LVwG-550515/29/Wim - 550517/2
Linz, 23.12.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerden von Frau C N, X, Herrn G M, X, und Frau Mag. O E, X, alle N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft
Linz-Land vom 4. März 2015, GZ: Wa10-87-2014/Vz/Wn, betreffend die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an die L G L für O zur Errichtung einer Wohnanlage auf den Grundstücken Nr. x, x und x, KG und Marktgemeinde N, im Hochwasserabflussbereich der K sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hierfür erforderlichen Anlagen nach dem Wasserrechtsgesetz nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 21. September und 3. Dezember 2015
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
II. Die L G L für O hat gemäß §§ 76 bis 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Oö. Landes-
Kommissionsgebührenverordnung 2013 (Oö. LKommGebV 2013) die folgenden Verfahrenskosten zu entrichten:
Kommissionsgebühren für die öffentliche mündliche Verhandlung samt Ortsaugenschein
am 21. September 2015 489,60 Euro
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG für die Beschwerdeführer eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG für das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der L G L für O (im Folgenden: Konsenswerberin) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage auf den Grundstücken Nr. x, x und x, KG und Marktgemeinde N, im Hochwasserabflussbereich der K sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hierfür erforderlichen Anlagen erteilt.
2. Dagegen haben die Beschwerdeführer rechtzeitig begründete Beschwerden erhoben.
2.1. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, die Aussage im angefochtenen Bescheid, dass der Beurteilungsmaßstab für die Berührung fremder Rechte das sogenannte 30-jährliche Hochwasser darstelle und eine Verletzung dieser Rechte nur in Betracht käme, wenn diese durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall erfahren würden, sei nicht zutreffend.
Das Einreichprojekt sei mangelhaft, da darin nicht dargestellt sei, dass das Projektsgebiet in einem Risikogebiet (APSFR 4014) läge und sei hier aufgrund des Risikogebietes jedenfalls das HQ300 zu beachten.
Auch ein in nächster Zeit geplantes Hochwasserrückhaltebecken Krems-Au in W würde die Hochwassersituation nur bis zum HQ100 verbessern und seien die Auswirkungen über dem HQ100 auf Unterlieger im Einreichprojekt nicht dargestellt.
Weiters würde es durch Staueffekte durch Verklausungen zu Verschlechterungen gegenüber dem Zustand gemäß Einreichunterlagen kommen. Die Beschwerdeführer seien mit einer Erhöhung der Wasserspiegellage und einer Erhöhung der Überflutungstiefe um mehr als 1 cm nicht einverstanden und wäre dies schon eine merkliche Anhebung der Wasserspiegellage.
Weiters komme es im Zuge von Hochwässern immer zu massiven Geschiebeablagerungen im Projektsbereich, sodass Erhöhungen des Wasserspiegels unausweichlich seien. Schotterverfrachtungen seien nicht berücksichtigt worden.
Es wurde daher die Beiziehung eines anderen Sachverständigen für Hydrologie und die Erstellung eines ergänzenden Gutachtens zur Geschiebeproblematik beantragt. Weiters sei im Projektsgebiet eine Umfahrungsstraße geplant und werde gefordert, die Gesamtauswirkungen auch dieser geplanten Umfahrungsstraße in Verbindung mit dem Einreichprojekt auf den Hochwasserabfluss bereits jetzt bei der Berechnung der Erhöhung der Wasserspiegellagen und der Überflutungstiefen zu berücksichtigen. Die Betrachtung müsse bis zum HQ300 erfolgen.
Nach der aktuellen Rechtsprechung müsse bestehendes Bauland rückgewidmet werden, wenn nachträglich hervorkomme, dass ein Grundstück in einem für die Bebauung nicht geeigneten Gefahrenbereich läge.
2.2. Von der Beschwerdeführerin Mag. O E wurde dazu zusätzlich zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass die Ankündigung der behördlichen Wasserrechtsverhandlung nicht fristgerecht erfolgt sei. Die Anberaumung der Wasserrechtsverhandlung für den 18. Dezember 2014 sei an der Amtstafel in N erst am 9. Dezember 2014 kundgemacht worden und sei somit eine fristgerechte Ankündigung in der Regel von zumindest 14 Tagen nicht gegeben gewesen. Auf diesen Umstand habe sie bereits am 16. Dezember 2014 in einer ersten Stellungnahme aufmerksam gemacht und sei hierauf jedoch in keinster Weise eingegangen worden.
Überdies sei im Bescheid auch nicht auf alle ihre Einwendungen bezüglich ihrer schriftlichen Stellungnahme am Tag der Wasserrechtsverhandlung eingegangen worden.
Aufgrund der kurzen Frist zwischen Kundmachung und Verhandlung sei es ihr nicht möglich gewesen, die Berechnungen des Projektanten von einem unabhängigen Zivilingenieur prüfen zu lassen.
2.3. Vom Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan wurden im behördlichen Verfahren bereits im Vorprüfungsstadium gewichtige Bedenken angemeldet und diese auch in der behördlichen Bewilligungsverhandlung wiederholt.
Es wurde ausgeführt, dass für den gegenständlichen Bereich nach dem Hochwasserereignis 2002 ein Gefahrenzonenplan für die K erstellt worden sei. Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke lägen im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich innerhalb der gelben Zone (Gebots- und Vorsorgezone des Gefahrenzonenplanes K). Diese Flächen würden nicht nur bei einem
30-jährlichen Ereignis, sondern auch wesentlich häufiger bei mittleren Hochwässern überflutet.
Auch nach den Vorgaben der EU-Hochwasserrichtlinie sei genau in diesem Bereich aufgrund der hohen Gefährdung und Betroffenheit der örtlichen Bevölkerung ein „Risikogebiet“ (APSFR 4014) auszuweisen gewesen.
Zum Schutz der Bevölkerung seien nach den EU-Vorgaben in diesem Risikogebiet Maßnahmen des Bundesweiten Maßnahmenkataloges (Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen) mit angemessenen Zielen festzulegen, wobei der Schwerpunkt
1. auf der Verringerung potenzieller hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten und
2. sofern angebracht, auf nicht baulichen Maßnahmen der Hochwasservorsorge, insbesondere der Sicherung von Hochwasserabflussgebieten und für den Hochwasserrückhalt geeigneten Gebieten und
3. auf einer Verminderung der Hochwasserwahrscheinlichkeit zu liegen habe.
Die gegenständliche Planung einer Bebauung inmitten dieses Risikogebietes stehe den obigen genannten Planungen und Zielsetzungen entgegen und bestünden daher gegen das Vorhaben seitens des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans gewichtige Bedenken.
Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde allerdings von Seiten des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans keine Beschwerde erhoben.
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. September 2015 unter Beiziehung eines vom behördlichen Verfahren unterschiedlichen Amtssachverständigen für Hydrologie. Dabei wurde bei einem im Zuge dieser Verhandlung durchgeführten Lokalaugenschein festgestellt, dass die im Projekt angegebenen Geländehöhen nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen und wurde daher von der Konsenswerberin eine Präzisierung der Projektsunterlagen durch umfangreiche terrestrische Vermessungen vor Ort vorgenommen.
Da in dieser Verhandlung vom beigezogenen Amtssachverständigen auch erosionsgefährdende Stellen im Hochwasserfall im Gelände festgestellt wurden, erfolgte auch diesbezüglich eine Projektsergänzung hinsichtlich der Errichtung von Sicherungsmaßnahmen gegen eine solche Erosion.
Es wurde eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung am 3. Dezember 2015 unter zusätzlicher Beiziehung des erstinstanzlichen Amtssachverständigen zur Frage der wasserbautechnisch richtigen Planung dieser Erosionssicherungen sowie der nochmaligen Befassung des Amtssachverständigen für Hydrologie durchgeführt.
3.2. In dieser Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführerin C N auf mögliche Haftungsfolgen der L im Hochwasserfall hingewiesen und ausgeführt, dass nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen im gegenständlichen Bereich eine neu begonnene Umsetzung dieses Vorhabens nicht mehr möglich wäre.
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass insgesamt 320 m² an Abflusshindernissen durch die Wohnhausanlage im Hochwasserabflussbereich geschaffen werden und zusätzlich durch parkende Autos, die nicht rechtzeitig entfernt werden, sowie durch den Spielplatz zusätzliche Abflusshindernisse entstünden.
Ob die Einsatzkräfte in diesem Fall rechtzeitig sämtliche Fahrzeuge entfernen könnten, sei zu bezweifeln. Es werde daher aus diesen Gründen ergänzend zum bisherigen Vorbringen eine zusätzliche Hochwasserbeeinträchtigung ihrer Grundstücke befürchtet und würden auch die Bedenken des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vollinhaltlich geteilt und dessen Stellungnahme zur eigenen erhoben. Dies wurde auch von Frau Mag. O E vorgebracht.
3.3.1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2015 wurde vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ausgeführt:
„Aus wasserbautechnischer Sicht wird zum Hochwasserschutz im xtal wie folgt Stellung genommen:
In Folge des Hochwassers 2002 wurde seitens des Gewässerbezirkes Linz als betreuende Dienststelle gemeinsam mit den Wasserverbänden an der K und am S ein Hochwasserschutzkonzept (ca. 2006) für einen umfassenden Hochwasserschutz, bezogen auf ein 100-jährliches Ereignis, ausgearbeitet. Auf dessen Basis erfolgt eine schrittweise Umsetzung, wie z.B. der für das Jahr 2016 angestrebte Baubeginn des wasserrechtlich rechtskräftig bewilligten Rückhaltebeckens K-A im Bereich der Gemeinden N und W. In nächster Zeit sollen auch am S auf Basis des Konzeptes Planungen und Umsetzungen des Hochwasserschutzkonzeptes erfolgen. Dieser hängt u.a. von den Zustimmungen der berührten Grundeigentümer ab. Das Rückhaltebecken K-A führt bei Wirksamkeit zu Wasserspiegelabsenkungen im gegenständlichen Bereich. Die Wohnanlage verbleibt jedoch im 30- und 100-jährlichen Abflussbereich der K. Für das HQ100 ergeben sich jedoch - wie bereits im Erstverfahren ausgeführt und vom Projektanten dargelegt - Absenkungen im cm-Bereich.
Auch wenn das Rückhaltebecken fachlich - da noch nicht wirksam - nicht zu berücksichtigen ist, ergeben sich aus wasserbautechnischer Sicht keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich der bereits im Erstverfahren angesprochenen Gefährdungen im Hochwasserfall für die Bewohner der Objekte.
Erst wenn das Hochwasserschutzkonzept gesamthaft umgesetzt ist, ist die gegenständliche Bebauungsfläche bzw. die Erreichbarkeit derselben außerhalb des 30- bzw. 100-jährlichen Hochwasserabflussbereiches.
Erosionsschutz:
Im Zuge der bisherigen Verhandlung am 21.9.2015 ergab sich auch die Frage des ausreichenden Erosionsschutzes an Böschungsbereichen zu den Absenkbereichen hin bzw. entlang der Straße. Da durch die Absenkung des Geländes in Teilbereichen eine rückschreitende Erosion bei entsprechend massiver hydraulischer Belastung nicht ausgeschlossen werden kann, erfolgen Sicherungen durch Wasserbausteine. Diese sind so wie im ergänzenden technischen Bericht zur Verhandlung am 21.9.2015 (GZ 13012 vom Oktober 2015), Seite 7 beschrieben und im ergänzenden Lageplan dargestellt durch Wasserbausteine bei Gewichtsklasse II bis III zu sichern und mit Kantkorn auf Trennvlies zu hinterfüllen.
