LVwG-601113/5/KOF/CG
Linz, 11.12.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn J I, geb. 1956, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. B S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 05. Oktober 2015, Wa96-23/09-2015/TR wegen Übertretung des Schifffahrtsgesetzes, nach der
am 10. Dezember 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist.
Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.
Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich kein Kostenbeitrag zu bezahlen.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe .............................................................................. 200 Euro
- Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ........... 20 Euro
220 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 24 Stunden.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
PLZ Adresse dafür verantwortlich, dass am 09.07.2015 um ca. 13:00 Uhr ein Schiff
(Zille bzw. „Hallstätterfuhr") der I., mit Zweigniederlassung in Adresse von der Schifffahrtsanlage (Schwimmsteg) beim Seecafe O auf den Gst. Nr. x
und x, beide Kat. Gem. und Gemeinde Obertraun, mit 5 Personen an Bord
(4 Touristen und 1 Schiffsführer), welche das Schiff über die gegenständliche Schifffahrtsanlage betreten haben, abgelegt hat.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist
eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:
Am 10. Dezember 2015 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bf teilgenommen und – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – die Beschwerde betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und
auf das Strafausmaß eingeschränkt hat.
Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH v. 31.07.2009, 2007/09/0319; v. 15.05.2009, 2009/09/0115; vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177;
vom 11.09.2013, 2011/02/0250; siehe auch VwGH vom 27.10.2014,
Ra 2014/02/0053 und vom 30.09.2014, Ra 2014/11/0052 mit Vorjudikatur;
Der Bf war bislang unbescholten – siehe das behördliche Straferkenntnis.
Dies wird als mildernder Umstand gewertet.
Zu Gunsten des Bf ist zu werten, dass für den verfahrensgegenständlichen Steg ein rechtskräftiger naturschutzbehördlicher Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 29.08.2014, N10-213-2014 vorliegt, welcher – unter anderem – die Auflage enthält: „Der Verwendungszweck ist ausschließlich auf die beantragte Bootsvermietung beschränkt.“.
Somit ist davon auszugehen, dass der verfahrensgegenständliche Steg für die Verwendung als „Bootssteg“ geeignet ist bzw. war und „nur“ die entsprechende Benützungsbewilligung nach dem Schifffahrtsgesetz nicht vorliegt.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 200 Euro und
die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herab- bzw. festzusetzen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 20 Euro).
Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG OÖ.
kein Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.
II.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s e
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung
einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler