LVwG-650513/4/Sch/Bb
Linz, 03.12.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des S H, geb. x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, x, vom 3. November 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. Oktober 2015, GZ 15/269736, wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klassen C, CE, C1 und C1E mangels gesundheitlicher Eignung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.
1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) wies den Antrag des S H (Beschwerdeführer – im Folgenden: Bf) vom 3. August 2015 auf (Wieder-)erteilung der Lenkberechtigung für die Führerscheingruppe 2, Klassen C, CE, C1 und C1E mangels gesundheitlicher Eignung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG ab.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua. Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe):
„(...) Im Gutachten der Amtsärztin vom 06.10.2015 wird festgestellt, dass bei der aktuellen Untersuchung keine klinischen Auffälligkeiten aufscheinen. Von persönlichkeitsbezogener Seite besteht nach wie vor Uneinsichtigkeit bezüglich des eigenen Alkoholkonsumverhaltens.
Die Auswertung der Haarprobe des Institutes F gmbH zeigt eine Alkoholabstinenz in den letzten drei Monaten an, da EtG nicht nachgewiesen werden konnte.
Die geforderte psychiatrische Stellungnahme des Facharztes Dr. C S vom 25. September 2015 ergibt als Diagnose eine Alkoholabhängigkeit in derzeitiger Abstinenz, mit weiterhin bestehender wenig kritischer Reflexionsfähigkeit bezüglich zurückliegendem Alkoholkonsum und deshalb ungewisser Prognose. Laut der Stellungnahme des Facharztes sind die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Führerscheingruppe 2 noch nicht gegeben. Diese könnte bei negativen Haarproben bis März 2016 mit entsprechenden, neuerlichen Auflagen wiedererteilt werden. (...)
Da die gesundheitliche Eignung Voraussetzung für die Lenkberechtigung ist, war der Antrag abzuweisen.“
2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 30. Oktober 2015, richtet sich die vorliegende, durch die rechtsfreundliche Vertretung des Bf mit Schriftsatz vom 3. November 2015 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C, CE, C1 und C1E begehrt wurde.
Der Bf wies eingangs zunächst den Vorwurf einer (zurückliegenden) Alkoholabhängigkeit ausdrücklich zurück. Begründend führte er aus, dass er im Juni dieses Jahres Haar in der Länge von 6,5 cm an die Firma F nach W geschickt habe, aber nur ein Teil davon, nämlich 3 cm, analysiert worden sei. Den Grund hiefür habe er nicht in Erfahrung bringen können, weswegen es nicht in seiner Sphäre liege, dass die Haaranalyse nur 3 und nicht 6 bis 7 Monate decke. Mit diesem Haar hätte er eine Alkoholabstinenz für einen weit längeren Zeitraum nachweisen können.
Darüber hinaus habe er im Verfahren betreffend die Einschränkung der Lenkberechtigung der Gruppe 1 aktuelle Befunde vom 2. Juli und 23. Oktober 2015 vorgelegt, welche im Normbereich gelegen wären und einen CDT-Wert von 0,6 und 0,7 %, MCV-Werte von 96,8 und 97,5 fl und Gamma GT-Werte von 14 und 13 U/1 ausgewiesen hätten. Auch die zwischen Jänner 2014 und April 2015 vorgelegten LFP sowie schließlich der Befund vom 21. Mai 2015 seien alle im Referenzbereich gelegen.
Dies zeige, dass er im behördlichen Ermittlungsverfahren nicht nur umfassend mitgewirkt, sondern auch den Nachweis der Alkoholkarenz erbracht habe, sodass daher seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 vorliege.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 3. November 2015 unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes GZ 15/269736 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.
Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.
Zusätzlich wurde im Hinblick auf die im amtsärztlichen Gutachten erwähnte Vorgeschichte des Bf im Zusammenhang mit Alkohol ein Auszug aus dem Führerscheinregister eingeholt und Einsicht genommen in die gegen den Bf behördlich verfügten führerscheinrechtlichen Maßnahmen seit dem Jahr 2013.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Akten- bzw. Gutachtenslage hinreichend geklärt vorliegt, eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der anwaltlich vertretene Bf (VwGH 28. April 2004, 2003/03/0017) trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides keine Verhandlung beantragt hat. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden (§ 24 Abs. 3 iVm Abs. 4 VwGVG).
4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:
Der am x geborene Bf beantragte am 3. August 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn die (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung der Gruppe 2, Klassen C, CE, C1 und C1E.
Laut psychiatrischer Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie & Psychotherapeutische Medizin, Dr. med. C S, x, vom 25. September 2015 besteht beim Bf eine Alkoholabhängigkeit mit derzeitiger Abstinenz (F 10.2). Der Facharzt erläuterte, dass die Haarprobe vom 30. Juni 2015 als Abstinenznachweis für die davorliegenden drei Monate ab Ende April 2015 gewertet werden könne. Die Aussage des Bf, wonach er weiterhin nicht trinke, erscheine durchaus glaubwürdig. Der psychopathologische Status, die neurologische Untersuchung und der Gesamteindruck hätten keinen Hinweis auf fortgesetzten Alkoholkonsum gegeben, jedoch sei der Bf weiter wenig kritisch reflexionsfähig bezüglich seines zurückliegenden Alkoholkonsums. Er könne auch nicht unterscheiden zwischen der Qualität des Lebens mit und ohne Alkohol. Hier bestehe ein ausgeprägter Mangel an Introspektion, wobei auch die Notwendigkeit, sich damit weiter auseinanderzusetzen, vom Bf nicht erkannt werde. Die Prognose sei angesichts dieses Befundes ungewiss. Aus psychiatrischer Sicht sind beim Bf die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Lenkberechtigung der Führerscheingruppe 2 gegenwärtig noch nicht gegeben, jedoch wurde in Aussicht gestellt, dass eine solche allenfalls bei negativen Haarproben bis März 2016 mit entsprechenden Auflagen nach fachärztlicher Begutachtung wiedererteilt werden könnte.
Gestützt auf das Ergebnis des psychiatrischen Facharztbefundes beurteilte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Dr. K N, den Bf im amtsärztlichen Gutachten nach § 8 FSG vom 6. Oktober 2015, GZ San20-958-2015, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gesundheitlich „nicht geeignet“. Die Amtsärztin verwies in der Gutachtensbegründung im Wesentlichen auf die fachärztlich diagnostizierte Alkoholabhängigkeit mit derzeitiger Abstinenz mit weiterhin bestehender wenig kritischer Reflexionsfähigkeit bezüglich zurückliegenden Alkoholkonsums und der dadurch ungewissen Prognose. Bei der aktuellen Untersuchung hätten sich keine klinischen Auffälligkeiten gezeigt, jedoch bestehe beim Bf von persönlichkeitsbezogener Seite nach wie vor eine Uneinsichtigkeit bezüglich des eigenen Alkoholkonsumverhaltens. Die vorliegende Haarprobe zeige eine Abstinenz in den letzten drei Monaten, da EtG nicht nachgewiesen habe werden können. Fachärztlich werde eine totale Alkoholabstinenz gefordert. Wegen der erhöhten Anforderungen und zu kurzer Alkoholabstinenz sei der Bf derzeit (noch) nicht geeignet Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 zu lenken.
Auf Basis dieses Gutachtens wies die Verwaltungsbehörde den Antrag des Bf auf Erteilung einer Lenkberechtigung der Führerscheingruppe 2 ab.
Der Bf weist eine auffällige Alkoholvorgeschichte auf. Laut Führerscheinregister hatte er bislang - seit dem Jahr 1990 bis zuletzt 2014 - insgesamt sechs Alkoholdelikte wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss und daraus resultierend Führerscheinentzüge zu verantworten. Außerdem musste ihm im Jahr 2013 seine Lenkberechtigung für die Gruppen 1 und 2 mangels gesundheitlicher Eignung (stark erhöhter CDT-Wert: 5,1 %) entzogen werden.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:
5.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.
Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.
Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs. 2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.
Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs. 3 Z 4 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. (...)
Gemäß § 14 Abs. 1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
Gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.
5.2. § 14 Abs. 5 FSG-GV trifft zur gesundheitlichen Eignung ehemals alkoholabhängiger Personen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 keine Aussage. Damit kommt der allgemeine Grundsatz des FSG zum Tragen, dass die Eignung dieser Personen vom Arzt - in Ansehung der Besonderheiten von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 - zu beurteilen ist (siehe dazu z. B. auch VwGH 27. Mai 1999, 99/11/0047).
Bei der fachärztlich-psychiatrischen Untersuchung am 24. September 2015 wurde eine Alkoholabhängigkeit des Bf mit gegenwärtiger Abstinenz festgestellt, wobei er bezüglich seines Alkoholkonsumverhaltens noch uneinsichtig und wenig kritisch reflexionsfähig ist. Darauf aufbauend ist das die gesundheitliche Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verneinende Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6. Oktober 2015 nach Untersuchung des Bf gut nachvollziehbar. Die Amtsärztin begründete schlüssig, dass der Bf wegen der erhöhten Anforderungen im Hinblick auf das Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 2 und bisher noch zu kurzer Alkoholabstinenz derzeit (noch) nicht geeignet ist, Kraftfahrzeuge dieser Gruppe in Betrieb zu nehmen und zu lenken.
Diese amtsärztliche Beurteilung erscheint aufgrund der zusätzlichen Gefahren und Risiken, welche das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 mit sich bringt, durchaus plausibel. Da es sich bei Alkoholabhängigkeit um Erkrankung handelt, die mit sehr hoher Rückfallgefährdung behaftet ist, ist die bisherige Abstinenzdauer des Bf jedenfalls noch zu kurz und reicht die Vorlage einer negativen Haaranalyse auf EtG und mehrerer unbedenklicher alkoholspezifischer Laborparameter – wie vom Bf in der Beschwerde dargestellt – noch nicht aus, um hinsichtlich Gruppe 2 eine geänderte Beurteilung des relevanten Sachverhaltes begründen und eine Eignung annehmen zu können.
Auf die Mutmaßung des Bf, dass eine Auswertung der Haarprobe über die erfolgte von 3 Zentimetern hinaus auch eine längere Abstinenz erwiesen hätte, kann eine andere Entscheidung nicht gestützt werden.
Es darf auch nicht unbeachtet bleiben, dass der Bf in der Vergangenheit (im Zeitraum von 1990 bis 2014) mehrmals in Zusammenhang mit Alkohol in Erscheinung getreten ist. Seine aktenkundige ausgeprägte Alkoholvorgeschichte lässt deutlich auf ein – zumindest in der Vergangenheit - abhängiges Trinkverhalten und einen äußerst problematischen Umgang mit Alkohol schließen, sodass die Gefahr eines Rückfalles bei ihm derzeit daher durchaus noch begründet scheint und nicht auszuschließen ist. Die Annahme einer intakten Zukunftsprognose ist damit beim Bf gegenwärtig insbesondere im Hinblick auf die erhöhte Lenkerverantwortung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 noch nicht möglich. Im Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr (Verkehrssicherheit) und damit des Schutzes der Allgemeinheit dürfen nur Personen Inhaber einer Lenkberechtigung sein, die gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der jeweiligen Klasse ausreichend geeignet sind.
Es ist dem Bf nicht gelungen, durch seine Einwände im Beschwerdeschriftsatz, die einer sachverständigen Grundlage entbehren, das schlüssige und nachvollziehbare Amtsarztgutachten zu entkräften oder einen Begründungsmangel aufzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein taugliches bzw. schlüssiges, von einem befähigten Gutachter erstelltes Gutachten, ausschließlich durch ein auf gleicher fachlicher Ebene beigebrachtes Gutachten entkräftet werden kann. Das erwähnte Gutachten war daher als beweiskräftig anzusehen und der Entscheidung zugrunde zu legen.
Persönliche, wirtschaftliche und berufliche Interessen des Bf am Besitz einer Lenkberechtigung der Gruppe 2 rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur keine andere Beurteilung und haben aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr außer Betracht zu bleiben (VwGH 24. August 1999, 99/11/0166).
Basierend darauf ist der Bf als gesundheitlich nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 2 zu qualifizieren und war dementsprechend seine Beschwerde abzuweisen.
Zu II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n
Beachte:
Das angefochtene Erkenntnis wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
VwGH vom 21. April 2016, Zl.: Ra 2016/11/0019-7, 0020-5