LVwG-550413/14/Wim/AK

Linz, 21.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn F P K, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. x, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 7. November 2014, GZ: Wa10-101-12-2011, betreffend die Feststellung des Erlöschens der im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Eferding unter Postzahl x eingetragenen Wasserbenutzungsrechte zur Grund-wasserentnahme, der Vorschreibung letztma­liger Vorkehrungen und der Feststellung des Erlöschens des Schutzgebietes, in der Verhandlung eingeschränkt auf den Brunnen II, sowie der Vorschreibung von Kommissions-gebühren aufgrund des Wasserrechts­gesetzes 1959 nach öffent­licher mündlicher Verhandlung am 24. November 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattge­geben, als die Spruchpunkte I./1./lit. b), I./2. sowie III. behoben werden.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:

 

I. Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes:

 

1.   Es wird wie folgt festgestellt:

 

a)   Das unter Postzahl x im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Eferding eingetragene Wasserbenutzungsrecht für die Grundwasserentnahme aus dem Brunnen I (Grundstück Nr. x, KG A, Gemeinde A) und dem Brunnen II (Grundstück Nr. x, KG A, Gemeinde A) zum Zweck der Deckung des Haus- und Betriebsbedarfes für die Häuer x und x, Grundstück Nr. x und x, EZ x, KG und Gemeinde A, mit Trink- und Nutzwasser ist spätestens mit Ablauf des 1. April 2014 erloschen.

 

Ebenso sind mit Ablauf des 1. April 2014 allenfalls mit der als erloschen festgestellten Grundwasserentnahme verbundene und nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten erloschen.

 

b)   Das unter Postzahl x im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Eferding eingetragene Wasserbenutzungsrecht für die Grundwasserentnahme aus dem Brunnen II (Grundstück Nr. x, KG A, Gemeinde A) zum Zweck der Beregnung landwirtschaftlicher Flächen ist spätestens mit Ablauf des
30. Juni 1969 erloschen.

 

Ebenso sind mit Ablauf des 30. Juni 1969 allenfalls mit der als erloschen festgestellten Grundwasserentnahme verbundene und nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten erloschen.

 

2.   Herr F P K, geb. x, x,  A , hat als abtretender Wasserbenutzungsberechtigter nach­stehend angeführte letztmalige Vorkehrungen zu treffen:

 

a)   Die Zuleitung vom Brunnen II zum Wohngebäude, Grundstück Nr. x, KG und Gemeinde A, ist dauerhaft wasserdicht zu verschließen.

 

b)   Diese Maßnahme ist bis längstens 31. Dezember 2014 durchzuführen und schriftlich anzuzeigen.

 


 

II. Erlöschen des Schutzgebietes:

 

Es wird festgestellt, dass das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Ober­österreich vom 27. Juni 1967, Wa-2450/1-1967/Re, Auflagepunkte 3. und 4., festgesetzte Wasserschutzgebiet mit Ablauf des 1. April 2014 erloschen ist.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 27 Abs. 1 lit. f und lit. h, 29, 34 und 98 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der geltenden Fassung

 

III. Kosten

 

Herr F P K, geb. x, x,  A , hat binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides nachstehend errechneten Betrag an die Bezirkshauptmannschaft Eferding zu entrichten:

 

an Kommissionsgebühren einen Betrag von    Euro     367,20

für den Lokalaugenschein am 2. Oktober 2014

(3 Amtsorgane, je 6 angefangene halbe Stunde, á Euro 20,40)

 

Rechtsgrundlage:

§ 77 Absatz 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2011, LGBl. Nr. 71/2011“

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht und darin zusammengefasst im Wesentlichen aus­geführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Erlöschen des Wasser­benutzungsrechtes nicht vorliegen würden, ebenso wenig die Voraussetzungen für die Anordnung letztmaliger Vorkehrungen sowie für die Feststellung des Erlöschens eines Schutzgebietes. Weiters werde auch die Kostenvorschreibung durch die belangte Behörde angefochten und die Aufhebung dieses Bescheid­punktes beantragt. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass sehr wohl Ausführungs­unterlagen vorgelegt worden seien, die dem heutigen Status entsprechen würden.

 

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik.

 

In dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsicht­lich Brunnen I und Schutzgebiet zurückgezogen und nur mehr hinsichtlich des Brunnens II aufrechterhalten.

 

Vom Amtssachverständigen wurde zur Beweisfrage, inwieweit der derzeitige Zustand des Brunnens II samt Versorgungsleitungen besteht bzw. von den Feststellungen in der Niederschrift vom 2. Oktober 2014 und vom bewilligten Projekt aus dem Jahr 1967 bzw. von den Ausführungsunterlagen aus dem Jahr 1970 abweicht, ausge­führt:

 

„Beim heutigen Lokalaugenschein konnte festgestellt werden, dass die Anlage bis auf einige Abweichungen so ausgeführt wurde, wie beim Lokalaugenschein am
2. Oktober 2014 festgestellt.

 

·         Die für die Versorgung des Anwesens x eingebaut gewesene Pumpe der Marke G, Type UTA 1,5 PS, wurde ausgebaut.

·         Für die Bewässerung der Grundstücke Nr. x und x ist nunmehr eine Unterwasserpumpe der Marke B, Type Aqua Top 14/22, im Brunnen einge­baut. Bei einer Förderhöhe von 40 m und einem Einschaltdruck des Wind­kessels von 4 bar ergibt sich aus einem am heutigen Tag von Herrn K vorgelegten Prospekt eine manometrische Förderhöhe von 80 m und dadurch eine Förderleistung der Pumpe von ca. 160 l/min.

Die Frostbewässerung des Grundstückes Nr. x aus einem Schacht nördlich des Brunnens wird laut Aussage des Herrn F P K nicht mehr durchgeführt.

·         Der Kugelhahn, welcher sich im Schacht ca. 3 m nördlich des Brunnens befindet, dient nur mehr zur Entleerung der Leitung.

·         Anstelle der fliegenden Leitung zur Bewässerung des Grundstückes Nr. x wurde im Sommer 2015 anlässlich der Straßensanierung eine fix verlegte, teilweise oberirdische Leitung aus PE, 2 Zoll ca. 70 m südlich der Gemeinde­straße folgend verlegt. In weiterer Folge quert sie die Gemeindestraße. Ca.
2 m neben der Querung wurde nördlich der Gemeindestraße ein Schacht aus PE mit einem Durchmesser 80 cm errichtet. In diesem Schacht ist eine Entnahmestelle mittels Bauer-Kupplung installiert. Der Schacht ist ebenerdig ausge­führt und mit einem Kunststoffdeckel abgeschlossen.

 

In der Verhandlungsschrift vom 20. Juni 1967 und dem zugehörigen technischen Bericht vom 30. November 1966 ist angeführt, dass die Grundparzellen Nr. x, x, x und x im Ausmaß von 3,65 ha bewässert werden.

Wie bereits oben beschrieben, werden nur mehr die Grundstücke Nr. x, x und x bewässert. Aus dem technischen Bericht vom 30. November 1966 beigelegten Lageplan ist ersichtlich, dass der Wegfall des zu bewässernden Grundstückes Nr. x (nunmehr x und x im Ausmaß von 2,07 ha) mehr als die Hälfte der ursprünglichen Bewässerungsflächen ausmacht.

 

Es verringern sich dadurch die zu bewässernden Flächen. Die seiner­zeit durch­geführte Wasserbedarfsberechnung ist nicht nachvollziehbar und sollte auf den derzeitigen Bedarf und die Bewässerungsart abgestimmt werden.

 

Zum Beweisthema, inwieweit die beschriebenen Abweichungen aus fachlicher Sicht als geringfügig anzusehen sind bzw. ob hinsichtlich dieser Abweichungen Mängelbehebungen vorzuschreiben wären, führt der Amtssachverständige aus:

 

Der Entleerungsschacht nördlich des Brunnens II ist versperrbar auszuführen.

Der Schacht nördlich der Gemeindestraße zur Bewässerung der Grundstücke
Nr. x, x und x ist ebenfalls versperrbar auszuführen.

 

Die oben beschriebenen Abweichungen können als geringfügig angesehen werden. Dies gilt auch für die technische Ausführung der geänderten Bewässe­rungsart.

 

Durch die geänderte Wasserbenutzung (Wassernutzung rein für Bewässerungs­zwecke) ist ein Schutzgebiet für den Brunnen II nicht mehr notwendig.“

 

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entschei­dungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die gegenständlichen Brunnen I und II wurden mit Bescheid des Landeshaupt­mannes von Oberösterreich vom 27. Juni 1967, GZ: Wa-2450/1-1967/Re, wasserrechtlich bewilligt und gleichzeitig für beide Brunnen ein entsprechendes Schutzgebiet festgelegt. Erst nach zahlreichen Urgenzen und sogar Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens wurden mit entsprechendem Zeitverzug im Jahr 1970 Ausführungsunterlagen für die bewilligte Wasserversorgungsanlage vorgelegt. Ein wasserrechtliches Überprüfungsverfahren wurde bis heute jedoch nicht durchgeführt.

 

Der Brunnen II samt Nebenanlagen weist den vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik beschriebenen Zustand auf. Die Versorgung mit Trinkwasser findet nicht mehr statt, sodass auch das Schutzgebiet des Brunnens II entbehr­lich ist.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Verfahrens­akt sowie den Ausführungen des Amtssachverständigen auf Basis des Lokal­augenscheines in der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchge­führten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Er wurde im Rahmen der Feststel­lungen auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

 


 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 27 Abs. 1 lit. f) WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewillig­ten Anlage binnen der im Bewilligungsbescheid hierzu bestimmten oder nach­träglich verlängerten Frist. Gemäß § 121 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. gilt bei einer Fristüberschreitung, sofern die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt wird, die Anlage als fristge­recht ausgeführt.

 

Gemäß § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 ist die Änderung von Schutzgebiets­anordnungen zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

 

4.2. Aufgrund der Einschränkung der Beschwerde sind Gegenstand des nunmeh­rigen Beschwerdeverfahrens nur mehr der Brunnen II und dessen Schutzgebiets­festlegung sowie die Kostenvorschreibung.

 

4.2.1. Als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens steht für das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich sehr wohl fest, dass der Brunnen II in seinen Hauptteilen im Wesentlichen konsensgemäß errichtet wurde und nunmehr ausschließlich Bewässerungszwecken dient. Diese Bewässerungen können beim derzei­tigen Zustand ohne Weiteres durchgeführt werden, sowohl im Bereich der Beeren­kultur als auch im Obstgarten, wenngleich hier nicht alle Verteilleitungen, wie im ursprünglichen Projekt angeführt, errichtet wurden.

 

Da jedoch die Haupt­bestandteile der Wasserbenutzungsanlage, insbesondere der Brunnen und die Hauptleitungen, entsprechend ausgeführt wurden und auch nach Ansicht des Amtssachverständigen die beschriebenen Abweichungen im Grunde als gering­fügig angesehen werden können, erscheint es dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich als eine überschießende Konsequenz, diesbe­züglich ein ausdrückliches Erlöschen festzustellen. Es waren daher die im Spruch beschriebenen Punkte der angefochtenen Entscheidung entsprechend den nun­mehrigen Gegebenheiten zu beheben.

 

4.2.2. Das Schutzgebiet für den Brunnen II war aufzuheben, da dieses nur für die Trinkwasserversorgung erforderlich war und nicht für die Beregnung landwirt­schaft­licher Flächen. Das Schutzgebiet bringt somit für den Beschwerdeführer im derzeitigen Umfang der bestehenden Wasserversorgung des Brunnens II keinerlei Vorteile, sondern stellt für diesen sogar eine Belastung dar, da er ja an die im damaligen Bescheid festgelegten Bewirtschaftungsein­schrän­kungen gebun­den ist.

 


 

4.2.3. Durch die nunmehrige Entscheidung ist das Überprüfungsverfahren für den Brunnen II noch offen und ist ein solches von der belangten Behörde durchzu­führen. In diesem wird auch auf Basis des nunmehrigen Gutachtens des Amtssachverständigen entsprechend den Vorgaben des § 121 WRG 1959 vorzugehen sein. Auch hinsichtlich des Maßes der Wasserbenutzung ist auszu­führen, dass beim derzeitigen Bewilligungsstand eine Überprüfung der Grund­wasserentnahme auch mengenmäßig nicht vorgesehen und möglich ist und der Beschwerdeführer ja im eigenen Interesse nur dann bewässern wird, wenn dies notwendig ist, da dies für ihn ja auch mit Kosten verbunden ist.

 

4.2.4. Zur Aufhebung der Kostenentscheidung ist auszuführen, dass das Erlöschens­verfahren grundsätzlich ein amtswegiges Verfahren darstellt und daher nur bei Verschulden des Beschwerdeführers eine Kostenvorschreibung möglich wäre. Für ein solches Verschulden haben sich aber im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben.

 

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer