LVwG-000113/4/Kl/Rd
Linz, 11.11.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über den Antrag des Herrn M S, pA x & x I, a a, O, L, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. Juli 2013, VwSen-240946/4/BMa/TO/HK, abgeschlossenen Verfahrens, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. Juli 2013, VwSen-240946/4/BMa/TO/HK, abgeschlossenen Verfahrens zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Beschluss des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. Juli 2013, VwSen-240946/4/BMa/TO/HK, wurde die Berufung des damaligen Berufungswerbers M M S, D, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. März 2013, GZ: 0015476/2013, wegen einer Übertretung nach dem Tabakgesetz, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
2. Mit Eingabe vom 28. September 2015 wurde vom nunmehrigen Antragsteller, wie nachstehend ausgeführt, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren VwSen-240946/4/BMa/TO/HK (GZ: 0015476/2013 und GZ: 0011416/2013) gestellt.
"Eine Gleichschrift ergeht per Mail an beide Folgeadressaten mit der Bitte, meine Verhaftung bis zur Klärung durch das Gericht umgehend auszusetzen.
Herrn G W
c/o Polizeidienststelle Landhaus
Theatergasse 1
4020 Linz
g.w@polizei.gv.at; pi-o-linz-landhaus@polizei.gv.at
Frau S K
c/o Magistrat Linz, Zimmer x
Hauptstraße 1-5
4041 Linz
s.k@mag.linz.at
Sehr geehrtes Gericht,
als unbescholtener Souverän von Österreich beantrage ich eine Wiederaufnahme gegen mich gerichteter Verfahren; 0015476/2013 und GZ: 0011416/2013.
Nach einem Gespräch mit einigen meiner Gäste, habe ich am 15. August 2015 mein Schreiben (VwSen-240946/4/BMa/TO/HK) an das Gericht gerichtet, mit der Bitte meine Verfolgung abzusetzen. Selbstverständlich tun alle ihren Job.
Ich bin weder rechtsgebildet noch kann ich mir einen Rechtsanwalt leisten, habe keine Ahnung und Erfahrung in der Juristerei – im Zuge dieses Gesprächs tauchten folgende Fragen auf, die ich als Jurist seinerzeit selbstverständlich sofort erkannt hätte:
1. Wer ist Zeuge von den Rauchern, die an dem Tag geraucht haben?
2. Wer ist Zeuge von den Nichtrauchern, die an dem Tag nicht geraucht haben?
3. Wer hat die Mitarbeiter befragt, ob Raucher geraucht oder Nichtraucher nicht geraucht haben?
4. Gibt es fotografische oder audio-visuelle Beweise oder Aufnahmen von den Rauchern und von den Nichtrauchern.
5. Gibt es fotografische oder audio-visuelle Beweisen, dann verstößen diese gegen das Verbot, daß ungefragt und audiovisuell "aufgenommen" wurde!
6. Ich war nicht anwesend.
7. Ich rauche nicht.
8. Ich wurde nicht befragt.
9. Ich wurde weder fotografiert noch audio-visuell "aufgenommen".
10. Ich habe die Mitarbeiter immer wieder instruiert, daß die Tür zuzubleiben hat – auch wenn beim Servieren Teller und Gläser fallen, man sich die Nase bricht oder eine von der Tür auf die Birne kriegt. Wir haben ja schließlich "Gesetze"!
10. Wer sagt, daß der anonyme Anzeiger die Wahrheit gesagt hat, und nichts als die Wahrheit?
11. Was, wenn er gelogen hat?
12. Was, wenn er überhaupt nicht da war?
13. Wer ist diese Kreatur, die "von oben geschützt" durch die Lande zieht und die Wirte in die Pfanne hauen darf?
ERGO > ES GIBT KEINE BEWEISE!
Es macht mich betroffen, wenn man ohne jeglichen Beweis überhaupt jemanden anzeigen kann? Nur boshaft, um zu schaden? Weil es ein "Recht" gibt, das so einen Nonsens ermöglicht? Nun wird in dieser Bananenrepublik* (siehe Brief vom 15. August 2015) bald ein generelles Rauchverbot ausgerufen. Die Wirte dürfen dann für den Rückbau ihrer Rauchereinrichtungen, die Millionen gekosten haben, eine Prämie beantragen!
Auf Punkt 2 weise ich als Souverän von Österreich hin:
1. daß die GZ auf dem Beschluss (0015476/2013) mit der "Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe (0015476/2012) nicht übereinstimmt. Als Nicht-Rechtskundiger – und von meinem Rechtsempfinden gehe ich davon aus – daß durch diesen Fehler alles irrelevant und obsolet ist und damit alles zum Stoppen zu bringen ist.
2. Es kann niemand – auch nicht der Bürgermeister von Linz – über einen Souverän von Österreich ein Straferkenntnis aussprechen, bei dem 2 führende Mitarbeiter in dessen Verwaltungsteam jeden Tag dagegen verstoßen. Das ist eine politisch-willkürliche Zweiklassengesellschaft par excellence – und die ist im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes von keinem Menschen zu akzeptieren.
Ich hoffe auf eine empathisch-mutige Entscheidung.
Vielen Dank und mit herzlichen Grüßen,
M S
Gast auf Erden, Wirt, Gast- & Arbeitgeber, Unternehmer, Mensch & Solidaritätspreisträger
Wir sind LINZER TAFELRUNDE – Wir sind LOVE SHARING – Wir sind ZELTLAGER
x&x I, a a
O, L
0664/5….
hallo@........at, www……...at"
3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.
Gemäß § 44 Abs.2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
4.1. Gemäß § 32 Abs.1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendungen der entschiedenen Sache begründet hätte.
Gemäß § 32 Abs.2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
4.2. Im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde vom Antragsteller kein der Sache (verspätete Einbringung des seinerzeitigen Rechtsmittels) dienlicher Wiederaufnahmegrund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, konkretisiert und schlüssig genannt (vgl. VwGH vom 26.4.2013, 2011/11/0051) und war auch keiner iSd § 32 Abs.1 VwGVG gegeben.
Weiters wurde im Antrag auf Wiederaufnahme die Einhaltung der gesetzlichen Frist, wie in § 32 Abs.2 VwGVG normiert, weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Es fehlt überhaupt jeglicher Hinweis, wann der Antragsteller vom Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hat.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 Abs.2 AVG iVm § 32 Abs.2 VwGVG trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages der Antragsteller (vgl. VwGH vom 14.11.2006, 2005//05/0260; 12.9.2012, 2010/08/0098).
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die zwingend erforderlichen und einer Verbesserung nicht zugänglichen Prozessvoraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorliegen, sodass der Antrag gemäß § 28 Abs.1 VwGVG zurückzuweisen war.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Ilse Klempt
Beachte:
Das Verfahren (Revision) wurde eingestellt.
VwGH vom 20. April 2016, Zl.: Ra 2015/11/0107-12