LVwG-670011/5/BR

Linz, 10.12.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des Herrn A S, geb. x, S, vertreten durch Rechtsanwaltschaft S, C & Partner Rechtsanwälte GmbH, W, E, als Sachwalter, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.  Mit einem undatierten Schreiben – hier eingelangt am 2.12.2015 (wie auch bereits in inhaltlich vergleichbarer vom 2.12.2014 beim Landesverwaltungsgericht eingehender Antrag [erledigt mit h. Beschluss v. 9.2.2014, LVwG-670008/4/BR/CG]) - führt A S folgendes aus:

Devolutionswerber: A S, BOL, S, S betrifft:

    Beschluß des LVWG vom 24.2.2015 - 150523/10/ EW u. 24/2/EW

    Internet-Beschluß vom 9.12.2014 des LVWH-670008/4/BR/CG

wegen:

    Führerschein ( FS )-Entzug, BH Wels-Land vom 7.6.2001 und

       Sachwalterschaft ( SW ), BG Wels -17 P 125/03s zum Schutze Verbrechen Dritter

 

Datum: 25. November 2015

Beilage: Schriftsatz P, 3 Gutachten ( GA ), GA 29.9.2015, Beschluß 24.2.2015 und 9.12.2014, Schwarzer Terror, 14 Jahre FS Entzug - PV

Devolutions - Antrag

 

Als SV dienen die Beilagen „Schwarzer Terror,, und „ 14 Jahre FS Entzug".

 

1. Führerschein:

 

J P, Polizei Kremsmünster, erklärte mit Schriftsatz 21.12.00, dass Schülerabrechnungen der BS Kremsmünster in Ordnung seien ohne diese geprüft zu haben und begehrte den Entzug meines FS, obwohl mit „ iV", gezei­chnet nur sein Leiter zuständig war. Mit GA Dr. K ( kein standart. Test) erklärte die Behörde meinen FS für ungültig und forderte die sofortige Abgabe.

 

Da die Verkehrsbehörde zum Mandatsbescheid kein Ermittlungsverfahren ein­leitete, befuhr ich öffentliche Straßen ohne FS. Daraufhin leitete die Polizei Sattledt eine beispiellose Hetzjagd ein ohne die Aussage P zu prüfen. Der Entzug erfolgte am 7.6.2001 im Schlafzimmer meines Wohn­hauses unter Androhung Cobra. Es folgten eine Versteigerung, Exekutionen, Grundbuchseintragungen und 12 Tage Haft. Der Betrug P wird von Behörde, Gericht und Polizei gedeckt, damit mein FS unausgefolgt bleibt.

 

Auch der UVS schützte die Verkehrsbehörde und den Polizei-Übergriff und verweigerte sich beharrlich Schülerabrechnungen als Beweise zu würdigen.

 

2. Sachwalterschaft:

 

Da ich mit 57 Jahre keinen Pensionsantrag stellte, regte mit 4.9.2003 das AMS Wels beim BG Wels ein SW Verfahren an - dieses hob der VwGH mit Zahl 2004/08/0247 auf. In Bindungswirkung existiert keine SW!

 

Ohne Antrag, Anregungswerber, mit falschen Antrag und in Verweigerung von 721 Rekursanträgen führte Dr. E das Verfahren gegen meinen Willen fort. Jeder Bestellungsbeschluß braucht ein GA. Da ich der Ladung nicht folgte, wur­de ich von der Polizei Sattledt zusammengeschlagen, gefesselt und der SV der Psychiatrie Dr. R vorgeführt, die am Posten Marchtrenk unter acht Augen ein Gefälligkeits GA errichtete, obwohl ein GA eines Lehrbeauftragten erforderlich ist, um jeden Mißbrauch auszuschließen ( § 127 Abs 3 StPO ).

 

2006 bestellte das Gericht RA Dr. C, W, zum SW, ohne Familienan­gehörige zu befragen oder die Vereins SW zu beauftragen, um das Schulver­brechen mit Stiftsmord und den FS Betrug zu vertuschen. Es beantwortete auch keine Anträge und Feststellungsklagen; damit ging auch der Bestellungs­beschluß unter. Da RA Dr. C keinen einzigen Antrag genehmigte und er wie seine Vertretung nicht bekannt sind, wurden mit Beginn 2009 seine Briefe ungeöffnet retourniert, um keinen weiteren Schaden zu nehmen.

