LVwG-350189/3/GS/PP
Linz, 16.12.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gabriele Saxinger über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. (FH) C. G., vertreten durch seinen Sachwalter M. G., x, L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17.9.2015, GZ: SH20-1382, wegen Beitrag zu den Leistungen zur Gewährung einer Hauptleistung gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid vom 17.9.2015, GZ: SH20-1382, entschied die Bezirkshauptmannschaft Freistadt Folgendes:
„Sie bekommen Wohnen in einer Wohnung oder einer Wohngemeinschaft. Das steht im Bescheid vom 17.09.2015. Für das Wohnen müssen Sie ab 11.12.2014 folgenden Beitrag bezahlen: monatliches Einkommen über 1.000 Euro Das sind derzeit 111,73 Euro im Monat. Wenn Sie eine oder mehrere Hauptleistungen bekommen, für die Sie einen Beitrag aus dem Pflegegeld bezahlen müssen, dann dürfen alle Beiträge zusammen nicht mehr als 80 % des Pflegegeldes ausmachen. Rechtsgrundlage: Die folgenden Gesetze und Verordnungen sind die Grundlage für diesen Bescheid. Es gelten die Gesetze und Verordnungen in der gültigen Fassung. Das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG), § 20 Die Erstfassung des Oö. ChG steht im Landesgesetzblatt Nummer 41/2008. Die Beitrags- und Richtsatzverordnunq zum Oö. ChG, §§ 1 bis 3, der § 11 Absatz 1 und § 12 Die Erstfassung der Verordnung steht im Landesgesetzblatt Nummer 78/2008. Das AVG, §§ 56 bis 62 Die Erstfassung des AVG steht im Bundesgesetzblatt Nummer 51/1991.“ I.2. In der gegenständlichen Beschwerde vom 26.10.2015 wird begründend im Wesentlichen vorgebracht, dass C. G. eine Pension in Österreich von 1.071 Euro und von D. in der Höhe von 258 Euro bekomme. Die zu leistenden Zahlungen wären: Wohnen bei P 278 Euro monatlich, Darlehen Land Oberösterreich 293 Euro 2 x jährlich, Hausversicherung 583 Euro jährlich und Haushalt/Kranken 85 Euro monatlich. Herr C. G. habe ein Haus in U.. Um das Haus zu erhalten, würden zusätzliche Kosten anfallen: 1. Heizen, 2. Strom, 3. Gemeindeabgaben (Wasser, Müll, Grundsteuer, Rauchfangkehrer), 4. Erhaltung (diverse Reparaturen, Reinigung usw.), 5. Kosten für Sachwalter (zurzeit noch gratis). Es werde ersucht dies doch nochmal zu prüfen und eventuell die andere Möglichkeit in Betracht zu ziehen (Hausbelehnung). I.3. Mit Schreiben vom 6.11.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht (Oö. LVwG) zur Entscheidung vor. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter. I.4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zudem wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. II. Das Oö. LVwG geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17.9.2015, GZ: SH20-1382, wurde dem Antrag des Herrn Dipl.-Ing. (FH) C. G., vertreten durch M. G., x, L., vom 5.1.2015 für die Hauptleistung Wohnen nach § 12 Oö. ChG stattgegeben. Bei der Assistenzkonferenz am 15.1.2015 wurde der Assistenzplan für Herrn Dipl.-Ing. G. erstellt. Aufgrund dieses Assistenzplanes erhält Herr Dipl.-Ing. G. Wohnen in einer teilbetreuten Wohneinrichtung in folgendem Ausmaß: Ab 11.12.2014 in der Wohngemeinschaft D., x, L. Weiters wurde spruchmäßig festgestellt, dass in einer teilbetreuten Wohneinrichtung Herr G. einen Anteil an der Miete und an seiner Verpflegung selbst bezahlen muss. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17.9.2015, GZ: SH20-1382, wurde der Beschwerdeführer (Bf) spruchmäßig dazu verpflichtet, für das Wohnen in der Wohngemeinschaft laut Bescheid vom 17.9.2015 ab 11.12.2014 folgenden Beitrag zu bezahlen: monatliches Einkommen über 1.000 Euro. Das sind derzeit 111,73 Euro im Monat. Der Bf ist Eigentümer der Liegenschaft x, x U. Der Bf bezieht Einkommen aus einer österreichischen Berufsunfähigkeitspension in der Höhe von 1.071,64 Euro und aus einer deutschen Rente in der Höhe von 258,99 Euro monatlich. Den derzeit festgelegten Betrag in der Höhe von 111,73 Euro pro Monat errechnete die belangte Behörde wie folgt: Pension Österreich: 1.071,64 Euro Pension D. (x 12/14): 221,99 Euro 1.293,63 Euro Von diesem Betrag wurden von der belangten Behörde aus Kulanzgründen noch folgende Zahlungen zugunsten des Bf berücksichtigt: Landesdarlehen/mtl. 48,97 Euro Hausversicherungsprämie/mtl. 48,58 Euro Rechtschutz-, Kranken- und Haushaltsversicherung/mtl. 84,35 Euro 181,90 Euro Somit hat die belangte Behörde von dem 1.000 Euro übersteigenden Einkommensbetrag in der Höhe von 293,63 Euro den Betrag von 181,90 Euro für laufende Zahlungen für das im Eigentum des Bf stehende Haus in Abzug gebracht. Es wurde daher eine Zahlungspflicht für den Bf in der Höhe von derzeit 111,73 Euro festgestellt. III. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Akteninhalt. IV. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG), LGBl. Nr. 41/2008 idgF ist Ziel dieses Landesgesetzes, Menschen mit Beeinträchtigungen insbesondere durch die Vermeidung des Entstehens von Beeinträchtigungen und von Behinderungen und durch die Verringerung von Beeinträchtigungen nachhaltig zu fördern sowie ihnen ein normales Leben und eine umfassende Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen, um die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen zu erreichen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Oö. ChG kommen als Leistungen nach diesem Landes-gesetz Hauptleistungen in Betracht.
1. Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. ChG kommen als Hauptleistungen in Betracht:
2. Heilbehandlung (§ 9);
3. Frühförderung und Schulassistenz (§ 10);
4. Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität (§ 11);
5. Wohnen (§ 12);
6. Persönliche Assistenz (§ 13);
7. Mobile Betreuung und Hilfe (§ 14).
§ 12 Oö. ChG
Wohnen:
(1) Menschen mit Beeinträchtigungen ist eine möglichst freie und selbstbestimmte Wahl der Wohnform zu eröffnen. (2) Als Maßnahmen nach Abs. 1 kommen in Betracht: 1. Einräumung einer Wohnmöglichkeit in Wohnungen oder Wohngemeinschaften mit der je nach Eigenart der Beeinträchtigung erforderlichen Betreuung und Hilfe; 2. Einräumung einer Wohnmöglichkeit in einem Wohnheim mit der je nach Eigenart der Beeinträchtigung* erforderlichen Betreuung und Hilfe, wenn eine andere Wohnform auf Grund der Beeinträchtigung nicht möglich ist; 3. das Kurzzeitwohnen. (3) Der Umfang der Ansprüche nach Abs. 1 und 2, insbesondere das Höchstausmaß der Maßnahme des Wohnens und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die jeweilige Art der Maßnahme des Wohnens Bedacht zu nehmen.
§ 20 Oö. ChG Beiträge und beitragspflichtige Personen: (1) Der Mensch mit Beeinträchtigungen und seine Ehegattin oder sein Ehegatte oder seine Lebensgefährtin oder sein Lebensgefährte haben bei der Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sowie von subsidiärem Mindesteinkommen nach §16 Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beizutragen, es sei denn, dies würde im Einzelfall die wirtschaftliche Existenz oder Entwicklungsmöglichkeit gefährden und zu besonderen Härten führen. (2) Als Beitrag gemäß Abs. 1 können insbesondere herangezogen werden: 1. das Einkommen sowie das verwertbare Vermögen des Menschen mit Beeinträchtigungen nach Abs. 3 und 5; 2. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung nach diesem Landesgesetz nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre, sofern die Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist; 3. bei der Gewährung von subsidiärem Mindesteinkommen nach §16 Abs. 1 auch das Einkommen der oder des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten. (3) Hat der Mensch mit Beeinträchtigungen Vermögen, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann bereits anlässlich der Leistungsgewährung der Ersatzanspruch sichergestellt werden. (4) [….] (5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Beiträge nach Abs. 2 Z. 1 und 3 zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln: 1. welches Einkommen von Menschen mit Beeinträchtigungen in welcher Höhe zu berücksichtigen ist; 2. in welchem Ausmaß das Vermögen von Menschen mit Beeinträchtigungen zu berücksichtigen ist; 3. in welchem Ausmaß das Einkommen der oder des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bei der Gewährung von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1 zu berücksichtigen ist. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. In dieser Verordnung können weiters nähere Bestimmungen über die Gefährdung der Existenz und Entwicklungsmöglichkeiten sowie besondere Härten erlassen werden.
Mit der Oö. ChG-Beitrags-und Richtsatzverordnung kam die Oö. Landesregierung der Ermächtigung des § 20 Abs. 5 Oö. ChG 2008 nach und erließ Bestimmungen zu den Beiträgen zu den Leistungen nach dem Oö. ChG 2008.
Im § 1 dieser Verordnung werden allgemeine Kriterien für die Beiträge zu den Leistungen festgesetzt.
§ 1
Allgemeines, Beiträge zu den Leistungen:
(1) Der Mensch mit Beeinträchtigungen hat bei der Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 Oö. ChG sowie von subsidiärem Mindesteinkommen nach §16 Abs. 1 Oö. ChG mit seinem Einkommen und verwertbarem Vermögen zu den Leistungen beizutragen. (2) Entfallen (3) Solange verwertbares Vermögen vorhanden ist, ist daraus – vorbehaltlich der in den folgenden Bestimmungen festgelegten Freibetragsgrenzen – der Beitrag zu leisten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten. (4) Solange Einkommen vorhanden ist, ist daraus – vorbehaltlich der in den folgenden Bestimmungen festgelegten Freibetragsgrenzen – der Beitrag zu leisten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten. (5) Beträgt das monatliche Einkommen des Menschen mit Beeinträchtigungen, dem eine Hauptleistung nach §§ 9, 10, 11, 12 Abs. 2 Z. 1, 13 oder 14 Oö. ChG gewährt wurde, mehr als 1.000 Euro, so ist der diesen Betrag übersteigende Differenzbetrag als laufender monatlicher Beitrag aus dem Einkommen zu entrichten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten. Lebt der Mensch mit Beeinträchtigung in einer privaten Wohnform erhöht sich dieser Betrag auf 1.500 Euro. (Anm: LGBI. Nr. 39/2009) (6) Wenn kein oder kein kostendeckender Beitrag gemäß Abs. 1 bis 5 möglich ist, sind die Beiträge nach den §§ 5 ff zu leisten. Dies führt in weiterer Folge zu § 11 Oö. ChG- Beitrags- und Richtsatzverordnung, in welchem expressis verbis die Beiträge aus dem Pflegegeld für die Hauptleistung Mobile Betreuung und Hilfe definiert sind:
§ 11 Beitrag zum Wohnen gemäß § 12 Oö. ChG (1) Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen die Maßnahme des Wohnens in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinne der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich daraus der Beitrag für die Betreuung und Hilfe pauschal wie folgt: - jeweils gewährtes Pflegegeld x 0,4 = Beitrag. (2) Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen die Maßnahme des Wohnens in einem Wohnheim oder die Maßnahme Kurzzeitwohnen gewährt, errechnet sich der Beitrag wie folgt: 1. Einkommen des Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß § 2, wobei hievon 20 % sowie die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) unberücksichtigt bleiben, sowie 2. pflegebezogene Geldleistungen, wobei 20 % des Betrags der Stufe 3 des Pflegegeldes nach dem Oö. Pflegegeldgesetz oder bei Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz - BPGG, der vom Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG nicht erfasste Betrag unberücksichtigt bleiben. Wenn der Anspruchsübergang gemäß § 11 Oö. PGG nach dem Monat
August 1996 bzw. der Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG nach dem Monat April 1996 erfolgt, verringert sich der anrechnungsfreie Betrag von 20 % auf 10 % des Betrags des Pflegegeldes der Stufe 3. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Rechtslage sind dem Beschwerdevorbringen folgende Erwägungen entgegenzuhalten: Die Verpflichtung zur Leistung von Kostenbeiträgen bei Gewährung einer Hauptleistung nach dem Oö. ChG ist – bei Vorliegen der Voraussetzungen – gesetzlich vorgesehen und liegt – ebenso wie die Höhe der zu entrichtenden Beiträge – nicht im Ermessen der Behörde. § 20 Oö. ChG normiert die Beitragsleistung der hilfebedürftigen Person. Insbesondere wird in Abs. 2 leg.cit geregelt, welche Eigenmittel der hilfebedürftigen Person zur Beitragszahlung herangezogen werden können. Explizit wird im § 20 Abs. 2 Z 2 Oö. ChG angeordnet, dass insbesondere das eigene Einkommen herangezogen werden kann. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid daher zu Recht das Einkommen der Bf in die Berechnung der Beitragspflicht miteinbezogen. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung und weil eine gesetzliche Ausnahmeregelung nicht normiert ist, war es der belangten Behörde auch nicht möglich von der Berücksichtigung des Eigeneinkommens des Bf abzusehen. Hingewiesen wird darauf, dass die belangte Behörde die vom Bf geltend gemachten laufenden Zahlungen für das in seinem Eigentum stehenden Haus vom Beitrag aus dem Einkommen aus Kulanzgründen (!) abgezogen hat. Nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen sind nämlich die Kosten für Heizen, Strom, Gemeindeabgaben, Erhaltungsaufgaben und Kosten für Sachwalterschaft (die ohnehin zur Zeit unentgeltlich erfolgt) aufgrund der genannten gesetzlichen Bestimmungen nicht abzugsberechtigt. Dies gilt ebenso für den vom Bf gem. § 10 Abs.4 Oö. CHG – Hauptleistungs-Verordnung selbst zu bezahlenden Anteil für Miete und Verpflegung an die Einrichtung „pro mente“. Aus den angeführten Gründen hat die belangte Behörde daher zu Recht das 1.000 Euro übersteigende Einkommen in die Berechnung der Beitragspflicht mit einbezogen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid der belangten Behörde vollumfänglich zu bestätigen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gabriele Saxinger