LVwG-601087/6/PY/Bb
Linz, 15.12.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des J S, geb. 1954, F, N, D, vom 29. Juli 2015, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Juli 2015, GZ VerkR96-10886-2015/Dr-STE-p.-Akt/Ja, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG wird die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.
1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) warf J S (Beschwerdeführer - im Folgenden: Bf) mit Straferkenntnis vom 10. Juli 2015, GZ VerkR96-10886-2015/Dr-STE-p.-Akt/Ja, eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO vor, weil er am 27. Februar 2015 um 13.28 Uhr in der Gemeinde Asten auf der Autobahn A 1 bei km 159,800 in Fahrtrichtung Wien die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz um 19 km/h überschritten habe.
Über den Bf wurde deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden, verhängt. Weiters wurde ihm gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro auferlegt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 20. Juli 2015, erhob der Bf mit Schriftsatz vom 10. August 2015 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 21. Oktober 2015 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes GZ VerkR96-10886-2015 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.
Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
4.1. Der Bf hat mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 mitgeteilt, die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Juli 2015, GZ VerkR96-10886-2015/Dr-STE-p.-Akt/Ja, zurückzuziehen.
Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu II.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr.in Andrea P a n n y