LVwG-500155/6/Kü/TO

Linz, 18.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn T E, X, A vom             3. August 2015, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16. Juli 2015, GZ: UR96-15-2015, wegen Übertretung des Immission-schutzgesetzes-Luft

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.      Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16.  Juli  2015, GZ: UR96-15-2015, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Immissions-schutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 4 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeits-beschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn am
13. November 2014, um 20:08 Uhr, bei km 159.800 in Fahrtrichtung Wien die erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 14 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu seinen Gunsten abgezogen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Beschwerde mit folgendem Inhalt (wortwörtlich wiedergegeben):

„Wie ich bereits am Tag des Geschehens, einen Tag danach, ein weiteres Mal nach Erhalt der Lenkererhebung ihren Kollegen auch telefonisch mitteilte sowie in meinem ersten Einspruch schrieb, waren die elektronischen Höchst-geschwindigkeitsanzeigen von Asten bis kurz vor Enns ausgeschaltet. Lediglich die elektronische Höchstgeschwindigkeitsanzeige kurz vor Abfahrt Enns, also vor allem nach der Messstelle war eingeschaltet, mit der Information, daß die Geschwindigkeitsbegrenzung endet.

Somit hat am Messpunkt die Höchstgeschwindigkeit am Messpunkt 130 Km/h betragen, ergo habe ich keinesfalls eine Rechtsvorschrift nach § 30 Abs. 1 Ziffer 4 usw. verletzt.

Herr F, sie schreiben in ihrer „Straferkenntnis": „Allerdings behaupten Sie, dass die elktr. Höchstgeschw.-Anzeige auf Grund eines tech. Defekts nicht geleuchtet hätte" Tatsächlich schrieb ich damals: „Ich ziehe es durchaus in Betracht, daß zu der Zeit ein technischer Defekt vorgelegen hat, sodass diese elektronische Höchstgeschwindigkeitsanzeige zwar hätte leuchten müssen, jedoch nicht geleuchtet hat." Das war eine Vermutung, keine Behauptung! Es ist mir auch völlig egal, weil nicht relevant, warum diese Anzeige nicht geleuchtet hat.

Weiters schreiben Sie: „Gleichzeitig gestehen Sie jedoch ein, dass sie für diese Behauptung keinerlei Beweise haben." Tatsächlich schrieb ich damals: „Ebenfalls fragwürdig ist die Tatsache, daß ich dafür keinerlei Beweise habe, außer die Augenzeugen, die mit im Fahrzeug saßen. Was wäre denn gewesen, wenn ich allein im Fahrzeug gesessen hatte? Wie könnte ich dann meine Unschuld beweisen?"

Bitte verdrehen sie nicht meine tatsächliche Aussage!

Diese Augenzeugen, auf ihrem gemachten Bild sollten doch wohl Beweis genug sein! Oder sollten ihrer Meinung nach die Fahrzeuglenker mehrere fest montierte Kameras bei sich führen, die während der Fahrt jede Himmelsrichtung permanent aufzeichnet? Nur um eine etwaige Unschuld zu beweisen?

Der Sinn meiner damaligen Bemerkung war aber ein völlig anderer!

Es ging mir darum, daß wenn man allein, also ohne Zeugen unterwegs wäre, keinerlei Chance hätte, seine Unschuld zu beweisen, wenn die Polizei nicht kooperativ ist. Diese Tatsache bezeichnete ich als fragwürdig. Weil ich immer noch glaube, daß es in einem Rechtsstaat wie es Österreich doch ist (ich glaube und hoffe fest, daß es so ist), es möglich sein muß, auch mit Hilfe von Euch, also der Polizei, seine Unschuld beweisen zu können. Es ist für euch ein Leichtes, die zuständigen Stellen zu kontaktieren, die bestätigen können, daß zur fraglichen Zeit diese elektr. Signalgeber ausgeschaltet waren. Des Weiteren schreiben Sie: „Die in Ihrem Einspruch vom 06. 05. 2015 ausgeführte subjektiv wahrge-nommene Sachverhaltsdarstellung ist als reine Schutzbehauptung zu werten und daher Tatbestand in objektiver wie subjektiver Hinsicht als erwiesen

anzusehen".

Das klingt aber schon nach Vorverurteilung beziehungsweise Willkür! Ich denke, dass ihre Aufgabe darin besteht zu recherchieren und Fakten und Informationen zu sammeln, nicht aber zu entscheiden was wahr oder „eine reine Schutzbehauptung" ist. Dafür gibt es doch wohl Richter.

Im Übrigen habe ich am darauffolgenden Tag, also am Freitag, den 14.11. 2015 mit den entsprechenden Stellen telefoniert, eine Frau bestätigte mir damals schon, das sie davon wisse, jedoch auch nicht erklären kann, warum zeitweise diese betreffenden Signalbrücken nach Asten und vor Abfahrt Enns nicht eingeschaltet würden.

Ein weiterer Kollege von Ihnen machte mir damals Mut und sagte, ich solle warten, bis von Ihnen, also der Polizei, etwas kommt, darauf einen Einspruch einlegen und dann würde bei der zweiten Forderung ein Bild mitgesendet auf der mein Fahrzeug und die beleuchtete Signalbrücke zu sehen sein müßte. Sollte auf dem Foto die Signalbrücke nicht eingeschaltet gewesen sein, so wäre meine Unschuld bewiesen.

Auf diese Aussage ihres Kollegen habe ich mich damals verlassen. Nun frage ich mich, wo dieses Bild, das meine Unschuld oder Schuld beweisen kann geblieben ist?

Warum wurden all diese Dinge nicht im Vorfeld von ihren Kollegen oder Ihnen geprüft?

Denn ich schilderte den Sachverhalt telefonisch schon am Tag des Geschehens.

Dadurch hätten Sie sich, ihrer Behörde und auch mir viel Zeit gespart und vor allem Nerven.

Ich möchte hier ausdrücklich klarstellen, daß ich kein Querulant bin und großen Respekt vor Ihrem Berufsstand habe, jedoch kämpfe ich für mein Recht, wenn ich im Recht bin.

Genauso wie ich jede Verfehlung meinerseits kommentarlos in der Vergangenheit bezahlt habe, denn auch mir sind schon Fehler passiert.“

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 18. August 2015 dem Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsicht. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, da eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens hinsichtlich defekter Überkopfanzeiger wurden bei der ASFINAG Erhebungen über die ordnungsgemäße Funktion des Überkopfanzeigers bei km 160.067 (Fahrtrichtung Wien) durchgeführt und das Ergebnis dieser Anfrage dem Bf mit Schreiben vom 14. September 2015 zur Kenntnis gebracht. In der Stellungnahme vom 23. September 2015 brachte der Bf vor, dass das Schaltprotokoll der ASFINAG nur zeige, dass zur fraglichen Zeit von der Steuerung der Anlage der Befehl „eingeschaltet“ heraus ging, es aber kein Beweis dafür sei, dass die Signalbrücken eingeschaltet waren. Ähnlich verhalte es sich mit einem Kronleuchter, der zwar eingeschaltet sei, jedoch einige Glühbirnen nicht leuchten, da diese defekt seien bzw. keinen Kontakt haben.

 

4.1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Bf hat als Lenker des auf die S M Gmbh zugelassenen Volkswagen, x, mit dem Kennzeichen X, am 13. November 2014 um 20:08 Uhr in der Gemeinde Asten auf der A1 Westautobahn bei km 159.800 in Fahrtrichtung Wien, die in diesem Bereich mittels Verkehrsbeeinflussungs-anlage durch Verkehrszeichen mit dem Zusatzhinweis „IG-L“ ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz um 14 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch ein stationäres Radar, Messgerät MUVR 6FA 3073.

 

4.2. Die Lenkereigenschaft sowie die mit einem geeichten Messgerät gemessene Geschwindigkeit wurden vom Bf nicht bestritten und konnte daher in dieser Weise festgestellt werden.

Zum Einwand des Bf, wonach durch die Verkehrsbeeinflussungsanlage zum fraglichen Zeitpunkt keine 100 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung ausgewiesen war, ist festzuhalten, dass die von der ASFINAG vorgelegte Auswertung der Anzeigen der Verkehrsbeeinflussungsanlage, die dem Bf im Wahrung des Parteiengehörs vorgelegt wurde, belegt, dass auf dem Überkopfanzeiger bei Str.km 160.67 in Fahrtrichtung Wien am 13. November 2014 ab 19:40 Uhr die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100km/h mit dem Zusatzhinweis „IG-L“ ausgewiesen wurde.

Zudem ist die Ausweisung dieser „IG-L“-Schaltung auf dem Überkopfanzeiger auf dem in Akt einliegenden Radarfoto eindeutig zu erkennen  

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.

 

Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
31. Oktober 2008, LGBl. Nr. 101/2008, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl. Nr. 30/2012, wurde eine solche Anordnung (immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn) grundsätzlich erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolge - § 14
Abs. 6c IG-L iVm § 5 Abs.1 dieser Verordnung entsprechend – mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem.

 

5.2. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht ausgewiesen gewesen sei, darf angemerkt werden, dass dem Bf im Zuge des Parteiengehörs mit Schreiben vom 14. September (LVwG-500155/3/Kü/TO) das Schaltprotokoll der ASFINAG übermittelt wurde, auf dem ersichtlich ist, dass in der Zeit von 20:08 Uhr eine IG-L Schaltung ausgewiesen war.

 

Das nochmalige Vorbringen des Bf im Parteiengehör, dass die Signalbrücke zur im Straferkenntnis der belangten Behörde vorgeworfenen Tatzeit nicht beleuchtet gewesen sei, hat das Landesverwaltungsgericht zum Anlass genommen, für den fraglichen Autobahnabschnitt und den Tag der Geschwindigkeitsüberschreitung nochmals Auskunft bei der ASFINAG über die Funktionsweise des Überkopfanzeigers anzufordern. Laut Mitteilung der ASFINAG war beim Überkopf-anzeiger bei Straßen-km 160.067 (Fahrtrichtung Wien) am 13. November 2014 die Anlage ohne Fehlerprotokoll in Betrieb.

 

Für das Landesverwaltungsgericht steht im konkreten Fall als erwiesen fest, dass der Bf zur vorgeworfenen Tatzeit die Geschwindigkeit überschritten hat. Insofern ist dem Bf daher die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht anzulasten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung" nicht.

 

Das Beschwerdevorbringen enthält ausschließlich den Verweis auf den vermeintlich defekten Überkopfanzeiger, bietet ansonsten aber keine Anhaltspunkte, welche Zweifel am schuldhaften Verhalten des Bf bewirken könnten. Die ordnungsgemäß mittels Verkehrsbeeinflussungssystem kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h mit dem Zusatz „IG-L“ musste auch für den Bf erkennbar gewesen sein und hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit auffallen müssen. Aufgrund dieses Umstandes, dass der Bf diese Geschwindigkeitsbeschränkung missachtet hat, ist zumindest von fahrlässigen Verhalten auszugehen. Dem Bf ist daher die gegenständliche Verwaltungs-übertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetz-buches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familien-verhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der Erstinstanz wurde im Zuge der Strafbemessung festgehalten, dass weder strafmildernde noch straferschwerende Gründe gefunden werden konnten. Daran hat sich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nichts geändert. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen, der eine Höchststrafe von 2.180 Euro vorsieht, erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe jedenfalls tat- und schuldangemessen.

 

Zur Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist zunächst auf § 16 Abs. 2 VStG zu verweisen, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe von 50 Euro festgelegt, welche ca. 2 % der vorgesehenen Höchststrafe (2.180 Euro) in Geld beträgt. Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes die - im Übrigen nicht näher begründete - Festlegung der belangten Behörde der Ersatzfreiheitsstrafe mit 24 Stunden nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich mehr als 2 % (konkret 7 %) der gesetzlich vorgesehenen Höchst-grenze für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Die Ersatzstrafe ist daher im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine strengere Strafe und wurde durch die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dieses Missverhältnis zur verhängten Geldstrafe beseitigt.

 

 

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bf nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Laut gängiger Rechtsprechung des VwGH kann von einer Bestätigung des Straferkenntnisses nicht gesprochen werden, wenn allein die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird. Sohin ist die Vorschreibung von Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zulässig.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger