LVwG-800149/7/Kl

Linz, 03.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des N R, L, D, vertreten durch x Rechtsanwälte, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürger­meisters der Stadt Wels vom 7. Mai 2015, GZ: BZ-VerkR-06116-2014, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abge­wiesen und der Spruch des Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass sowohl im Tatvorwurf als auch bei der verletzten Rechtsvorschrift die „Verordnung (EG) Nr. 1072/2009“ und in der verletzten Rechtsvorschrift „Art. 3 und Art. 4 Abs. 6“ zu zitieren ist und der Tatvorwurf zu lauten hat: „ ... erforderliche beglaubigte Kopie einer gültigen Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitzu­führen.“ Der Satz „Die Gemeinschaftslizenz wurde …… gültig.“ des Tatvorwurfes hat zu entfallen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß
§ 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichts­hof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 7. Mai 2015,
GZ: BZ-VerkR-06116-2014, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 2 Z 4 iVm
§ 9 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 iVm Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verhängt, weil er als Lenker der Firma M S T GmbH mit dem Sitz in  L, x, mit dem Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen x (D) und dem Anhänger mit dem polizeilichen Kennzeichen x (D), deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg übersteigt (Zulassungs­besitzer des Fahrzeuges: M S T GmbH, L, x), eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (diverse Güter) von D nach Ö durchgeführt hat, ohne eine gemäß der Verordnung (EWG) erforderliche gültige Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitzuführen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstraf­verfahrens beantragt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass richtig sei, dass der Beschwerdeführer zum Kontrollzeitpunkt am
16. Oktober 2014 einen LKW im grenzüberschreitenden Gütertransport von D nach Ö gelenkt habe und bei Aufforderung nicht die erforderliche Gemeinschaftslizenz vorlegen konnte, weil die mitgeführte Kopie der Lizenz bereits abgelaufen war. Die gültige Lizenz für den Zeitraum von
28. Jänner 2010 bis 28. Jänner 2015 wurde versehentlich nicht mitgeführt. Nach Kontaktnahme mit der Firma wurde die gültige Gemeinschaftslizenz per E-Mail an die Polizeiinspektion übermittelt und die Weiterfahrt gestattet. Vom Unternehmen werde darauf geachtet, dass die Fahrer sämtliche für die Durchführung von Güterbeförderungsleistungen erforderlichen Dokumente im Original mit sich führen. Mitarbeiter des Speditionsbetriebes seien angewiesen, sämtliche Doku­mente für die Fahrer rechtzeitig bereit zu stellen und ihnen am Tag der Über­nahme auszustellen. Dies werde vom Betrieb und den zuständigen Mitarbeitern stichprobenartig überprüft und habe bislang stets funktioniert. Die Lizenzen werden durch verantwortliche Disponenten jeweils an die Fahrer weitergegeben. Der Disponent D arbeite seit Oktober 2006 bei dem Unternehmen und sei zuverlässig und fehlerfrei. Er werde regelmäßig stichprobenartig bei seiner Tätig­keit, Weitergabe der gültigen Gemeinschaftslizenzen an die Fahrer, überwacht. Dem Beschwerdeführer sei in diesem Fall versehentlich die falsche Lizenz übergeben worden; wahrscheinlich sei die gültige mit der bereits abgelaufenen Lizenz verwechselt worden. Maßgeblich sei die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, da eine gültige Lizenz im Unternehmen aufgelegen sei und umgehend nach Kenntnis des Vorfalles zur Verfügung gestellt worden sei, ergebe sich für den Beschwerdeführer kein Verschulden. Ein entsprechendes Kontrollsystem sei eingeführt, welches aber im vorliegenden Fall offenbar in unvorhersehbarer Weise versagt habe. Es sei zur Verwechslung der Gemeinschaftslizenz gekom­men, was aber kein Verschulden des Beschwerdeführers im Sinn des VStG begründen könne. Auch sei eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG oder ein Absehen von der Strafe nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG in Betracht zu ziehen gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft, habe einen ordentlichen Lebenswandel geführt, sei lediglich wegen einer Unterlassung bestraft, habe keinen Schaden herbeigeführt und sei ernstlich bemüht, den verursachten Schaden zu verhindern.

 

3. Der Magistrat der Stadt Wels hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2015, zu welcher die Verfah­rensparteien geladen wurden und erschienen sind. Der geladene Zeuge A P ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Von einer weiteren Ladung und Einvernahme konnte im Grunde des unstrittigen Sach­verhaltes Abstand genommen werden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Am 16. Oktober 2014 wurde bei einer Kontrolle festgestellt, dass eine näher bezeichnete Zugmaschine mit Sattelauflieger einen grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransport von D nach Ö für die Firma M S T GmbH mit Sitz in L, D, durch­führte, wobei der Lenker keine gültige Kopie einer Gemeinschaftslizenz mitführte und über Aufforderung vorweisen konnte. Eine gültige Gemeinschaftslizenz wurde der Polizeiinspektion per E-Mail übermittelt. Es wurde die Weiterfahrt gestattet. Es bestand für das Unternehmen eine von
29. Jänner 2010 bis 28. Jänner 2015 gültige Gemeinschaftslizenz.

Für die Lenkereinteilung und die Aushändigung der Fahrzeugpapiere an die Lenker ist der Disponent M D in der Firma zuständig. Er sorgt dafür, dass die erforderlichen Papiere in der Fahrermappe des jeweiligen LKW sind. Er ist auch verantwortlich für die Übergabe an die Fahrer. Auch ist der Disponent angewiesen, die Fahrer zu kontrollieren und werden diese auch stichprobenartig kontrolliert, zumindest wöchentlich, wenn sie die Arbeitszeitaufzeichnungen am Firmenstandort abgeben. Auch sind die Fahrer angewiesen, vor Fahrtantritt die Papiere in der Fahrzeugmappe im Fahrzeug zu kontrollieren. Der Lenker hat auch eine Kontrolle durchgeführt, allerdings ist ihm nicht aufgefallen, dass auf der Kopie der Gemeinschaftslizenz das falsche Datum war. Auch der Disponent wird stichprobenartig vom Firmeninhaber kontrolliert. Für das Unternehmen beste­hen insgesamt 25 Gemeinschaftslizenzen. Hauptsächlich führt das Unternehmen aber nationale Transporte durch, nur ganz selten grenzüberschreitende Trans­porte. Einzige Ausnahme sind die Futtermitteltransporte.

Der Beschuldigte gibt zu seinen persönlichen Verhältnissen ein monatliches Einkom­men von 1.800 Euro und Sorgepflichten für zwei Kinder an. Er ist unbe­scholten.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ist im Grunde der Anzeige, der beigeschlossenen Unter­lagen sowie auch insbesondere im Grunde der Aussagen des Beschuldigten und des Unternehmers erwiesen. Der Sachverhalt wurde vom Beschuldigten nicht bestritten, sondern bekräftigt er diesen Sachverhalt in der mündlichen Ver­handlung.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 GütbefG hat der Lenker die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze wäh­rend der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und dem Aufsichtsorgan auf Verlangen auszu­händigen.

Gemäß § 23 Abs. 2 Z 4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrer­bescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist.

 

Gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 gelten als grenzüber­schreitender Verkehr auch Leerfahrten in Verbindung mit grenzüberschreitenden Gütertransporten und unterliegt gemäß Art. 3 der Verordnung der grenzüber­schreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz, wobei gemäß Art. 4 der Verordnung die Niederlassungsmitgliedstaaten dem Inhaber die Originallizenz ausstellen, die vom Verkehrsunternehmer aufbewahrt wird, und beglaubigte Kopien in der Anzahl der Fahrzeuge, die dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz zur Verfügung stehen. Eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz wird in jedem Fahrzeug des Verkehrsunternehmers mitgeführt und ist jedem Kontroll­berechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

 

5.2. Aufgrund des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat der Beschwerdeführer als Lenker für die Firma M S T GmbH mit Sitz in L, D, mit näher bezeichnetem Kraftfahrzeug mit Anhänger einen gewerblichen Gütertransport über die Grenze von D nach Ö durchgeführt. Dabei wurde eine abgelaufene Gemeinschafts­lizenz über Verlangen der Kontrollorgane bei der Kontrolle am 16. Oktober 2014 mitgeführt und vorgelegt. Eine gültige Gemeinschaftslizenz konnte nicht vorgelegt werden, sondern erst über Kontaktnahme mit der Firma nachträglich per E-Mail von der Firma an die Polizeiinspektion übermittelt werden. Es lag im Unternehmen eine gültige Gemeinschaftslizenz vor. Es wurde daher die Verwal­tungsübertretung durch den Beschuldigten als Lenker begangen.

 

5.3. Zum Verschulden führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwar die Papiere in der Fahrzeugmappe kontrollierte, ihm aber nicht aufgefallen sei, dass das Datum auf der Gemeinschaftslizenz bereits abgelaufen sei. Er sei angewiesen, die Fahrzeugpapiere zu kontrollieren.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiters anzunehmen ist, sofern vom Beschwerdeführer kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweis­mitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht aus.

 

Im Grunde der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Beschuldigten eine Entlastung nicht gelungen. Insbesondere hat er selbst zugegeben, dass er das Datum nicht bzw. nicht ausreichend auf der Gemeinschaftslizenz kontrolliert und beachtet hat, sodass es zur Verwaltungsübertretung gekommen ist. Dies zeigt eindeutig einen Verstoß gegen die erforderliche Sorgfaltspflicht eines Fahrers auf, der vor Fahrtantritt sein Fahrzeug sowie auch sämtliche erforder­lichen Papiere verlässlich zu kontrollieren hat. Mangels der nötigen Sorgfalt kam es zur Verwaltungsübertretung und war dies als - wenn auch fahrlässiges - Verhalten und Verschulden dem Beschwerdeführer anzulasten.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Beschwerdeführer gibt zu seinen persönlichen Verhältnissen ein Einkommen von 1.800 Euro monatlich und die Sorgepflichten für zwei Kinder an. Es ist kein Vermögen anzunehmen. Er ist unbescholten. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt. Im Grunde der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe bis zu 726 Euro kann nicht gefunden werden, dass die tatsächlich verhängte Geld­strafe von 100 Euro überhöht ist. Vielmehr ist die Strafe tat- und schuld­angemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angepasst. Sie ist hingegen erforderlich, um den Beschwerdeführer von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und ihn zu einem achtsameren Verhalten in Hinkunft zu leiten. Auch ist die Strafe erforderlich und geeignet, andere Fahr­zeuglenker von einer Tatbegehung abzuhalten. Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt hingegen nicht in Betracht, weil eine Mindeststrafe gemäß § 23 Abs. 2 GütbefG nicht vorgesehen ist und daher ein Unterschreiten der Mindeststrafe nicht möglich ist. Geringfügiges Verschulden liegt hingegen nicht vor, weil das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurück­bleibt. Es ist daher eine wesentliche Voraussetzung für eine Verfahrens­einstellung oder Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht gegeben. Vielmehr hat der Beschuldigte genau jenes Rechtsgut verletzt, das durch die Verwaltungsvorschrift geschützt ist, nämlich die Erleichterung und Ermöglichung der Kontrolle des Vorliegens einer gültigen Gemeinschaftslizenz im grenzüber­schreitenden gewerblichen Güterverkehr sowie die Aufrechterhaltung geordneter Wettbewerbs- und Wirtschaftsverhältnisse.

 

6. Die Spruchkorrektur war in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

7. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, hat der Beschwerdeführer gemäß
§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerde­ver­fahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 20 Euro, zu leisten.

 

8. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Für den vorliegenden Fall ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwal­tungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Weiters besteht gegen dieses Erkenntnis innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfas­sungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmit­telbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabe­gebühr von 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt