LVwG-670012/4/Br

Linz, 17.12.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter  Mag. Dr. Bleier über die Säumnisbeschwerde des V B, geb. x 1989, R, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G O G, vom 6.11.2015, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend den Antrag vom 20.4.2015 an die Bezirkshauptmannschaft Eferding um Aushändigung des ihm von der Republik Tschechien ausgestellten Führerscheins, im Verfahren zu GZ VerkR21-10-2013,

 

zu Recht:

 

 

 

I.     Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 7 iVm § 8 VwGVG wird der Säumnisbeschwerde stattgegeben.

 

 

 

II.   Der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. April 2015 auf Aushändigung des tschechischen Führerscheins wird jedoch als unbegründet

 

abgewiesen.

 

 

 III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Der Beschwerdeführer hat durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter am  21. April 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding den Antrag auf Ausfolgung seines tschechischen Führerscheins nach Ablauf eines ausgesprochenen Entzuges der Lenkberechtigung gestellt. Gleichzeitig wurde in diesem Schriftsatz auch ein Ratenansuchen verbunden.

Über den erstgenannten Antrag hat die belangte Behörde bislang nicht entschieden.

 

 

 

II. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Säumnisbeschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 27.11.2015, GZ VerkR21-10-2013/EF, mit einem 31 Aktenteile ausweisenden Inhaltsverzeichnis  dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

Von der Bestimmung des § 16 Abs. 1 VwGVG hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht.

Vielmehr begehrte die Behörde,  unter Hinweis auf die Antwort vom 7.9.2015 der Ausstellungsbehörde auf die behördliche Anfrage, das Landesverwaltungsgericht wolle den im Akt erliegenden tschechischen Führerschein dem Magistrat der Stadt Most übermitteln und die Säumnisbeschwerde abweisen.

 

 

III. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z3 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm §§ 3 und 8 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

III.1.  Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 und 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen. Dies mangels gesonderten Antrages des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers sowie des gewährten Parteiengehörs und der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde ist nicht ersichtlich.

Gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 7 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht in diesem Fall in der Sache zu entscheiden.

 

III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 17.1.2013 wegen gravierender Geschwindigkeitsüberschreitungen und anschließender Weiterfahrt trotz abgenommenen Führerscheins die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten entzogen.

Da zu diesem Zeitpunkt bereits eine Vormerkung gemäß § 30a FSG vorgelegen war, ist die Entziehungsdauer um weitere 2 Wochen verlängert worden. Bereits mit Bescheid vom 3.1.2012 war dem Beschwerdeführer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 52 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit die Lenkberechtigung in der Dauer von 2 Wochen entzogen worden (AS 9). 

Gemäß einer Anzeige der Polizeiinspektion Kirchdorf an der Krems vom 23.5.2013 hatte der Beschwerdeführer am 22.5.2013 ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein einen Pkw gelenkt (AS 11).

Laut einem von der Behörde am 4.7.2014 erstellten Aktenvermerk, hatte sich der Beschwerdeführer bei der Behörde wegen eines Führerscheinantrages erkundigt gehabt.

Dabei wurde ihm die Aktenlage mitgeteilt und ihm erklärt, dass er eine Nachschulung sowie ein ärztliches Gutachten noch nicht erbracht habe (AS 12).

Einem weiteren Aktenvermerk vom 15. und 16.7.2014 wurde vom Sachbearbeiter der Behörde festgehalten, dass ein durchgehender Führerscheinentzug vom 20.10.2012 vorliegen würde, sowie eine angeordnete Nachschulung nicht absolviert und das amtsärztliche Gutachten nicht beigebracht worden sei. Ferner wurde festgehalten, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 20.4.2014 erloschen wäre und wegen des Erlöschens die nicht absolvierte Nachschulung nicht mehr beizubringen wäre. Der Beschwerdeführer hätte seine gesundheitliche Eignung durch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei dies am 9.9.2013 anlässlich einer Vorsprache bei der Behörde mitgeteilt worden, dass er ab 1.7.2014 einen Führerscheinantrag stellen könne. Da der Beschwerdeführer im Besitz eines tschechischen Führerscheins gewesen sei, wäre im Zuge des Verfahrens der Wiedererteilung der Lenkberechtigung eine Wohnsitzprüfung mit den tschechischen Behörden durchzuführen gewesen.

Am 16.7.2014 habe der Beschwerdeführer angerufen und mitgeteilt, dass er sich überlegen würde in die Schweiz zu verziehen, weil er dort ein Jobangebot habe. Der Sachbearbeiter habe ihm mitgeteilt, dass ab der Anmeldung eines Hauptwohnsitzes in der Schweiz die Schweizer Behörden in Angelegenheit der Erteilung der Lenkberechtigung zuständig wären. Es sei vereinbart worden, dass er sich bei der Behörde abermals melden würde falls er sich entscheide nicht in die Schweiz zu ziehen (AS 13).

Am 23.7.2014 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen, worin auf den Inhalt des Aktenvermerks vom 15.7.2014 verwiesen worden ist. Der Beschwerdeführer habe der Behörde im Rahmen dieser Niederschrift mitgeteilt, dass er weiterhin in Österreich wohnhaft bleiben werde und nicht in die Schweiz umziehe (AS 14).

In einem weiteren Aktenvermerk wurde zu dieser Niederschrift festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer vor Unterfertigung seines Antrages, diesem zufolge er eine Meldebestätigung 6 Monate vor Erteilung der Lenkberechtigung und eine Dienstgeberbestätigung für den gleichen Zeitraum beibringen müsse, von der Amtshandlung entfernt gehabt habe (AS 15).

Laut Mitteilung der Kantonspolizei Thurgau (Schweiz) sei der Beschwerdeführer in der Schweiz als Lenker eines Pkw angehalten worden und habe keinen Führerschein vorzuweisen vermocht. Aus diesem Anlass wurden von der  Kantonspolizei Thurgau an die Bezirkshauptmannschaft Eferding folgende Fragen gestellt

·         wann dem Beschwerdeführer der Führerschein entzogen wurde,

·         ob ihm dies zur Kenntnis gebracht bzw. zugestellt wurde und

·         weshalb ihm der Führerschein entzogen worden war.

Die Behörde erstattete folglich unter Bezugnahme auf eine telefonische Anfrage der Kantonspolizei Thurgau (Schweiz) per E-Mail vom 17.10.2014 „D.H@kapo.tg.ch“ die Auskunft, dass die von der tschechischen Behörde erteilte Lenkberechtigung, beginnend mit 20.12.2012 - da er die angeordnete Nachschulung nicht absolviert und das amtsärztliche Gutachten nicht beigebracht habe - nach Ablauf von 18 Monaten erloschen gewesen wäre (AS 17).

Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ausfolgung des Führerscheins (AS 19) erging an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit RSb-Sendung ein Schreiben vom 18.5.2015 mit dem Inhalt, dass die Lenkberechtigung erloschen sei, was dem Beschwerdeführer bereits zuletzt am 23.7.2014 mitgeteilt worden wäre.

Dem Rechtsvertreter wurde die Möglichkeit eröffnet sich hierzu binnen 3 Wochen schriftlich zu äußern und falls eine diesbezügliche Äußerung nicht erfolge, die Behörde von einem Verzicht auf eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages vom 20.4.2015 ausgehen würde. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführervertreter nachweislich am 19.5.1015 zugestellt (AS 20).

Dazu äußerte sich der Rechtsvertreter mit einem per Fax vom 8.6.2015, 11:51 Uhr an die Behörde übermittelten Schreiben mit dem Inhalt, dass der Antrag auf Ausfolgung des Führerscheins ausdrücklich aufrechterhalten werde. Dies deshalb, weil die Ausfolgung eines tschechischen Führerscheins beantragt worden sei. Die Republik Österreich sei nicht befugt, einen Führerschein der Republik Tschechien zurückzuhalten wie dies seitens der Behörde geschehen würde. Auch die Bezirkshauptmannschaft Eferding wäre nicht berechtigt eine tschechische Lenkberechtigung als ungültig zu erklären, da hier in die Hoheitsrechte eines anderen Staates eingegriffen würde (ON 21).

Mit Schreiben vom 20.7.2015 an die tschechische Ausstellungsbehörde (Magistrat Most) wurde dieser der Umstand des Entzuges und des Erlöschens der Lenkberechtigung unter Angabe der Entzugsgründe zur Kenntnis gebracht. Die tschechische Behörde wurde auch vom Begehren des Beschwerdeführers auf Ausfolgung des tschechischen Führerscheins in Kenntnis gesetzt. Abschließend erging das Ersuchen um Mitteilung, ob dieser Führerschein - obwohl die Lenkberechtigung nach österreichischem Recht erloschen sei - an den Beschwerdeführer ausgefolgt werden dürfe (AS 22).

Diesem Ersuchen wurde von der tschechischen Behörde mit einem in tschechischer Sprache abgefassten Schreiben vom 7.9.2015 entsprochen (AS 25).

Der Rechtsvertreter ersucht in einem Schreiben vom 14.9.2015 die Behörde um Mitteilung, ob in naher Zeit mit einer Entscheidung über den von ihm am 21.4.2015 gestellten Antrag gerechnet werden könne (AS 27).

Die Übersetzung dieses Schreibens wurde der Behörde durch den Übersetzer OWIRat Mag. E M per E-Mail am 10.11.2015 übermittelt (AS 30).

Seitens der Behörde wurde dieses dem Rechtsvertreter nicht mehr zur Kenntnis gebracht und auch keine Entscheidung über dessen Ansuchen erlassen.

 

 

III.3. Die Antwort der tschechischen Führerscheinbehörde wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens unter Setzung einer kurzen Frist, sich hierzu zu äußern, zur Kenntnis gebracht (ON 2).

In dieser Stellungnahme vom 17.12.2015 wird im Grunde auf die schon bisher vertretene Rechtsmeinung der Unzulässigkeit des Entzuges der tschechischen Lenkberechtigung und Einbehaltung des Führerscheins verwiesen.

 

 

 

IV. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht Oö. erwogen:

 

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Sachentscheidung. Hier dem Einlangen bei der belangten Behörde. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Davon kann hier angesichts des von der tschechischen Behörde übermittelten Schreibens vom 7.9.2015, zumindest nach Einlangen der Übersetzung am 10.11.2015 (E-Mail des Übersetzers von 19:46 Uhr) nicht mehr die Rede sein.

Gemäß § 8 Abs. 2 leg cit. werden in die Frist nicht eingerechnet:

1.   die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2.   die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 VwGVG setzt eine Säumnisbeschwerde voraus, dass im Zeitpunkt ihrer Einbringung eine Säumnis der belangten Behörde vorliegt.

Seit Einlangen des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausfolgung des Führerscheins am 21.4.2015 ist die in § 8 Abs. 1 VwGVG bestimmte Frist von sechs Monaten abgelaufen.

 

 

IV.1. Die Säumnisbeschwerde ist daher nicht nur zulässig sondern auch begründet, da die belangte Behörde trotz des über diesbezüglich behördlichen Mitteilung ausdrücklich nicht erfolgten Verzichtes und diesbezüglicher Urgenzen durch den Beschwerdeführer nicht innerhalb von sechs Monaten über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden hat, obwohl über diesen nach den von der Behörde durchaus umfassend geführten und mit dem Einlangen der Übersetzung des Schreibens der tschechischen Behörde abgeschlossenen Erhebungen, hätte entscheiden werden können.

Die Übersendung des Führerscheins an die tschechische Behörde obliegt aber nicht der Administration des Landesverwaltungsgerichtes sondern jener der Führerscheinbehörde, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der von der Führerscheinbehörde diesbezüglich selbst gestellten Anfrage an die Ausstellungsbehörde.

 

 

IV.2. § 28 Abs. 7 VwGVG lautet:

Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

 

Das Landesverwaltungsgericht kann jedoch „sogleich in der Sache selbst entscheiden“, ist aber – anders als die Berufungsbehörde gemäß § 73 Abs.2 AVG – nicht dazu verpflichtet (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 1099). Dem Landesverwaltungsgericht kommt demnach im Säumigkeitsfall betreffend eine Entscheidung in der Sache selbst Ermessen zu (arg. „kann“).

Hier die Behörde gemäß der von ihr beigeschafften Beweisergebnisse betreffend die begehrte Ausfolgung des tschechischen Führerscheins sachlich unbegründet keine Entscheidung getroffen sondern den Akt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Vor diesem Hintergrund schiene es nicht zweckmäßig im Rahmen des dem Landesverwaltungsgericht eingeräumten Ermessens im Ergebnis die Sachentscheidung (abermals) an die Behörde zurückzuverweisen und damit eine weitere Verfahrensverzögerung in Kauf zu nehmen.

Dem Antrag auf Ausfolgung des Führerscheins ist jedoch der Erfolg zu versagen. Dies mit Blick auf die offenkundig erloschene Lenkberechtigung in Verbindung mit der offenbar darin begründeten Einforderung des Dokumentes seitens der tschechischen Behörde.

Der Beschwerdeführer hatte offenkundig seinen Wohnsitz nach der Erteilung der Lenkberechtigung in Tschechien von dort wieder verlegt. Betrifft das Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 FSG 1997 den Besitzer einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat (zwischenzeitig verlegt gehabt hat), so hatte gemäß § 30 Abs. 3 FSG 1997 auch diesfalls, obwohl es sich um eine ausländische Lenkberechtigung handelt, die Behörde eine Entziehung der Lenkberechtigung - bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen – auszusprechen (VwGH 24.11.2005, 2004/11/0111).

Die Erteilungsvoraussetzungen sind gegenwärtig nicht gegeben bzw. ist die Lenkberechtigung durch Setzung diverser Entzugsgründe zwischenzeitig erloschen, sodass eine Ausfolgung des Führerscheins nicht in Betracht kommen kann.

 

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

  

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

  

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r