Damit sind künftige Erosionen in Folge Hochwasserüberströmung ausreichend hintan gehalten.“
3.3.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2015 wurde vom Amtssachverständigen für Hydrologie ausgeführt:
„Die L, G L für O, x, L, hat gemäß Antrag vom 1.7.2014 die wasserrechtliche Bewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage samt Geländeabsenkungen und Abstellplätzen im 30-jährlichen bzw. 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich der K bei Fluss-km x auf den Grundstücken x, x und x, KG x in der Marktgemeinde N, beantragt.
Das Einreichprojekt vom Juni 2014, GZ 13012, wurde von der Dipl.Ing. G H GmbH, Ingenieurbüro für K und W, G, x, erstellt. Dem Projekt beigeschlossen ist der Einreichplan, Planinhalt Ebene 0, Haus A-D, Ansichten der Architekten M-M vom 15.1.2014, Plan Nr. x.
Ergänzend zum Einreichprojekt wurden in Folge von Vorgesprächen zum wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren der BH Linz Land weitere folgende Unterlagen von der DI G H GmbH übermittelt:
Ergänzung Verklausungsberechnung vom Mai 2014.
Untersuchung Abflusssituation mit Berücksichtigung des Rückhaltebeckens K vom Juli 2014.
Es sind 4 Einzelobjekte in Ständerbauweise beantragt.
Im Bereich der Ebene 0 befinden sich bei jedem Objekt als feste Einbauten ein Stiegenhaus, ein Liftschacht und ein Müllraum.
Die Einzelobjekte haben in Summe eine unbebaute Gesamtfläche von 1770 m², wobei als Abflusshindernisse im Erdgeschoßniveau insgesamt ca. 320 m² verbleiben. Unter den Objekten verbleibt ein Raum, der als Abstellfläche für PKW verwendet wird.
Im Rahmen der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtshofes vom 21.9.2015 wurde auf den Grundstücken x, x und x, KG N, ein Lokalaugenschein durgeführt.
Im Zuge dieses Lokalaugenscheines konnte festgestellt werden, dass an der nördlichen Grundgrenze hin zum Grundstück x und x eine Geländeerhöhung in Form eines Erdwalles mit einem Weg vorhanden ist.
Es konnte festgestellt werden, dass in den damals vorgelegten Projektsunterlagen im Längenschnitt dieser Erdwall nicht eingezeichnet ist.
Dieser Erdwall wurde als Abflusshindernis erkannt. Aus den Unterlagen konnte aus hydrologischer Sicht nicht erkannt werden, ob die 2-D-Modellierung diesen Erdwall berücksichtigt.
Es wurde bei der Verhandlung darauf hingewiesen, dass das Projekt bzw. die geplanten Bauten in einer zum Teil abflusslosen Wanne zu stehen kommt.
Im damals vorgelegten Projekt war vorgesehen, das Gelände um bis zu 1,26 m abzusenken. Der ASV für Hydrologie erklärte, dass es dadurch zu örtlichen Abflussbeschleunigungen kommt. Dadurch kommt es zu rückschreitender Retention, welche sich negativ auf fremde Grundstücke auswirken würde.
Vom Zivilingenieurbüro H wurde im Auftrag der L nun eine Projektsergänzung vorgelegt.
Es wurde das gesamte Gelände terrestrisch vermessen.
Insbesondere der Weg wurde einer genauen Untersuchung unterzogen.
Die Ergebnisse wurden ins hydraulische Modell eingebaut und die hydraulischen Berechnungen sowohl für den Ist- als auch den Neuzustand gemäß des vorliegenden wasserrechtlichen Einreichprojektes nochmal durchgeführt.
Für die Berechnung des Neuzustandes wurden die geplanten Maßnahmen in das Strömungsmodell mit der entsprechenden Höhenlage eingebaut. In Folge der Geländeabsenkung auf der zu bebauenden Grundstücksfläche ändern sich die Wasserspiegellagen kaum.
Die max. Wassertiefen nehmen jedoch zu.
Durch die Absenkung des Geländes wird es flussabwärts der x zu einem verstärkten Abfluss über das Gelände der L kommen.
Das Modell zeigt auch, dass es in Folge der Abflusshindernisse zu leichten Wasserspiegelerhöhungen sowohl beim HQ30 als auch beim HQ100 kommt.
Durch die Geländeabsenkungen kommt es im Bereich des Grundstückes bzw. der Grundstücke des Antragstellers zu einem Retentionsraumgewinn.
Durch den Längenschnitt, der nun den Erdwall berücksichtigt, zeigt es sich, dass es zur Bildung einer abflusslosen Mulde kommen wird.
Dieser abflusslose Raum wird durch den niedrigsten Punkt des Weges (Erdwalles) mit einer Höhe von 296,65 ü.A. bestimmt.
Dies stellt aber keine Änderung gegenüber dem jetzigen Zustand dar.
Durch die Absenkung des Geländes kann in Teilbereichen eine rückschreitende Erosion bei einer entsprechend starken hydraulischen Belastung nicht ausgeschlossen werden. Um diese zu verhindern, sollen in diesen Bereichen Sicherungen mit Wasserbausteinen durchgeführt werden.
Dabei handelt es sich um Steine der Gewichtsklasse 2-3.
Durch die Berücksichtigung der Vermessungsergebnisse liegen die Wasserspiegel bei beiden Zuständen (Ist- und Neuzustand) generell etwas höher (ca. 7 cm) als im wasserrechtlichen Einreichprojekt.
Da dies aber bei beiden Zuständen der Fall ist, ergeben sich durch die Präzisierung keinerlei Änderungen des Abflussgeschehens.
Bzgl. Schotterproblematik komme ich aus hydrologischer Sicht zu folgender Beurteilung:
Es ist davon auszugehen, dass sich das zu bebauende Gelände außerhalb des Flussbettes, im breiten Vorland der K befindet und deshalb größere Schotterablagerungen nicht wahrscheinlich sind. Nicht auszuschließen sind örtliche Schotterverlagerungen aufgrund von eventuellen Beschädigungen von Ufern, Dämmen und Straßen im unmittelbaren oberhalb der Projektsgrundstücke liegenden Bereich. Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Ausuferungen der Hochwässer aus der K zum Großteil bereits weiter flussaufwärts stattfinden. Da die Fließgeschwindigkeiten im Vorland der K geringer sind als im Fluss-schlauch werden dort schon größere Ablagerungen stattfinden, sollte vermehrter Schwebstoff und Schottertransport stattfinden.
Es werden aus hydrologischer Sicht keine negativen spürbaren sowie messbaren Auswirkungen auf Nachbargrundstücke bzw. fremde Rechte aufgrund von Schotterablagerungen auf dem Grundstück der L erwartet.
Bzgl. Verklausungsszenario komme ich aus hydrologischer Sicht zu folgender Beurteilung:
Um die Gefährdung einer Verklausung bzw. Auswirkungen einer Verklausung darzustellen, wurde vom technischen Büro eine Verklausungsberechnung im Rahmen einer 2D-Modellierung durchgeführt. Es wurde ein sehr ungünstiger Zustand angenommen. Es wurde angenommen, dass die Bereiche zwischen den Treppenaufgängen und den Müllräumen vollständig geschlossen sind. Als Zuflussganglinie wurde ein Abflusswert für das HQ100 von 287 m3/s verwendet. Auch in diesem Fall kommt es lediglich zu Erhöhungen der Hochwasserspiegellagen im Bereich der Grundstücke des Antragstellers. Es darf darauf hingewiesen werden, dass flussaufwärts des Mühlbaches und aufwärts der x Bäume stehen, welche ein gewisses Abflusshindernis darstellen und den Transport von Verklausungsmaterial einschränken.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Fließgeschwindigkeiten oberhalb der x im Vorland der K eher gering sind und dies einen vermehrten Transport von Verklausungsmaterial einschränkt.
Bzgl. einer Verklausung durch abgestellte Fahrzeuge auf den Grundstücken der L ist darauf hinzuweisen, dass im Hochwasserfall alle Fahrzeuge aus dem Hochwasserabflussbereich zeitgerecht zu entfernen sind.
Zusammenfassend kann aus hydrologischer Sicht festgestellt werden, dass es aufgrund von Verklausungen im Bereich der vier L Gebäude zu keinen spürbaren bzw. messbaren Auswirkungen auf Nachbargrundstücke bzw. fremde Rechte kommen wird.
Auf Grund des Erdwalles kommt es zu einem Rückstau bzw. zu einer abflusslosen Mulde.
Die Fläche dieser abflusslosen Mulde beträgt ca. 5500 m². Davon befinden sich 2760 m² auf dem Grundstück der L.
Die mittlere Wassertiefe für die Gesamtfläche beträgt 13 cm.
Im Bereich der L ist die mittlere Tiefe 11 cm. Die max. Tiefe im Rückstaubereich beträgt 30 cm.
Zusammenfassend kann aus hydrologischer Sicht gesagt werden, dass die ausgeführten Berechnungen plausibel erscheinen.
Nach Ablauf des Hochwassers wird das Wasser in der abflusslosen Mulde verbleiben (wahrscheinlich versickern oder verdunsten). Lt. Projekt soll aber nach Ablauf der Hochwasserwelle ein Verlassen der Häuser zu Fuß wieder möglich sein.
Die Eingänge der Objekte liegen außerhalb der verbleibenden Wässer der abflusslosen Mulde.
Durch die geplanten Maßnahmen wird es zu keinen wesentlichen spürbaren bzw. messbaren negativen Auswirkungen auf Anrainer umliegender Grundstücke kommen.
Weiters ist nochmals darauf hinzuweisen, dass im derzeitigen Zustand bereits ab dem HQ10 Überflutungen im Projektsbereich möglich sind.
Dadurch ergibt sich im Hochwasserüberflutungsfall (Überschreitung der bordvollen Abflusskapazität flussaufwärts der K) eine erheblich erschwerte Erreichbarkeit der 44 Wohneinheiten am Landweg. Aufgrund der Hochwasser-strömungsgeschwindigkeiten sind die Evakuierungsmöglichkeiten nicht ohne erhöhte Eigengefährdung der Sicherheitskräfte möglich.“
3.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Die Konsenswerberin hat die wasserrechtliche Bewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage samt Geländeabsenkungen und Abstellplätzen im 30-jährlichen bzw. 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich der K bei Fluss-km x auf den Grundstücken Nr. x, x und x, KG x in der Marktgemeinde N, beantragt.
Es sind vier Einzelobjekte in Ständerbauweise beantragt. Im Bereich der Ebene 0 befinden sich bei jedem Objekt als feste Einbauten ein Stiegenhaus, ein Liftschacht und ein Müllraum. Die Einzelobjekte haben in Summe eine unbebaute Gesamtfläche von 1.770 m², wobei als Abflusshindernisse im Erdgeschoßniveau insgesamt ca. 320 m² verbleiben. Unter den Objekten verbleibt ein Raum, der als Abstellfläche für PKW verwendet wird.
Das Vorhaben lässt in wasserrechtlicher Hinsicht zumindest bis zum 30-jährlichen Hochwasserereignis keine negativen spürbaren sowie messbaren Auswirkungen auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer erwarten.
3.5. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Verfahrensakt sowie insbesondere auch aus den Gutachten der im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen. Diesen wurde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich haben sie schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es im Bereich des 30-jährlichen Hochwasserabflusses zu keinen merklichen Verschlechterungen der Hochwassersituation im Bereich der Beschwerdeführer kommt. Der Amtssachverständige für Hydrologie ist dabei auch auf die relevanten Gefahrenszenarien, insbesondere auch Schotterproblematik und Verklausungsszenario, eingegangen. Es kann somit insgesamt auf die sachverständigen Ausführungen verwiesen werden.
