LVwG-550507/9/Kü/AK - 550508/2
Linz, 29.12.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Frau C und Herrn F K, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. x, x, x, G, vom 21. April 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 30. März 2015, GZ: N10-1-2015, betreffend Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß
§ 58 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 58 Abs. 1 und Abs. 8 Oö. Natur- und Landschaftsschutz-
gesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt geändert:
„Frau C und Herrn F K wird aufgetragen, bis zum 30. April 2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden die naturschutzbehördliche Feststellung gemäß § 10 Oö. NSchG 2001 für die Errichtung eines Zaunes auf Grundstück Nr. x, KG G - allenfalls unter Verwendung der gekürzten Betonmastschuhe als Fundament für die Zaunsteher - unter Vorlage entsprechender Projektsunterlagen zu beantragen oder
die auf Grundstück Nr. x, KG G, errichteten acht Betonmastschuhe bis zum 31. Mai 2016 zur Gänze zu entfernen und die Fertigstellung dieser Maßnahme der Bezirkshauptmannschaft Gmunden unaufgefordert schriftlich bekanntzugeben.“
II. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 AVG werden die Beschwerdeführer verpflichtet, folgende Verfahrenskosten zu tragen und den Betrag binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses zu entrichten:
Kommissionsgebühren gemäß § 3 Abs. 1 Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013, LGBl.Nr. 82/2013, für die Durchführung des Lokalaugenscheines des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz am 4. September 2015 für eine halbe Stunde in Höhe von 20,40 Euro
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 30. März 2015, GZ: N10-1-2015, wurden den Beschwerdeführern (im Folgenden: Bf) gemäß
§ 58 Abs. 1 iVm § 10 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
(Oö. NSchG 2001) folgende Maßnahmen aufgetragen:
„Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Organ der Landesverwaltung (Naturschutzbehörde) trägt Ihnen die Durchführung folgender Maßnahmen auf Ihre Kosten und innerhalb der unten näher bestimmten Frist auf dem Grundstück Nummer x in der Katastralgemeinde G, Gemeinde G, Bezirk G zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes auf.
1. Es ist der aufgebrachte Erdwall (circa 20 m lang und 1,5 m hoch) samt den eingebrachten Betonmastschuhen (7 Stück) zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
2. Die Maßnahme ist umgehend, spätestens bis 30. Juni 2015, durchzuführen.
3. Die Fertigstellung der Maßnahme ist der Naturschutzbehörde unaufgefordert schriftlich bekannt zu geben.“
Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass ihr bekanntgegeben worden sei, dass im Bereich des Grundstückes Nr. x in der Katastralgemeinde G, Gemeinde G, im 50 m-Uferschutzbereich des xgrabens, der in den xbach münde, konsenslos ein Erdwall aufgeschüttet worden sei. Diese Aufschüttung eines Erdwalles stelle einen widerrechtlichen Eingriff gemäß § 10 Oö. NSchG 2001 dar. Aus dem Ermittlungsverfahren, im Besonderen aus der Feststellung des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, gehe hervor, dass die durchgeführte Maßnahme einen unverhältnismäßig großen Eingriff darstelle und somit bewilligungspflichtig sei. Für die belangte Behörde sei aus den angeführten Gründen hinlänglich erwiesen, dass die durchgeführte Maßnahme die konsenslose Durchführung einer bewilligungspflichtigen Maßnahme darstelle und die Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes dafür verantwortlich seien.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Begründend halten die Bf fest, dass sie eine Landwirtschaft mit Direktvermarktung im Vollerwerbsbetrieb betreiben würden und wesentliche Einkommensgrundlage und damit Existenzgrundlage die von ihnen betriebene Fischzucht sei. Aufgrund der laufend festzustellenden Fischdiebstähle und der Einwirkungen von Wildtieren auf die Fischzucht, habe sich die Notwendigkeit ergeben, die Fischteichanlage in geeigneter Form einzuzäunen. Es habe sich jedoch auch zur Vermeidung von Fischdiebstählen als notwendig erwiesen, einen entsprechenden Sichtschutz zu schaffen, also die Fischteiche als möglichst uneinsichtig anzulegen. Genau aus diesem Grund sei der nunmehr verfahrensgegenständliche Erdwall mit einer Höhe von 1,5 m und einer Länge von ca. 20 m errichtet und mit Mastschuhen versehen worden. Die betreffenden Mastschuhe würden als Zaunpfähle dienen, um den betriebsnotwendigen Zaun mit möglichst wenig Wartungsaufwand und daher mit geringen Erhaltungskosten erhalten zu können. Würden in diesem Zusammenhang die üblichen Holzpfähle verwendet werden, sei aufgrund ständigen Abfaulens der Holzpfähle mit erhöhtem Erhaltungsaufwand zu rechnen, welcher betriebswirtschaftlich nicht vertretbar sei.
Der Erdwall sei unmittelbar nach seiner Errichtung mit heimischen Sträuchern bepflanzt worden, sodass in kürzester Zeit die betreffenden Betonmastschuhe aber auch der errichtete Erdwall nicht mehr sichtbar sein würden. Da im Bereich der Fischteiche bereits diverse Sträucher bestehen würden, würde durch die nunmehrige Bepflanzung des Erdwalles ein noch homogeneres Landschaftsbild geschaffen, was insbesondere auch aus Naturschutzgründen als wertvoll einzuschätzen sei, weil durch die Sträucher insbesondere für Vögel und Insekten ein günstiger Lebensbereich geschaffen würde.
Der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz vertrete die Meinung, dass die gesetzte Maßnahme einen Eingriff in das Landschaftsbild darstelle. Diese Einschätzung sei unrichtig und sei der Natur- und Landschaftsschutzbeauftragte auch nicht in der Lage, diese Behauptung zu begründen. Die Behörde habe ihrerseits diese Behauptung übernommen, ohne eine Begründung für diese Behauptung einzufordern.
Tatsächlich würde durch den Erdwall und seine Bepflanzung mit heimischen Sträuchern das Landschaftsbild verbessert, der Erdwall und die verwendeten Betonmastschuhe seien überhaupt nur vorübergehend ersichtlich. Selbst wenn man in der jetzigen Situation eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erkennen könnte, wäre dies kein dauerhafter Eingriff in das Landschaftsbild und daher unbedenklich.
Die Errichtung des Erdwalles und des Zaunes sei betriebswirtschaftlich notwendig. Im gegenständlichen Fall habe sich die Fischzucht als zeitgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung erwiesen, da die Viehzucht in der gegebenen Größenordnung nicht mehr für den Vollerwerb geeignet wäre. Dementsprechend seien notwendige Adaptierungen im Bereich der landwirtschaftlichen Grundstücke zulässig und betriebsnotwendig. Die Umzäunung sei auch so zu gestalten, dass sie betriebswirtschaftlich optimal, also mit möglichst wenig Kostenaufwand, gestaltet und erhalten werden könne. Die gegenständliche Maßnahme entspreche daher zweifellos der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grund und Boden und sei daher nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht als Eingriff in das Landschaftsbild zu qualifizieren.
Der gegenständliche Bescheid sei demnach nicht nur rechtswidrig, sondern letztendlich auch sachlich völlig überzogen.
3. Mit Schreiben vom 27. April 2015, eingelangt am 4. Mai 2015, hat die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß
§ 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
Im Vorlageschreiben hält die belangte Behörde fest, dass mit den Bf mehrmals die Notwendigkeit der Entfernung des Erdwalles samt Mastschuhen erläutert worden sei. Der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz habe darüber hinaus zulässige Alternativvarianten mit den Bf besprochen (Holzpflöcke und Maschendrahtzaun). Von einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grund und Boden könne nicht ausgegangen werden, um den vorliegenden Eingriff zu rechtfertigen. Die Behörde bestreite nicht die Notwendigkeit einer Einzäunung an sich, lediglich die Ausführung mittels Erdwall und Mastschuhen (Gesamthöhe ca. 5 m) sei bei weitem unverhältnismäßig. Wirtschaftliche Gründe könnten ebenfalls nicht als Berechtigung für den gegenständlichen Eingriff angesehen werden. Von einer Bereicherung des Naturschutzes bzw. einer Verbesserung des Landschaftsbildes könne aus Sicht der belangten Behörde in keiner Weise gesprochen werden.
4. Aufgrund des Beschwerdevorbringens sowie der Ausführungen der belangten Behörde sah sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich veranlasst, ein weiteres naturschutzfachliches Gutachten zur Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das Landschaftsbild bzw. den Naturhaushalt einzuholen. Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz hat nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 4. September 2015 folgendes Gutachten (auszugsweise wiedergegeben) abgegeben:
„[....]
GUTACHTEN
Der etwa 20 m lange und rund 1,5 m hohe Erdwall, welcher sich parallel zur im Abstand von 25-30 m vorbeiführenden x erstreckt, bildet die nordwestliche Begrenzung eines etwa 3.500-4.000 m² großen, teilweise abgesenkten Geländebereiches im Südwestteil des Grundstücks Nr. x, KG G. Durch diesen Wall, welcher künftig zudem mit Gehölzen bepflanzt werden soll bzw. sich bereits ein lückiger Initialbewuchs entwickelt hat, wird die Einsicht in diese Fläche von der Straße aus betrachtet eingeschränkt. Lediglich am Nordende dieses Walles ist eine Öffnung mit der geschotterten Zufahrt in den abgesenkten Bereich, innerhalb dessen sich randlich längliche Fischteiche befinden, existent, welche künftig lt. Aussage des Beschwerdeführers mit einem Gittertor (Teil des beabsichtigten Gitterzaunes) verschlossen werden soll. Die übrige Umgrenzung dieser Fläche erfolgt durch bereits mehrere Meter hohe Laubgehölze, sodass sich dieser Bereich optisch und strukturell deutlich von den nördlich und südlich gelegenen Grünlandflächen unterscheidet und aus der Ferne betrachtet den Charakter einer kleinen Gehölzinsel vermittelt. Ein ähnlicher, jedoch größerer Bereich befindet sich unmittelbar nördlich der x, jedoch ist diese Fläche samt integriertem Fischteich bereits weiter entwickelt. Der gegenständliche Wall ist aus einem Erde-Schotter-Gemisch aufgebaut und die gegen Norden zur Straße hin zugewandte Böschungsfläche befindet sich bereits in der Initialphase einer einsetzenden Vegetationsentwicklung. Aufgrund der geringen Dimensionierung sowie einer künftig sich entwickelnden Gehölzvegetation im unmittelbaren Wallbereich ist eine maßgebliche, den lokalen Landschaftsraum überprägende Einflusswirkung auf das Landschaftsbild nicht gegeben, obwohl es sich dennoch um ein künstlich geschaffenes Strukturelement handelt. Ebenso ist eine wesentliche Beeinträchtigung des lokalen Naturhaushaltes unter Voraussetzung der als rechtmäßig anzusehenden vorgelagerten Senkenverfüllung nicht festzustellen. Durch die Anlage des Dammes wurden weder seltene Arten beeinträchtigt noch in wesentlichem Ausmaß in geschützte Lebensräume eingegriffen. Der westlich angrenzende Bereich ist als Fettwiese ausgebildet, weswegen davon auszugehen ist, dass auch die Aufstandsfläche des Walles vor dessen Errichtung eine ähnliche Vegetation aufgewiesen hat.
Hingegen wirken sich die 8, etwa 2,5 m hohen Betonsäulen (nicht 7, wie im erstinstanzlichen Bescheid fälschlicherweise angegeben - die 8. Betonsäule befindet sich jedoch etwas zur Reihe versetzt und im Uferbegleitgehölz (Weiden) des xbaches positioniert) im lokalen Landschaftsbild negativ aus. Es handelt sich hierbei um groß dimensionierte Masten, welche in keinerlei optischer Relation zu ortsüblichen Zaunpfosten stehen und vom Betrachter als massive Fremdkörper im ansonsten land- und (gering) forstwirtschaftlich genutzten Umland wahrgenommen werden. Sieben der acht Betonsäulen sind von der x aus betrachtet gut einsichtig. Dies ergibt sich sowohl aus der geringen Distanz zur vorbeiführenden (Haupt)Straße im xtal und der massiven Ausführung jeder einzelnen dieser Säulen. Die Betonsäulen sollen künftig als Pfosten für einen zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins am 4. September 2015 noch nicht errichteten Zaunes (Dimensionierung eines Wildschutzzaunes laut Aussage des Beschwerdeführers) dienen. Eine derartige Zaunkonstruktion kann im gesamten Talraum des xtales (und auch darüber hinaus) nicht als ortsübliche Zäunung angesehen werden. Derartige Dimensionierungen werden lediglich bei Wildgattern erreicht, jedoch auch dort ohne die Verwendung der massiven und optisch markant wirksamen Betonsäulen.
Im Zuge des Lokalaugenscheins wurde vom Beschwerdeführer angeboten, Sträucher in etwa 2-3 Reihen als Sichtschutz zu setzen und diese Pflanzung dem Zaun bzw. den Betonsäulen zur Straße hin vorzulagern. Eine derartige Sichtschutzpflanzung mag bei ausreichender Dimensionierung zwar nach mehreren Jahren Entwicklungsdauer während der Vegetationsperiode einen adäquaten Sichtschutz bieten, jedoch nach dem Laubfall und besonders im Winterhalbjahr verliert eine solche Pflanzung maßgeblich an der ihr zugedachten Wirkung. Immergrüne Nadelgehölze oder Thujen scheiden aus naturschutzfachlicher Sicht jedenfalls aus, da es sich hierbei um keinerlei standortgerechte Bepflanzung handelt. Somit mag eine vorgelagerte Sichtschutzpflanzung aus standortgerechten und heimischen Laubgehölzen zwar einen partiellen Sichtschutz darstellen, jedoch ist davon auszugehen, dass die Wirksamkeit jahreszeitlich eingeschränkt ist und die Betonsäulen aufgrund ihrer Dimensionierungen dennoch als landschaftsfremde und auch zweckentfremdete Elemente in Erscheinung treten werden. Hier ist vordringlich der sich ergebende Aspekt der Nahwirkung relevant, jedoch ist diesbezüglich festzustellen, dass sich die fachliche Beurteilung gemäß den durch das Oö. NSchG 2001 vorgegebenen Kriterien auf alle potenziellen Betrachtungsebenen und Blickwinkel zu erstrecken hat und der massive, zweckendfremdet wirkende Eindruck der Betonsäulen jedenfalls verbleibt.
In Hinblick auf den Naturhaushalt ist hingegen von keiner wesentlichen Beeinträchtigung durch die 8 Säulen zu sprechen, da deren Aufstandsfläche (auch summiert) als geringfügig anzusehen ist und alleinig dadurch keine naturschutzfachlich und/oder ökologisch bedeutsamen Vegetationsflächen in relevantem Ausmaß beeinträchtigt werden. Hingegen ist ein (künftiger) Zaun, dessen Basis die Säulen bilden, durchaus als kritisch zu sehen, da er bei hasen- und rehsicherer Ausführungsweise (Angabe des Beschwerdeführers während des Lokalaugenscheins) eine Zäsur der Nutzbarkeit des Landschaftsbereiches für Wildtiere bedeutet und die prinzipiell gegebene Eignung des gegenständlichen Geländes jenseits des Zaunes einer Nutzung durch Wildtierarten entzieht, welche den Zaun nicht überwinden können.
Beantwortung der vom Oö. LVwG vorgegebenen Beweisthemen:
1) Befindet sich der auf dem Gst.-Nr. x, KG G, geschüttete Erdwall im 50 m-Schutzbereich eines Gewässers im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG?
Der gesamte Erdwall befindet sich im 50 m-Schutzbereich des xbaches, welcher in den xbach mündet. Der xbach ist in der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen im Einzugsgebiet der Traun angeführt. Beim xbach handelt es sich somit um einen Zubringer erster Ordnung, weswegen er von der Verordnung erfasst ist.
2) Genaue Beschreibung der umgesetzten Maßnahmen, die nicht von der naturschutzbehördlichen Bewilligung der geländegestaltenden Maßnahmen umfasst sind.
Im Anschluss an die naturschutzrechtlich bewilligte Aufschüttung (geländegestaltende Maßnahme) auf dem Gst.-Nr. x, KG G, wurde in NO-SW-Richtung ein etwa
20 m langer und rund 1,5 m hoher Wall aus einem Erde-Schotter-Gemisch errichtet und in dessen Kubatur 8 Betonsäulen eingebaut, welche in etwas unterschiedlichen Höhen, jedoch durchschnittlich rund 2-2,5 m über die Substratoberfläche ragen und der Wallbasis unmittelbar vorgelagert sind.
3) Stellt der Erdwall bzw. dessen konkrete Ausführung eine zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden dar?
Der Erdwall stellt für sich betrachtet keine zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung dar und wäre im Falle einer vollständig umgebenden Grünlandnutzung eher als Hindernis einer solchen anzusehen. Im gegenständlichen Fall soll er laut Aussage des Beschwerdeführers als Teil einer Sichtschutzeinrichtung dienen, um die dahinter liegenden Fischteiche optisch abzuschirmen. Die optisch wahrnehmbare Ausführung des Walles ist durch Schüttung eines Erde-Schotter-Gemisches erfolgt, wobei die innere Struktur bzw. allenfalls eingearbeitete Materialien im Zuge des Lokalaugenscheines nicht verifiziert werden konnte und demzufolge diesbezüglich keine seriöse Aussage möglich ist.
4) Stellen die Aufschüttung des Erdwalles sowie der Einbau von Betonmastschuhen in diesem Bereich einen Eingriff in das Landschaftsbild dar bzw. greift dieser Erdwall in den Naturhaushalt im Sinne des § 9 Abs. 2
Oö. NSchG 2001 ein?
Diese Frage wurde bereits im voranstehenden zusammengefassten Gutachten beantwortet. Der Erdwall für sich alleinig betrachtet ist nicht als wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes festzustellen, wobei für die optische Wirkung im lokalen Landschaftsbild jedenfalls die sich derzeit bereits entwickelnde Vegetation auf den Wallflächen und der Wallkrone von wesentlicher Bedeutung ist. Deren ungestörte Entwicklung (Verbuschung, Gehölzbewuchs) ist in diesem Zusammenhang jedenfalls als grundlegende Bedingung für die getroffene Aussage hinsichtlich der Eingriffswirkung in das Landschaftsbild anzusehen bzw. eine solche dauerhaft sicherzustellen.
Die Betonsäulen (‚Betonmastschuhe‘) hingegen wirken sich im lokalen Landschaftsbild maßgeblich negativ aus, da sie vom Betrachter zweifelsfrei als zweckentfremdete Objekte wahrnehmbar sind, welche sowohl hinsichtlich des Erscheinungsbildes als auch der Dimensionen in keinem Vergleich zu ortsüblichen Zäunungen zu sehen sind und somit als Fremdkörper in der ansonsten vorwiegend agrarisch genutzten Landschaft des Talraumes von G und zudem im Uferschutzbereich des xbaches in Erscheinung treten.
Ein Eingriff in den Naturhaushalt im Sinne des §9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 liegt lediglich im geringen Maße vor, da es durch das Setzen der 8 Säulen auf deren Aufstandsflächen de facto zu Versiegelungen des gewachsenen Bodens gekommen ist, diese flächenmäßig jedoch jedenfalls als geringfügig anzusehen sind. Im unmittelbaren Uferbereich (bestockte rechtsufrige Böschung des xbaches) ist es zudem durch zumindest eine (allenfalls auch zwei) dort platzierte Betonsäule(n) zum kleinräumig erfüllten Tatbestand der Rodung von Ufergehölzen gekommen.
5) Beschreibung der Erscheinung der Landschaft, insbesondere jene Elemente, die der Landschaft die Präge geben, vor dem Eingriff und nach dem Eingriff unter Würdigung der unterschiedlichen Landschaftsbilder vor und nach dem Eingriff.
