LVwG-300167/6/Kl/TO/Ba

Linz, 21.02.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn Ing. Dr. H gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Dezember 2013, GZ: Ge96-152-2013/HW, wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) i.V.m. §§ 31 und 50 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Dezember 2013, GZ: Ge96-152-2013/HW, wurden über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH wegen Übertretungen des ASchG drei Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 1.100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 88 Stunden verhängt. Überdies wurde der Bf zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 110 Euro verpflichtet.

 

In der Rechtsmittelbelehrung ist festgehalten, dass der Beschuldigte das Recht hat, gegen das Straferkenntnis innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich (handschriftlich oder in jeder technisch möglichen Form nach Maßgabe der Bekanntmachungen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bf am 12. Dezember 2013 durch Übernahme durch einen Ersatzempfänger zugestellt. Mit Eingabe vom 8. Jänner 2014 hat der Bf dagegen Berufung erhoben.

 

Mit 1.1.2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oö (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art 130 Abs. 1 B-VG. Die Zuständigkeit der erkennenden Richterin ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.

 

Der Bf wurde in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 28. Jänner 2014 auf die verspätete Einbringung des Rechtsmittels hingewiesen. In Beantwortung dieses Schreibens erklärte der Bf Folgendes:

 „Wie bereits in meiner Berufung im ersten Satz ausgeführt, habe ich aufgrund auslandsbedingter Aufenthalte und der Weihnachtsfeiertage 2013, die ich nicht in W verbrachte, das Straferkenntnis erst am 7.1.2014 zur Kenntnis erhalten und habe unverzüglich nach Erhalt dieses Straferkenntnisses die Berufung ausgeführt und an die BH Linz abgeschickt.

 

Die Zustellung des Straferkenntnisses an meine W Büroadresse kann nur erfolgt sein durch Verständigung mit Hinterlegungsanzeige im Briefkasten meines Büros, da mein Büro wegen Krankheit meiner Assistentin und meiner Abwesenheit an diesem Tag gar nicht besetzt (Kopie der Krankmeldung liegt bei) und ich bereits in meiner S H AG in Z war.

 

Ich erlaube mir, in der Anlage Kopien meines Outlook Kalenders beizulegen und bringe gerne noch Tankbelege und Flugtickets nach.“

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oö hat erwogen:

 

Gemäß § 13 Abs.1 ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist die Sendung gemäß § 13 Abs. 3 ZustG einem zur Empfangsnahme befugten Vertreter zuzustellen.

 

Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf gemäß § 16 Abs.1 ZustG an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sicher der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

 

Nach § 16 Abs.2 ZustG kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.

 

Gemäß § 16 Abs.5 ZustG gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

 

Wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, gilt gemäß § 7 Abs.1 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 12. Dezember von einem/r Angestellten des Bf übernommen. Die Übernahmebestätigung vom 12.12.2013 wurde von einem/r Angestellten unterfertigt. Da es sich beim Zustellschein um eine öffentliche Urkunde handelt, liefert diese vollen Beweis. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und hätte sohin am 27. Dezember 2013 geendet.

Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters sowie den Angaben in der Berufung ist der Bf in W als Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet. Nach dem vom  Bf vorgelegten Outlook-Kalender ist davon auszugehen, dass er am 12.12.2013 ortsabwesend war und erst am 15.12.2013 nach W, somit zur Abgabestelle, zurückkehrte. Mit diesem Tage konnte er Kenntnis von der Zustellung erlangen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hingegen nicht an. Weitere Nachweise einer Ortsabwesenheit wurden nicht erbracht. Auch dem Einwand der Abwesenheit der Sekretärin am 12.12.2013 konnte nicht gefolgt werden, da das Dokument nachweislich durch persönliche Übernahme und Unterschrift durch eine Angestellte übernommen wurde. Entgegen dem Vorbringen des BF fand eine Hinterlegung des Dokumentes nicht statt. Nach der obzit. Bestimmung des § 16 Abs.5 ZustG wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam; dies ist der 16.12.2013. Ab diesem Zeitpunkt begann die 14-tägige Berufungsfrist und endete daher spätestens am 30.12.2013. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre die Berufung einzubringen gewesen. Die am 8. Jänner 2014 eingebrachte Beschwerde war daher verspätet eingebracht worden.

Die Berufung/Beschwerde war daher wegen verspäteter Einbringung gemäß § 63 Abs. 5 in Verbindung mit § 66 Abs.4 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (§ 11 VwGVG) zurückzuweisen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.in Ilse Klempt