LVwG-500126/2/KH/TO
Linz, 17.07.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Katja Hörzing über die Beschwerde des Michael A R, x, x I, D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 2. April 2015,
GZ: UR96-896-2014-pac/p-Akt SE, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom
2. April 2015, GZ: UR96-896-2014-pac/p-Akt SE, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 4 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1- Westautobahn angeordnet wird, gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden, verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x im Sanierungsgebiet auf der A1- Westautobahn am 20. Oktober 2013 um 20:27 Uhr bei km x in Fahrtrichtung Wien die erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 16 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu seinen Gunsten abgezogen.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit folgendem Inhalt:
„Nach Erhalt Ihres Bescheides den wir am 29.4.15 per Einschreiben erhalten haben (ebenfalls versehen mit dem Datum vom 02.04.15 wie das Schreiben „Strafkenntnis„ vom 2.4.15 ) legen wir Beschwerde ein.
Am 22.12.13 erhielten wir die Strafverfügung VerkR96-48405-2013 vom 16.12.13, die wir mit 60,- € am 30.12.13 überwiesen haben, da wir glaubten, diese Strafverfügung bezieht sich auf uns und wäre somit korrekt. Allerdings lag kein Beweisfoto bei und uns war ja bewusst, dass wir geblitzt wurden, deshalb dachten wir, es hat seine Richtigkeit und forderten kein Foto an.
Im Januar 2014 erhielten wir nochmal eine Strafverfügung mit der
Nr. UR96-896-2014. Da wir diese absolut nicht nachvollziehen konnten und wir bereits ja den Betrag von 60,- € überwiesen hatten, baten wir Ihre Dienststelle, uns Beweisfotos zu senden. Ihre Kollegin sandte uns dann ein Foto mit der Uhrzeit 20:22:26, doch auf diesem ist weder ein Autotyp noch eine Auto Nr. erkennbar. Das Beweisfoto auf dem wir erkennbar sind, ist mit der Uhrzeit 20:27 versehen. Auch in den verschiedenen Schreiben spricht Frau K von Heckfotos und Sie schreiben von einem Frontfoto, was für uns auch sehr verwirrend ist. Wir sind der Meinung, die Strafverfügung (VerkR96-48405-2013) die wir bereits bezahlt haben war nicht unsere, sondern eine Verwechslung.
Uns war bewusst, dass wir geblitzt wurden und hatten dies deshalb dann auch umgehend beglichen. Doch ein weiteres Mal geblitzt worden zu sein konnten wir überhaupt nicht nachvollziehen, zumal wir umgehend den Tempomat eingestellt hatten.
Unserer Meinung nach ist hier eine Verwechslung eingetreten, die Strafverfügung Nr. VerkR96-48405-2013 mit dem nicht nachvollziehbaren bzw. unerkennbaren Foto haben wir damals zuerst bekommen und sofort überwiesen, da wir dachten, dieses wäre unsere Strafverfügung und hatten deshalb, wie schon erwähnt auch nicht auf ein Beweisfoto bestanden. Als aber die Strafverfügung UR96-896-2014 gekommen ist, wurden wir aufmerksam und hatten um Beweisfotos gebeten. Also haben wir die Strafverfügung VerkR96-48405-2013, die nicht auf uns zutreffen kann bereits bezahlt und nicht unsere eigentliche.“
3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 6. Mai 2015 dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Das Oö. Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
II. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsicht. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, da eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde. Der Sachverhalt ist nach Ansicht der erkennenden Richterin ausreichend geklärt und kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
III. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Bf hat mit dem auf ihn zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen x am
20. Oktober 2013 um 20:27 Uhr in der Gemeinde A auf der A1- Westautobahn bei km x in Fahrtrichtung Wien die in diesem Bereich durch Verkehrs-beeinflussungsanlage durch Verkehrszeichen mit dem Zusatzhinweis „IG-L“ ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz um 16 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch ein stationäres Radar, Messgerät MUVR 6FA 3073.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich. Vom Bf wurde nicht bestritten, zum genannten Zeitpunkt als Lenker des Fahrzeuges unterwegs gewesen zu sein.
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.
Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
31. Oktober 2008, LGBl. Nr. 101/2008, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl. Nr. 30/2012, wurde eine solche Anordnung (immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1-Westautobahn) grundsätzlich erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolge - § 14
Abs. 6c IG-L iVm § 5 Abs. 1 dieser Verordnung entsprechend - mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem.
Für das Oö. Landesverwaltungsgericht steht im konkreten Fall als erwiesen fest, dass der Bf zur vorgeworfenen Tatzeit die Geschwindigkeit überschritten hat. Dies wird vom Bf auch nicht bestritten. Insofern ist dem Bf daher die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht anzulasten.
Zu dem vom Bf vorgebrachten Einwand, dass er bereits für die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Dezember 2013,
GZ: VerkR96-48405-2013, die Strafe beglichen habe und im gegenständlichen Fall eine Verwechslung vorliege, da er sich nicht vorstellen könne, dass er ein weiteres Mal geblitzt worden sei, zumal er umgehend den Tempomat eingestellt habe, als er bemerkt hatte, dass er geblitzt wurde, ist anzumerken, dass er am 20. Oktober 2013 um 20:22 Uhr auf der A1-Westautobahn bei km 170.000 in Fahrtrichtung Wien in der Gemeinde A die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat und es sich hierbei um eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung gehandelt hat. Gegenständlich handelt es sich um eine Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft um 20:27 Uhr bei km x in Fahrtrichtung Wien in der Gemeinde A.
Gemäß § 22 VStG sind Strafen nebeneinander zu verhängen, sofern jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander ausschließende Strafdrohungen fällt. Auf Grund der Tatsache, dass zwei verschiedene Normen im Zeitabstand von 5 Minuten übertreten wurden, kann auch nicht von einem Delikt ausgegangen werden.
Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen ist für jedes (selbständig verwirklichte) Delikt eine eigene Strafe zu verhängen (VwGH-Erkenntnis vom 29.6.1992, Zl. 90/04/0174).
2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung" nicht.
3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Von der Erstinstanz wurde im Zuge der Strafbemessung festgehalten, dass die einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf strafmildernd gewertet wurde und keine straferschwerenden Gründe vorliegen würden.
Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen, der eine Höchststrafe von
2.180 Euro vorsieht, erscheint daher die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe jedenfalls tat- und schuldangemessen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
4. Der Ausspruch über den Kostenbeitrag ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Katja Hörzing