Eine Beschreibung der Landschaft im Umkreis des Eingriffsraumes findet sich im Befund. Durch die Errichtung des niedrigen Walles wurde dieses Landschaftsbild nicht maßgeblich verändert, da dieser Wall eine Begrenzung einer sich vom agrarisch genutzten Umland ohnehin deutlich unterscheidenden Fläche bildet und die etwas erhabene Struktur sich im Zuge einer fortschreitenden Verbuschung weiter an das derzeitige Erscheinungsbild der angrenzenden, großteils von Gehölzen umgebenen Fläche angleichen wird. Die Betonsäulen hingegen, die im Außenbereich des Walles in linearer Anordnung verankert sind, verleihen dem durch Sichtbeziehungen determinierten Raum ein Gepräge, welches im Widerspruch zu den biogenen Elementen der agrarisch genutzten Flächen und der eingelagerten bestockten Flächenteile steht. Die Betonsäulen sind deutlich wahrnehmbar von anthropogener Genese und stehen in keiner erkennbaren Relation zu ortsüblichen Einrichtungen der lokalen Land- und Forstwirtschaft. Aus diesem Grund ist hinsichtlich der Betonsäulen (und in Folge durch den massiven Zaun, bei dem diese Betonsäulen als ‚Pfosten‘ einen integrativen Bestandteil bilden sollen) aus landschaftsschutzfachlicher Sicht festzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Uferschutzbereich (und partiell entsprechend den Sichtbeziehungen darüber hinaus wirkend) festzustellen ist und das lokale Landschaftsbild ohne der Existenz dieser Betonelemente ein Gepräge aufweisen würde, welches demjenigen im restlichen Talbereich ähnelt bzw. sich lediglich durch die Existenz der Fischteiche und deren umgebenden Gehölzstrukturen unterscheidet und dieser Unterschied jedoch auf Landschaftselementen beruht, welche zwar anthropogen geschaffen, jedoch von biogener Struktur bzw. Entwicklung sind (Gehölze, Vegetation allgemein, Wasserflächen) und dementsprechend auch als solche wahrgenommen werden.
6) Inwieweit werden öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes verletzt? Die Intensität der Beeinträchtigung oder Störung wäre zu beschreiben.
Durch das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz werden insbesondere u.a. ‚das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen)‘ und ‚die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Landschaft‘ geschützt
(Oö. NSchG 2001, § 1 Abs. 2). Öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und / oder des Naturhaushaltes werden durch die gesetzten und verfahrensgegenständlichen Maßnahmen insofern beeinträchtigt, als dass dem Betrachter durch die Existenz der landschaftsuntypischen Betonsäulen in enger Distanz zueinander (gut sichtbar 7 etwa 2-2,5 m hohe Betonelemente innerhalb einer Strecke (Walllänge) von etwa 20 m) ein Ausschnitt des Landschaftsbildes im xtal präsentiert wird, welchem eine anthropogene Überprägung durch landschaftsuntypische Elemente anhaftet und dieser Eingriff besonders (jedoch nicht ausschließlich) von der x aus betrachtet gut einsichtig ist. Die Betonelemente wirken als Fremdkörper, da auch ihre künftig vorgesehene Verwendung als Zaunpfosten in vorliegender Dimension weder dem gängigen bzw. typischen Erscheinungsbild solcher Zaunelemente entspricht noch ein für den Betrachter klar nachvollziehbarer Grund für die erfahrbare, optisch markant wirksame Überdimensionierung von Zaunpfosten vorliegt. Somit wird ein an und für sich gängiges Element einer agrarisch genutzten Kulturlandschaft, wie es etwa Weidezäune sind, durch die Wahl der hier verwendeten Materialien bzw. Elemente optisch maßgeblich verändert, woraus eine Wirkung im Landschaftsbild resultiert, welche einer landwirtschaftlichen Einrichtung den Charakter eines Fremdkörpers verleiht. Demzufolge ist eine maßgebliche Beeinträchtigung des lokalen Landschaftsbildes festzustellen, welche geeignet ist, den Kulturlandschaftscharakter durch die Einbringung von nicht mit diesem Landschaftsbild in Einklang zu bringenden Elementen deutlich wahrnehmbar zu verändern.“
5. Das Gutachten des Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz wurde in Wahrung des Parteiengehörs sowohl den Bf als auch der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und wurde gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Während von der belangten Behörde keine Stellungnahme einlangte, führten die Bf aus, dass sie grundsätzlich die Meinung des Sachverständigen nicht teilen, dass durch eine standortgerechte Vorpflanzung von Sträuchern nicht ein verträgliches Landschaftsbild geschaffen werden könne. Die Bf würden grundsätzlich ihre Rechtsmeinung aufrechterhalten.
Ungeachtet dessen, erklären sich die Bf aber konzessionsbereit und schlagen vor, dass die bestehenden Betonmastschuhe ca. 10 cm bis 20 cm über dem Boden abgeschnitten würden und so zumindest noch als Fundament für den zu errichtenden Zaun dienen können. Die Bf würden dann übliche Formrohrsteher mit einem Durchmesser von ca. 8 cm bzw. Holzsteher mit einem Durchmesser von 10 cm bis 12 cm als Zaunpfähle verwenden. Es sei allerdings betrieblich notwendig, dass der Zaun in der Höhe eines Wildzaunes errichtet würde. Sinn und Zweck des Zaunes sei, den Unbefugten Zutritt zum Fischteich zu verhindern, um so Fischdiebstähle hintan zu halten. Im Übrigen würde darauf verwiesen, dass die Errichtung landesüblicher Weide- und Waldschutzzäune nicht als Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 10 Oö. NSchG 2001 gewertet würde. Eine Einzäunung sei einfach für eine zweckgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung in Form der Fischzucht notwendig.
Abschließend erklärten die Bf, auf eine mündliche Verhandlung - wie in der Beschwerde beantragt - zu verzichten.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, zumal von den Bf darauf ausdrücklich verzichtet wurde und daher eine weitere Erörterung der Sachlage entbehrlich erscheint.
2. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Bf sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG G. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2014, GZ: N10-406-2013, wurde den Bf die naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß §§ 5 Z 18 und 14 Oö. NSchG 2001 für die „Durchführung einer geländegestaltenden Maßnahme - Aufschüttung“ auf dem Grundstück Nr. x, KG G, unter Einhaltung von Auflagen und Bedingungen erteilt.
Anlässlich einer Überprüfung dieser Maßnahme durch den Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz am 18. November 2014 konnte festgestellt werden, dass im Anschluss an die naturschutzrechtlich bewilligte Aufschüttung in NO-SW-Richtung ein etwa 20 m langer und rund 1,5 m hoher Wall aus einem Erde-Schotter-Gemisch errichtet und in dessen Kubatur acht Betonsäulen eingebaut wurden, welche in etwas unterschiedlichen Höhen, jedoch durchschnittlich rund 2-2,5 m über die Substratoberfläche ragen und der Wallbasis unmittelbar vorgelagert sind. Die Bf beabsichtigen die Errichtung eines Zaunes unter Verwendung der Betonsäulen als Zaunpfähle. Die Umzäunung soll die bestehende Fischteichanlage gegen den Zutritt Unbefugter schützen.
Der gesamte Erdwall befindet sich im 50 m-Schutzbereich des xbaches, welcher in den xbach mündet.
Der deutlich größte Teilbereich des Grundstückes Nr. x, KG G, ist in Form von Grünlandwirtschaft landwirtschaftlich genutzt und annähernd eben. Lediglich der westliche bzw. südwestliche Teilbereich, an dessen westlicher Schmalseite sich der Erdwall samt den Betonstehern befindet, ist im zentralen Bereich etwas abgesenkt und es befinden sich nahe der südlichen/südwestlichen Grenze längliche, in Reihe angeordnete Fischteiche. Die übrige abgesenkte Fläche ist als Schotter- bzw. Ruderalfläche mit Sukzessionsvegetation und teilweise vorhandenen Ablagerungen ausgebildet, welche an der nördlichen Längsseite und der östlichen Schmalseite von annähernd linearen Gehölzbereichen gesäumt ist und an deren Süd- bzw. Südwestseite ein Ufergehölzstreifen des xbaches (linksufriger Böschungsbereich) stockt.
Zwischen der längs durch den Talraum verlaufenden Straße (x) und dem etwa parallel dazu angelegten Erdwall befindet sich ein etwa 20-25 m breiter, teilweise aufgeschütteter Geländebereich, durch welchen eine rechtwinkelig zur x ausgerichtete, geschotterte Zufahrt zum leicht abgesenkten Gelände mit den Fischteichen verläuft. Die Abzweigung dieser Zufahrt befindet sich etwa bei Straßenkilometer 1,2 der x.
Gegenüber der Zufahrt und jenseits der x befindet sich eine annähernd rechteckige Teilfläche des Grundstückes Nr. x, KG G, auf welcher sich eine ausgedehnte Fischteichanlage befindet, welche ebenfalls von Gehölzgürteln umgeben ist und diese Fläche von außen betrachtet als Kleinwaldfläche im Talraum erscheint. Die umgebenden Grünlandflächen werden vordringlich und großflächig landwirtschaftlich genutzt, wobei der gesamte Talraum im Bereich von Mittertal mosaikartig von Gebäuden und Gebäudegruppen durchsetzt ist und die angrenzenden, den Talraum flankierenden bzw. begrenzenden Hänge annähernd vollflächig bewaldet sind. Der Talraum ist im gegenständlichen Abschnitt inklusive dem östlich des xbaches leicht zu den bewaldeten Hangflanken hin ansteigenden Gelände etwa 860 m breit, der Erdwall befindet sich rund 340 m vom östlich gelegenen, westexponierten Waldrand im Hangbereich entfernt.
Gemäß der naturschutzfachlichen Raumgliederung von Oberösterreich, STRAUCH 2000, befindet sich der Standort des Erdwalles samt den Betonsäulen in der Raumeinheit „Salzkammergut-Talungen“. Bei dieser aus mehreren Teilabschnitten bestehenden Raumeinheit handelt es sich um enge Flusstäler zwischen hohen Gebirgsstöcken und umgeben von bewaldeten Bergflanken. Fast im gesamten Talraum erstreckt sich dichte Besiedelung, die Landwirtschaft ist kleinstrukturiert und kaum ohne Zersiedelungserscheinungen. Das I- und xtal sind vorwiegend landwirtschaftlich genutzt, jedoch mit zahlreichen Oberflächengewässern (vielfach verbaut) und Waldinseln.
Die naturschutzfachlichen Leitbilder für Oberösterreich (Natur und Landschaft, Leitbilder für Oberösterreich) legen für diese Raumeinheit u.a. fest: „Landschaftsbild insbesondere in Hinblick auf die Erholungsnutzung erhalten“.
3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem vom Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz aufgenommenen Befund anlässlich seines Lokalaugenscheines am gegenständlichen Grundstück. Insofern steht dieser Sachverhalt unbestritten fest.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
1. Rechtslage:
Die im Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001,
LGBl. Nr. 129/2001 idF. LGBl. Nr. 92/2014, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]
2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert; [...]
8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...]
10. Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...]
17. zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung: jede regelmäßig erfolgende und auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, sofern diese Tätigkeit den jeweils zeitgemäßen Anschauungen der Betriebswirtschaft und der Biologie sowie dem Prinzip der Nachhaltigkeit entspricht.
§ 10
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer
(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche:
....
2. für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind;
....
(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff
1. in das Landschaftsbild und
2. im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt
verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, dass für bestimmte Eingriffe in das Landschaftsbild, in den Naturhaushalt oder für bestimmte örtliche Bereiche das Verbot gemäß Abs. 2 nicht gilt, weil solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 und 8 gilt sinngemäß.
§ 58
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne eine nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligung verwirklicht oder wesentlich geändert wurde, ist der Person, die das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder allenfalls subsidiär die verfügungsberechtigte Person, von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder
1. innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung anzusuchen oder
2. innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist, welche nach Wochen oder Monaten zu bestimmen ist, auf ihre Kosten den vorigen bzw. den bescheidmäßigen Zustand wiederherzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Die Möglichkeit nach Z 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann. In jedem Fall kann auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer allfälligen Bewilligung verfügt werden. (Anm: LGBl. Nr. 92/2014)
(2) Eine wesentliche Änderung im Sinn des Abs. 1 erster Satz ist jede Abweichung vom bewilligten Vorhaben, die ihrerseits bewilligungspflichtig gewesen wäre.
(3) Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 1 Z 1 gestellt wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z 1 um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe vollstreckbar, dass die im Bescheid gemäß Abs. 1 Z 2 gesetzte Frist zur Herstellung eines bestimmten Zustandes mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung oder der Zurückweisung oder Abweisung beginnt.
(4) Der Auftrag zur unverzüglichen Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer allfälligen Bewilligung wird sofort vollstreckbar.
(5) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Anzeige oder entgegen einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid verwirklicht oder wesentlich geändert, sind die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ansuchens gemäß Abs. 1 Z 1 die nachträgliche Anzeige tritt und die Frist gemäß Abs. 3 mit der Rechtskraft der Untersagung beginnt.
[....]
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß den §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden.“
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF. LGBl. Nr. 4/1987:
„§ 1
(1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden
50 m breiten Geländestreifen.
(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden.
(3) Ausgenommen vom Geltungsbereich der Abs. 1 und 2 sind jene Bereiche, die in einem Gebiet liegen, für das durch eine Verordnung gemäß § 7 (Landschaftsschutzgebiet) oder § 8 (geschützter Landschaftsteil) des Gesetzes ein besonderer Schutz vorgesehen wird.“
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung lautet:
„...
5. Einzugsgebiet der Traun:
...
5.3. Gbach
...“
2. Vorweg ist festzustellen, dass gegenständlich von einem Anwendungsfall des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 auszugehen ist, was dem Grunde nach im Beschwerdevorbringen auch nicht bestritten wurde. Den Ermittlungsergebnissen zufolge (Feststellungen des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz) befinden sich die gesetzten Maßnahmen im 50 m-Schutzbereich des xbaches, welcher in den xbach mündet. Der xbach ist in der Verordnung der
Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen im Einzugsgebiet der Traun angeführt. Beim xbach handelt es sich somit um einen Zubringerbach, weswegen er von der Verordnung erfasst ist.
Die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 58 Abs. 1 iVm Abs. 8 und § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 setzt das Vorliegen eines Eingriffes in das Landschaftsbild oder im Grünland in den Naturhaushalt, der ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 leg. cit. gesetzt wurde, voraus. Zu einer Abwägung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit den privaten (insbesondere wirtschaftlichen) Interessen des Verpflichteten ist die Behörde dabei nach § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 nicht gehalten (vgl. VwGH 28.05.2013, 2010/10/0192 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Eingriff in das Landschaftsbild dann vor, wenn die in Rede stehende Maßnahme das Landschaftsbild infolge ihres optischen Eindruckes maßgeblich verändert. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch so verändert wird, dass es eine neue Prägung erfährt (vgl. etwa VwGH 24.02.2011, 2009/10/0125 mwN; VwGH 24.11.2003, 2002/10/0077). Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es notwendig, dass die Maßnahme im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern (vgl. etwa VwGH 29.01.2009, 2005/10/0004 mwN.).
Zufolge der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Amtssachverständigen ist durch die Errichtung eines Erdwalles aufgrund der geringen Dimensionierung sowie einer künftig sich entwickelnden Gehölzvegetation im unmittelbaren Wallbereich eine maßgebliche, den lokalen Landschaftsraum überprägende Einflusswirkung auf das Landschaftsbild nicht gegeben, obwohl es sich dennoch um ein künstlich geschaffenes Strukturelement handelt. Ebenso ist eine wesentliche Beeinträchtigung des lokalen Naturhaushaltes unter Voraussetzung der als rechtmäßig anzusehenden vorgelagerten Senkenverfüllung nicht festzustellen. Durch die Anlage des Dammes wurden weder seltene Arten beeinträchtigt noch in wesentlichem Ausmaß in geschützte Lebensräume eingegriffen. Der westlich angrenzende Bereich ist als Fettwiese ausgebildet, weswegen davon auszugehen ist, dass auch die Aufstandsfläche des Walles vor dessen Errichtung eine ähnliche Vegetation aufgewiesen hat (siehe oben wiedergegebenes Gutachten).
