LVwG-300051/2/Kl/HK
Linz, 27.02.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn DI K, L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. April 2013, GZ-17522/2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5. Dezember 2013
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 3.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 300 Euro. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. April 2013, GZ-17522-2012, wurde über den Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer; kurz: BF) eine Geldstrafe von € 3.500, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 43 Abs. 3 AM-VO iVm. § 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der v A GmbH mit dem Sitz in L, Straße, zu vertreten hat:
Am 6.12.2011 waren die Arbeitnehmer der v A GmbH, Herr St und Herr R, in der Arbeitsstätte in L, Straße, mit dem Anbringen eines Zyklonbandes an einem Blechbund (ca. 2 m hoch und ca. 5 m breit), welcher sich auf einem Bundwagen befand, beschäftigt, obwohl die Gefahrenstellen (Quetschstellen, die beim Absenken des Bundwagens entstanden) nicht durch Schutzeinrichtungen so gesichert waren, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen erreicht wurde. Die Gefahrenstellen waren nicht durch Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen so gesichert, dass das Berühren der Gefahrenstellen verhindert wurde. Durch das Absenken des Bundwagens erlitt Herr St eine schwere Quetschung des linken Unterarmes.
2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich um einen Einzelarbeitsplatz handle, welcher nur mittels Handbetrieb gesteuert werden könne. Die Steuereinheit befinde sich am Einlaufsteuerpult, nicht beim Bundwagen, somit außer Reichweite einer beim Coil befindlichen Person. Der Einlaufsteuermann sei somit immer bei ausgeschaltetem Gerät bei den unvermeidlichen Quetschstellen, welche daraus resultieren, dass mittels des Bundwagens der Coil angehoben werden muss, um das Zyklonband abzunehmen oder auch zu befestigen. Es sei aufgrund des Arbeitsvorganges unmöglich, die Quetschstellen zu vermeiden oder derart abzusichern, dass ein Zugriff nicht möglich sei, zumal sich diese durch das Anheben des Coils ergeben würden und ein Zugriff zum Anlegen oder Abnehmen des Zyklonbandes unumgänglich sei. Es befänden sich in der gegenständlichen Produktionshalle, in welcher der Unfall passiert sei, nur speziell geschulte Mitarbeiter. Der verunfallte St sei ein Mitarbeiter, der üblicherweise die Position des Einlaufsteuermannes an der Maschine besetze, also jene Arbeit, die am Vorfallstag von Herrn R durchgeführt worden sei. Zum Zeitpunkt des Unfalles habe Herr St die Aufgabe des Hauptsteuermannes ausgeübt. Beide Arbeitnehmer seien ordnungsgemäß eingeschult und unterliefen regelmäßig Sicherheitsunterweisungen bzw. Sicherheitsviertelstunden. Der Arbeitsunfall habe sich deshalb ereignet, weil Herr St seinen Arbeitsplatz beim Hauptstand verlassen habe und sich zum Bundwagen begeben habe, ohne Herrn R darüber zu informieren, und ohne Absprache damit begonnen habe, am Coil zu hantieren. Der Coil habe ein Ausmaß von etwa 2 m mal 3 m und habe Herr R nicht über den Coil hinweg sehen können. Er habe den Bundwagen abgesenkt, wodurch es zu einer Quetschung der Hand des Herrn St gekommen sei. Dieser habe wider besseren Wissens seinen Arbeitsplatz verlassen, niemanden darüber informiert und unter den Coil gegriffen. Er habe aber über die Gefahren Bescheid wissen müssen, da er üblicherweise selbst die gegenständliche Arbeit verrichten würde. Die Arbeitsplätze seien entgegen der Ansicht des Arbeitsinspektorates ausreichend abgesichert, zumal eine Quetschstelle nur durch Bewegen des Bundwagens entstehen könne. Dieser könne jedoch beim Einzelarbeitsplatz nur durch denjenigen Mitarbeiter bewegt werden, der Einlaufsteuermann ist und der sich dafür außerhalb des Gefahrenbereiches begeben muss. Es handle sich somit um eine Schaltung ohne Selbsthaltung im Sinn des § 40 Abs. 5 AM-VO. Eine andere wirksame Absicherung wie zum Beispiel eine Umzäunung der gegenständlichen Gefahrenstelle sei nicht sinnvoll möglich. Im gesamten Konzern der v sei ein umfangreiches Sicherheitssystem implementiert. Es sei durch umfangreiche Sicherheitsanweisungen und Schulungen und Einschulungen der Mitarbeiter an den Geräten für die Bekanntmachung und Vorschreibung der Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes gesorgt. Weiters werden Sicherheitsviertelstunden abgehalten, in welchen sicherheitsrelevante Themen wie die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften, aber auch Sicherheitsverstöße und Beinaheunfälle insbesondere zwischen den Arbeitern und deren Vorgesetzten (Vorarbeiter, Meister) besprochen werden. Darüber hinaus gebe es auch Sicherheitsaudits und Besprechungen mit den Geschäftsführern. Das Sicherheitssystem sei hierarchisch aufgebaut und unterweise der jeweils Vorgesetzte mithilfe der Mitarbeiter der Arbeitssicherheit diese. Auch überprüfe der jeweils Vorgesetzte seine jeweiligen Untergebenen hinsichtlich der Einhaltung des Systems. Auch gebe es regelmäßige Begehungen der Produktionsstätte durch die Geschäftsführer. Jeder Arbeitnehmer sei in Form einer Betriebsvereinbarung angehalten, allfällige Arbeitskollegen, insbesondere jedoch auch Untergebene auf Sicherheitsverstöße aufmerksam zu machen und den jeweils Vorgesetzten davon Meldung zu erstatten. Diese Vorfälle werden auch in Sicherheitsviertelstunden diskutiert und erarbeitet. Im Konzern sei auch eine eigene Arbeitssicherheitsabteilung ausschließlich damit beschäftigt, Gefahrenstellen zu entschärfen bzw. für die Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften zu sorgen. Die Arbeitsmittel würden seitens der Arbeitssicherheit regelmäßig überprüft und die Sicherheitseinrichtungen auf den Stand der Technik gebracht. Es liege daher subjektiv kein Verschulden bzw. fahrlässiges Verhalten des BF vor, weil dieser alles Erdenkliche dafür getan habe, dass sämtliche Vorschriften der Arbeitssicherheit eingehalten werden. Es könne dem BF nicht zum Nachteil gereichen, dass der Arbeitsvorgang derart gestaltet sei, dass eine gänzliche Ausschaltung von Quetschstellen unmöglich sei bzw. trotz genauer Evaluierung durch Sachverständige der Arbeitssicherheit die gegenständliche Gefahrenstelle nicht so entschärft werden könne, dass ein Arbeitsunfall gänzlich unmöglich sei. Es werde bestritten, dass ein wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit erreicht werden könne, der auch den gegenständlichen Arbeitsunfall vermieden hätte. Ein Schutz im Sinn des § 43 Abs. 3 AM-VO sei aufgrund des bestehenden Arbeitsvorganges nicht möglich. Es sei richtig, dass nunmehr zusätzlich eine Umwehrung angebracht worden sei, die jedoch den gegenständlichen Fall nicht verhindert hätte. Ein Arbeitnehmer könne sich theoretisch nach wie vor unbemerkt nähern und am Coil hantieren, wenn der Maschinenfahrer zu diesem Zeitpunkt konzentriert beschäftigt sei. Wenn auch nur ein allenfalls äußerst geringes Verschulden vorliege, liegen die Voraussetzungen des Absehens von der Strafe vor. Die Folgen seien soweit als möglich wieder gut gemacht worden. Auch bedürfe es keiner Bestrafung des BF, um diesen vor weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Er sei für die Ehegattin und zwei Kinder sorgepflichtig, was nicht berücksichtigt worden sei, da dieselbe Strafhöhe wie beim zweiten Geschäftsführer ausgemittelt worden sei.
3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung (Beschwerde) samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat, nunmehr Oö. Landesverwaltungsgericht, vorgelegt.
Gemäß § 3 Abs. 7 Z. 1 und 2 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw. hat; zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Sowohl nach der für den Oö. Verwaltungssenat in Geltung gestandenen Geschäftsverteilung als Berichterin der zuständigen Kammer als auch nach der nunmehr geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Einzelrichterzuständigkeit) ist die eingangs genannte Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig. Es war daher das Verfahren fortzuführen.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2013, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden und der Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates erschienen sind. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurden Ing. B, Arbeitsinspektorat Linz, sowie R (kurz: T.R.) als Zeugen geladen und einvernommen. Der weiters geladene Zeuge St (kurz: J.St.) ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest:
Der BF war zum Tatzeitpunkt am 6. Dezember 2011 handelsrechtlicher Geschäftsführer der v A GmbH mit Sitz in L. Zum Tatzeitpunkt waren die Arbeitnehmer J. ST. und T. R. in der Arbeitsstätte in L, Straße, mit dem Anbringen eines Zyklonbandes an einem Blechbund, welcher sich auf einem Bundwagen befand, beschäftigt. Der Blechbund ist ca. 2 m hoch und ca. 5 m breit. Es befanden sich zwei Blechbunde nebeneinander. Quetschstellen, die beim Absenken des Bundwagens entstehen, waren als Gefahrenstellen nicht durch Schutzeinrichtungen wie Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen gesichert. Ein Berühren der Gefahrenstellen wurde nicht verhindert. Beim Absenken des Bundwagens erlitt der Arbeitnehmer J. ST. eine schwere Quetschung des linken Unterarmes.
Bei der Anlage handelt es sich um eine Reparaturanlage. Die fehlerhaften Coils werden mit dem Kran abgeladen, dann mit der Bundwaage zur Maschine gebracht, dort abgewickelt, repariert und auch wieder zu Blechbünden aufgewickelt. Hauptsächlich ist der Arbeitsplatz des T. R. das Einlaufsteuerpult, welches sich am Beginn der Anlage beim Einlauf befindet. Vor dem Unfall war Herr T. R. bereits etwa dreiviertel Jahre dort beschäftigt. Der verunfallte Arbeitnehmer J. ST. war normalerweise ebenfalls beim Einlaufsteuerpult beschäftigt, in einer anderen Schicht. Weil aber am 6.12.2011 der Hauptsteuermann an diesem Tag ausgefallen ist, hat er am Hauptsteuerpult gearbeitet. Dieses befindet sich fast am Ende der Anlage in ca. 30-40 m Entfernung. Bei der Anlage sind zwei Arbeitnehmer beschäftigt, ein Arbeitnehmer am Hauptsteuerpult und ein Arbeitnehmer am Einlaufsteuerpult. Für die Anlage sind zwei Arbeitnehmer bestimmt, nämlich ein Arbeitnehmer am Hauptsteuerpult und ein Arbeitnehmer am Einlaufsteuerpult. Weitere Arbeitnehmer gibt es bei der Anlage nicht. Der Arbeitsablauf ist so vorgesehen, dass der Einlaufsteuermann das Blech einfädelt und den Bund abwickelt, dann läuft es bis zum Hauptsteuerpult durch. Danach wird der Bund von der Anlage vom Hauptsteuermann übernommen und letztendlich beim Auslauf wieder aufgewickelt. Das Wegnehmen des Zyklonbandes und nachher das Anbringen des Zyklonbandes am Blechbund ist Teil des Arbeitsvorganges, den der Einlaufsteuermann durchführt. Dazu muss er direkt in den Bereich der Coils gehen. Es ist daher vorgesehen, dass jener Arbeitnehmer am Einlaufsteuerpult auch dann die Manipulationen mit dem Zyklonband am Blechbund vornimmt. Der Arbeitsplatz war als Einzelarbeitsplatz vorgesehen, sodass eben der Einlaufsteuermann die genannten Manipulationen durchführt. Der Arbeitnehmer am Hauptsteuerpult ist hingegen im Auslaufbereich beschäftigt und mit diesem Arbeitsvorgang beschäftigt.
Auch beim Unfallsgeschehen handelte es sich um einen fehlerhaften Coil. Es wurde das Zyklonband weggegeben und es war vorgesehen, dass jemand von der Qualitätssicherung zur Begutachtung kommt. Da niemand gekommen ist, sollte der Coil wieder zusammengebunden werden und vom Kran weggehoben werden. Herr T. R. wollte den Coil mit einem Band fixieren. Dazu wird der Bundwagen aufgehoben und kann bei einer Vertiefung das Band durchgezogen werden. Dazu muss sich T. R. direkt in diesen Bereich des Coils begeben. Da ihm das Durchfädeln nicht gelungen ist, ist T. R. wieder zum Schaltpult gegangen und wollte den Bund in eine Schräglage versetzen, um so das Zyklonband fixieren zu können. T. R. ist zum Einlaufschaltpult zurückgegangen. Von dort aus sieht man nicht über die Coils darüber. Es ist vom Schaltpult aus nicht ersichtlich, was hinter den Coils passiert. Der Bereich um die Coils war zum Unfallszeitpunkt frei zugänglich. Hinter dem Arbeitsplatz sind die Bunde, die zur Reparatur anstehen, gestapelt.
Herr J. ST. hat zu T. R. gesagt, dass er noch einen Beisser holt. Es war aber nicht ausgemacht, dass er zum Blechbund zurückkommt und T. R. hilft. Üblich ist, dass ein Blickkontakt hergestellt wird, wenn man sich dem fremden Arbeitsplatz nähert. J.ST. hat vermutlich gesehen, dass es Schwierigkeiten beim Durchziehen des Bandes gab und wollte hinter dem Coil versuchen, das Band zu erreichen und durchzuziehen. Es ist nicht üblich, unter eine derart schwere Last zu greifen. Auch gibt es eine Anweisung, dass unter bewegte Maschinenteile nicht hineingegriffen werden darf. Dies ist auch jedermann klar.
Die Arbeitnehmer werden zu Beginn der Tätigkeit an der Anlage speziell eingeschult. Auch gibt es Sicherheitsviertelstunden monatlich. Auch dort werden Gefahren besprochen. Auch ist das SQM Programm durchzumachen. Meistens kommt zu Schichtanfang und Schichtende der Meister vorbei. Dieser ist der Vorgesetzte. Der Hauptsteuermann ist Vorarbeiter. Der Meister begrüßt jeden und schaut, ob alles in Ordnung ist und geht dann weiter zur nächsten Anlage. Sonst gibt es keine Kontrollen. Der Arbeitsvorgang selbst wird nicht beobachtet. Es gibt aber Qualitätssicherungskontrollen. Einmal im Monat gibt es unangekündigte Sicherheitsaudits. Bei diesen wird hauptsächlich auf die persönliche Schutzausrüstung, wie zum Beispiel Anhängegurt geschaut oder ob beim Bundaufzwicken die Handschuhe angezogen werden. Hinsichtlich Umwehrungen oder Schutzwand gab es keine Bemängelungen bei den Sicherheitsaudits. Manchmal kommen auch der Betriebsrat vorbei sowie die Ingenieurin und der Betriebsleiter. Diese Personen kommen hauptsächlich zum Hauptsteuerstand zum Vorarbeiter. Sicherheitsverstöße werden von diesen Personen aufgegriffen und ermahnt.
Nunmehr ist eine Schutzwand um die Coils und hinter die Coils gezogen. Die Schutzmauer bzw. Schutzwand ist etwa 1 m entfernt von den Coils. Es gibt keine Erschwerung beim Hantieren der Coils. Der Arbeitsablauf ist auch mit diesen Schutzwänden durchzuführen. Lediglich im Bereich des Einlaufschaltpultes ist ein offener Zugang zu den Coils gegeben. Ein Zugang zu den Coils ist daher nur mehr vor dem Schaltpult und im Einsichtsbereich des Steuermannes möglich. Ein sonstiger Zutritt zu den Coils ist nicht mehr möglich. Der Steuerstand ist etwa 2 m vor den Coils bzw. von dem Bundwagen entfernt. Es besteht dort keine Zweihandschaltung. Die Betätigung des Bundwagens ist nicht selbsthaltend, sondern wird nur durch den Handbetrieb am Pult bewegt. Der Bundwagen ist eine Vorrichtung zum Anheben und Weiterführen der Coils. Der Bundwagen kann nur senkrecht hinauf und hinunter heben bzw. waagrecht nach links und rechts bewegen. Verdrehungen sind nicht möglich. Zum Unfallszeitpunkt gab es keine spezielle Anordnung, dass nur der Einlaufsteuermann die Manipulationen an den Coils durchführen darf, nämlich das Anbringen und Entfernen des Zyklonbandes. Allerdings war der Arbeitsplatz als Einzelarbeitsplatz vorgesehen und daher auch vorgesehen, dass der Einlaufsteuermann diese Manipulationen vornimmt.
4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die im Verwaltungsakt und Akt der Staatsanwaltschaft Linz aufliegenden Fotos sowie insbesondere auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere auf die Aussagen der einvernommenen Zeugen. Die Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen Arbeitsinspektors sind durch Fotos untermauert. Insbesondere ergeben sich aus sämtlichen Aussagen eindeutig der Arbeitsvorgang sowie die Ausstattung des Arbeitsplatzes und der Anlage. Es ist eindeutig erwiesen, dass vom Schaltpult aus eine Einsicht auf den Bereich hinter den Coils nicht gegeben war und ein ungehinderter Zutritt durch fremde Personen oder andere Arbeitnehmer als jenen, der sich am Schaltpult befindet, möglich war. Ein Zutritt bzw. Zugang zu Quetsch- und Scherstellen war daher ungehindert möglich.
Die weiters beantragten Beweise waren nicht aufzunehmen, weil Gegenstand nicht der Einzelarbeitsplatz am Schaltpult ist, sondern die Möglichkeit des Zuganges bzw. Zugriffes zu den Coils und den diesbezüglichen Quetschstellen. Dies durch andere Personen als jenen Arbeitnehmer, der das Schaltpult bedient. Auch war eine weitere Beweisaufnahme dahingehend, ob Schutzeinrichtungen möglich sind, nicht aufzunehmen, weil einerseits Umwehrungen nachträglich errichtet wurden und der Arbeitsvorgang einwandfrei möglich ist, andererseits schon aufgrund gesetzlicher Anordnung dem technischen Arbeitnehmerschutz der Vorrang einzuräumen ist vor organisatorischen Maßnahmen. Eine Beweisaufnahme hinsichtlich Einschulungen und Anweisung, was vom Arbeitnehmer T. R. glaubwürdig ausgeführt wurde, ist insofern entscheidungsunerheblich, weil ein weiteres Vorbringen und weitere Beweise hinsichtlich Einhaltung der Anweisungen und Kontrolle der Einhaltung nicht ausreichend gegeben waren. Dies wird nachfolgend begründet.
Die einvernommenen Zeugen wirkten hingegen glaubwürdig und verwickelten sich nicht in Widersprüche. Für das Oö. Landesverwaltungsgericht ergaben sich daher keine Anhaltspunkte, an der Wahrheitsgemäßheit und Richtigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln.
5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
5.1. Gemäß § 43 Abs.3 Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000 idF. BGBl. II Nr. 21/2010 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), sind Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen erreicht wird. Primär sind Gefahrenstellen durch Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen zu sichern, die das Berühren der Gefahrenstelle verhindern:
1. Verkleidungen müssen das Erreichen der Gefahrenstelle von allen Seiten verhindern und die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.
2. Verdeckungen müssen das Berühren der Gefahrenstelle von jenen Seiten verhindern, die im Normalbetrieb von den vorgesehenen Standplätzen aus, von anderen Arbeitsplätzen aus oder von Verkehrswegen aus zugänglich sind. Verdeckungen müssen die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.
3. Umwehrungen müssen ein unbeabsichtigtes Annähern an die Gefahrenstelle verhindern und die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.
Gemäß § 130 Abs.1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 51/2011 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 bis 7.260, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.
Erwiesen festgestellt ist, dass am 6.12.2011 näher genannte Arbeitnehmer damit beschäftigt waren, ein Zyklonband an einen Blechbund, welcher sich auf einem Bundwagen befand, anzubringen, der Bundwagen durch den Einlaufsteuermann am Schaltpult bedient wird, wobei der Steuermann keine Sicht auf den Bereich hinter den Coils hat, der Bereich der Coils nicht durch Schutzeinrichtungen wie Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen gesichert war, sodass ein Berühren der Gefahrenstellen ungehindert möglich war, obwohl Gefahrenstellen, nämlich Quetschstellen, beim Absenken des Bundwagens entstehen. Durch das Absenken des Bundwagens erlitt ein Arbeitnehmer eine schwere Quetschung des linken Unterarms. Die Bewegung des Bundwagens wird vom Einlaufschaltpult aus betätigt. Die Betätigung ist nicht selbsthaltend, der Bundwagen wird durch den Handbetrieb am Pult bewegt. Der Bundwagen ist eine Vorrichtung zum Anheben und Weiterführen der Coils. Es liegt daher eindeutig eine Gefahrenstelle im Sinn des § 43 Abs.1 AM-VO vor. Danach sind Gefahrenstellen alle Stellen an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, bei denen bei mechanischem Kontakt eine Verletzungsgefahr besteht. Insbesondere sind Gefahrenstellen bewegte Teile eines Arbeitsmittels, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder der Zuführung oder Abführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, usw. oder andere Gefahrenstellen bilden. Auch der Bundwagen ist eine Vorrichtung zum Anheben und Weiterführen der Coils, die Quetschstellen bilden. Es wäre daher gemäß § 43 Abs.3 eine entsprechende Schutzeinrichtung durchzuführen gewesen. Insbesondere führt § 43 Abs.3 Z 1 bis 3 AM-VO aus, dass das Erreichen der Gefahrenstelle von allen Seiten zu verhindern ist, das Berühren der Gefahrenstelle von jenen Seiten verhindert werden soll, die im Normalbetrieb von den vorgesehenen Standplätzen aus, von anderen Arbeitsplätzen aus oder von Verkehrswegen aus zugänglich sind und ein unbeabsichtigtes Annähern an die Gefahrenstelle verhindert werden soll.
Wenn auch das Betätigen des Bundwagens durch den Einlaufsteuermann nicht selbsthaltend ist und daher für diesen bei weiteren Manipulationen an den Coils keine Gefahr besteht, so ist dennoch im Sinn der übrigen zit. Möglichkeiten nach § 43 Abs.3 AM-VO eine Gefahrenstelle für all jene Personen und Arbeitnehmer gegeben, die die Gefahrenstelle von allen Seiten erreichen können bzw. von Verkehrswegen aus erreichen können bzw. durch unbeabsichtigtes Annähern erreichen können. Entgegen den Ausführungen des Bf wird mit der zit. Schutzbestimmung nicht nur ein Gesundheitsschutz des am Schaltpult tätigen Arbeitnehmers erreicht, sondern ist vielmehr auch der Gesundheitsschutz anderer Personen im Umfeld der Gefahrenstelle Zweck der Norm.
Indem keine Sicherungen bzw. keine Umwehrungen im Bereich des Bundwagens und der Coils vorhanden waren, ein ungehindertes und vom Schaltpult aus uneinsehbares Annähern durch andere Personen möglich war und daher eine Gefährdung dieser Personen an der Quetschstelle möglich war, war der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung eindeutig erfüllt.
Der Bf war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
5.2. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist nicht nur ein Schutz jenes Arbeitnehmers am Schaltpult zu gewährleisten. Dieser Schutz ist einwandfrei durch die Betätigung des Bundwagens in nicht selbsthaltender Funktion gegeben. Vielmehr ist auch ein Schutz anderer Personen gegen das Erreichen der Gefahrenstelle von allen Seiten sowie gegen ein unbeabsichtigtes Annähern an die Gefahrenstelle erforderlich, insbesondere deshalb, weil eine Einsehbarkeit hinter die Coils nicht gegeben ist.
Hinsichtlich anderer Maßnahmen ist jedoch auf die Bestimmung des § 43 AM-VO hinzuweisen, dass vorranging gemäß § 43 Abs.3 AM-VO Schutzeinrichtungen anzubringen sind. Lediglich für den Fall, dass die Sicherung gemäß Abs.3 nicht möglich ist, tritt § 43 Abs.5 AM-VO in Kraft. Wie aber auch die Praxis nunmehr zeigt, ist das Anbringen von technischen Schutzeinrichtungen, nämlich konkret das Anbringen von Schutzwänden durchaus möglich, sodass ein Zutritt nur mehr im Einsichtsbereich des Schaltpultes, nämlich unmittelbar vor dem Einlaufsteuermann ein Zutritt zu den Coils möglich ist. Es war daher die Bestimmung des § 43 Abs.5 AM-VO nicht heranzuziehen. Ebenso wenig war daher auch die Bestimmung des § 43 Abs.6 AM-VO anzuwenden. Unterweisungen, Informationen oder organisatorische Maßnahmen sind nur subsidiär heranzuziehen (§ 43 Abs.6 AM-VO).
5.3. Der Bf bestreitet ein Verschulden und bringt vor, dass alle Mitarbeiter an dem Gerät eingeschult und unterwiesen sind, Sicherheitsviertelstunden und Sicherheitsaudits stattfinden und auch der verunfallte Arbeitnehmer ansonsten an diesem Arbeitsplatz tätig ist und die Gefahren kennt. Auch die eingeschaltete Arbeitssicherheitsabteilung habe das Arbeitsmittel regelmäßig überprüft und die Gefahrenstelle nicht erkannt.
Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.
Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Berufungswerber nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177, sowie vom 13.12.1990, 90/09/0141). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ nicht aus (VwGH 30.6.1994, 94/09/0049). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.5.2006, 2005/02/0248). Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. „Gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der hg. Judikatur vorhanden war“.
Das Vorbringen des Bf ist im Sinn der vorzit. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet, eine Entlastung zu bewirken. Insbesondere die Einweisungen und Schulungen reichen nach der Judikatur nicht aus, zumal auch die Einhaltung der Anweisungen durch Kontrollen gewährleistet sein muss. So ein lückenloses dichtes Kontrollnetz wurde jedoch nicht ausgeführt und nicht unter Beweis gestellt. Insbesondere hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Arbeitsvorgang an der Richtmaschine nicht beobachtet und nicht kontrolliert wird. Der Meister als unmittelbar Vorgesetzter kommt nur zu Schichtbeginn und Schichtende zu diesem Arbeitsbereich, geht aber dann weiter zur nächsten Anlage. Es gibt zwar Qualitätssicherungskontrollen und unangekündigte Sicherheitsaudits, bei diesen wird hauptsächlich auf die persönliche Schutzausrüstung geschaut. Es gab bei den Sicherheitsaudits keine Bemängelung hinsichtlich Umwehrungen oder Schutzwand. Manchmal kommen auch der Betriebsrat, die Ingenieure oder der Betriebsleiter, wobei diese Personen aber hauptsächlich zum Vorarbeiter am Hauptsteuerstand gehen. Eine Kontrolle des Arbeitsvorganges fand daher nicht statt. Es ist daher auch nicht von Relevanz, ob es konkrete Anordnungen gibt, dass der Hauptsteuermann oder der Einlaufsteuermann nicht in den Gefahrenbereich der Bundwaage bzw. der Coils gehen darf, wenn eine entsprechende Kontrolle über die Einhaltung der Anweisungen nicht erfolgt. Es war daher jedenfalls auch von einem Verschulden des Bf auszugehen. Insbesondere ist aber auch darauf hinzuweisen, dass gerade für eigenmächtiges Handeln von Arbeitnehmern, die gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, ein lückenloses Kontrollnetz Platz zu greifen hat. Gerade ein weisungswidriges Handeln des Arbeitnehmers zeigt aber, dass eine ausreichende Kontrolle nicht stattgefunden hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch im Erkenntnis vom 24. Mai 2013, Zl. 2012/02/0072-5, ausgeführt, dass es kein Vertrauen darauf geben kann, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Auch die Verwarnung des Arbeitnehmers und Androhung der Kündigung reicht für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus (obzit. Erkenntnis mit weiteren Nachweisen).
5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine Erschwerungsgründe, strafmildernd die Unbescholtenheit des BF gewertet. Seine persönlichen Verhältnisse wurden mit Sorgepflichten für zwei Kinder und die Ehefrau und einem Nettoeinkommen von monatlich € 3000 geschätzt. Diese Angaben wurden vom BF auch im Beschwerdeverfahren angegeben bzw. nicht bestritten. Sie können auch nunmehr der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden. Da auch der weitere Geschäftsführer mit 3500 Euro Geldstrafe behängt wurde, ohne dass Sorgepflichten in diesem Ausmaß vorliegen, war dieser Umstand beim BF entsprechend zu berücksichtigen, sodass mit einer Herabsetzung der Strafe vorzugehen war. Bei der Strafbemessung war auch die erhebliche Gefährdung von Leben und Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die Strafe ist erforderlich, um den BF von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und ihn zu einer entsprechenden Einrichtung eines lückenlosen wirksamen Kontrollsystems anzuleiten. Sie ist tat- und schuldangemessen und im Hinblick auf den Strafrahmen nicht überhöht. Auch sind die nachteiligen Folgen zu berücksichtigen. Entsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe anzupassen.
Neben der Unbescholtenheit lagen keine Milderungsgründe vor, sodass die Voraussetzungen eines beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe für eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht gegeben waren.
Da mangels Kontrollen durch den BF nicht von einem geringfügigen Verschulden auszugehen war, lagen auch nicht die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung oder Ermahnung vor.
6. Weil die Beschwerde zumindest teilweise Erfolg hatte, war kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren festzusetzen (§ 52 Abs.8 VwGVG). Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 300 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).
7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Ilse Klempt