LVwG-250005/16/Gf/Mu
Linz, 24.09.2015
B E S C H L U S S
Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof aus Anlass des Antrages der S W (Mitbeteiligte Partei), vertreten durch RA Dr. W M (Beschwerdeführerin: E W, vertreten durch Dr. S E; Belangte Behörde: Bürgermeister der Stadt Linz [Bescheid vom 23. Februar 2015, Zl. 32473/2011, betreffend eine Feststellungsentscheidung nach dem Mietrechtsgesetz]), vom 21. September 2015
b e s c h l o s s e n:
I. Der vom Rechtsvertreter der Mitbeteiligen Partei am 21. September 2015 gestellte Antrag „um geschäftsordnungsgemäße Behandlung“ einer Stellungnahme, der intentional als ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu deuten ist, erweist sich im Lichte des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG zwar als zulässig, jedoch im Ergebnis als in der Sache nicht begründet, weshalb dieser abgewiesen wird.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG zulässig.
B e g r ü n d u n g
I.
1. Mit hg. Erkenntnis vom 15. September 2015, LVwG-250005/13/Gf/Mu, wurde der Beschwerde der E W (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“ bzw. „Rechtsmittelwerberin“) gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23. Februar 2015, Zl. 32473/2011, betreffend eine Feststellungsentscheidung (sog. „Interessenbescheid“) nach § 30 Abs. 1 Z. 15 des Mietrechtsgesetzes (Mitbeteiligte Partei: S W) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Diese Entscheidung wurde allen Verfahrensparteien jeweils am 16. September 2015 per e‑mail zugestellt.
In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde u.a. ausgeführt, dass sich die Mitbeteiligte Partei zu den in Wahrung des rechtlichen Gehörs den Parteien übermittelten vorläufigen Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich sowie zu dessen vorläufiger rechtlicher Beurteilung nicht geäußert hätte.
2. Dieser Feststellung ist die Mitbeteiligte Partei am 21. September 2015 zunächst telefonisch sowie in der Folge mit e-mail vom selben Tag entgegengetreten.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es sachlich unrichtig sei, dass sie keine Stellungnahme abgegeben habe; vielmehr habe sie dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich eine solche bereits am 18. August 2015 übermittelt, doch sei diese e‑mail-Sendung vom LVwG Oberösterreich nicht aktenmäßig erfasst worden, weshalb nunmehr „um geschäftsordnungsgemäße Behandlung“ derselben ersucht werde.
II.
Hierüber hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:
1.1. Gemäß § 32 Abs. 1 und 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl I 33/2013 i.d.g.F. BGBl I 82/2015 (im Folgenden: VwGVG), kann ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (im Folgenden: VwG) abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) gegen dieses Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Damit ist im VwGVG ein dem Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes, BGBl 10/1985 i.d.g.F. BGBl I 122/2013 (im Folgenden: VwGG), entsprechender Tatbestand nicht normiert.
1.2. Denn nach § 45 Abs. 1 VwGG kann vom VwGH die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei bewilligt werden, wenn
1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder
4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder
5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Revision eingestellt wurde und der Grund für die Klaglosstellung nachträglich weggefallen ist.
Aus § 45 Abs. 4 VwGG, wonach in Fällen, in denen der VwGH in der Sache selbst entschieden hat, für die Wiederaufnahme § 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl 51/1991 i.d.g.F. BGBl I 161/2013 (im Folgenden: AVG), sinngemäß gilt, ist abzuleiten, dass in derartigen Konstellationen eine solche auch von Amts wegen verfügt werden kann.
