LVwG-150698/6/MK/GD
Linz, 15.12.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des Mag. L E, vertreten durch TW Rechtsanwälte gegen den Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde St. Wolfgang i.S, vom 30.01.2015, GZ: 130-0-3671/1-2003 ad, betreffend die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages nach dem Oö. ROG 1994 den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
I.1. Mit Bescheid vom 20.10.2003, GZ: 130-0-2003, schrieb der Bürgermeister der Marktgemeinde St. Wolfgang i. S. als Abgabenbehörde erster Instanz gemäß § 25 Oö. ROG 1994 idgF LGBl. Nr. 32/1999 für das Grundstück Nr. 666/7, KG W im Eigentum des Mag. L E (im Folgenden Bf) den Aufschließungsbeitrag für die Abwasserentsorgungsanlage und die öffentliche Verkehrsfläche vor.
I.2. Die dagegen vom Bf erhobene Berufung wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde St. Wolfgang am 30.01.2015 mit Bescheid, GZ: 130-0-3671/1-2003 ad zurückgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
I.3. Dagegen erhob der Bf fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, das dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 15.06.2015 vorgelegt wurde.
I.4. Mit Schriftsatz vom 14.12.2015 (Fax der rechtsfreundlichen Vertretung des Bf, Az: EKL1/81000) wurde die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Wolfgang vom 30. Jänner 2015, Zahl 130-0-3671/1-2003 ad gemäß § 256 BAO zurückgenommen.
I.5. Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschluss nach § 278 BAO als gegenstandlos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wurde (siehe Spruchpunkt I.).
II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Markus Kitzberger