LVwG-200012/2/SCH/CG

Linz, 21.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn D H-A, vom 25. November 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 12. November 2015, GZ. Wi96-5-4-2015, wegen einer Übertretung des Maß- und Eichgesetzes,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 und Abs. 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 12. November 2015, Wi96-5-4-2015, über Herrn D H-A, den nunmehrigen Beschwerdeführer, wegen einer Übertretung des Maß- und Eichgesetzes eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Der Spruch des Straferkenntnisses lautet:

 

„Sie üben am Standort St.M, das Handelsgewerbe, beschränkt auf den Einzelhandel, aus.

Als solcher haben Sie zu verantworten, dass am 7. Mai 2015 um 09.15 Uhr beim Verkauf des Produktes Äpfel lose zur Preisermittlung nicht der Nettogewichtswert, sondern der Bruttogewichtswert (Gewicht des Produktes inkl. Verpackung) herangezogen wurde, obwohl im rechtsgeschäftlichen Verkehr zur Preisermittlung von losen Produkten auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden dürfen.

Die Preisermittlung wurde mit der Waage Mettler-Toledo Nr. 64901878LM auf Basis eines gemessenen Gewichtes von 438 g festgestellt. Bei der Nachkontrolle wurde ein Nettogewichtswert von 436 g gewogen.

 

Dies wurde im Zuge einer eichpolizeilichen Revision am 7. Mai 2015 festgestellt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§63 Abs; 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (=MEG)

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich  Freiheitsstrafe von gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

100,00 Euro 3 Stunden § 63 Abs.1 MEG

 


 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

Euro als Ersatz der Barauslagen für

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 110,00 Euro.“

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben, die als gegen die Verhängung einer Strafe gerichtet abzusehen ist („eine Verwarnung hätte völlig ausgereicht“).

Das Rechtsmittel wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.3 Z.2 und 3 sowie Abs.4 VwGVG abgesehen werden. Vorliegend wurde zum einen lediglich der Strafausspruch in Beschwerde gezogen, zum anderen keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt und schließlich ist aus der Aktenlage schon zu erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten ließe.

 

3. Unbestritten ist, dass anlässlich einer eichpolizeilichen Revision der Preisermittlung von losen Produkten auf Basis des Nettogewichtes am 7. Mai 2015 in dem vom Beschwerdeführer betriebenen Lebensmittelgeschäft von einem Organ des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen festgestellt wurde, dass bei der Preisermittlung des Produktes „Äpfel lose“ nicht der Nettogewichtswert, sondern der Bruttogewichtswert (Gewicht des Produktes inkl. Verpackung) herangezogen wurde und damit gegen die Bestimmung des § 43 Abs.1 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2015, verstoßen wurde.

Durch das mitverwogene Taragewicht des „Papierbeutels“ ergab sich ein dem Kunden für die Ware verrechnetes Gewicht von 438 g, die nachträgliche Verwiegung ohne Verpackung ergab ein Nettogewicht von 436 g. Hieraus ergibt sich demnach eine Gewichtsdifferenz von 2 g.

 

4. Der Beschwerdeführer verweist als Verantwortung von in der mit ihm errichteten Niederschrift vom 24. Juni 2015, aber auch im Beschwerdeschriftsatz darauf, dass die Differenz zwischen Brutto- und Nettogewicht lediglich 2 g ausgemacht habe. Von einem Betrug am Kunden könne daher nicht die Rede sein.

Des Weiteren sei die Installierung der Waage in seinem Betrieb von seinem Großhandelspartner, dem Unternehmen „S“, erfolgt und sei er davon ausgegangen, dass alles rechtskonform erledigt worden wäre.

Zudem sei kein Papierbeutel als Verpackungsmittel zur Anwendung gekommen, sondern ein Plastikbeutel.

Auch sei er schon 28 Jahre lang einschlägig tätig und bislang noch nicht wegen Übertretung entsprechender, mit dem Lebensmittelhandel im Zusammenhang stehender, Vorschriften beanstandet worden.

 

5. Vorweg ist seitens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich festzuhalten, dass Kontrollen grundsätzlich unumgänglich sind, um die Einhaltung von Rechtsvorschriften, hier des Maß- und Eichgesetzes zu gewährleisten. Im rechtsgeschäftlichen Verkehr soll es nicht ohne weiteres möglich sein, Kunden durch fehlerhafte Abwiegungen der gekauften Ware zu übervorteilen. Deshalb ist es auch geboten, wenn es Grund zu Beanstandungen gibt, dass die Verwaltungsstrafbehörde entsprechend einschreitet, um dem Sinn und Zweck der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung effizient zur Entsprechung zu verhelfen.

Andererseits darf aber im jeweiligen Einzelfall dessen Besonderheit nicht unberücksichtigt bleiben. Im vorliegenden Fall spricht nichts gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer bestrebt ist, sämtliche für ihn geltenden einschlägigen Vorschriften einzuhalten. Auch wenn er, wie von der belangten Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, wohl kein hinreichendes Kontrollsystem in diese Richtung installiert hat, muss ihm im Ergebnis zugebilligt werden, dass auch ohne dieses in seinem Betrieb bislang kein Grund zu einer Beanstandung gegeben war.

Auch wenn sein Hinweis, dass die Waage in seinem Betrieb vom Großhandelspartner installiert wurde und dabei offenkundig das Thema „Berücksichtigung der Tara“ nicht ausreichend behandelt worden ist, ihn nicht zu exkulpieren vermag von seiner eigenen Verantwortlichkeit für die Gerätschaften im Betrieb, ist andererseits ein Vertrauen auf die Professionalität eines derartig großen Handelspartners auch nicht völlig lebensfremd.

 

Vorliegend lag die Gewichtsdifferenz bei 2 g. Geht man von einem handelsüblichen Kilopreis von Äpfeln von etwa 3 Euro aus, wäre dem Kunden beim Kauf von einem Kilo Äpfel ein Schaden von etwa 0,6 Cent entstanden. Eine Bereicherung des Beschwerdeführers durch Übervorteilung von Kunden ist in diesem Sinne – zumindest beim Äpfelverkauf – wohl nicht ernsthaft vorstellbar.

Zumal die Größenordnung der Tara in Form von 2 g feststeht, braucht auf die Frage „Papierbeutel – Plastikbeutel“ nicht weiter eingegangen zu werden, wobei allerdings nicht unerwähnt bleiben soll, dass die Verwendung von Papierbeuteln für Obst und Gemüse in Lebensmittelmärkten in der Regel nicht (mehr) üblich ist.

 

6. Gemäß § 45 Abs.1 Z.4 VStG, welche Bestimmung gemäß § 38 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen zum Tatgeschehen und zum Verschulden des Beschwerdeführers vertritt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Rechtsansicht, dass hier noch ein Anwendungsfall dieser Bestimmung vorliegt.

Der Beschwerdeführer hat bei seiner behördlichen Einvernahme bzw. auch im Rechtsmittelschriftsatz ein gewisses Maß an Einsichtigkeit erkennen lassen. Um die Notwendigkeit der genauen Einhaltung des Maß- und Eichgesetzes darüber hinaus zu unterstreichen, erscheint es dem Landesverwaltungsgericht geboten, vorliegend mit dem Ausspruch einer Ermahnung vorzugehen.

 

 

Zu II. Die Entscheidung über die Kosten ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. S c h ö n