2. Damit vor die Frage gestellt, ob der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten – insbesondere in solchen, in denen das VwG, wie im hier zu Grunde liegenden Fall, in der Sache selbst entschieden hat – analog heranzuziehen ist, lässt sich zunächst zu konstatieren, dass es sich hierbei um einen Tatbestand handelt, der – im Gegensatz zu allen anderen Wiederaufnahmegründen – nicht auf externen, sondern ausschließlich auf gleichsam internen Ursachen basiert, d.h., dass jene die Wiederaufnahme nach sich ziehenden Verfahrensmängel im VwGH- bzw. VwG-Prozedere selbst begründet sind. Während sich hierfür im VwGG eine entsprechende Bestimmung findet, fehlt allerdings eine solche im VwGVG, sodass objektiv besehen eine – wohl planwidrige – Regelungslücke vorliegt:
Denn es ist kein einsichtiger Grund erkennbar, weshalb der Gesetzgeber beabsichtigt haben sollte, dass in jenen Fällen, in denen sich erst nach Eintritt der Rechtskraft herausstellt, dass ein VwG im Zuge der Erlassung einer Sachentscheidung dem Recht auf Parteiengehör nicht ordnungsgemäß entsprochen hat, im Gegensatz zu analogen Vorkommnissen im VwGH-Verfahren keine Möglichkeit einer Wiederaufnahme gegeben sein sollte. Eine derartige sachliche, nämlich auf den Aspekt der weitest möglichen Vermeidung einer Durchbrechung der Rechtskraft gegründete Rechtfertigung lässt sich insbesondere auch nicht in dem Umstand erblicken, dass gegen ein Erkenntnis des VwG – im Unterschied zu einer VwGH-Erledigung – ohnehin noch eine Revision zulässig ist, weil die Einbringung eines derartigen (außerordentlichen) Rechtsbehelfes nicht generell, sondern vielmehr nur in Bezug auf grundsätzliche Rechtsprobleme – wozu aber bloße Fragen der Einzelfallgerechtigkeit wie eben jene, ob in einem konkreten Verfahren das Parteiengehör vorschriftsgemäß gewährt wurde oder nicht, zweifelsfrei nicht zählen (vgl. z.B. jüngst wiederum VwGH vom 7. September 2015, Ra 2015/02/0162, m.w.N.) – (und sohin im Regelfall eben un-)möglich ist.
Im Übrigen wird der Umstand, dass die Anführung der in § 32 Abs. 1 VwGVG enthaltenen Wiederaufnahmegründe jedenfalls unvollständig sein muss, insbesondere auch daran deutlich, dass in dieser Bestimmung lediglich die Möglichkeit der Erhebung einer Revision an den VwGH, nicht aber auch die einer Beschwerdeführung an den Verfassungsgerichtshof genannt ist. Dazu kommt schließlich noch, dass im VwG-Verfahren gemäß § 17 VwGVG subsidiär auch das AVG zum Tragen kommt, sodass die Bestimmung des § 69 AVG über die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme im Verwaltungsverfahren jene des § 32 Abs. 1 VwGVG schon systemlogisch ergänzt (vgl. analog dazu auch § 62 Abs. 1 VwGG bezüglich des VwGH-Verfahrens), woraus sich ebenfalls die prinzipielle Offenheit der Aufzählung des § 32 Abs. 1 VwGVG ergibt (wenngleich in concreto auch § 69 Abs. 1 AVG keine dem Tatbestand des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG vergleichbare Regelung enthält).
Ergibt sich damit aber insgesamt, dass es sich bei der in § 32 Abs. 1 VwGVG enthaltenen Auflistung nicht um eine taxative, sondern bloß um eine demonstrative Aufzählung handelt und sich ein e-contrario-Schluss schon wegen entsprechend fehlender sachlicher Rechtfertigung verbietet, liegt es sohin nahe, eine Lückenschließung durch Analogie vorzunehmen. Der diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entsprechend hat sich eine solche an jenen prozessualen Normen zu orientieren, die nach Art und Gegenstand den durchzuführenden Verfahren jeweils am ähnlichsten sind (vgl. beispielsweise VwGH vom 23. September 1991, 21/19/0162, m.w.N.). Davon ausgehend erscheint mit Blick auf die hier gegebene Fragestellung wegen insoweit identischer Problemkonstellationen eine analoge Heranziehung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG den geeignetsten Lösungsansatz zu bilden, sodass also in Fallkonstellationen, in denen den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis (oder der Beschluss) im Ergebnis anders gelautet hätte, auch im VwG-Verfahren auf Parteienantrag hin oder von Amts wegen eine Wiederaufnahme verfügt werden kann.