 

Wer unfähig ist Schülerabrechnungen als Beweise zu würdigen, braucht nicht mit Schulentlassung, FS Entzug und SW zu kriminalisieren. Ich brauche weder ein Gericht noch einen Sachwalter, da ich mir meine Sachen selbst richten kann und keine Gefahr ausgeht - ich lasse mir auch unter dem Deckmantel „ gerichtliches Wohl „ kein fremdes Verfahren aufdrängen.

In Rechtsbeugung, bewußtem Abgehen von der Rechtslage und massiver Menschenrechtsverletzung wird in Schaffung unwerten Lebens ohne Antrag SW geübt. Es ist ein Scheinverfahren und nährt den Verdacht der Auftrags­richterschaft aus Parteilichkeit oder Kirchentreue zu meinem Schaden. Solange Beweise der Abrechnungen ungeprüft bleiben, können im Namen der Republik Österr. Bescheide, Beschlüsse und Erkenntnisse keine Rechtskraft entfalten.

Dr. E erfüllte folgende strafbare Tatbestände:

    § 99 StGB - Freiheitsentziehung

    § 105 StGB-Nötigung

    § 293 StGB - Fälschung eines Beweismittels

    §295 StGB - Beweismittelunterdrückung

    § 3g VerbG - Schaffung unwerten Lebens

    Art 280 Abs 4 EGV - Steuerbetrug öffentlicher EU Gelder und

    Art 5-8 und 14 EMRK- Menschenrechtsverletzungen

 

Infolge überlanger Verfahrensdauer führte ich einen Antrag an das LVWG. Dr. W stellte auf SW ab, um in der Sache nicht erkennen zu müssen und verweigerte mir den gesetzlichen Schutz. Gern § 68 AVG stellte ich zu falscher Prämisse mit 9.3.2015 einen Verbesserungsantrag - sie blieb säumig. Da zum Mißbrauch SW bereits schwerer Offizialschaden vorliegt, führte ich mit 28.5.2015 einen zweiten Antrag an das LVWG - sie blieb wieder säumig.

 

Durch Zufall stieß ich im Internet unter SW LVWG auf einen auf mich bezogen­en Beschluß, der mich öffentlich diffamiert. Es handelt sich um den Beschluß Dr. Bleier, vom 9.12.2014, LVWG-670008/4/BR/CG, der nicht zugestellt wurde. In Veröffentlichung werde ich im Recht auf Datenschutz verletzt. Gern § 27 Abs 1 DSG ist die Eingabe zu löschen, damit beim Bürger kein falsches Bild ent­steht, wenn Behörde und Gericht mit Steuern 14 Jahre Unrecht verteidigen.

 

Während in Furcht vor einem Ermittlungsverfahren Schulabrechnungen unge­prüft bleiben, war aus finanzieller Beengtheit kein Gutachten leistbar. Mit 29.9.2015 liegt nun ein GA der BS Kremsmünster von welches eine chaotische Buchhaltung mit schweren gewerbsmäßigen Betrug attestiert ( Veruntreuung von 1970 -1990 ca S 2 Mill,). Als Lehrer wurde ich zu Unrecht entlassen, meines FS beraubt und mit SW bedroht, damit ein Schulmissstand mit Stiftsmord gedeckt bleibt - UVS Erkenntnisse leisteten den Verbrechen Vorschub!

 

Dazu liegen zum FS drei GA auf, die meine Verkehrszuverlässigkeit bestätigen     (Dr. T, Dr. B und Dr. R) - damit ist das GA Dr. R nichtig. Auch der Schriftsatz P ist mit GA 29.9.2015 widerlegt. Ori­ginäre Missstände ( ca 80 Erkenntnisse ) mit Steuergeld aufrecht zu erhalten war teurer, als Abrechnungen mit GA zu prüfen - Art Art 126b Abs 5 B-VG!

 

Zusammenfassung des SW Missbrauches: Kein verpflichtender Antrag = Scheinverfahren = das Gericht kann das Verfahren rechtlich nicht beenden. Der Erfüllungsgehilfe RA Dr. C ist unbekannt. Drei für FS abgestellte Ärzte bestätigen meine geistige und körperliche Integrität. Das Jedermanns GA von Dr. R ist nichtig (auch formell hinsichtlich Zuständigkeit).

 

Gem § 68 Abs 3 AVG können infolge schwerer wirtschaftlicher Schädigung Be­scheide bzw. Erkenntnisse aufgehoben werden - mein Antrag ist berechtigt.

 

Ich stelle den

ANTRAG,

an das ersuchte LVWG - es möge

 

1.

den Internet-Beschluß des LVWG vom 9.12.2014, LVWG-670008/4/BR/CG, zustellen, damit ich rekurieren kann und die Eintragung löschen und mich darüber in Kenntnis setzen ( § 27 Abs 1 DSG )

2.

unter der Domäne Sachwalterschaft LVWG den Schriftsatz „ Schwarzer Terror" ins Internet stellen, damit der Bürger erkennt, was Behörden, Gerichte und Berufungsinstanzen zu leisten imstande sind, wenn Missstände vertuscht werden

3.

den Beschluß 24.2.2015, LVWG-150523/10/EW und 24/2/EW aufheben und

neu erkennen - sohin die Anträge 9.3.2015 und 28.5.2015 beantworten

4.

meinen FS zur Ausfolgung bringen und aufgedrängtes SW Verfahren beenden

 

5.

erkennen, dass mir die belangte Verkehrsbehörde zum FS und das belangte Gericht zur SW ein vorsätzliches Verhalten vorwirft ( § 7 VStG )

6.

in Devolution meinen Antrag vom 17. Jänner 2014, 6. April 2014 und Rekurs vom 24. November 2014 in Beantwortung ziehen und

7.

gem § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen, da mich zu beiden Verfahren keine Schuld trifft und ich jeden Tag meinen FS brauche.

Im Vorliegen einschlägiger Gesetze und Beweise erkennt jeder maßgerechte Mensch, dass in Willkür und ohne Rechtsgrundlage mein FS entzogen wurde und ohne verpflichtenden Antrag §§ 8 AußStG, 405 ZPO SW geübt wird, um Missstände Dritter zu decken - der UVS erkannte jedoch „ gegen das Gesetz - für meine Freunde alles ". Damit erleide ich schweren finanziellen Schaden.

 

Letztlich beruft sich das BG Wels auf den FS Entzug, um SW zu berechtigen und die Behörde auf SW, um den FS Entzug zu berechtigen. Auch Dr. Bleier ent­schied auf sonderlicher Weise im gruppendynamischen Zwang mit Internet Beschluß, um keinen Rekurs erheben zu können. Im Wissen des FS Raubes, aufgedrängter SW, Retournierung der Briefe mangels eines Kollisionskurators § 271 ABGB wurde ich im Grundrecht auf das rechtliche Gehör verletzt.

 

ISe Rechtsentscheidung möge meinem Antrag Folge gegeben werden, da auch der unbescholtene Landeslehrer Salcher unter dem Schutze der Gesetze steht.“

(nicht lesbare Unterschriftsparaphe).

 

 

I.1.  Dieser Eingabe angeschlossen fand sich eine Mitteilung des (damals noch) Gendarmeriepostens 4550 Kremsmünster vom 21.12.2000, GZ E1/16447/2000/ pet, an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems. Ferner die Kopie eines Befundes (Führerscheinantrag ?) vom 2.5.2002, gezeichnet von der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. I T, sowie die Kopie eines weiteren Befundes vom 25.8.2015, mit nicht vollständig lesbarem Briefkopf. Darauf ist lediglich ersichtlich, dass es sich um einen in W, D etablierten Arzt / Ärztin der Sportmedizin handelt. Dieser Befund bescheinigt dem Beschwerdeführer die Fahrtauglichkeit indem darin zum Ausdruck gelangt, dass aus heutiger Sicht die Gründe einer gesundheitlichen Nichteignung nicht nachvollziehbar sind.

Des Weiteren findet sich in der Eingabe des Herrn S ein Gutachten einer B R, akad. Tourismusmanagerin  und gepr. Buchhalterin, B, L und zuletzt die vom Antragsteller zitierten h. Beschlüsse v. 14.12.2014 und 24.2.2015 beigeschlossen.

Auch diese Inhalte wurden dem Sachwalter zum Antrag des Besachwalteten Herrn A. S als PDF-File per Email  vom 3.12.2015 zur Kenntnis gebracht.

 

 

II. Seitens des Sachwalters wurde auf die Mitteilung vom 3.12.2015 laut Rückmeldung vom 10.12.2015 dem Devolutionsantrag nicht beigetreten. Des Weiteren teilte der Sachwalter mit, dass der Beschluss des BG Wels vom 14.06.2006 (Sachwalterbestellung gemäß § 273 Abs.3 Z2 ABGB ua) weiterhin vollinhaltlich aufrecht ist.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z1 VwGVG entfallen.

 

 

 

II.2. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

Mit dem oben angeführten Beschluss wurde für A   S, geb. am x, wohnhaft  S,  gemäß § 273 ABGB iVm § 123 AußerstreitG   zum   Sachwalter Herr  Dr. E C, Rechtsanwalt, W, B, bestellt.

Der Sachwalter hat im Sinne des § 273 Abs.3 Z2 ABGB folgende Angelegenheiten zu besorgen:

a) Vertretung vor Ämter, Gerichten und Behörden

b) Regelung der auf der Liegenschaft, Grundbuch x S, EZ x, eingetragenen Pfandrechte des Betroffenen auf Anteil B-lfd. NR. 1 hinsichtlich C-lfd. Nr. 2, 4, 5, 6, 7, 8, 10.

Die Kosten des Verfahrens hat der Bund zu tragen. Gemäß § 123 Abs.1  Z5 AußerstreitG kann der Betroffene vor Gericht oder Notar testieren.

 

 

II.3. Abermals wird nachstehend der Gerichtsbeschluss im Volltext zitiert:

„Das vorliegende Verfahren wurde das Arbeitsmarktservice Wels mit Eingabe vom 4.9.2003 eingeleitet. Damals regt das AMS Wels eine Sachwalterschaft zu A S an, weil damals    der   Eindruck    eines    massiv   querulatorischen Verhaltens bestehe.

Die Erstanhörung, die aufgrund dieser Anregung stattfand, war am 1. Oktober 2003, bei welcher sich der Betroffene gegen die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens aussprach. Er brachte vor, er sei der Meinung, dass er niemand benötige, der ihn unterstütze. Er habe seine Angelegenheiten selbst im Griff. Die Frage der Querulanz stelle sich für ihn nicht, bei ihm ginge es immer nur darum, dass er wieder in den Schuldienst aufgenommen werde. Damals ergab eine Einsicht in das Grundbuch zu EZ x, Grundbuch x S, eine Liegenschaft, die im Hälfteeigentum der Eheleute S steht, dass diese unbelastet war. Bei der Erstanhörung wurde dem Betroffenen nahegelegt, sich dem Verfahren zu stellen, auch sämtliche medizinische oder ärztliche Unterlagen dem medizinischen Sachverständigen vorzulegen, damit auch seine Sicht der Dinge ausreichend Berücksichtigung fände. Seither nahm der Betroffene allerdings keinen Gerichtstermin im Sachwalterschaftsverfahren wahr, er begab sich auch nicht zur Untersuchung beim bestellten medizinischen Sachverständigen. Am 6. Oktober 2003 wurde Mag. K H, Rechtsanwalt in W, zum Verfahrenssachwalter für den Betroffenen bestellt; Mag K H hat den Betroffenen nunmehr durch den Gang des Verfahrens als Verfahrenssachwalter begleitet, in der Folge gestaltete sich das Verfahren als aufwändig, Schritte, die der Sachwalterschaftsrichter setzte, wurden stets einer Prüfung im Rechtsmittelwege durch den Betroffenen unterzogen, einer Vorladung zum medizinisch bestellten Sachverständigen Dr. E D kam der Betroffene nicht nach, sodass zuletzt auch die zwangsweise Vorführung des Betroffenen zur Sachverständigenbegutachtung anstand. Schließlich wurde eine   Umbestellung   des   medizinischen   Sachverständigen vorgenommen, in dem die nunmehr bestellte Sachverständige Dr. W R den Betroffenen bereits in einem Verfahren persönlich befundet und begutachtet hatte.

 

Demnach muss von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden:

 

