LVwG-700121/5/BP

Linz, 28.10.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde der K L gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 9. September 2015, Zl. VStV/915300791237/2015, betreffend eine Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 31 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) hat der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) mit Straferkenntnis vom 9. September 2015, GZ VStV/915300791237/2015, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 1a Abs. 3 Oö. Polizeistrafgesetz vorgeworfen und über sie gemäß § 10 Abs. 1 lit.b Oö. Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Tagen und 2 Stunden, verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

Sie haben am 29.5.2015 um 16.55 Uhr in Linz, F 2, wie durch Organe des Ordnungsdienstes der Stadt Linz festgestellt wurde, beim Betteln um Geld an einem öffentlichen Ort eine unmündige Person mitgeführt.

 

Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus:

Der Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung der Beamten des Ordnungsdienstes der Stadt Linz, der hierüber vorgelegten Anzeige vom 30.5.2015 sowie aufgrund des behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei erwiesen.

Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

Gegen die Strafverfügung vom 3.6.2015 erhoben Sie fristgerecht einen schriftlichen unbegründeten Einspruch.

 

Mit Aufforderung vom 30.7.2015 wurde Ihnen der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht und wurden Sie zur Rechtfertigung binnen einer Frist von 2 Wochen aufgefordert. Gleichzeitig wurden Sie aufgefordert, die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel bekanntzugeben. Die Aufforderung zur Rechtfertigung enthielt gemäß § 42 Abs. 1 VStG die Androhung, dass das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, falls Sie dieser keine Folge leisten.

Laut Rückschein wurde Ihnen die Aufforderung am 15.8.2015 zu eigenen Händen zugestellt. Sie haben weder innerhalb der Frist von zwei Wochen noch bis zum heutigen Tag eine Stellungnahme abgegeben, sodass das Strafverfahren, wie bereits angedroht, ohne Ihre Anhörung durchgeführt wurde.

 

(...)

 

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des angezeigten Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser vom Meldungsleger in der Anzeige glaubwürdig und schlüssig geschildert wurde. Da von Ihnen weitere Angaben im Strafverfahren unterblieben sind, war für die erkennende Behörde erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführte Bestimmung des OÖ. Polizeistrafgesetzes verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

Die verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechts- und dem Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam Ihnen nicht mehr zugute.

Bei der Strafbemessung wurde davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen und auch kein Einkommen beziehen.

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

2.  Mit Anbringen vom 28. September 2015, eingelangt bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 1. Oktober 2015, führte die Bf Folgendes aus:

Hiermit erhebe ich, K L, x, Einspruch gegen die Strafverfügung mit der Geschäftszahl VStV/915300791237/2015 Innerhalb der Einspruchsfrist.

 

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 zur Entscheidung vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

 

4. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B‑VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 12. Oktober 2015 wurde die Bf – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG – aufgefordert bis zum 27. Oktober 2015 ihren grundsätzlich als Beschwerde qualifizierten „Einspruch“ um Beschwerdegründe zu ergänzen und eine entsprechende Begründung anzuführen. Dieses Schreiben konnte der Bf allerdings an der im ZMR ausgewiesenen Adresse nicht zugestellt werden, da sie dort unbekannt war, weshalb mit 19. Oktober 2015 eine Hinterlegung im Akt vorgenommen werden musste.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und die Beschwerde. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.

 

7. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den Punkten I.1. I.2. sowie I.5. dieses Beschlusses.

 

II.

1. Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß § 27 VwGVG, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

2. Fehlen einer Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinn des § 9 Abs. 1 VwGVG, hat das Landesverwaltungsgericht nach § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen, wobei dem Bf die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen ist.

 

Dies ist mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2015 erfolgt. Wird der Mangel nicht rechtzeitig behoben, so hat das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde nach Ablauf der Frist zurückzuweisen.

 

3. Das Anbringen der Bf enthält nicht die notwendigen Elemente einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht: Insbesondere sind für das Landesverwaltungsgericht die Gründe, warum die Bf das angefochtene Straferkenntnis, mit welchem eine Verwaltungsstrafe wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes verhängt wurde, für rechtswidrig hält, nicht erkennbar (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG). Dazu wäre konkret auf die der Bf vorgeworfene Tat einzugehen und vorzubringen gewesen, warum ihrer Ansicht nach das Tatbild nicht verwirklicht wurde bzw. kein Verschulden der Bf vorliegt.

Weiters enthielt das Anbringen auch keinen Beschwerdeantrag, aus dem das Begehren der Bf klar erkennbar wäre (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG).

 

Dies wurde der Bf im Rahmen des Mangelbehebungsauftrages vom 12. Oktober 2015 mitgeteilt. Die ihr gesetzte Frist ließ die Bf fruchtlos verstreichen. Da die Bf dem Mangelbehebungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes, welcher eine Frist zur Mängelbehebung bis 27. Oktober 2015 (Einlangen beim Landes-verwaltungsgericht) enthielt, nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde im Hinblick auf die unterbliebene Mängelbehebung als unzulässig zurückzuweisen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts-frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Dr. Bernhard Pree