3. Konkret hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich im gegenständlichen Fall den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 11. August 2015 in Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der am 14. Juli 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung und zu der daraus resultierenden vorläufigen Rechtsansicht des LVwG OÖ bis zum 1. September 2015 Stellung zu nehmen.
3.1. Von der belangten Behörde wurde weder innerhalb dieser Frist noch bis zur Erlassung des Erkenntnisses vom 15. September 2015, LVwG-250005/13/Gf/Mu, eine Äußerung abgegeben.
3.2. Die Beschwerdeführerin hat zunächst eine Verlängerung dieser Frist bis zum 11. September 2015 beantragt, die ihr auch gewährt wurde, und sodann zeitgerecht eine Stellungnahme erstattet; diese wurde in der Folge im vorangeführten Erkenntnis auch entsprechend berücksichtigt.
3.3. Hinsichtlich der Mitbeteiligten Partei ist das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich im Zuge der Erlassung des Erkenntnisses vom 15. September 2015, LVwG-250005/13/Gf/Mu, davon ausgegangen, dass sich diese ebenso wie die belangte Behörde nicht geäußert hätte.
Tatsächlich hat sich jedoch in der Folge – nämlich am 21. September 2015 – ergeben, dass diese dem LVwG OÖ bereits am 18. August 2015 per e‑mail eine Stellungnahme übermittelt hatte. Infolge eines ausschließlich vom Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich zu vertretenden organisatorischen Versehens wurde diese Äußerung jedoch nicht aktenmäßig erfasst und somit auch nicht zeitgerecht vor der Erkenntnisausfertigung dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zugeleitet; vielmehr wurde dieser Umstand erst nach der am 16. September 2015 erfolgten Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 15. September 2015, LVwG-250005/13/Gf/Mu, und zwar konkret auf Grund einer entsprechenden Urgenz des Rechtsvertreters der Mitbeteiligten Partei am 21. September 2015, bekannt.
Objektiv besehen liegt damit im Ergebnis aber in Bezug auf die Mitbeteiligte Partei jedenfalls eine nicht ordnungsgemäße Gewährung des Parteiengehörs vor, sodass insoweit die in § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG normierte Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Wiederaufnahmeantrag im vorliegenden Fall erfüllt ist.
4. Davon ausgehend war sohin zu untersuchen, ob dieser auch der Sache nach begründet ist, d.h., ob i.S.d. § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG anzunehmen ist, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich vom 15. September 2015, LVwG-250005/13/Gf/Mu, bei ordnungsgemäßer Gewährung des Parteiengehörs im Ergebnis anders gelautet hätte.
4.1. Diesbezüglich hatte die Mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2015 zunächst darauf hingewiesen, dass die privaten Haushalte in Österreich laut Statistik Austria GmbH im Mittel über ein Haushaltseinkommen von 34.638 Euro verfügen würden; für einen Mehrpersonenhaushalt mit zwei Kindern ergebe sich bei 50% von 1.000 Haushalten sogar ein disponierbares Haushaltseinkommen in Höhe von 49.989 Euro. Der vom Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich dessen vorläufiger Rechtsansicht zu Grunde gelegte Betrag von 21.897 Euro erweise sich hingegen deshalb als sachlich unrichtig, weil sich dieser „äquivalisierend“ nur auf eine einzelne Person eines Haushalts beziehe. Lege man aber ein verfügbares Haushaltseinkommen von 49.989 Euro zu Grunde, so wäre eine Kreditrückzahlung auch für eine 122 m² große Wohnung problemlos möglich.
Außerdem sei zu berücksichtigen, dass jedem österreichischen Haushalt ein entsprechendes Nettovermögen (z.B. im Jahr 2010 durchschnittlich 76.400 Euro) zur Verfügung stehe, sodass der Ankauf einer frei finanzierten Eigentumswohnung zumindest zu 30% des Kaufpreises aus eigenem bewerkstelligt werden könne und sohin letztlich nur 70% desselben mit Fremdkapital finanziert werden müsse.
Schließlich sei auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von der Mitbeteiligten Partei projektierten Neuwohnungen um solche handle, die um einen Quadratmeterpreis von bloß 2.900 Euro angeboten werden würden, während der durchschnittliche Quadratmeterpreis für vergleichbare Wohnungen aktuell bei 3.499 Euro liege. Daher könne keine Rede davon sein, dass es sich insoweit um für durchschnittliche Einkommensbezieher nicht leistbare Luxuswohnungen handle.
4.2. Auf Grund dieser Ausführungen der Mitbeteiligten Partei zum durchschnittlichen Haushaltsvermögen und zum durchschnittlichen Nettovermögen kann nicht a priori ausgeschlossen werden, dass bei deren Berücksichtigung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich vom 15. September 2015, LVwG-250005/13/Gf/Mu, im Ergebnis anders gelautet hätte; denn dem Einwand, dass im Falle der Zugrundelegung eines Mehrpersonenhaushalts mit zwei Kindern nicht bloß das Äquivalenzeinkommen für eine Einzelperson hätte herangezogen werden dürfen, kommt grundsätzlich Berechtigung zu. Von daher besehen erweist sich der im Begehren der Mitbeteiligten Partei vom 21. September 2015 „um geschäftsordnungsgemäße Behandlung“ intentional inkludierte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht als a limine unzulässig, sodass über diesen eine Sachentscheidung zu treffen war.
4.3. Besieht man sich vor dem Hintergrund der von der Mitbeteiligten Partei erhobenen Einwendungen die von der Statistik Austria GmbH am 22. Juni 2015 erstellte Übersicht über das „Verfügbare Haushaltseinkommen und äquivalisierte Nettohaushaltseinkommen 2014“[1], so ergibt sich daraus, dass insgesamt das jährliche Einkommen von 50% – also von 1,881.000 – aller österreichischen Haushalte weniger als 34.638 Euro betragen hat; richtet man unter diesen nur den Blick auf Haushalte mit Aktiv-(also ohne Pensions-)Bezug, so liegen Mehrpersonenhaushalte ohne Kinder einerseits oder mit einem oder mit zwei Kindern über diesem Durchschnittsbetrag, wobei – wie von der Mitbeteiligten Partei angeführt – ein Mehrpersonenhaushalt mit zwei Kindern das zweithöchste verfügbare Haushaltseinkommen, nämlich 49.989 Euro, aufweist. Bei Zugrundelegung des durchschnittlichen äquivalisierten Einkommens ergibt sich i.d.R. eine Verringerung dieses Wertes, weil sich „das Äquivalenzeinkommen eines Haushalts ..... aus dem verfügbaren Haushaltseinkommen dividiert durch die Summe der Personengewichte im Haushalt [errechnet]. Die Personengewichte werden auf Basis der EU-Skala berechnet: erste Person = 1,0; zweite und jede weitere Person = 0,5 außer Kinder jünger als 14 Jahre = 0,3“[2]; von dieser Definition ausgehend verbietet sich daher eine gleichsam umgekehrte, vom Äquivalenzeinkommen ausgehende „Hochrechnung“ des verfügbaren Haushaltseinkommens schon von vornherein[3]. Ungeachtet dessen soll im Folgenden dennoch – dem Vorbringen der Mitbeteiligten Partei entsprechend – von der für sie günstigsten Variante des Vorliegens eines durchschnittlichen verfügbaren Haushaltseinkommens in Höhe von 52.092 Euro pro Jahr für einen Mehrpersonenhaushalt mit einem Kind ausgegangen werden.
Dem steht gegenüber, dass unter Zugrundelegung des von der Mitbeteiligten Partei in der öffentlichen Verhandlung am 14. Juli 2015 genannten Preises von „ca. 3.000 Euro pro m² Nutzfläche“ (vgl. dazu das Verhandlungsprotokoll, ONr. 8 des hg. Aktes, S. 5)
für die 72 m² große Wohnung ein Gesamtpreis von ca. 216.000 Euro,
für die 78 m² große Wohnung ein Gesamtpreis von ca. 234.000 Euro,
für die 85 m² große Wohnung ein Gesamtpreis von ca. 255.000 Euro,
für die 87 m² große Wohnung ein Gesamtpreis von ca. 261.000 Euro,
für die 88 m² große Wohnung ein Gesamtpreis von ca. 264.000 Euro und
für die 122 m² große Wohnung ein Gesamtpreis von ca. 366.000 Euro
resultieren würde. Davon ausgehend läge der branchenübliche (und von der Mitbeteiligten Partei in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2015 auch konzedierte [vgl. S. 3]) Eigenmittelanteil von 30% zwischen 64.800 Euro und 109.800 Euro, sodass Restbeträge von 151.200 Euro, von 163.000 Euro, von 178.500 Euro, von 182.700 Euro, von 184.800 Euro bzw. von 256.200 Euro durch Bankkredite finanziert werden müssten. Unter Heranziehung entsprechender Kreditrechner[4] würde sich daraus bei einer realitätsbezogenen Laufzeit von 25 Jahren und einer durchschnittlichen Verzinsung von 3% p.a. eine monatliche Tilgungsrate von ca. 720 Euro, ca. 780 Euro, ca. 850 Euro, ca. 875 Euro, ca. 880 Euro bzw. ca. 1.220 Euro ergeben.
Zieht man einerseits den aus der Sicht der Mitbeteiligten Partei günstigsten Durchschnittswert eines verfügbaren Haushaltseinkommens in Höhe von 52.092 Euro (Mehrpersonenhaushalt mit einem Kind) heran und stellt man diesem andererseits zum einen den Eigenmittelbedarf zwischen 64.800 Euro und 109.800 Euro und zum anderen eine monatliche Rückzahlungsverpflichtung in Höhe zwischen 720 Euro und 1.220 Euro gegenüber, ist also unter diesen Voraussetzungen zu beurteilen, ob bei realistischer Betrachtungsweise ein solches Haushaltseinkommen für den Erwerb der geplanten Neuwohnungen hinreicht.
4.3.1. Hinsichtlich des Eigenmittelbedarfes ist vorweg darauf hinzuweisen, dass – wie bereits im Erkenntnis vom 15. September 2015, LVwG-250005/13/Gf/Mu, S. 26, ausgeführt – nach einer von der ÖNB im Auftrag der EZB durchgeführten Studie knapp die Hälfte der österreichischen Haushalte (45%) lediglich über ein Nettogeldvermögen bis höchstens 50.000 Euro verfügt, wobei dieser Durchschnittswert gerade von der im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Zielgruppe der unter 40-jährigen Personen kaum erreicht wird.
Dieser – aus dem vorliegenden Blickwinkel geradezu essentielle – Aspekt findet jedoch in dem von der Mitbeteiligten Partei in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2015 bezogenen sog. „Medianwert“ (76.400 Euro mittleres Nettovermögen im Jahr 2010) – von weiteren Kritikpunkten am „Eurosystem Household Finance and Consumption Survey (HFCS)“, der dieser Wertermittlung zu Grunde liegt (wie z.B.: Abstellen auf Haushalte anstatt auf Einzelpersonen, Erstellungszeitpunkt vor der Finanzkrise und überproportionale Berücksichtigung des Immobilienvermögens), abgesehen – keinerlei Berücksichtigung, weil mit einem Medianwert bloß gleichsam eine Auflistung von Werten derart in zwei Hälften gleicher Größe geteilt wird, dass durch in der höherwertigen Hälfte gelegene Spitzenwerte, denen in der niedrigerwertigen Hälfte keine entsprechenden Pendants gegenüberstehen, gleichzeitig auch der Mittelwert nach oben verzerrt wird[5].