Diese Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bedeuten in rechtlicher Hinsicht, dass der im 50 m-Schutzbereich des xbaches errichtete Erdwall im Ausmaß von 25 m Länge und 1,5 m Höhe keinen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Z 2 Oö. NSchG 2001 darstellt und dieses Vorhaben daher keiner Feststellung nach § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 bedarf. Die Bf haben somit gesetzlichen Vorgaben nicht widersprochen, weshalb in Bezug auf die Errichtung dieses Erdwalles ein Anwendungsfall des § 58 Abs. 1 iVm Abs. 8
Oö. NSchG 2001 nicht gegeben ist, zumal die wesentliche Voraussetzung - Umsetzung eines feststellungspflichtigen Vorhabens ohne die erforderliche Feststellung nach § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 - nicht erfüllt ist. In diesem Sinne kann die Entfernung des Erdwalles nicht Gegenstand einer naturschutzbehördlichen Administrativverfügung sein, weshalb dies im Spruch zu entfallen hat.
Hingegen wirken sich die acht, etwa 2,5 m hohen Betonsäulen im lokalen Landschaftsbild gemäß der fachlichen Beurteilung durch den Amtssachverständigen maßgeblich negativ aus. Es handelt sich hierbei um groß dimensionierte Masten, welche in keinerlei optischer Relation zu ortsüblichen Zaunpfosten stehen und vom Betrachter als massive Fremdkörper im ansonsten land- und forstwirtschaftlich genutzten Umland wahrgenommen werden. Sieben der acht Betonsäulen sind von der x aus betrachtet gut einsichtig. Dies ergibt sich sowohl aus der geringen Distanz zur vorbeiführenden (Haupt)Straße im xtal und der massiven Ausführung jeder einzelnen dieser Säulen.
Auf den Naturhaushalt bezogen ist hingegen gemäß der fachlichen Beurteilung von keiner wesentlichen Beeinträchtigung durch die acht Betonsäulen auszugehen, da deren Aufstandsfläche (auch summiert) als geringfügig anzusehen ist und alleinig dadurch keine naturschutzfachlich und/oder ökologisch bedeutsamen Vegetationsflächen in relevantem Ausmaß beeinträchtigt werden.
Die maßgebliche Einwirkung der acht Betonsäulen auf das lokale Landschaftsbild bedeutet, dass mit deren Aufstellung ein Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 3 Z 2 Oö. NSchG 2001 verbunden ist, welcher von der Naturschutzbehörde, da im 50 m-Schutzbereich gelegen, einem Verfahren gemäß § 10
Abs. 2 Oö. NSchG 2001 zu unterziehen ist. Dieses Feststellungsverfahren wurde vor Errichtung der Betonsäulen von den Bf nicht beantragt, weshalb ein Anwendungsfall des § 58 Abs. 1 iVm Abs. 8 Oö. NSchG 2001 gegeben ist.
Zweck des durch die Oö. NSchG-Novelle 2014 neu formulierten § 58 Abs. 1
leg. cit. soll nach den Gesetzesmaterialien die Klarstellung sein, dass bewilligungs- und anzeigelos verwirklichte Vorhaben nicht jedenfalls und unter allen Umständen „beseitigt“ werden müssen, sondern allenfalls auch eine nachträgliche Bewilligung bzw. Nichtuntersagung erlangt werden kann.
Gemäß dem Vorbringen der Bf könnten die eingesetzten Betonsäulen gekürzt werden und als Fundament für einen neu zu errichtenden Zaun dienen. Dieser Zaun in Höhe eines Wildzaunes sei betrieblich notwendig, um den unbefugten Zutritt zum Fischteich zu verhindern und so Fischdiebstähle hintan zu halten. Zu diesem Vorhaben ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich darauf hinzuweisen, dass die Errichtung eines Zaunes unter Verwendung gekürzter Betonsäulen als Fundament als Eingriff in das Landschaftsbild einem Verfahren gemäß § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 bei der belangten Behörde zu unterziehen sein wird, welches die Bf mit entsprechendem Antrag einzuleiten haben. Erst im Rahmen dieses Verfahrens können die privaten Interessen der Bf dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz gegenübergestellt werden. Im Sinne des § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 in der Fassung
LGBl. Nr. 92/2014 war daher in Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Bf die Möglichkeit einzuräumen, die naturschutzbehördliche Feststellung für ihr Vorhaben zu beantragen und nur für den Fall, dass die Bf diesem Auftrag nicht nachkommen, eine vollständige Beseitigung der konsenslos errichteten Betonsäulen aufzutragen.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
IV. Verfahrenskosten:
Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können. Gemäß § 76 Abs. 2 2. Satz AVG belasten den Beteiligten die Auslagen bei amtswegig angeordneten Amtshandlungen dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt hat
(vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014, § 76 Rz 51). Nachdem die Bf einen konsenslosen Zustand hergestellt haben, sind entsprechend § 3 Abs. 1
Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige benötigte für die Durchführung des erforderlichen Ortsaugenscheines am 4. September 2015 eine halbe Stunde, weshalb von den Bf eine Kommissionsgebühr in Höhe von
20,40 Euro zu entrichten ist.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger