LVwG-550410/22/KLe
Linz, 28.12.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerde des R S, x,
P, vertreten durch die x OG, x, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14. November 2014, GZ: Agrar41-1-2014-Ks,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Mandatsbescheid vom 12. Mai 2014, GZ: Agrar41-1-2014-Ks, wurde dem Beschwerdeführer die unter Zahl x am 17. Mai 1988 von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ausgestellte Jagdkarte mit sofortiger Wirkung auf unbestimmte Dauer gemäß § 40 iVm § 38 Abs. 1 lit. a Oö. Jagdgesetz und § 59 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz entzogen.
Dagegen wurde das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht.
Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Bescheid vom
14. November 2014, GZ: Agrar41-1-2014-Ks, folgenden Spruch erlassen:
„Ihrer Vorstellung vom 28. Mai 2014 gegen den Bescheid vom 12. Mai 2014,
GZ: Agrar41-1-2014-Ks, mit dem Ihnen die unter der Zahl x am
17. Mai 1988 von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ausgestellte Jagdkarte ohne weiteres Ermittlungsverfahren mit sofortiger Wirkung auf unbestimmte Dauer entzogen wurde, wird nicht Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid bestätigt.“
Als Rechtsgrundlagen wurden § 38 Abs. 1 lit. a und d, § 39 Abs. 1 lit. a und § 40 Oö. Jagdgesetz angeführt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch die rechtsfreundliche Vertretung eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, der Beschwerde Folge zu geben, den Vorstellungsbescheid vom 12. Mai 2014 aufzuheben, das Verfahren einzustellen und die von der PI M im Rahmen der Bescheidzustellung abgenommene Jagdkarte wieder auszuhändigen.
Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
„Der eingangs erwähnte Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ausfolgung seiner Jagdkarte im Sinne des Jagdgesetzes verletzt, zumal er die entsprechende jagdliche Eignung gemäß § 38 Abs. 1 lit. b Jagdgesetz nachgewiesen hat, sodass ihm die Jagdkarte bereits im Jahr 1952 ausgestellt worden ist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf den Inhalt des Vorstellungsschriftsatzes vom 28. Mai 2014 verwiesen.
Nach § 38 Abs. 1 lit. a Oö. JagdG ist Voraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte der Nachweis der im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderlichen Verlässlichkeit. Umgekehrt ist die Jagdkarte bei Wegfall der Verlässlichkeit zu entziehen (§ 40 Oö. JagdG). Die im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderliche Verlässlichkeit nach § 38 Abs. 1 lit. a Oö. Jagdgesetz ist beim Beschwerdeführer jedoch nicht weggefallen und erfolgte daher der Entzug der Jagdkarte rechtswidrig.
Bei dem Begriff der Verlässlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde stützt sich auf das Argument, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalles vom
3. Februar 2014 die Verlässlichkeit gemäß § 38 Abs. 1 lit. a Oö. Jagdgesetz nicht mehr gegeben ist und die öffentliche Sicherheit gefährdet wird, was jedoch nicht nachvollziehbar ist.
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass im Außenbereich des Grundstückes des Beschwerdeführers ein Schild aufgestellt ist, welches darauf hinweist, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Die Hundeeigentümerin hat mehrmals die Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Hund (Jack-Russelmischung) vernachlässigt, wodurch der Hund herumstreunen konnte und hat dieser mehrfach auf dem Grundstück des Beschwerdeführers gewildert.
Aufgrund der schweren Schäden am Hasenbestand in den letzten zwei Jahren war der Beschwerdeführer gezwungen, in diesem begründeten Einzelfall ein Fangeisen auf seinem Grundstück aufzustellen, um seine im Eigentum stehenden freilaufenden Hasen zu schützen. Dieser Vorfall ereignete sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, jedoch nicht im Zusammenhang mit der Jagdausübung.
Der Beschwerdeführer wusste weder wem dieser Hund gehört, noch war es ihm möglich, aufgrund des leisen Anpirschens des Hundes diesen zu vertreiben und sah der Beschwerdeführer nur die Möglichkeit des Aufstellens einer Falle. Hierdurch wollte der Beschwerdeführer nur seine Hasen vor dem wildernden Hund schützen, da dieser immer wieder auf seinem Grundstück Hasen gebissen und getötet hat.
Die Verwendung der Schlagfalle („Schwanenhals“) zur Jagdausübung war bis zum Inkrafttreten der Oö. Fallenverordnung im Jahr 2009 üblich und war daher dem Beschwerdeführer, der seit mehr als 60 Jahren die Jagd ausübt, die ordnungsgemäße Verwendung des Fangeisens bekannt. Die Falle wurde entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde nicht zum Quälen eines Tieres verwendet und darf in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Verfahren wegen Tierquälerei nach § 222 StGB vor dem Bezirksgericht Mattighofen infolge Diversion eingestellt wurde.