Dieses Vorbringen der Mitbeteiligten Partei kann sohin keinen geeigneten Beleg dafür bilden, dass in begründeter Weise davon ausgegangen werden könnte, dass in durchschnittlichen österreichischen Haushalten tatsächlich ein Eigenmittelbedarf zwischen 64.800 Euro und 109.800 Euro zum Ankauf von Eigentumswohnungen verfügbar ist.
4.3.2. Wie bereits festgestellt, ergeben sich jedoch nur unter der Voraussetzung, dass man den marktüblich erforderlichen Eigenmittelbedarf vorbehaltlos als vorhanden unterstellen kann, in der Folge auch relativ geringfügige monatliche Tilgungsraten in einer Höhe zwischen ca. 720 Euro und ca. 1.220 Euro.
Ungeachtet dessen würde jedoch selbst deren Ausmaß bei einem für einen Mehrpersonenhaushalt mit einem Kind (günstigster Fall) verfügbaren Einkommen von 52.092 Euro pro Jahr bzw. von 4.341 Euro pro Monat, dem monatliche Äquivalenzausgaben[6] von insgesamt 3.384 Euro gegenüberstehen, die von der Mitbeteiligten Partei geplanten Neuwohnungen als im Durchschnitt nicht leistbar erscheinen lassen, verbliebe doch sonach sogar für die fünf zwischen 72 m² und 88 m² großen Eigentumswohnungen über den sehr langen Zeitraum von 25 Jahren hinweg nur mehr ein für Sonderausgaben (d.h. insbesondere: unvorhergesehene Fälle) verfügbares Einkommen zwischen ca. 237 Euro und ca. 77 Euro pro Monat, während hinsichtlich der 122 m² großen Wohnung überhaupt ein Minusbetrag von ca. 263 Euro resultierte.
4.3.3. Lässt sich somit auch unter Zugrundelegung des von der Mitbeteiligten Partei in deren Stellungnahme vom 18. August 2015 erstatteten Vorbringens weder objektiv verifizieren, dass die österreichischen Haushalte im Durchschnitt (und im Besonderen die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Zielgruppe) tatsächlich über jenen zum Ankauf der geplanten Eigentumswohnungen erforderlichen Eigenmittelanteil zwischen ca. 64.800 Euro und ca. 109.800 Euro verfügen, noch, dass selbst dann, wenn man das Vorhandensein eines solchen als gegeben unterstellen würde, die im Weiteren resultierenden monatlichen Rückzahlungen zwischen ca. 720 Euro und ca. 1.220 Euro als auch de facto leistbar erscheinen, weil über 25 Jahre hinweg für den Durchschnittshaushalt lediglich ein disponibler Betrag von höchstens ca. 237 Euro pro Monat verbliebe, ergibt sich damit aber insgesamt, dass sich durchschnittliche Einkommensbezieher die von der Mitbeteiligten Partei zur Errichtung in Aussicht genommenen frei finanzierten Eigentumswohnungen i.S. der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 23. Februar 2001, 99/06/0131) in aller Regel finanziell nicht leisten könnten.
5. Insgesamt besehen liegen somit im gegenständlichen Fall keine tragfähigen Gründe für die in § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG geforderte Prognose dahin, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Landes Oberösterreich vom 15. September 2015, LVwG-250005/13/Gf/Mu, dann, wenn die Stellungnahme der Mitbeteiligten Partei vom 18. August 2015 bereits vor dessen Erlassung berücksichtigt worden wäre, im Ergebnis anders gelautet hätte, vor.
Der vom Rechtsvertreter der Mitbeteiligen Partei am 21. September 2015 gestellte Antrag „um geschäftsordnungsgemäße Behandlung“ dieser Stellungnahme, der (zumindest) intentional als ein Antrag auf Wiederaufnahme zu deuten ist, erweist sich sohin im Lichte des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG zwar als zulässig, jedoch im Ergebnis als in der Sache nicht begründet, weshalb dieser abzuweisen war.
III.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision zulässig, weil bislang im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehlt, ob eine analoge Heranziehung des Wiederaufnahmegrundes des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zulässig bzw. geboten ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb derselben Frist auch eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.
Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich
Dr. G r o f
Rechtssatz:
LVwG-250005/16/Gf/Mu vom 24. September 2015
Beschluss
Normen:
§ 45 VwGG
§ 32 VwGVG
§ 69 AVG
Rechtssätze:
* Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten analog anwendbar: Vor die Frage gestellt, ob der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG im Verfahren vor den VwG – insbesondere in solchen, in denen das VwG in der Sache selbst entschieden hat – analog heranzuziehen ist, lässt sich zunächst zu konstatieren, dass es sich hierbei um einen Tatbestand handelt, der – im Gegensatz zu allen anderen Wiederaufnahmegründen – nicht auf externen, sondern ausschließlich auf gleichsam internen Ursachen basiert, d.h., dass jene die Wiederaufnahme nach sich ziehenden Verfahrensmängel im VwGH- bzw. VwG-Prozedere selbst begründet sind. Während sich hierfür im VwGG eine entsprechende Bestimmung findet, fehlt allerdings eine solche im VwGVG, sodass objektiv besehen eine – wohl planwidrige – Regelungslücke vorliegt: Denn es ist kein einsichtiger Grund erkennbar, weshalb der Gesetzgeber beabsichtigt haben sollte, dass in jenen Fällen, in denen sich erst nach Eintritt der Rechtskraft herausstellt, dass ein VwG im Zuge der Erlassung einer Sachentscheidung dem Recht auf Parteiengehör nicht ordnungsgemäß entsprochen hat, im Gegensatz zu analogen Vorkommnissen im VwGH-Verfahren keine Möglichkeit einer Wiederaufnahme gegeben sein sollte. Eine derartige sachliche, nämlich auf den Aspekt der weitest möglichen Vermeidung einer Durchbrechung der Rechtskraft gegründete Rechtfertigung lässt sich insbesondere auch nicht in dem Umstand erblicken, dass gegen ein Erkenntnis des VwG – im Unterschied zu einer VwGH-Erledigung – ohnehin noch eine Revision zulässig ist, weil die Einbringung eines derartigen (außerordentlichen) Rechtsbehelfes nicht generell, sondern vielmehr nur in Bezug auf grundsätzliche Rechtsprobleme – wozu aber bloße Fragen der Einzelfallgerechtigkeit wie eben jene, ob in einem konkreten Verfahren das Parteiengehör vorschriftsgemäß gewährt wurde oder nicht, zweifelsfrei nicht zählen – (und sohin im Regelfall eben un‑)möglich ist. Im Übrigen wird der Umstand, dass die Anführung der in § 32 Abs. 1 VwGVG enthaltenen Wiederaufnahmegründe jedenfalls unvollständig sein muss, insbesondere auch daran deutlich, dass in dieser Bestimmung lediglich die Möglichkeit der Erhebung einer Revision an den VwGH, nicht aber auch die einer Beschwerdeführung an den VfGH genannt ist. Dazu kommt schließlich noch, dass im VwG-Verfahren gemäß § 17 VwGVG subsidiär auch das AVG zum Tragen kommt, sodass die Bestimmung des § 69 AVG über die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme im Verwaltungsverfahren jene des § 32 Abs. 1 VwGVG schon systemlogisch ergänzt (vgl. analog dazu auch § 62 Abs. 1 VwGG bezüglich des VwGH-Verfahrens), woraus sich ebenfalls die prinzipielle Offenheit der Aufzählung des § 32 Abs. 1 VwGVG ergibt (wenngleich in concreto auch § 69 Abs. 1 AVG keine dem Tatbestand des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG vergleichbare Regelung enthält). Ergibt sich damit aber insgesamt, dass es sich bei der in § 32 Abs. 1 VwGVG enthaltenen Auflistung nicht um eine taxative, sondern bloß um eine demonstrative Aufzählung handelt und sich ein e-contrario-Schluss schon wegen entsprechend fehlender sachlicher Rechtfertigung verbietet, liegt es sohin nahe, eine Lückenschließung durch Analogie vorzunehmen. Der diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entsprechend hat sich eine solche an jenen prozessualen Normen zu orientieren, die nach Art und Gegenstand den durchzuführenden Verfahren jeweils am ähnlichsten sind. Davon ausgehend erscheint mit Blick auf die hier gegebene Fragestellung wegen insoweit identischer Problemkonstellationen eine analoge Heranziehung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG den geeignetsten Lösungsansatz zu bilden, sodass also in Fallkonstellationen, in denen den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis (oder der Beschluss) im Ergebnis anders gelautet hätte, auch im VwG-Verfahren auf Parteienantrag hin oder von Amts wegen eine Wiederaufnahme verfügt werden kann.
* Liegt daher objektiv besehen eine nicht ordnungsgemäße Gewährung des Parteiengehörs vor, ist die in § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG normierte Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Wiederaufnahmeantrag erfüllt, sodass davon ausgehend vom VwG zu untersuchen ist, ob dieser Antrag auch der Sache nach begründet, d.h., ob anzunehmen ist, dass das Erkenntnis des VwG bei ordnungsgemäßer Gewährung des Parteiengehörs im Ergebnis anders gelautet hätte.
* Ergibt sich, dass keine tragfähigen Gründe für diese in § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG geforderte Prognoseentscheidung vorliegen, erweist sich der Wiederaufnahmeantrag zwar als zulässig, jedoch als in der Sache nicht begründet, weshalb dieser abzuweisen ist.
Schlagworte:
Wiederaufnahme; Rechtskraft; Durchbrechung; Analogie; Prognoseentscheidung
[1] Abrufbar unter: www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/haushalts-einkommen/index.html.
[2] Vgl. Statistik Austria, Verfügbares Haushaltseinkommen und äquivalisiertes Nettohaushaltseinkommen 2014 (abrufbar unter: www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/haushalts-einkommen/index.html), Anmerkung 2 zu dieser Tabelle.
[3] Unzulässig ist daher die Annahme, dass deshalb, weil im Jahr 2014 einem Mehrpersonenhaushalt mit zwei Kindern ein Äquivalenzeinkommen von 21.897 Euro zugeordnet wurde, dessen verfügbares Haushaltseinkommen – mit dem Faktor 2,5 (Eltern plus zwei Kinder über 14 Jahre) vervielfacht – nicht bloß 49.989 Euro, sondern 54.742,50 Euro betragen hätte; vielmehr besagt diese Statistik nur, dass, wie auch aus deren Überschrift deutlich wird, bspw. von jenen 1.329.000 in einem Mehrpersonenhaushalt mit zwei Kindern lebenden Österreichern weniger als 50% (also die Hälfte, d.s. 664.500 Personen) über weniger als 21.897 Euro verfügten.
[4] Vgl. z.B. statt vieler www.oberbank.at/OBK_webp/OBK/Application/Rechner/AT/KreditRechner/KreditRechner/index.jsp.
[5] Illustrativ z.B. www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/ezb-vermoegen-in-griechenland-groesser-als-in-deutschland-a-893412.html.
[6] Laut Statistik Austria GmbH (vgl. „Monatliche Verbrauchsausgaben der privaten Haushalte – Hauptergebnisse“, abrufbar unter: www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/verbrauchsausgaben/konsumerhebung_2009_2010/index.html) betrugen die monatlichen Äquivalenzausgaben im Jahr 2014 insgesamt 1.880 Euro; diese und sind im Fall eines Mehrpersonenhaushalts mit einem Kind um den Faktor 1,8 zu vervielfachen (vgl. dazu a.a.O., Anmerkung 1: „Die Äquivalenzausgaben sind nach folgendem Schema berechnet: Erste erwachsene Person = 1; jede weitere Person im Haushalt ab 14 Jahren = 0,5; Kinder unter 14 Jahren = 0,3.“).
Beachte:
Die Revision wurde zurückgewiesen.
VwGh vom 24. Oktober 2017, Zl.: Ro 2016/06/0001-3