Hinsichtlich eines möglichen Abflusshindernisses durch geparkte Autos bzw. Spielgeräte ist auf die Auflagen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach die zeitnahe Entfernung solcher Gegenstände in jedem Fall gesichert sein muss.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
4.1. Nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist unter anderem zur Errichtung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen. Nach Abs. 3 gilt als Hochwasserabflussgebiet das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet.
Nach § 55 Abs. 5 WRG 1959 hat das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan Parteistellung sowie Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in einem nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan oder einem Hochwasserrisikomanagementplan festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit, gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
4.2.1. Grundsätzlich ist das Landesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens an die Beschwerdegründe in den eingebrachten Beschwerden beschränkt. Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Vereinbarkeit bzw. des Widerspruches eines konkreten Vorhabens zu öffentlichen Interessen, dann, wenn nur private Grundanrainer Beschwerden erheben, nicht mehr im zweitinstanzlichen Verfahren zu prüfen (z.B. VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/03/0022). Das Landesverwaltungsgericht ist somit auf die Prüfung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer beschränkt. Das durchgeführte umfassende Beschwerdeverfahren hat dazu ergeben, dass eine solche Verletzung fremder Rechte nicht zu erwarten ist. Insbesondere wird es auch im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführer zu keinen merklichen Verschlechterungen im Hochwasserfall kommen. Als Beurteilungsmaßstab ist dafür nach ständiger Rechtsprechung das 30-jährliche Hochwasser maßgeblich (z.B. VwGH vom 26.5.2011, 2007/07/0126) und hat das Ermittlungsverfahren diesbezüglich keinerlei Beeinträchtigungen ergeben.
Das gesamte Vorbringen, dass darüber hinausgeht, ist somit unbeachtlich.
Auch eine geplante Umfahrungsstraße, deren Realisierung noch gar nicht feststeht und für die es auch noch keine konkrete Ausführungsplanung gibt, kann und darf in die konkrete wasserrechtliche Beurteilung nicht einbezogen werden. Sollte ein solches Vorhaben tatsächlich umgesetzt werden und dieses den
30-jährlichen Hochwasserabflussbereich betreffen, so ist dafür ein gesondertes wasserrechtliches Bewilligungsverfahren erforderlich.
Umgekehrt wurden auch das noch nicht realisierte Hochwasserrückhaltebecken „K-A“ sowie weitere allenfalls geplante Hochwasserschutzmaßnahmen bei der fachlichen Beurteilung nicht berücksichtigt.
4.2.2. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass das Vorhaben insgesamt in Bezug auf die Hochwasserproblematik fragwürdig erscheint, so verkennt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hier nicht, dass eine mögliche Verletzung von öffentlichen Interessen, insbesondere der Gesundheit von Menschen, vor allem im Evakuierungsfall, durchaus gegeben sein könnte und dies sich problematisch darstellt.
Aufgrund der oben beschriebenen Einschränkungen des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens kann dies jedoch nicht mehr relativiert werden. Auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist es aber als durchaus problematisch anzusehen, bei derzeitigem Wissens- und Kenntnisstand, insbesondere auch durch eine öffentliche g W im Eigentum des Landes O, hier ein derartiges Projekt zu verwirklichen. Es war jedoch aber aus rechtlichen Gründen dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verwehrt, dies aufzugreifen.
Auf mögliche Haftungsfolgen der Konsenswerberin bei Nichteinhaltung der Bewilligungsauflagen, insbesondere auch bei nicht rechtzeitiger Entfernung von Hochwasserhindernissen wie geparkten Autos oder Spielgeräten, wird jedoch ausdrücklich hingewiesen.
Fragen der Flächenwidmung sind im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht relevant.
Allfällige Kundmachungsmängel bzw. eine zu kurzfristige Anberaumung im Behördenverfahren sind durch das umfassende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerdeführer auch ausreichend Gelegenheit hatten, sich zum Vorbringen (auch fachlich) zu äußern, auf jeden Fall geheilt.
Es war somit insgesamt hinsichtlich der Beschwerdeführer spruchgemäß zu entscheiden.
4.3. Im laufenden Beschwerdeverfahren wurden durch das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan mit Stellungnahme vom 30. November 2015 nochmals massive Einwände erhoben und gewichtige Bedenken gegen das Vorhaben geäußert, obwohl keine Beschwerde erhoben wurde.
Nach rein rechtlicher Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist darauf jedoch nicht mehr inhaltlich einzugehen, da das Beschwerdeverfahren, wie bereits oben ausgeführt, mangels erhobener Beschwerde nur mehr auf die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der privaten Beschwerdeführer beschränkt war.
Da jedoch die Bestimmung des § 55 Abs. 5 WRG 1959 im letzten Satz grundsätzlich von einer im grammatischen Sinne unbeschränkten Möglichkeit spricht, gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, und auch die jüngste Judikatur des Europäischen Gerichtshofes hinsichtlich der Relevanz des Vorbringens des Verstoßes gegen öffentliche Interessen in jeder Lage des Verfahrens hier Ansätze zeigt, war für das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich daher die ordentliche Revision zuzulassen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II.:
1. Gemäß § 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG),
BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, wird das Verfahren der Landesverwaltungsgerichte durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 leg. cit. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das VwGVG enthält keine eigenen Regelungen zu den Kommissionsgebühren; daher haben die Landesverwaltungsgerichte hinsichtlich der Vorschreibung von Kommissionsgebühren subsidiär die Bestimmungen der - im V. Teil des AVG geregelten - §§ 75 ff AVG „sinngemäß“ anzuwenden. Daraus folgt, dass die in diesen §§ genannten Kostenregelungen auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht „sinngemäß“ zur Anwendung kommen.
§ 76 Abs. 1 und 2 AVG lauten:
(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
§ 77 AVG lautet:
(1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
(6) § 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.
Gemäß § 1 Oö. LKommGebV 2013 werden die Kommissionsgebühren, die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für die von den Behörden des Landes und der Gemeinden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen zu entrichten sind, in Pauschalbeträgen nach den Tarifen des § 3 festgesetzt. Diese sind den Beteiligten im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides oder in Ermangelung eines solchen mittels Gebührenbescheides gemäß § 57 AVG aufzuerlegen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 beträgt der Tarif der Kommissionsgebühren für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, einer Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut, einer sonstigen Gemeindebehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der Behörde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro.
2. Die Konsenswerberin suchte um die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung an. Dieses Ansuchen stellt den verfahrenseinleitenden Antrag im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG dar, weshalb die Kommissionsgebühren von der Konsenswerberin zu tragen sind (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG
[2. Ausgabe 2014] § 76 Rz 24ff [Stand 1.4.2009, rdb.at]).
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erachtete zur eingehenden Erörterung der Sachlage, insbesondere der fachlichen Beurteilung durch die Amtssachverständigen, eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein als erforderlich (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 77 Rz 8 [Stand 1.4.2009, rdb.at]), welche am 21. September 2015 durchgeführt wurde. An dieser Verhandlung nahmen 3 Amtsorgane (Richter, Schriftführerin, 1 Amtssachverständiger) von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr teil (siehe Niederschrift vom
21. September 2015, GZ: LVwG-550515/13/Wim/AK), woraus sich gemäß § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 der Betrag von 489,60 Euro errechnet (8 halbe Stunden x 20,40 Euro x 3 Amtsorgane).
Zu III.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist für die Beschwerdeführer unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu IV.:
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist für das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan zulässig, insbesondere weil zur Frage der Revisionsmöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof bei fehlender vorheriger Beschwerde des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans eine solche Rechtsprechung fehlt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Zu III.:
Gegen dieses Erkenntnis besteht für die Beschwerdeführer innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je
240,- Euro zu entrichten.
Zu IV.:
Gegen dieses Erkenntnis besteht für das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s zu III.:
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Leopold Wimmer
Beachte:
Die Revision wurde zurückgewiesen.
VwGH vom 31. März 2016, Zl.: Ra 2016/07/0023-4