A S war als Berufschullehrer an der Berufsschule Kremsmünster im Zeitraum von 18 Jahren tätig. Er wurde schließlich suspendiert und in der Folge entlassen. Seit dieser Zeit, also seit seiner Entlassung aus dem Schuldienst, kämpft er um seine Rehabilitierung, da er meint, unschuldig aus dem Schuldienst entlassen worden zu sein. In der Folge kam es auch zum Entzug des Führerscheins, unzählige Eingaben und Urgenzen an verschiedene Behörden und Ämter wurden eingereicht. Im Juli 2001 hat der Betroffene seinen Pensionsantrag zurückgezogen, alle Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung abgelehnt. Er begann das Studium als außerordentlicher Hörer der Rechtswissenschaften in Linz. Am 21.6.2005 fand unter anderem eine mündliche Berufungsverhandlung beim unabhängigen Finanzsenat statt, bei welcher Verhandlung der Betroffene in Anwesenheit der Sachverständigen Dr. W R eingehendst befragt wurde. Zum damaligen Zeitpunkt war der Betroffene bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich und zur Person gut orientiert, ebenso situativ orientiert. Der Antrieb war gesteigert, die Affekte teilweise überschießend, die Stimmungslage gereizt. Damals wie heute fühlt sich der Betroffene von Behörden verfolgt, er ist einer vernünftigen Argumentation nicht zugänglich, diesbezüglich fehlt ihm jeder Realitätsbezug. Die kognitive und intellektuelle Leistungsfähigkeit ist im Normbereich, das Auffassungsvermögen nicht beeinträchtigt, die Einsichts- und Kritikfähigkeit nicht gegeben. Die Gedächtnisleistungen sind nicht beeinträchtigt, ebensowenig die Konzentrationsfähigkeit. Wenn es um Ämter, Behörden und Gerichte geht, verstrickt sich der Betroffene in nicht mehr nachvollziehbare Gedankengänge, es ist dann keinerlei Realitätsbezug mehr feststellbar. Die Gedankeninhalte sind dann paranoid gefärbt, der Betroffene lässt erkennen, dass er in keiner Weise in der Lage ist, sein selbständiges Verhalten zu realisieren, vielmehr gerät er in seinem Denken immer weiter in paranoide Verknüpfungen und seine gedanklichen Verstrickungen bilden ein Wahngebäude. Er leidet an einer geistigen Störung, aufgrund der Denkstörungen mit wahnhaftem Inhalt ist von einem Querulantenwahn auszugehen. Die psychische Störung wird als wahnhafte Störung bezeichnet. Durch den fehlenden Realitätsbezug, den der Betroffene durch sein Verhalten erkennen lässt, ist er nicht in der Lage, einen Umgang mit Ämter, Behörden und Gerichten das Selbstschädigende seines Tuns und Lassens zu erkennen. Der Beginn dieser geistigen Störung hat wahrscheinlich seinen Anfang mit dem Ereignis der Entlassung aus dem Schuldienst genommen. Aufgrund dieser wahnhaften Störung kommt es auch zu teilweise gebührenpflichtigen Eingaben mit beleidigendem Inhalt, die unter anderem an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land gerichtet sind. Die Kosten und Straferkenntnisse, letztlich rechtskräftig geworden, münden in der Eintragung von Pfandrechten auf dem Liegenschaftsanteil des Betroffenen auf der Liegenschaft x S, EZ x, die den Anteil des Betroffenen die B-Ifd. Nr. 1 belasten, während der Anteil die B-Ifd. Nr. 2 von E S unbelastet geblieben ist. So finden sich zur C-Ifd. Nr. 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 10 jeweils Pfandrechte aufgrund von Urkunden, die sämtlich von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Ausgang fanden.

 

Diese Feststellungen beruhen auf dem durchgeführten Verfahren, insbesondere dem Gutachten der Sachverständigen Dr. W R, die vorweg ein schriftliches Gutachten erstellte, das in der Tagsatzung vom 13. Juni 2006 ergänzt wurde. In der Tagsatzung hat die Sachverständige in die weiteren, mittlerweile eingetroffenen Unterlagen, die vom Betroffenen ausgingen, Einsicht genommen und dezidiert festgehalten, dass der Betroffene an einer schwerwiegenden geistigen Störung leidet, Einsichts- und Kritikfähigkeit sehr deutlich eingeschränkt, der Realitätsbezug nicht gegeben ist. Zur Testierfähigkeit, wie sie auch im Beschluss festgestellt wurde, führte die Sachverständige aus, dass diese gegeben sei, allerdings brauche er hier Unterstützung, wenn ja, dann vor Gericht oder vorm Notar. Die Ausführungen der Sachverständigen gipfeln etwa in dem Punkt, dass die Störung ein derartiges Ausmaß nunmehr erreicht habe, dass der Betroffene glaubt, alle Ämter seien gegen ihn. Die Sachverständige schlägt in ihrem Gutachten auch vor, die finanzielle Verwaltung über den Betroffenen einem Sachwalter zu übertragen, da nunmehr bereits einige, der Höhe nach nicht unbedeutende Pfandrechte eingetragen sind, die den Liegenschaftsanteil des Betroffenen tangieren. Es bestehe daher die Gefahr, wenn es so weitergehe, dass der Betroffene auch noch um seinen Grund komme. Wie dies aus rechtlicher Sicht gewertet wird, wird noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargestellt werden. Im Übrigen sei noch dargelegt, dass das Verfahren nunmehr sehr umfangreich geworden ist, die Verfahrensdauer ist gegeben, zahlreiche Eingaben des Betroffenen sind eingelangt, in dem verschiedenste Anträge, gerichtet an verschiedenste Behörden mit verschiedensten Begehren, vom Betroffenen vermischt werden. Der Betroffene hat auch unter anderem Disziplinar- und Strafanzeigen gegen erkennende Richter erstattet, Anregungen auf Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens gegen die Richter sind erfolgt, sodass gesagt werden kann, dass die im Akt mit dem Betroffenen befassten Personen generell damit rechnen müssen, vom Betroffenen mit Eingaben befasst zu werden, auch die Sachverständige Dr. R wurde bei der Ärztekammer angezeigt, auch eine Schadenersatzklage ist anhängig. Unverkennbar ist auch, dass in letzter Zeit Ausmaß, Inhalt und Umfang der Eingaben des Betroffenen zugenommen haben. Das selbstschädigende Verhalten kann man am besten daraus ableiten, dass der Betroffene ursprünglich eine Liegenschaft hatte, die unbelastet war, nunmehr aber mit einigen nicht unbedeutenden Pfandrechten, ausgehend von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land belastet ist.

 

Aus rechtlicher Sicht wird ausgeführt:

 

Nach § 273 Abs. 1 ABGB ist ein Sachwalter zu bestellen, wenn eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, vermag. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist je nach Ausmaß der Behinderung sowie Art und Umfang der besorgenden Angelegenheiten der Sachwalter zu betrauen, etwa nach Z2 mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten, etwa der Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens. Diese Voraussetzungen liegen im Anlassfall vor. Aufgrund der festgestellten schwerwiegenden geistigen Störung, die den

Betroffenen im Umgang mit Ämtern, Gerichten und Behörden trifft, bereits ein selbstschädigendes Ausmaß erreicht hat, ist für diesen Bereich ein Sachwalter zu bestellen. Sofern vorgeschlagen wird, auch den Sachwalter mit der Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens des Betroffenen zu betrauen, kann gesagt werden, dass der Betroffene, was das Finanzielle betrifft, sein Leben insoweit im Griff zu haben scheint, als es nicht mit Ämtern, Gerichten und Behörden zusammenhängt. Sämtliche Belastungen, die die Liegenschaft betreffen, stehen ja im Zusammenhang mit dem Umgang des Betroffenen mit Behörden, konkret mit der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, wobei das Grundgeschäft, wie es zu diesem Pfandrecht gekommen ist, an dieser Stelle nicht erhellt werden muss. Ob es nun um Straferkenntnisse wegen beleidigender Eingaben des Betroffenen geht oder rein um Kosten, kann dahingestellt bleiben; diese finanzielle Belastung, was den Eintrag der Pfandrechte im Grundbuch des Hälfteanteiles des Betroffenen anlangt, steht eindeutig im Zusammenhang mit der geistigen Störung des Betroffenen eben im Umgang mit Ämtern, Gerichten und Behörden. Zur Regelung dieser Pfandrechte wird dem Betroffenen somit ein Sachwalter beigegeben, im übrigen bleibt der Betroffene mit seinem Vermögen ohne Einschränkung. Da keine explizierten Vermögenswerte beim Betroffenen herausgekommen sind, wird ausgesprochen, dass die Kosten des Verfahrens der Bund zu tragen hat. Der Ausspruch über die Testierfähigkeit beruht auf der zitierten Bestimmung.

 

Zur Person des Sachwalters:

Vorweg kann in diesem Zusammenhang darauf verwiesen werden, dass der bestellte Verfahrenssachwalter Mag. K H den Betroffenen über nunmehr gut 2 ½ Jahre im Laufe des Verfahrens begleitet hat, er damit seine Pflicht erfüllt. Die Agenden, der Umfang des Verfahrens und auch die rechtlichen Schwierigkeiten, die durch die zahlreichen Verfahren des Betroffenen entstanden sind, bedingen, dass hier eine Person zum Sachwalter gemacht wird, die über Rechtskenntnisse verfügt. Somit muss auf einen Rechtsanwalt als Sachwalter zurückgegriffen werden. Dass Rechtsanwälten generell die Eignung zur Übernahme von Sachwalterschaften zuerkannt wird, wurde bereits aufgezeigt und findet auch Deckung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (etwa 1 Ob 116/03w). Die Auswahl des Sachwalters hat auch den Hintergrund, dass beim gewählten Sachwalter eine größere Kanzleistruktur vorhanden ist, die bei Bewältigung der auf den Sachwalter zukommenden rechtlichen Arbeit unterstützend eingreifen kann, es wurde auch bereits in der Note vom 6. April 2006 dargelegt. Die in Aussicht genommenen Rechtsanwälte, nämlich S…, also S, …. & Partner, Rechtsanwälte GmbH mit Sitz in W, WDZ III, B, haben sich stets gegen die Übernahme der Sachwalterschaft ausgesprochen, etwa in der Tagsatzung vom 13. Juni 2006. Zuletzt mit Schreiben vom 4. Juli 2006 wird nochmals mitgeteilt, dass die Gesellschafter der S, …. & Partner, Rechtsanwälte GmbH ausschließlich im Rahmen der Gesellschaft tätig sind. Ausgenommen hiervon seien lediglich die Verfahrenshilfe, worunter jedoch Sachwalterschaften nicht zu subsumieren seien. Die Gesellschaft sehe sich daher nicht imstande, eine Person namhaft zu machen. Im Rahmen der Warnpflicht werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft in erster Linie auf Wirtschaftsberatung für Unternehmen ausgerichtet sei. Dem muss die bereits zitierte Rechtsprechung        des        Obersten        Gerichtshofes entgegengehalten werden, dass Rechtsanwälte eben generell zur Übernahme von Sachwalterschaften geeignet sind. Nicht verkannt wird seitens des erkennenden Richters, dies ist auch schon in den einzelnen Noten und Besprechungen angeklungen, dass damit einem Rechtsanwalt gleichsam eine Sachwalterschaft ohne Zustimmung aufgebürdet wird, wobei ja den erkennenden Richter die Verpflichtung trifft, über kurz oder lang das nunmehr bereits über  2 ½  Jahre anhängige Sachwalterschaftsverfahren auch inhaltlich zu erledigen und einer Enderledigung durch Bestellung eines Sachwalters zuzuführen. S…. bedeutet als Abkürzung eben die zitierte Rechtsanwälte GmbH S, … & Partner. Zum Sachwalter wird damit jener Rechtsanwalt der Gesellschaft bestellt, der in Wels ansässig ist, somit der angeführte Dr. E C.“

 

 

 

III. Für das Oö. Landesverwaltungsgericht ergeben sich demnach folgende Erwägungen:

Gemäß § 280 Abs.1 ABGB bzw. § 273 ABGB kann eine Person, für die ein Sachwalter bestellt wurde, innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Die Bestellung eines Sachwalters bewirkt, dass dem Beschwerdeführer die Prozess- und Handlungsfähigkeit in dem Umfang nicht mehr zukommt, der im Bestellungsbeschluss umschrieben ist (VwGH vom 16.3.2011, 2008/08/0087). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den §§ 273a und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen (VwGH vom 21.9.2010, 2010/11/0118).

Der Beschwerdeführer ist in eben diesem Umfang rechtlich daher nicht mehr prozess- und handlungsfähig. Das bedeutet, dass – jeweils mit Wirkung für die Partei – Anträge entweder vom gesetzlichen Vertreter einzubringen oder von diesem zu genehmigen sind (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 9 Rz 16 mwN). Eine Genehmigung seitens der Sachwalterschaft liegt nach Übermittlung des vom Beschwerdeführer erhobenen bzw. beim Landesverwaltungsgericht eingebrachten Devolutionsantrages – der im Übrigen auch inhaltlich abzuweisen wäre weil die Lenkberechtigung erloschen ist und daher über Antrag neu erworben werden müsste -  nicht vor.  

Beschwerden einer unter Sachwalterschaft stehenden Person sind, wenn sie vom Sachwalter nicht genehmigt wurden, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (VwGH vom 29.7.1998, 98/01/0063 mit Hinweis auf B 14.5.1970, 0176/70, VwSlg 7793 A/1970).

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r