LVwG-700122/8/MB/SA

Linz, 05.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des H E, geb. x, H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 7. September 2015, GZ: Sich96-101-2015, wegen einer Übertretung des Waffengesetzes,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, als an die Stelle der §§ 51 Abs 1 Z 9 iVm 16b Waffengesetz 1996, §§ 51 Abs 1 Z 9 iVm 16a Waffengesetz 1996, BGBl I 12/1997 idF BGBl I 161/2013 treten. Darüber hinaus wird das Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt.

 

II.      Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 7. September 2015, GZ: Sich96-101-2015, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß § 51 Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 idgF. eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben die angeführte Schusswaffe—R sicher verwahrt, da bei einer Kontrolle der Polizeiinspektion H am 04.04.2015 festgestellt wurde, dass diese unversperrt in Ihrem Einfamilienhaus, Erdgeschoss - im Schlafzimmer (Nachtkasten) aufbewahrt wurde. Folgende Waffe wurde vorgefunden: 1 Stück Kat: B; Faustfeuerwaffe, W, Kaliber 7,65 mm, Nummer: x.

 

Tatort: Gemeinde H, Gemeindestraße Ortsgebiet, W 8,

Tatzeit: 04.04.2015, 16:35 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 51 Abs. 1 Z 9 iVm. 16b Waffengesetz 1996

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich ist, gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe  von  

300,00 Euro            84 Stunden                                                § 51 Abs. 1 Waffengesetz                                                                        1996, BGBl. I Nr. 12/1997

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

30,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 330,00 Euro.“

 

Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus:

 

„Auf Grund einer von der PI H am 04.04.2015 durchgeführten Überprüfung gemäß § 25 WaffG wurde gegen Sie ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der im Spruch näher angeführten Verwaltungsübertretung nach dem Waffengesetz eingeleitet, da im Zuge der Überprüfung festgestellt wurde, dass Ihre Faustfeuerwaffe, Kat. B, W, Kaliber 7,65 mm, Nr.: x, unversperrt im Nachtkasten des Schlafzimmers im Erdgeschoss des Einfamilienhauses aufbewahrt wurde.

 

Gegen die Strafverfügung vom 23.04.2015, die am 08.06.2015 von Ihnen übernommen wurde, haben Sie mittels E-Mail vom 09.06.2015 innerhalb offener Frist Einspruch erhoben. Im Wesentlichen begründeten Sie diesen damit, dass die Faustfeuerwaffe zwar im Nachtkasten des Schlafzimmers aufbewahrt wurde, das Schlafzimmer aber abgesperrt gewesen sei.

 

In der Folge wurde der Meldungsleger Herr Grlnsp. E zeugenschaftlich einvernommen. Dieser

gab Nachstehendes zu Protokoll:

„Bei der Überprüfung am 04.04.2015 wurde festgestellt, dass die Schusswaffe im Erdgeschoss, im Schlafzimmer verwahrt wurde. Es war weder das Schlafzimmer noch das Nachtkästchen versperrt. Wie im Protokoll der Überprüfung festgestellt, war das Haus versperrt".

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 03.07.2015 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und Ihnen die Möglichkeit geboten, zu den Angaben des Zeugen Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machten Sie allerdings keinen Gebrauch, weshalb das Verfahren ohne Ihre weitere Anhörung zu finalisieren war.

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für die Behörde fest, dass Sie am 04.04.2015, Ihre Faustfeuerwaffe, Kat. B, W, Kaliber 7,65 mm, Nr.: x, unversperrt im Nachtkasten des Schlafzimmers im Erdgeschoss des Einfamilienhauses aufbewahrt haben. Die Schlafzimmertür war nicht versperrt. An Ihrer Wohnadresse ist auch Frau H C E-S gemeldet.

 

Hinsichtlich der nicht versperrten Schlafzimmertür war den glaubwürdigen Aussagen des unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu folgen, zumal diese wohl kaum das Risiko einer falschen Aussage, auf deren strafrechtliche Folgen der Zeuge anlässlich seiner Einvernahme hingewiesen wurde, auf sich nehmen würde. Sie haben jedoch behauptet, dass die Schlafzimmertür versperrt gewesen sei. Als Beschuldigter unterliegen Sie jedoch keiner Wahrheitspflicht und können sich in' jede Richtung verantworten. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen Sie gewertet werden, im konkreten Fall ist es Ihnen aber nicht gelungen, die glaubwürdigen Aussagen des Polizeibeamten und zu widerlegen.

 

Über diesen Sachverhalt hat die Behörde wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 51 Abs. 1 Z 9 Waffengesetz 1996 begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung Schusswaffen nicht sicher verwahrt.

Gemäß § 16b Waffengesetz 1996 sind Schusswaffen und Munition sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

 

Die sichere Verwahrung wird in § 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II 313/1998 idgF näher definiert. Nach Abs. 1 leg.cit. wird eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.

 

Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind nach Abs. 2 leg. cit. insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);

2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für die Behörde fest, dass Sie Ihre Waffe nicht sicher verwahrt haben: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2014, Zl. Ra 2014/03/0038, hängt es von objektiven Momenten ab, ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann. Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung einer Waffe besteht insbesondere auch gegenüber einer im gleichen Haushalt lebenden Person (vgl. § 3 Abs. 2 Z 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung). Der Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßes Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinn des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren, wobei in Bezug auf Personen im privaten Nahebereich des Berechtigten die Anlegung eines überspitzten Maßstabes für die erforderliche Sicherung der Waffe gegen einen möglichen Zugriff aber nicht in Betracht kommen.

 

Laut Zentralem Melderegister ist Frau H C E-S auch an Ihrer Wohnadresse gemeldet, sodass Sie verpflichtet gewesen wären, die Waffe vor einem Zugriff durch Frau H C E-S zu schützen. Da die Schusswaffe im Nachtkasten des Schlafzimmers unversperrt aufbewahrt wurde, haben Sie Ihre Waffe nicht sicher verwahrt, sodass Sie den objektiven Tatbestand des § 16b iVm § 51 Abs. 1 Z 9 Waffengesetz erfüllt haben.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Hinsichtlich der Ihnen vorgeworfenen Übertretungen haben Sie nichts vorgebracht, welche zu Ihrer Entlastung beitragen könnten, sodass Ihnen die Tat auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen ist.

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG 1991 unter Berücksichtigung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten.

Diese wurden von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung im Schreiben vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.07.2015 geschätzt, von Ihnen im laufenden Verfahren nicht korrigiert und daher in dieser Form der Strafbemessung ebenso zu Grunde gelegt wie der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens.

 

Strafmildernd war Ihre Unbescholtenheit im hiesigen Verwaltungsbezirk zu werten. Straferschwerende Umstände waren nicht bekannt. Die verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von 3.600 Euro befindet, entspricht dem Unrechts- und dem Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 VStG hat der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Dieser Beitrag ist mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro pro Delikt zu bemessen. Daher waren Kosten in Höhe von 30 Euro vorzuschreiben.“

 

2. Mit Anbringen vom 3. Oktober 2015, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 5. Oktober 2015, führte der Bf Folgendes aus:

 

„Nachstehend die Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit bezieht:

Die Behauptung der PI H stimmt nur insofern, daß das Nachtkästchen unversperrt war, aber das Schlafzimmer war versperrt. Meine Frau und ich haben getrennte Schlafzimmer.

Der Zugang zum versperrten Schlafzimmer erfolgt über einen schmalen Gang und kann der Polizist aus räumlichen Gründen nicht neben mir gestanden sein.

Den Schlafzimmerschlüssel hatte ich in der linken Hand und es war ein kurzer, schneller, geübter und gleichzeitiger Griff links- und rechtshändig-zur Türschnalle.

Somit war die Waffe in diesem Falle sicher verwahrt. Es hat niemand Zutritt. (Daß meine Frau an derselben Adresse gemeldet ist, tut nichts zur Sache)

 

Bezüglich Verwahrungsart halte ich fest, daß diese als sorgfältig und sicher zu bezeichnen ist. Aufgrund der dargelegten Umstände beantrage ich eine öffentliche mündliche Verhandlung, vor dem Verwaltungsgericht.

Mit vorzüglicher Hochachtung

H E“

 

3. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 legte die belangte Behörde den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nahm Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Zusätzlich dazu wurde am 28. Oktober 2015 eine öffentliche Verhandlung durchgeführt und das Erkenntnis verkündet.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung zunächst von dem unter den Punkten I und II. 1 dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

3. Nach der öffentlichen Verhandlung steht fest, dass im Tatzeitpunkt die Schlafzimmertüre vom Bf nicht aufgesperrt wurde. Die Haustüre war zugesperrt. Es kann insofern auch nicht festgestellt werden, dass die Ehegattin des Bf keinen Haustürschlüsse hat. Auch das Nachtkästchen, in dem sich die Waffe des Bf befand, war im Tatzeitpunkt, den 4. April 2015, 16.35 Uhr, nicht abgesperrt.

 

Dieses Beweisergebnis ergibt sich aus den über das ganze Verfahren hin schlüssigen und gleichbedeutenden Ausführungen des Zeugen GrInsp. E. Das Verwaltungsgericht kann keine Gründe erkennen, warum diese Aussage nicht den Tatsachen entspricht. Entstammt sie doch der Wahrnehmung eines besonders geschulten Organes des bewaffneten Wachkörpers. Zudem sind keinerlei Interessen des Zeugen erkennbar, gegenteilige Wahrnehmungen darzulegen. Es erscheint dem Verwaltungsgericht unschlüssig, dass der Bf das vermeintliche Entsperren des Schlafzimmers „kurz, schnell usw“ ohne es dem Wachkörper zu zeigen erledigt, zumal ihm bewusst war, dass es um die Kontrolle der Verwahrung seiner Waffe ging. Dies wurde dem Bf an seiner Haustür vom Zeugen dargelegt und darum wurde auch der Weg zum Schlafzimmer des Bf zurückgelegt.

 

Der Bf wollte zunächst die Waffe holen und sie den Kontrollorganen zeigen. Auf Aufforderung der Kontrollorgane wurde der Gang zum Schlafzimmer angetreten. Im Zuge dieses Ganges wurde auch die Gattin des Bf gesehen. Sie führte gerade Putztätigkeiten durch.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 51 Abs 1 WaffG 1996 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, BGBl I 12/1997 idF BGBl I 161/2013 (in der Folge: WaffG), begeht jemand eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

[...]

 

9. Schusswaffen nicht gemäß § 16a sicher verwahrt;

[...]

 

Gem. § 16a WaffG sind Schusswaffen und Munition sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

 

Gem. § 3 Abs. 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, BGBl II 313/1998 idF BGBl II 166/2014 (in der Folge: 2. WaffV) ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.

 

Gem. § 3 Abs. 2 2. WaffV sind für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1.   Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);

2.   Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3.   Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4.   Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

 

1.1. Zur Bestimmung des Maßstabes der sicheren Verwahrung kann entsprechend dem Schrifttum auf den Maßstab der sorgfältigen Verwahrung gem. § 8 WaffG zurückgegriffen werden (s bspw Keplinger/Löff, Waffengesetz 1996, § 16a Anm. 2.).

 

In diesem Sinne hat die sichere Verwahrung auch den Zugriff von im Haushalt ebenso lebenden, nicht berechtigten Menschen zu verhindern (VwGH 28.2.2006, 2005/03/0207).

 

Der Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben (VwGH 9.10.1997, 95/20/0421).

 

Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einem Ehegatten, die Waffe versperrt zu verwahren (VwGH 23.2.1994, 93/01/0327).

 

2. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Waffe, W, Kal. 7,65 mm, Nr. x, um eine Faustfeuerwaffe der Kategorie B iSd WaffG handelt.

 

2.1. Zudem ist unbestritten, dass die Gattin des Bf mit selbigen in einem Haushalt wohnt; allerdings mit getrennten Schlafzimmern. Es ist aber zu erkennen, dass die Gattin im Tatzeitpunkt Putztätigkeiten im Haus ausführte, sohin aktiv am häuslichen Leben beteiligt ist und sich im Gebäude bewegt. Dies findet auch Bestätigung, als die Gattin des Bf seit dem Jahr 1985 an dieser Adresse gemeldet ist. Die Gattin hat sohin ungehinderten Zugang zum Haus selbst, ist mit den Abläufen im Haushalt nach allgemeiner Lebenserfahrung bestens vertraut und bewegt sich innerhalb des Gebäudes.

 

2.2. In Zusammenschau mit der festgestellten Verwahrung (Schlafzimmer: offen, Nachtkästchen: offen) ist daher davon auszugehen, dass im Tatzeitpunkt, 4.4.2014, die Gattin des Bf keine entsprechend notwendigen Hindernisse überwinden hätte müssen, um zur Waffe des Bf zu gelangen. Insofern war das Tatbild des § 51 Abs. 1 Z 9 WaffG als erfüllt anzusehen

 

2.3. § 51 Abs. 1 Z 9 WaffG stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Der Bf hat keine dem § 5 VStG entsprechende Glaubhaftmachung dargelegt und sind derartige Umstände auch nicht indiziert. Sohin ist die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen.

 

3. Betreffend die Strafbemessung gilt es festzuhalten, dass diese vom Bf in seiner Beschwerde nicht bekämpft wird (§ 27 VwGVG) und für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch keine Umstände ersichtlich sind von der Strafbemessung der belangten Behörde abzuweichen.

 

4. In diesem Sinn war dem Bf auch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem LVwG in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe aufzuerlegen (vgl. § 52 VwGVG).

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Markus Brandstetter