde nach unbestritten geblieben sind.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
1. Rechtslage:
Abfälle im Sinne des AWG 2002 sind gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) nicht zu beeinträchtigen.
Gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
Gemäß § 15 Abs. 1 AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von
1. hierfür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.
Gemäß § 15 Abs. 4a AWG 2002 ist eine Verwertung nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
Gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
2. Vorweg ist festzustellen, dass die aus dem Abbruch stammenden Baurestmassen, auch wenn sie einer Aufbereitung unterzogen wurden, Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 darstellen.
Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 27.11.2012, 2009/10/0088, 20.9.2012, 2008/07/0103). Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ist dann zu sprechen, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und somit darin das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen ist (VwGH 27.6.2013, 2010/07/0110, 15.9.2011, 2009/07/0154). Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z 2
AWG 2002 reicht die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. aus. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (VwGH 24.5.2012, 2009/07/0123).
Gegenständliche Materialien sind im Zuge der Abbrucharbeiten des alten Vierkanthofes des Bf angefallen. Es ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass das Hauptmotiv des Bf, auch wenn eine Aufbereitung der Materialien vor Ort mittels mobiler Brechanlage erfolgt ist, darin bestanden hat, sich der anfallenden Materialien auf kostengünstige Weise zu entledigen. In erster Linie geht es dem Bf darum, Kosten zu sparen und diese Materialien durch eine mögliche weitere Verwendung loszuwerden. Für den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich bestehen keine Zweifel, dass dem Bf bei der konkreten Sachlage eine Entledigungsabsicht zugekommen ist und daher die anfallenden Abbruchbaurestmassen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 als Abfälle im subjektiven Sinn zu beurteilen sind.
Eine nähere Betrachtung, ob mit Lagerung der aufbereiteten Baurestmassen auch eine Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 verbunden ist und diese daher auch Abfälle im objektiven Sinn darstellen würden, kann nach der Rechtsprechung daher unterbleiben.
Im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können (§ 15 Abs. 4a AWG 2002). Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass ein Abfall nur durch eine zulässige Verwertung seine Abfalleigenschaft verlieren kann. Diese Verwertung muss unbedenklich sein (vgl. VwGH vom 20.3.2003, 2002/07/0137, 11.9.2003, 2003/07/0038).
Gemäß den erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers zu § 15 Abs. 3 und Abs. 4a AWG 2002 ist eine Verwertung von Abfällen, die für den beabsichtigten Zweck geeignet sind und deren Verwendung keine Schutzgüter beeinträchtigt, auch außerhalb von Anlagen möglich; bei einer diesbezüglichen Verwertung sind die Vorgaben des AWG 2002 sowie gegebenenfalls des Bundesabfallwirtschaftsplanes zu beachten. Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl. dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundesabfallwirtschaftsplan).
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 ist die „stoffliche Verwertung“ die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden. Entsprechend den vom Gesetzgeber erstellten Erläuterungen ist die stoffliche Verwertung so zu verstehen, dass darunter nur der abschließende Verwertungsschritt fällt und nicht eventuelle Vorbereitungsschritte für die nachfolgende Verwertung. In diesem Sinne stellt daher die Aufbereitung der angefallenen Baurestmassen vor Ort mittels einer mobilen Brechanlage noch keine stoffliche Verwertung des Materials dar. Erst eine konkrete tatsächliche Verwendung des aufbereiteten Materials, welche ökologisch zweckmäßig ist und der Substitution von Rohstoffen dient, kann als stoffliche Verwertung des Materials gesehen werden.
Der Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 definiert im Kapitel 7 Behandlungsgrundsätze für bestimmte Abfall- und Stoffströme. Im Punkt 7.14. wird auf Baurestmassen Bezug genommen. Als Recyclingbaustoffe werden demnach zur Verwertung geeignete mineralische Gesteinskörnungen bezeichnet. Voraussetzung für die Herstellung von Gesteinskörnungen aus Baurestmassen, die auch zweckmäßig verwertet werden können, ist die gute Qualität der Eingangsmaterialien für die Recyclinganlage. Die jeweils zulässigen Einsatzbereiche von Recycling-Baustoffen hängen von der Qualität des Materials ab, welche im Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 in Form von Qualitätsklassen (A+, A und B sowie C) definiert werden. Für die jeweilige Qualitätsklasse werden verschiedene Leitparameter festgelegt.
Wie den Ausführungen des Sachverständigen zu entnehmen ist, erfüllen die gegenständlichen Baurestmassen, welche als Straßenunterbau Verwendung finden sollten, nicht die im Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 festgelegten Grenzwerte der „Qualitätsklasse B“. Aufgrund der bei der analytischen Untersuchung festgestellten Werte für Ammonium und Nitrit ist das gegenständliche Material der „Qualitätsklasse C“ zuzuordnen. Derartiges Material kann als Recycling-Baustoff nur innerhalb eines Deponiekörpers Verwendung finden.
Gemäß dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 haben Recyclingbaustoffe, welche ungebunden mit Deckschicht oder in gebundener Form ohne/mit Deckschicht Verwendung finden sollten, zumindest der „Qualitätsklasse B“ zu entsprechen.
Da nachweislich aufgrund der vorliegenden analytischen Untersuchungsergebnisse das aufbereitete Material die Kriterien der „Qualitätsklasse B“ nicht erfüllt, kann von keinem zulässigen Recyclingbaustoff für den Wegeunterbau ausgegangen werden, weshalb in Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen - ungeachtet, ob vom Material eine Umweltbeeinträchtigung ausgeht oder nicht - aufgrund der vorliegenden Regelungen nicht von einer zulässigen Verwendung und somit stofflichen Verwertung des Materials ausgegangen werden kann. Diese Tatsache bedeutet aber, dass die aufbereiteten Baurestmassen durch den Einbau ihre Abfalleigenschaft nicht verlieren. Aufgrund der nachgewiesenen Qualität steht die vom Bf beabsichtigte Verwendung des Materials in Widerspruch zu § 15 Abs. 4a AWG 2002. Insofern sind die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 als gegeben zu werten und wird der Bf durch den Auftrag der belangten Behörde, dieses Material entsprechend zu entsorgen, nicht in seinen Rechten verletzt.
Fest steht, dass die Baumaßnahmen sowie die Verwendung des aufbereiteten Materials als Straßenunterbau vom Bf und nicht von seiner Frau in Auftrag gegeben wurden. Insofern ist dem Bf als Verursacher der Ablagerung des aufbereiteten Materials der Behandlungsauftrag im Sinne des § 73 Abs. 1
AWG 2002 zu erteilen. Mit dem Einwand, dass auch seine Ehegattin Eigentümerin des Grundstückes ist und auch ihr der Auftrag hätte erteilt werden müssen, ist für den Bf daher nichts zu gewinnen.
Weiters ist festzuhalten, dass das gegenständliche Recyclingmaterial bereits zweimal analytisch geprüft wurde, sodass zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde gesicherte Untersuchungsergebnisse vorliegen und daher auch im Beschwerdeverfahren eine weitere Beprobung des Materials für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich gewesen ist. Insofern war daher dem Antrag des Bf auf neuerliche Beprobung des Materials nicht zu entsprechen.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der gegenständliche Auftrag der belangten Behörde zu Recht ergangen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Entscheidung unter Neufestsetzung der Frist für die Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen zu bestätigen war.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
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Mag. Thomas Kühberger