LVwG-500161/2/Kü/TO
Linz, 16.12.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn R K, X, S, vom
13. August 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Juli 2015, GZ: UR96-3354-2015/Rad STE P.-Akt, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 18 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Juli 2015, GZ: UR96-3354-2015/Rad STE P.-Akt, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 4 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, eine Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von
14 Stunden, verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn am
11. Dezember 2014, um 21:46 Uhr, bei km 159.800 in Fahrtrichtung Wien die erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 26 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu seinen Gunsten abgezogen.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Beschwerde, in der die Einstellung des Verfahrens beantragt wird. Begründet wird dies damit, dass das IG-L 100 zum Zeitpunkt des Passierens der Verkehrsbeeinflussungsanlage nicht ersichtlich gewesen sei. Zudem bestehe eine Diskrepanz zwischen dem vom Bf handschriftlich geführten Fahrtenbuch und der im Straferkenntnis genannten Tatzeit. Auf die Möglichkeit einer Fehlfunktion der Verkehrsbeeinflussungsanlage sei seitens der belangten Behörde nicht eingegangen worden und es sei ausschließlich auf die Korrektheit des Asfinag-Schaltbildes gebaut worden.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde mit Schreiben vom 26. August 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsicht. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, da eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt und trotz eines konkreten Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde. Der Sachverhalt ist nach Ansicht des erkennenden Richters ausreichend geklärt und kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
4.1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Bf hat mit dem von ihm gelenkten Pkw mit dem Kennzeichen x, am
11. Dezember 2014 um 21:46 Uhr in der Gemeinde A auf der A1 Westautobahn bei km 159.800 in Fahrtrichtung Wien die in diesem Bereich durch Verkehrsbeeinflussungsanlage durch Verkehrszeichen mit dem Zusatzhinweis „IG-L“ ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz um 26 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch ein stationäres Radar, Messgerät MUVR 6FA 3073.
4.2. Die Lenkereigenschaft sowie die mit einem geeichten Messgerät gemessene Geschwindigkeit wurden vom Bf nicht bestritten und konnte daher in dieser Weise festgestellt werden.
Dem Einwand des Bf, wonach durch die Verkehrsbeeinflussungsanlage zum fraglichen Zeitpunkt keine 100 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung ausgewiesen war, ist das bereits von der belangten Behörde von der ASFINAG eingeholte, dem Bf bekannte Schaltbild entgegenzuhalten, welches eine IG-L Schaltung am Tattag ab 21:30 Uhr ausweist. Außerdem verdeutlicht ein Foto der Überkopfanzeige, welches dem Bf zusammen mit dem Radarfoto in Wahrung des Parteiengehörs vorgelegt wurde, dass das Schaltbild „100 km/h“ mit dem Zusatz „IG-L“ an zwei von drei Stellen eindeutig sichtbar war und damit für die ganze Breite der Fahrbahnen in Fahrtrichtung Wien gilt.
Der vermeintlichen zeitlichen Diskrepanz zwischen der im Straferkenntnis vorgeworfenen Tatzeit und dem vom Bf geführten Fahrtenbuch ist das um 21:46:40 Uhr aufgenommene Radarfoto, welches das vom Bf gelenkte Fahrzeug mit dem Kennzeichen x zeigt, entgegenzuhalten. Das handschriftlich nach einer Fahrt geführte Fahrtenbuch des Bf entspricht daher nachweislich nicht den Tatsachen und kann keine Zweifel an der Tatzeit begründen.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
1. Gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.
Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
31. Oktober 2008, LGBl. Nr. 101/2008, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl. Nr. 30/2012, wurde eine solche Anordnung (immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn) grundsätzlich erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolge - § 14 Abs. 6c
IG-L iVm § 5 Abs. 1 dieser Verordnung entsprechend - mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem.
2. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht ausgewiesen gewesen sei, darf angemerkt werden, dass dem Bf erstmals im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme
- Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Juni 2015 - ein Schaltbild der ASFINAG übermittelt wurde, auf dem ersichtlich ist, dass am
11. Dezember 2014 u.a. in der Zeit ab 21:30 Uhr eine IG-L-Schaltung ausgewiesen war.
Dieses Beschwerdevorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zum Anlass genommen, für den fraglichen Autobahnabschnitt und den Tag der Geschwindigkeitsüberschreitung nochmals Auskunft bei der ASFINAG über die Funktionsweise des Überkopfanzeigers anzufordern. Laut Mitteilung der ASFINAG war beim Überkopfanzeiger bei Straßen-km 160.067 (Fahrtrichtung Wien) am 11. Dezember 2014 in der Zeit ab 21:30 Uhr eine IG-L-Schaltung ausgewiesen, d.h. die Anlage war ohne Fehlerprotokoll in Betrieb.
Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich steht im konkreten Fall als erwiesen fest, dass der Bf zur vorgeworfenen Tatzeit die Geschwindigkeit überschritten hat. Insofern ist dem Bf daher die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht anzulasten.
3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung" nicht.
Das Beschwerdevorbringen enthält ausschließlich den Verweis auf den vermeintlich defekten Überkopfanzeiger und den Hinweis, dass es keine zeitliche Übereinstimmung zwischen der im Straferkenntnis vorgeworfenen Tatzeit und den persönlichen Aufzeichnungen des Bf gebe, bietet ansonsten aber keine Anhaltspunkte, welche Zweifel am schuldhaften Verhalten des Bf bewirken könnten. Die ordnungsgemäß mittels Verkehrsbeeinflussungssystem kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h mit dem Zusatz „IG-L“ musste auch für den Bf erkennbar gewesen sein und hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit auffallen müssen. Aufgrund dieses Umstandes, dass der Bf diese Geschwindigkeitsbeschränkung missachtet hat, ist zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Dem Bf ist daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.
4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Von der Erstinstanz wurde im Zuge der Strafbemessung festgehalten, dass die einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf strafmildernd gewertet wurde und keine straferschwerenden Gründe vorliegen würden.
Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen, der eine Höchststrafe von
2.180 Euro vorsieht, erscheint daher die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe jedenfalls tat- und schuldangemessen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger