LVwG-300058/5/Re/HK

Linz, 14.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Werner Reichenberger über die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Herrn Mag. R, eingebracht namens M, vom 19.12.2013, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6.12.2013, SV96-62-2013, wegen einer Übertretung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, den  

 

Beschluss

 

gefasst.

 

I.         Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG iVm §§ 7 und 9 Zustellgesetz als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 6.12.2013 SV96-62-2013/La, über Herrn M eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Stunden verhängt, dies wegen einer Übertretung nach § 71 Abs.2 Arbeitslosenversicherungsgesetz. Das Straferkenntnis wurde mittels RSa-Brief an Herrn Mag. R, W, nachweisbar zugestellt.

Der Adressat, Herr Mag. R ist im durchgeführten Verfahren durch eine per E-Mail abgegebene Stellungnahme vom 4. Oktober 2013 in Erscheinung getreten und hat diese namens und in Auftrag der Herren M und A G mit der Unterfertigung „Mag. R, Steuerberater“ abgegeben.

 

 

 

2. Mit Schriftsatz vom 19.12.2013 hat der Empfänger des Straferkenntnisses, Mag. R, Steuerberater, Berufung erhoben und zwar laut seinen Ausführungen namens seines Mandanten. Die Berufung wurde im Wesentlichen mit rechtlichen Argumenten in Bezug auf die zur Anwendung gelangten Bestimmungen des ASVG sowie des AlVG begründet .

 

3.  Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 dem damals zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Mit 01.01.2014 trat das Landesverwaltungsgericht OÖ. (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter.

Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs.1 Z.1 B-VG. Die Zuständigkeit des erkennenden Richters ergibt sich aus § 3 Abs.7 VwGbk-ÜG.

Die eingebrachte Berufung gilt mit selbigem Datum als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs.1 Z1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) über die das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden hat.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und durch Kontaktaufnahme mit dem die Zustellung des bekämpften Straferkenntnisses aufgetretenen Vertreter.

 

Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die Anzeige des Finanzamtes Grieskirchen Wels ein Strafverfahren gegen M beantragt. Der Parteienverkehr im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird von der belangten Behörde einerseits mit dem anzeigenden Finanzamt Grieskirchen Wels andererseits mit Herrn M persönlich durchgeführt. M rechtfertigt sich persönlich mit Eingaben vom 19. Juni 2013 als Antwort auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7. Juni 2013, weiters mit Eingabe vom 1. August 2013 als Antwort auf das zugestellte ergänzende Ermittlungsergebnis. Eine weitere Reaktion auf das ihm zur Kenntnis gebrachte ergänzende Ermittlungsergebnis erfolgt schließlich von Herrn Mag. R mit E-Mail von 4. Oktober 2013 und verfasst dies als Steuerberater und im Auftrag des Herrn M. Eine Vollmacht des Steuerberaters zur Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren wurde nicht beigebracht. Die belangte Behörde übersendet in der Folge das Straferkenntnis laut Zustellverfügung an Herrn Mag. R als Vertreter für Herrn M und wird das Straferkenntnis von einem Bevollmächtigten für RSa-Briefe für Herrn Mag. R persönlich übernommen. Die Berufung wird vom Steuerberater Mag. R verfasst.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs.3 Zustellgesetz hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.

 

Gemäß § 7 Zustellgesetz („Heilung von Zustellmängeln“) gilt gemäß Abs.1, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Gemäß Abs.2 leg.cit. ist der Versuch der Zustellung an einer gemäß § 4 nicht vorgesehenen Adresse ein Zustellmangel im Sinne des Abs.1.

 

Im Rahmen der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren wurde dem die Beschwerde einbringenden Steuerberater, Herrn Mag. R mit Schreiben vom 9. Jänner 2014 mitgeteilt, dass, unabhängig davon, dass eine Vollmacht zwischen ihm und seinem Mandaten nicht aufliegt, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Steuerberater im Verwaltungsstrafverfahren gegen seinen Klienten wegen einer Verletzung einer Meldepflicht nicht zur berufsmäßigen Vertretung befugt ist.

 

Eine ausdrückliche Bevollmächtigung zur Vertretung, zur Rechtsmittelerhebung oder zum Zustellbevollmächtigten liegt im Verfahrensakt auch nicht auf.

 

Eine Gegenäußerung hiezu ist vom Vertreter nicht mehr eingelangt.

 

Eingelangt ist in der Folge eine Vollmachtsbekanntgabe von Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen, Mag. H, W, wonach er in der bezeichneten Angelegenheit mit der Vertretung betraut wurde und dies zur Kenntnisnahme mitteilt.

 

Zu prüfen war demnach die Rechtsfrage dahingehend, ob die Zustellung des Straferkenntnisses ordnungsgemäß erfolgt ist bzw. ein zulässiges Rechtsmittel dagegen vorliegt.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt gemäß § 7 Zustellgesetz, wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen, die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. „Empfänger“ im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen (VwGH 14.12.2011, 2009/01/0049).

Gemäß § 9 Abs.3 iVm mit § 2 Z1 Zustellgesetz ist der Vertreter der Beschwerdeführerin als Empfänger in der Zustellverfügung namentlich zu bezeichnen.

 

Im gegenständlichen Fall ist die Zustellung an einen im erstinstanzlichen Verfahren ohne ausdrückliche Bevollmächtigung aufgetretenen Steuerberater erfolgt, welcher im gegenständlichen Fall nicht zur berufsmäßigen Vertretung befugt war. Da dieser als Empfänger in der Zustellverfügung des Straferkenntnisses angeführt ist, liegt somit diesbezüglich ein Zustellungsmangel vor, welcher, wie der obigen Judikatur zu den §§ 7 und 9 des Zustellgesetzes zu entnehmen ist, einer Heilung nicht zugänglich ist. Der Zustellmangel wurde somit nicht geheilt. Mangels (nachweisbarer) Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses (an den Bestraften persönlich) konnte für diesen auch keine Rechtsmittelfrist ausgelöst werden.

 

Ein Anbringen, dass sich – wie im vorliegenden Fall – als Berufung (nunmehr Beschwerde) versteht, ist, wenn es sich gegen einen Nichtbescheid richtet, mit verfahrensrechtlichem Beschluss zurückzuweisen.

 

Aufgrund mangelhafter Zustellung des in Rede stehenden Straferkenntnisses kann dieses keine Rechtswirkungen entfalten, weshalb konsequenterweise die Zulässigkeit einer Beschwerde nicht gegeben sein kann.

 

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Straferkenntnis und dem erhobenen Rechtsmittel war dem Landesverwaltungsgericht somit verwehrt.

 

Es war somit die als Beschwerde zu wertende Berufung vom 19.12.2013 als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.   

 

Abschließend hingewiesen wird auf die Möglichkeit einer Zustellung des Straferkenntnisses z.H. des in der Zwischenzeit ausgewiesenen Rechtsanwaltes des Bestraften unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsmittelfrist.

 

 

 

6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger