LVwG-601036/10/Bi
Linz, 16.12.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn C G, H, S, vertreten durch Herrn RA Dr. H G, S, S, vom 3. September 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. August 2015, VerkR96-21135-2014, wegen Übertretung der StVO 1960, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2015 eingeschränkt auf die Strafhöhe
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 170 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt werden. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde ermäßigt sich auf 17 Euro.
II.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe am 12. Oktober 2014 um 11.01 Uhr auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von Vorchdorf bei Strkm. 210.420 in Fahrtrichtung Salzburg mit dem Pkw, Kz. SL-x, zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass jederzeit ein rechtzeitiges Anhalten, auch bei plötzlichem Anhalten des vorderen Fahrzeuges, möglich gewesen wäre. Mittels Videomessung sei ein zeitlicher Abstand von 0,39 Sekunden festgestellt worden.
Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 1. September 2015.
2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht OÖ zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 15. Dezember 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, seines Rechtsvertreters Herrn RAA Mag. D B und des technischen AmtsSV Dipl.HTL-Ing. R H (SV) durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt. Die Beschwerde wurde nach ausführlicher Erörterung der Videoaufzeichnung in der Verhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet.
3. Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Der Strafrahmen des § 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 reicht von 72 Euro bis 2180 Euro Geldstrafe, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.
Die belangte Behörde hat laut Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf – zutreffend – als mildernd berücksichtigt und nichts als erschwerend gewertet. Zugrundegelegt wurde offenbar die Einkommensschätzung laut Schreiben vom 18. Mai 2015 (1500 Euro netto monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen). Dieses Schreiben wurde trotz ausgewiesener anwaltlicher Vertretung – siehe Einspruch vom 11. November 2015 – dem Bf persönlich zugestellt und war damit rechtlich wirkungslos.
Dem Rechtsvertreter des Bf wurde in der Verhandlung der Schriftsatz der belangten Behörde vom 18. Mai 2015 ausgehändigt. Die Einkommensschätzung wurde nicht bestritten, sodass diese auch der nunmehrigen Strafbemessung zugrundezulegen ist.
Der Bf hat in der Verhandlung angesichts des eindeutig erkennbar zu geringen Abstandes zum Vorderfahrzeug ein reumütiges Geständnis abgelegt und darauf hingewiesen, er fahre beruflich ca 60000 bis 70000 km im Jahr und der ggst Vorfall sei ein mit seinem sonstigen besonnenen Fahrverhalten in Widerspruch stehendes Manöver gewesen, das nicht bewusst gesetzt worden, sondern fahrlässig passiert sei, was ihm sehr leid tue.
Angesichts dieser glaubwürdig geschilderten Umstände ist eine geringe Herabsetzung der verhängten Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG gerechtfertigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei sich der Verfahrenskostenbeitrag der belangten Behörde naturgemäß reduziert.
Zu II.:
Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.
Zu III.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.
Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Bissenberger