Beim gegenständlichen Vorfall, der wie bereits ausgeführt keineswegs zu beschönigen ist, handelt es sich um einen sich nicht wiederholenden Einzelfall. Das Verhalten und daher der Unwert der Einzeltat des Beschwerdeführers ist rechtlich als gering zu erachten.
Der Entzug der Jagdkarte stellt darüber hinaus jedoch einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer dar.
Der Entzug der Jagdkarte ist immer nur dann gerechtfertigt, wenn gravierende Mängel in der Persönlichkeit bestehen oder mehrfach deliktische Verhaltens-weisen durch den Inhaber der Jagdkarte gesetzt wurden (LVwG vom
18. August 2014, 550304/5/BR/TK), was jedoch auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft und von der erstinstanzlichen Behörde nicht hinreichend begründet wurde.
Im Weiteren wurden von der erstinstanzlichen Behörde Vorfälle aus dem Jahr 2007 angeführt, wo jedoch kein einziger Vorfall nachgewiesen wurde und es weder zu einer jagdlichen Veranlassung noch zu einer strafgerichtlichen Verurteilung kam. Die unbegründeten Anzeigen der Nachbarn können gegenständlicher Entscheidung daher keineswegs zu Grunde gelegt werden.
Wohl aber ist zu berücksichtigen, dass es in der Vergangenheit zu keiner jagdrechtlichen Veranlassung noch zu einer strafgerichtlichen Verurteilung kam. Die unbegründeten Anzeigen der Nachbarn können gegenständlicher Entscheidung daher auch keineswegs zu Grunde gelegt werden.
Wohl aber ist zu berücksichtigen, dass es in der Vergangenheit zu keiner jagdrechtlichen Veranlassung des Beschwerdeführers wegen eines Verstoßes gegen die Weidgerechtigkeit gekommen ist.
Ebenso ist der Sachverhalt vom 22. August 2014 nicht entscheidungsrelevant. Der Beschwerdeführer hat zum Schutz seines Fischteiches auf seinem Grundstück eine Anlage errichtet, da ihm regelmäßig Fische gestohlen wurden. Bei dieser ‚Selbstschussanlage‘ handelt es sich um eine Abschreckmaßnahme und konnte mit dieser auch niemand verletzt bzw. gefährdet werden, da kein Schuss, sondern nur, unter Verwendung einer Platzpatrone, ein Knall abgegeben wird.
Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, welcher seit über
60 Jahren durchgehend die Jagd ausübt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die rechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Ausübung der Jagd einhält und daher auch zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben war.
Der Beschwerdeführer hat stets zuverlässig und nach den weidmännischen Bestimmungen die Jagd ausgeübt und wird dies auch in Zukunft machen.
Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass der Wegfall der Verlässlichkeit im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. a Oö. Jagdgesetz zum derzeitigen Zeitpunkt jedenfalls nicht eingetreten und daher ein Entzug aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt ist.“
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An dieser nahmen der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter und die Zeugen
BI A A, J R, M F und S S teil.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Am 3. Februar 2014 gegen 10.20 Uhr wurde ein Hund (Jack-Russelmischling) auf dem frei zugänglichen Grundstück des Beschwerdeführers verletzt, als dieser in eine vom Beschwerdeführer verbotenerweise aufgestellte Schlagfalle („Schwanenhals“) ging. Diese Schlagfalle war an einem Baum in einer Höhe von ca.
50 cm mit einer Kette befestigt und mit einer mit Hasenurin präparierten Knackwurst ausgestattet.
Der Beschwerdeführer gab in seiner ersten Einvernahme vor der Polizei an, dass er keine andere Möglichkeit mehr gesehen habe, da genau dieser Hund seit zwei Jahren in unregelmäßigen Abständen im Garten seine dort freilaufenden Haushasen getötet habe. Der Hund mache dies immer so, er zerbeiße einen Hasen und laufe weg, andernfalls hätte er den Hund mit dem Jagdgewehr erschossen. Ihm sei bekannt, dass diese Falle schon seit drei Jahren verboten sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gab der Beschwerdeführer an, dass er gewusst habe, dass er den Schwanenhals nicht benutzen dürfe. Wenn er den Hund selber gesehen hätte, hätte er sein Gewehr genommen und ihn erschossen.
Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen dem Vergehen der Tierquälerei wurde nach Bezahlung eines Geldbetrages gemäß § 200 Abs. 5 StPO iVm § 199 StPO endgültig eingestellt.
Die Abgabe von Schüssen über einen Zeitraum von mehreren Jahren hindurch durch den Beschwerdeführer erfolgte im Rahmen der Ausbildung seines Jagdhundes. Das Ermittlungsverfahren, insbesondere die Einvernahme der Zeugen R und F, ergab keine Schussabgabe in deren Richtung, da sie den Beschwerde-führer selber bei den Schussabgaben nie gesehen hatten.
Hinsichtlich des Verdachtes der Körperverletzung (Vorfall vom
14. September 2010 in Sollern) wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Mattighofen freigesprochen.
Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung (Vorfälle vom 22. April 2011 und 23. April 2011) wurde von der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.
Der Beschwerdeführer legte am 28. Dezember 2012 eine „Psychologische Begutachtung gemäß Waffengesetz-Durchführungsverordnung“ vom
14. Dezember 2012, erstellt vom Verkehrspsychologen Dr. W R S, vor. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer „derzeit unter psychischer Belastung nicht dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden“.
Am 22. August 2014 um ca. 18.30 Uhr war auf dem Grundstück des Beschwerdeführers eine Selbstschussanlage, welche mit einer Platzpatrone des Kalibers 16 geladen war, verdeckt an einen Holzpfahl montiert. Aufgrund einer Anzeige durch J R hinsichtlich einer Schussabgabe betraten Polizeibeamte das eingefriedete Grundstück durch ein lediglich angelehntes Tor und riefen nach dem Beschwerdeführer. Da er sich nicht meldete, gingen die Beamten weiter. Jener Beamte, der als erstes ging, löste eine verdeckt montierte und mit einem Stolperdraht als Zünder versehene Selbstschussanlage, welche mit einer Platzpatrone geladen war, aus. Der die Anlage auslösende Beamte erlitt durch den Knall einen stechenden Schmerz und ein anhaltendes Pfeifen in den Ohren.
Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht Mattighofen am
15. Dezember 2015, 1U102/14v, wegen des Vergehens des fahrlässigen unbefugten Besitzes von Waffen (eines Schalldämpfers) sowie des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig erkannt.
Durch Beamte der PI M wurden dem Beschwerdeführer am
25. August 2014 die Waffendokumente und sämtliche Schusswaffen (3 Faustfeuerwaffen, 12 Langwaffen, 1797 Schuss Munition, 1 Schalldämpfer) abgenommen. Ein geladener Revolver war im Nachtkästchen im Schlafzimmer verwahrt und ein weiterer geladener Revolver lag im Wohnzimmer in einem Couchtischfach.
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom
25. August 2014, GZ: Sich51-2705-1997-Bu, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Das Waffenverbot ist nicht rechtskräftig.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
Gemäß § 40 Oö. Jagdgesetz ist die Jagdkarte zu entziehen, wenn bei einem Inhaber einer Jagdkarte der ursprüngliche und noch fortdauernde Mangel einer der Voraussetzungen des § 38 nachträglich zum Vorschein kommt oder eine dieser Voraussetzungen nachträglich wegfällt.
Nach § 38 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz ist Voraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte der Nachweis
a) der im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderlichen Verlässlichkeit;
b) der jagdlichen Eignung;
c) einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung;
d) dass kein Verweigerungsgrund im Sinne des § 39 vorliegt.
Nach § 39 Abs. 1 lit. a Oö. Jagdgesetz ist Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen oder deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden, die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern.
Der Begriff der „Verlässlichkeit" ist ein Rechtsbegriff, der zur Kategorie der sogenannten unbestimmten Gesetzesbegriffe gehört. Allerdings ist die Verlässlichkeit nicht in jede Richtung gefordert, sondern nur für die im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderliche. Hierbei kommt aufgrund des bei der Jagdausübung unabdingbaren Umganges mit Schusswaffen auch der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 des WaffG besondere Bedeutung zu.
Bei der Wertung einer Person als „verlässlich" im Sinne des WaffG ist ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit den Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist.
Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person können demnach die Folgerung rechtfertigen, dass die vom WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist (VwGH 20.2.1990, 89/01/0414, ZfVB 1991/260).
Nach ständiger Rechtsprechung ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 26.7.1995, 94/20/0874, ZfVB 1997/1118 mwN).
Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde. In diesem Sinn können besondere Tatumstände auch einer nicht unter die Tatbestände des § 8 Abs. 3 WaffG 1996 subsumierbaren Verurteilung von Bedeutung sein, insoweit sie im Lichte des § 8 Abs. 1 WaffG 1996 einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug aufweisen.
Als weitere Anhaltspunkte bei der Beurteilung der Verlässlichkeit einer Person sind auch die Verweigerungstatbestände des § 39 Abs. 1 Oö. JagdG heranzu- ziehen. Die erforderliche Verlässlichkeit wird daher insbesondere eine Person dann nicht besitzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
(Jagd-)Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwendet, mit (Jagd-)Waffen unvorsichtig oder leichtfertig umgeht und diese nicht sorgfältig verwahrt oder Waffen an Personen überlässt, die zu dem Besitz nicht berechtigt sind (VwGH 10.12.1980, 1813/79).
Zur sicheren Verwahrung von Jagdwaffen und Munition:
Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);
2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
Ob eine im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt nach der Judikatur von objektiven Momenten ab (VwGH 29.11.1994, 94/20/0036 u.a.). Ein Unbefugter soll im Wesentlichen zwei Hindernisse zu überwinden haben. Einerseits die Sicherung des Hauses oder der Wohnung gegen unbefugtes Betreten bzw. andererseits die Sicherung der Waffen gegen unbefugte Inbesitznahme.
Im ersten Fall geht es um die Zugänglichkeit und Einbruchsicherheit von Gebäuden und Räumlichkeiten und im zweiten Fall um die Verhinderung des ungehinderten Zugriffes zu Waffen durch Mitbewohner, die zu deren Verwendung nicht befugt sind bzw. durch rechtmäßig Anwesende (z.B. Handwerker). Der Zugriff auf zugängliche Waffen durch Unbefugte kann nicht dadurch verhindert werden, dass die Waffen ungeladen im nicht versperrten Schrank stehen oder durch Entfernen etwa des Magazins nicht gebrauchsfähig sind.
Denn der ungehinderte Zugriff zu den Waffen ermöglicht es dritten Personen, diese an sich zu nehmen und durch Laden bzw. Ergänzung fehlender Teile verwendungsfähig zu machen (VwGH 26.2.1992, 91/01/0191). Der ungehinderte Zugriff zu Waffen ist durch deren Verwahrung in ein- bzw. aufbruchsicheren Behältnissen (Schränken, Waffenschränken, Tresoren u.dgl.) zu verhindern.
Mit diesen Anordnungen verfolgt das Gesetz das Ziel, dass Jagdkarten nach menschenmöglicher Beurteilung der Sachlage im Einzelfall nur an Personen ausgestellt werden, die nach gesetzlichem Maßstab als zuverlässig gelten können, und weiterhin nur in den Händen solcher Personen verbleiben (vgl. VfSlg. 2828/1955).
Im gegenständlichen Fall waren am 25. August 2014 zwei geladene Faustfeuerwaffen frei zugänglich im Couchtisch bzw. im Nachtkästchen verwahrt. Dies stellt keine ordnungsgemäße Verwahrung dar.
Gerade aufgrund des bei der Jagdausübung unabdingbaren Umganges mit Schusswaffen ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffes auch der Verlässlichkeitsbegriff im Sinne des § 8 Waffengesetz 1996 heranzuziehen. Als Faktoren, die die Verlässlichkeit in Frage stellen können, ergeben sich für den gegenständlichen Fall vor allem die Neigung zur Verletzung der waffenrechtlichen Vorschriften.
Durch die äußerst sorglose Verwahrung der geladenen Faustfeuerwaffen, den Besitz eines Schalldämpfers, die durch eine heimtückisch aufgebaute Selbstschussanlage verursachte Verletzung eines Polizeibeamten, die tiefe Überzeugung, einen Hund in Selbstjustiz erschießen bzw. mit einer Schlagfalle fangen zu dürfen bzw. sich wissentlich über bestehende jagdgesetzliche Verbote hinsichtlich des Gebrauches von Fallen hinwegzusetzen, zeigt der Beschwerdeführer ein Persönlichkeitsbild, das die Annahme rechtfertigt, dass er durch sein Verhalten Leben oder Gesundheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte bzw. bereits gefährdet hat.
Dieses Persönlichkeitsbild wird auch durch das vorgelegte waffenpsychologische Gutachten nicht entkräftet.
Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich steht zweifelsfrei fest, dass dem Beschwerdeführer die uneingeschränkte jagdrechtliche Verlässlichkeit nicht zukommt.
Es ist auch nicht ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer bisher die Jagd stets zuverlässig und nach den weidmännischen Bestimmungen ausgeübt hat (VwGH 26.4.1995, 95/03/005). Auch ein länger zurückliegendes Verhalten kann einen Grund darstellen, die Ausstellung der Jagdkarte für die Zukunft zu verweigern (VwGH 14.3.1984, 82/03/0041).
Aufgrund dieser Ausführungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderliche Verlässlichkeit nicht gegeben ist und sein bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass die öffentliche Sicherheit gefährdet ist.
Es war daher die Beschwerde abzuweisen.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Karin Lederer