LVwG-601047/2/ZO/LR

Linz, 03.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des P W, geb. 1948,
vom 13.9.2015 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land, vom 25.8.2015, Zl. VerkR96-44139-2013, wegen einer Übertretung des KFG

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Bezüglich der Strafhöhe wird der Beschwerde teilweise stattgegeben, die Geldstrafe wird auf 50 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt.

 

II.      Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu bezahlen, die behördlichen Verfahrenskosten in Höhe von 10 Euro werden bestätigt.

 

III.   Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.6.2014 als Zulassungsbesitzer aufgefordert worden sei, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen
x am 3.9.2013 um 23.54 Uhr in Hörsching auf der L1 bei Kilometer
195,520 in Richtung Wels gelenkt habe. Er habe diese Auskunft nicht erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von
10 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er die Forderung zurückweise. Er habe bereits angegeben, dass sie sich an den Vorfall nicht mehr erinnern könnten, was keinen strafbaren Tatbestand darstelle.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem LVwG OÖ. vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x wurde Anzeige erstattet, weil dieser am 3.9.2013 um 23.54 Uhr auf der L1 bei Kilometer 195,520 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 20 km/h überschritten hatte. Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer dieses PKW. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 22.1.2014 gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen rechtzeitig einen Einspruch, in welchem er darauf hinwies, dass der Vorfall bereits über vier Monate zurückliege und er sich nach so langer Zeit nicht mehr rechtfertigen könne.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat nach Anforderung eines Radarfotos den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5.6.2014, nachweislich zugestellt am 17.6.2014, als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mitzuteilen, wer den PKW mit dem Kennzeichen x am 3.9.2013 um 23.54 Uhr in Hörsching auf der L1 bei Kilometer 195,520 in Fahrtrichtung Wels gelenkt hat. Der Beschwerdeführer beantwortete diese Aufforderung mit Schreiben vom 30.6.2014 dahingehend, dass der Vorfall zu lange zurückliege und der Lenker daher nicht mehr festgestellt werden könne.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verhängte daraufhin mit Strafverfügung vom 22.9.2014, Zl. VerkR96-44139-2013 über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitstrafe 48 Stunden) wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch mit der Begründung, dass er schriftlich und fristgerecht mitgeteilt habe, dass der Lenker nach so langer Zeit nicht mehr feststellbar sei. Der Vorfall liege bereits mehr als ein Jahr zurück. Die Ersatzfreiheitstrafe von zwei Tagen stelle eine reine Schikane dar. Die Behauptung der Behörde, dass er dem Auskunftsbegehren nicht nachgekommen sei, sei völlig falsch. Er habe sich schon gewundert, weshalb keine Antwort auf seine Erklärung gekommen sei. In weiterer Folge erging das oben angeführte Straferkenntnis, gegen welches der Beschwerdeführer die in Punkt 2 dargestellte Beschwerde eingebracht hat.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Die Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 KFG ist grundsätzlich zeitlich nicht befristet. Zum Zeitpunkt der Anfrage (Zustellung am 17.6.2014) war das der Anfrage zu Grunde liegende Delikt (Geschwindigkeitsüberschreitung vom 3.9.2013) auch noch nicht verjährt. Die Behörde war daher jedenfalls berechtigt, eine Lenkeranfrage an den Zulassungsbesitzer zu richten und dieser wäre verpflichtet gewesen, die Auskunft zu erteilen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Seine Behauptung, nach so langer Zeit den Lenker nicht mehr ermitteln zu können, kann ihn nicht entschuldigen. Gemäß § 103 Abs. 2 KFG hat der Zulassungsbesitzer erforderlichenfalls die entsprechenden Aufzeichnungen zu führen. Wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anfrage den Lenker tatsächlich nicht mehr ermitteln konnte, so ist dies also auf nicht ausreichende Ermittlungsversuche bzw. fehlende Aufzeichnungen zurückzuführen. Er hat daher jedenfalls fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro.

 

 

Der Beschwerdeführer ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Diesen hat die Behörde jedoch nicht berücksichtigt. Weiters ist als strafmildernd zu berücksichtigen, dass die nicht erteilte Lenkerauskunft bereits mehr als ein Jahr zurück liegt, wobei die lange Dauer des Verfahrens nicht vom Beschwerdeführer verursacht wurde. Sonstige Strafmilderungsgründe lagen nicht vor, ebenfalls sind keine Straferschwerungsgründe ersichtlich.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände war die von der Behörde verhängte Geldstrafe deutlich herabzusetzen und die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend anzupassen. Die nunmehr verhängte Geldstrafe erscheint noch ausreichend, um den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten. Sie entspricht auch seinen finanziellen Verhältnissen, wobei mangels anders lautender Angaben die behördliche Einschätzung (monatliches Einkommen in Höhe von 1.600 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zu Grunde gelegt wird. Eine noch weitere Herabsetzung kommt jedoch sowohl als general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht. Die herabgesetzte Strafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu  1 % aus.

 

 

Zu II.

Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu bezahlen, weil seine Beschwerde zumindest teilweise Erfolg hatte. Die von der Behörde festgesetzten Verfahrenskosten in Höhe von 10 Euro waren zu bestätigen, weil es sich dabei gemäß § 64 Abs. 2 VStG um den gesetzlichen Mindestbetrag für behördliche Verfahrenskosten handelt.

 

 

Zu III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl