LVwG-680013/9/ZO/CG

Linz, 09.12.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des SV P – S z F d k E i B u z A d A, ZVR-Zahl: x, vertreten durch den Obmann M F, vom 22.9.2015 wegen der behaupteten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich der Abnahme der Kennzeichentafeln x am 22.9.2015 durch dem Bezirkshauptmann des Bezirkes Kirchdorf an der Krems zurechenbare Organe, folgenden

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

I.         Das Verfahren wird eingestellt.

 

II.      Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Bund (Verfahrenspartei Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

III.   Gegen diesen Beschluss ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 22. September 2015, vertreten durch seinen Obmann, eine Maßnahmenbeschwerde wegen der behaupteten Abnahme der Kennzeichentafeln mit den Kennzeichen x eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Schreiben vom 19.10.2015, Zl. VerkR30-Kl-975DN-Hm den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und zum Vorbringen eine Gegenschrift erstattet. Mit Schreiben vom 27.10.2015 hat sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und als Aufwandsentschädigung die Zuerkennung der gesetzlich zustehenden Kosten beantragt.

 

Diese Stellungnahmen wurden dem beschwerdeführenden Verein mit Schreiben vom 3.11.2015 zur Kenntnis gebracht, der Obmann des Vereines hat daraufhin mit Schreiben vom 23.11.2015 die Beschwerde zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß § 31 VwGVG mittels Beschluss einzustellen.

 

Zu II.:

Gemäß § 35 Abs.1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

 

Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

 

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen, weshalb der Beschwerdeführer verpflichtet ist, ihrem Rechtsträger binnen zwei Wochen die entsprechend der VwG-Aufwandersatzverordnung zustehenden Aufwendungen (Vorlageaufwand 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand 368,80 Euro) zu bezahlen.

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da – abgesehen von der Kostenfrage -keine Rechtsfrage zu beurteilen war. Der Kostenentscheidung kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und sie weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl