LVwG-600941/10/KH
Linz, 19.11.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn S F vertreten durch Frau H F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. April 2015, GZ. VerkR96-22559-2014, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und des Führerscheingesetzes (FSG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde betreffend Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 750 Euro herabgesetzt wird (Ersatzfreiheitsstrafe: 300 Stunden) und die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe gemäß § 37 Abs. 2 Führerscheingesetz (FSG) entfällt.
II. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde betreffend Spruchpunkte 2) und 3) des angefochtenen Bescheides abgewiesen.
III. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde betreffend Spruchpunkt 4) des angefochtenen Bescheides stattgegeben, Spruchpunkt 4) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.
IV. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde verringert sich auf 105 Euro (Spruchpunkt I: 75 Euro, Spruchpunkt II: 20 Euro und 10 Euro). Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 50 Euro (Spruchpunkt II: 40 Euro und 10 Euro) zu leisten.
V. Gegen die Spruchpunkte I. und III. dieses Erkenntnisses ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
VI. Gegen Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28. April 2015, GZ. VerkR96-22559-2014 wurden über Herrn S F (im Folgenden: Beschwerdeführer – Bf), W, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 1800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 432 Stunden) sowie wegen drei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 Verwaltungsstrafen zu je 200 Euro, 40 Euro und 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen: 96 Stunden, 20 Stunden bzw. 72 Stunden) verhängt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf, vertreten durch seine Mutter, H F, binnen offener Frist Beschwerde.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsakts dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts.
II. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den mit der Beschwerde vorgelegten Behördenakt sowie in Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 13. Oktober 2015. Bei der Verhandlung waren der Bf, Frau H F sowie Frau K H als Vertreterin der belangten Behörde anwesend. Zeugenschaftlich einvernommen wurde Herr Insp. C W, welcher die vorgeworfene Tat angezeigt hat.
Die Aussagen des vernommenen Zeugen waren nachvollziehbar und glaubwürdig. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der eindeutigen Identifizierung des Bf als Lenker des betreffenden KFZ zur Tatzeit. Der Beschwerdeführer widersprach sich in der mündlichen Verhandlung hingegen mehrmals selbst, was die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen erschüttert.
III. Folgender Sachverhalt steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts fest:
1. Laut Anzeige vom 30. September 2014 wurde die gegenständliche Übertretung am 14. August 2014 gegen 20:18 Uhr durch die Zivilstreife G 145 auf der B 154 im Gemeindegebiet von Mondsee in Fahrtrichtung St. Gilgen festgestellt. Im Zuge der Nachfahrt eines Mitsubishi Lancer, Kennzeichen x, wurden mehrere Verkehrsübertretungen (Nichtblinken, überhöhte Geschwindigkeit) festgestellt. Da der Lenker im Ortsgebiet von Mondsee auf die Anhaltesignale (Blaulicht) nicht reagierte, wurde das Fahrzeug überholt, wobei eindeutig ein männlicher Lenker festgestellt werden konnte. Bei der Anhaltung von vorne bog der Lenker unmittelbar vor einer Haltebucht links ab und flüchtete. Nachdem die Nachfahrt wieder aufgenommen worden war, konnte nur mehr festgestellt werden, wie die zwei Insassen des Pkw, ein Mann und eine Frau, davonliefen. Eine weitere Fahndung verlief erfolglos. Bei weiteren Erhebungen gemeinsam mit der Polizeiinspektion St. Gilgen konnte der Bf als Lenker ausgeforscht werden.
2. Wie aus dem vorgelegten Behördenakt hervorgeht, wurde dem Bf die Lenkberechtigung von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung von 18. Juni 2014 bis 18. Juni 2015 (in diesem Zeitraum liegt die Tatzeit) sowie nachfolgend weiters von 19. Juni 2015 bis 19. September 2015 entzogen.
3. In der Folge übermittelte die belangte Behörde dem Bf eine Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14. Oktober 2014, auf welche seitens des Bf keine Reaktion erfolgte. Schließlich erging am 28. April 2015 das angefochtene Straferkenntnis, VerkR96-22559-2014. Darin wurde dem Bf vorgeworfen, das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse war und damit gegen § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 4 Z. 1 Führerscheingesetz (FSG) verstoßen zu haben. Weiters wurde dem Bf vorgeworfen, gemäß § 97 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) die nachfolgend beschriebenen Anordnungen eines Straßenaufsichtsorgans nicht befolgt zu haben, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre und damit gegen § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verstoßen zu haben. Der Bf habe sich der Anhaltung entzogen und sei mit seinem Kraftfahrzeug geflüchtet.
Weiters wurde dem Bf vorgeworfen, die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht gemäß § 11 Abs. 2 StVO 1960 angezeigt zu haben, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen hätten können – damit habe er gegen § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verstoßen. Weiters wurde dem Bf vorgeworfen, die im Ortsgebiet gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h überschritten zu haben und damit gegen § 99 Abs. 2d StVO 1960 verstoßen zu haben.
4. Gegen diesen Bescheid, zugestellt durch Hinterlegung am 5. Mai 2015, erhob die Mutter des Bf, Frau H F, am 5. Mai 2015 per E-Mail, eingelangt bei der belangten Behörde am 6. Mai 2015, Beschwerde.
Darin brachte sie unter anderem vor, dass das Auto auf sie und nicht auf den Bf angemeldet sei. Sie sei auch öfters gefahren, nicht nur er. Die Behauptung des Polizisten, dass der Bf gefahren sei, habe nicht gestimmt. Der Bf beziehe Notstandshilfe und könne den Strafbetrag nicht bezahlen. Soweit sie sich erinnern könne, habe sie ihn abgeholt, weil er den letzten Arbeitstag gehabt habe. Es könne sein, dass sie zu schnell gefahren sei. Es würden nur Zahlungsaufforderungen einlangen, die der Bf und sie nicht mehr zahlen könnten.
5. Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 erteilte die belangte Behörde Frau F einen Verbesserungsauftrag, da sie als nicht beschwerdelegitimierte Person eine Beschwerde eingebracht habe. Die Frist zur Verbesserung des Mangels wurde mit 15. Juni 2015 festgesetzt. Mit E-Mail vom 9. Juni 2015 teilte der Bf der belangten Behörde mit, dass er den Einspruch mit seiner Mutter geschrieben und ihr erlaubt habe, diesen zu schreiben. Seine Mutter habe die Bevollmächtigung, weil sie ja beteiligt gewesen sei. Er würde beschuldigt, dass er gefahren sei, obwohl seine Mutter viel gefahren und das Auto auch auf sie gelaufen sei. Jeder kenne sein Auto oder Kennzeichen und darum nehme jeder an, dass er gefahren sei.
6. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gab der Bf vorerst an, dass seine Mutter das Auto auch oft benützt hat. In der Folge gab er jedoch an, dass zur Tatzeit ein Freund von ihm, dessen Nachnamen er nicht nennen wollte, gefahren und er lediglich mitgefahren sei.
7. Das betreffende Fahrzeug wurde für die polizeiliche Zivilstreife beim Kreisverkehr nach der Autobahnabfahrt Mondsee auffällig, da beim Verlassen des Kreisverkehrs nicht geblinkt wurde. Das Fahrzeug fuhr sodann mit einer Geschwindigkeit von ca. 85 km/h ins Ortsgebiet von Mondsee ein. Es wurde die Nachfahrt aufgenommen und das Blaulicht verwendet, der Lenker blieb jedoch nicht stehen. Sodann hat das Polizeifahrzeug das KFZ überholt und der Zeuge hat den Beschwerdeführer ganz eindeutig als Lenker erkannt. Dies bestätigte er auch nochmals auf die Frage der Richterin, ob der Lenker ident mit jener Person war, die als Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung anwesend war. Es wurde versucht, das gegenständliche Kraftfahrzeug anzuhalten, der Beschwerdeführer fuhr jedoch weiter. Beim Versuch, das gegenständliche Kraftfahrzeug anzuhalten, wurde zuerst das Anhaltebord verwendet und sodann noch der Anhaltestab. Beide Signale wurden vom Lenker ignoriert, dieser bog links in eine Seitenstraße ab. Der Bf gab dazu an, dass weder ein Anhaltebord noch ein Stab zu sehen waren.
Sodann wurde das Auto abgestellt und der Beschwerdeführer flüchtete. Die weitere Fahndung verlief erfolglos. Aufgrund des festgestellten Fahrzeugkennzeichens erfolgte eine Nachfrage bei der PI St. Gilgen, in deren Rahmen der Bf auch mittels einer bei der Polizei vorhandenen Bilddatei (ehem. EKIS) als Lenker identifiziert wurde.
Das Polizeiauto war mit einer geeichten Videokamera ausgestattet. Das Video enthielt Aufzeichnungen über die Nachfahrt vom Kreisverkehr bei der Abfahrt Mondsee bis zum ersten Kreisverkehr nach der Ortstafel Mondsee. Die Videokamera, Type Multavision, zeigte im Bereich ab der Ortstafel bis zum Kreisverkehr eine Höchstgeschwindigkeit von 85 km/h an. Ob der Tiefenabstand zwischen dem nachfahrenden Polizeifahrzeug und dem vom Bf gelenkten KFZ im Zuge der Nachfahrt gleichgeblieben ist oder sich geringfügig verringert hat, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
Beim Ansehen des Videos, insbesondere der Sequenz betreffend die Ausfahrt aus dem Kreisverkehr nach der Abfahrt Mondsee, bemerkte der Bf mehrmals „ich habe da doch geblinkt“.
Der Bf und seine Mutter wiesen in der mündlichen Verhandlung mehrfach auf die prekäre finanzielle Situation des Bf hin. Betreffend Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht an, dass er seit ca. 2 Jahren Notstandshilfe bezieht, kein Vermögen besitzt sowie keine Sorgepflichten hat.
IV. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:
1. Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) erster Satz normiert Folgendes:
„(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.“
§ 37 Abs. 1 und 4 FSG lauten wie folgt:
„(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“
„(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder
2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.“
§ 37 Abs. 2 FSG normiert Folgendes:
„(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.“
§ 97 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet:
„(4) Die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Abs. 3 betrauten Organe sind, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen
a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist,
b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.“
§ 11 Abs. 2 StVO 1960 normiert, dass der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen hat, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.
Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
§ 99 Abs. 2d StVO 1960 normiert, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe von 70 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.
§§ 31 Abs. 1 und 32 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lauten wie folgt:
„§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
§ 32. (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
(3) Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9
Abs. 3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.“
§ 44a VStG lautet wie folgt:
„§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“
2. Erwägungen:
2.1. Zu Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides (Lenken eines KFZ ohne gültige Lenkberechtigung):
Der im Behördenakt enthaltene Auszug aus dem Führerscheinregister belegt eindeutig, dass dem Bf die Lenkberechtigung von 18. Juni 2014 bis einschließlich 19. September 2015 – sohin auch am Tattag, dem 14. August 2014 – entzogen war. Da der Bf eindeutig als Lenker identifiziert wurde und damit auch feststeht, dass er das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat, ist die objektive Tatseite als erfüllt anzusehen.
Zur subjektiven Tatseite ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreicht. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.
Der Bf hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, dass ihm zur Tatzeit die Lenkberechtigung entzogen war. Er hat behauptet, nicht gefahren zu sein, wobei er sich jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor allem durch die Aussage „ich habe da doch geblinkt“ selbst widersprochen hat. Er hat lediglich vorgebracht, dass ein Freund, dessen Nachnamen er nicht nennen wollte, gefahren sei, was sich im Bereich allgemein gehaltener Behauptungen bewegt, da die fehlende Bekanntgabe des Nachnamens des angeblichen Lenkers eine zeugenschaftliche Einvernahme desselben unmöglich macht und somit als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Der Bf brachte darüber hinaus keinerlei Gründe vor, die zumindest fahrlässiges Verhalten seinerseits ausschließen würden. Somit ist auch die subjektive Tatseite eindeutig verwirklicht und die Tat dem Bf vorzuwerfen.
Zur Strafbemessung:
Im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt die Strafbemessung im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Strafdrohungen, wobei innerhalb dieses gesetzlichen Strafrahmens die Strafbehörden eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. Die Ermessensausübung der Strafbehörden wird durch § 19 VStG determiniert (VwGH 12.12.2001, 2001/03/0027). Die Behörde ist verpflichtet, die Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, d.h. die bei der Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit darzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102).
§ 37 Abs. 4 FSG enthält eine Mindeststrafe von 726 Euro für den Fall, dass ein KFZ ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt wird. Diese Voraussetzung trifft im vorliegenden Fall zu.
Die belangte Behörde hat weiters gemäß § 37 Abs. 2 FSG eine primäre Freiheitsstrafe von 168 Stunden über den Bf verhängt. Nach dieser Bestimmung ist die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe dann möglich, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zwei Mal bestraft worden ist. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass über den Bf bereits drei Verwaltungsstrafen wegen Verstößen gegen § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 und 4 Z. 1 FSG verhängt wurden. Diese drei Verwaltungsstrafen sind jedoch im vorliegenden Verfahren nur dann zu berücksichtigten, wenn sie vor Begehung der im gegenständlichen Behördenverfahren vorgeworfenen Tat rechtskräftig verhängt wurden (Tattag im gegenständlichen Verfahren: 14. August 2014). Dies ist jedoch bei keiner der drei Verwaltungsstrafen der Fall – die erste Strafe wurde nach Auskunft der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung) am 1. Dezember 2014 rechtskräftig, die zweite Strafe am 6. März 2015 und gegen die dritte (noch später) verhängte Strafe ist eine Beschwerde des Bf beim Landesverwaltungsgericht anhängig. Somit ist keine dieser drei Strafen für die Strafbemessung im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen und liegt insbesondere auch kein Anwendungsfall des § 37 Abs. 2 2. Satz vor. Folglich war die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe durch die belangte Behörde unzulässig und der Beschwerde insofern Folge zu geben.
Betreffend eine Berücksichtigung der erwähnten Vorstrafen im Rahmen der Strafbemessung ist auf die ständige Judikatur des VwGH hinzuweisen, gemäß der derartige rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen nur dann im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen sind, wenn die rechtskräftige Verwaltungsvorstrafe bereits vor Begehung der Tat, im Rahmen deren Beurteilung sie zu berücksichtigen ist, verhängt wurde. Vgl. dazu u.a. VwGH 15.9.1986, 86/10/0076; 14.1.1987, 86/06/0017; 13.2.1992, 91/06/0140 - der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe besteht dann, wenn diese zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat bereits rechtskräftig war. Insofern waren die über den Bf verhängten Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht erschwerend zu berücksichtigen. Weitere Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen, wobei aufgrund des erheblichen Unrechtsgehalts des verwirklichten Delikts nicht mit der gemäß § 37 Abs. 4 FSG zu verhängenden Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden kann. Aus diesem Grund wird die Höhe der über den Bf zu verhängenden Geldstrafe in Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides von 1.800 Euro auf 750 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 300 Stunden) herabgesetzt.
2.2. Zu Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides (Entziehung der Anhaltung):
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Bf sich als Lenker – zu den Ausführungen zur Lenkereigenschaft siehe unter Pkt. 2.1.) – des gegenständlichen Kraftfahrzeugs den von der Streife ausgewiesenen Anhaltezeichen (Anhaltebord und Anhaltestab) widersetzt hat und mit dem PKW geflüchtet ist.
Die entsprechende Anordnung zum Anhalten des gegenständlichen Kraftfahrzeugs wurde erteilt, weil es die Sicherheit des sich bewegenden Verkehrs erforderte (insb. aufgrund überhöhter Geschwindigkeit) und es war aus dem geschilderten Tatverlauf auch keinerlei mögliche Gefährdung von Personen bzw. Beschädigung von Sachen ersichtlich.
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen: Soll eine solche Weisung ihren vom Gesetzgeber bestimmten Zweck erfüllen, dann muss ihr auch mit der nach den Umständen ehestmöglichen Beschleunigung nachgekommen werden, zumal dann, wenn diese Anordnung wie auch im vorliegenden Fall die Beseitigung eines verkehrswidrigen Verhaltens des Bf betrifft (VwGH 29. 6. 1970, 1323/69). Im vorliegenden Fall ist der Bf der Weisung eindeutig nicht nachgekommen.
Durch die im Spruch enthaltene Präzisierung, dass sich der Bf der Anhaltung entzogen habe und mit seinem KFZ geflüchtet sei, ist die ihm vorgeworfene Tat auch im Sinn des § 44a VStG ausreichend konkretisiert. Somit ist die objektive Tatseite als erfüllt anzusehen.
Zur subjektiven Tatseite ist auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Pkt. 2.1. zu verweisen und festzuhalten, dass der Bf auch bezüglich dieser Tat den Vorwurf des fahrlässigen Verhaltens nicht ausräumen konnte.
Der von der belangten Behörde verhängte Strafbetrag scheint aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts als tat- und schuldangemessen.
2.3. Zu Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Bescheides (keine Anzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung):
Hiezu ist im Hinblick auf den feststehenden Sachverhalt nochmals darauf hinzuweisen, dass das Landesverwaltungsgericht aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen des im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen davon ausgeht, dass vor dem Verlassen des gegenständlichen Kreisverkehrs tatsächlich nicht geblinkt wurde. Noch dazu war dies der Grund, warum die Streife die Nachfahrt aufgenommen hat. Betreffend die Lenkereigenschaft des Bf wird auf die Ausführungen unter Pkt. 2.1. verwiesen und festgehalten, dass das Landesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Bf das Fahrzeug selbst gelenkt hat. Somit ist die Tat in objektiver Hinsicht vorzuwerfen.
Zur subjektiven Tatseite ist ebenso auf die Ausführungen unter Pkt. 2.1. zu verweisen, aufgrund derer das Landesverwaltungsgericht auch von der Verwirklichung der subjektiven Tatseite ausgeht.
Der von der belangten Behörde verhängte Strafbetrag scheint aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts als tat- und schuldangemessen.
2.4. Zu Spruchpunkt 4.) des angefochtenen Bescheides (Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h):
In dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht abgespielten Video betreffend die Nachfahrt zeigte die Videokamera Multavision, welche nach unbestrittener Aussage des einvernommenen Zeugen geeicht war, eine Höchstgeschwindigkeit von 85 km/h unmittelbar nach der Ortstafel der Gemeinde Mondsee an. Ob der Tiefenabstand in dem für die Beurteilung der Verwirklichung des objektiven Tatbildes relevanten Straßenabschnitt ab der Ortstafel bis zum Kreisverkehr gleich geblieben ist oder sich – wenn auch möglicherweise nur geringfügig - verringert hat, konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Bei einer einwandfreien Messung, in deren Rahmen der Tiefenabstand zum Vorderfahrzeug sich nicht verringert, sind jedenfalls 5 % von der gemessenen Geschwindigkeit abzuziehen. Da sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedoch nicht zweifelsfrei feststellen ließ, dass der Tiefenabstand während der Messung gleich geblieben ist, ist eine Messtoleranz von 10 % vom gemessenen Wert abzuziehen, was (zugunsten des Bf aufgerundet) somit 9 km/h wären. Folglich ist ein gemessener Wert von 76 km/h anzunehmen. Der Ordnung halber sei angemerkt, dass ein Abzug einer 5%igen Messtoleranz (wiederum zugunsten des Bf aufgerundet, somit 5 km/h) einen Messwert von 80 km/h ergeben würde. Folglich lag die dem Bf im angefochtenen Bescheid vorgeworfene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h nicht vor. Insofern kann die im angefochtenen Bescheid als präjudiziell angenommene Strafnorm des § 99 Abs. 2d StVO nicht zur Anwendung kommen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung. Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden.
Da die Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt der Erlassung des vorliegenden Erkenntnisses bereits abgelaufen ist (Tattag: 14. August 2014), ist es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verwehrt, eine Spruchberichtigung im Sinn einer Tatauswechslung hinsichtlich der im Spruchpunkt 4) des angefochtenen Bescheides vorgeworfenen Tat vorzunehmen. Aus diesem Grund war Spruchpunkt 4) des angefochtenen Bescheides aufzuheben.
2.5. Die Entscheidung über die Kosten ist in den im Spruch angeführten Gesetzesstellen begründet.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist betreffend die Spruchpunkte I. und III. dieses Erkenntnisses unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die ordentliche Revision des Beschwerdeführers ist betreffend Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig – gemäß dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs.6 Z.1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
Die ordentliche Revision betreffend Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen die Spruchpunkte I. und III. dieses Erkenntnisses besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Gegen Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs.4 VwGG betreffend Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei betreffend Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Katja Hörzing