LVwG-550718/7/KLe-550719/2

Linz, 15.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat H (Vorsitzender: Dr. Bleier, Berichterin:  Maga. Lederer, Beisitzer: Dipl.-Ing. Türkis) über die Beschwerde von F. und R. G., x, P., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G. S., x, N., gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 12.11.2015, GZ: LNO-136193/4-2015-Oh/Ko,

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Erledigung vom 5.10.2015, GZ: LNO-136193/4-2015-Oh/Ko teilte die Agrarbehörde Oberösterreich den Beschwerdeführern folgendes mit:

„Antrag auf Durchführung eines Flurbereinigungsübereinkommens

Sehr geehrter Herr Mag. S.!

Mit Schreiben vom 19.8.2015 haben Sie im Auftrag der Antragsteller F. und R. G., A.  um Durchführung eines Flurbereinigungsübereinkommens bei der Agrar-

behörde angesucht.

Begründet wurde dieses Schreiben, dass die Stadtgemeinde Perg am 30.12.2013 in Vertretung der darin erwähnten Personen als Antragsteller für ein Flur-bereinigungsverfahren vorstellig wurde. Es hat sich aber herausgestellt, dass niemals ein Antrag seitens der Stadtgemeinde Perg bei der Agrarbehörde einge-langt ist.

Ein Flurbereinigungsverfahren ohne die entsprechenden Willenserklärungen der Parteien wird seitens der Agrarbehörde nicht durchgeführt. Aus diesem Grund wird das von Ihnen begehrte Verfahren zurückgewiesen.“

 

Gegen diese Erledigung richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird,

- die Agrarbehörde Oö. wolle ihren Bescheid vom 5. Oktober 2015, GZ: LNO-136193/ 4-2015-Oh/Ko, gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG durch Beschwerde-vorentscheidung dahingehend abändern, dass das von den Beschwerdeführern beantragte Verfahren auf Durchführung eines Flurbereinigungsübereinkommens meritorisch fortgesetzt wird.

- in eventu wolle das Amt der Oö. Landesregierung, Agrarbehörde Oö., den bezughabenden Akt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die nachstehenden Anträge gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG vorlegen,

- das Oö. Landesverwaltungsgericht wolle sodann den bekämpften Bescheid des Amtes der Oö. der Landesregierung, Agrarbehörde Oö. vom 5. Oktober 2015, GZ: LNO-136193/ 4-2015-Oh/Ko, wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben,

- das Oö. Landesverwaltungsgericht wolle in der anhängigen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.

 

Die Beschwerde wird wie folgt begründet:

„In umseits bezeichneter Flurbereinigungsangelegenheit wurde den Beschwerde-führern mit Schreiben des Amtes der OÖ. Landesregierung, Agrarbehörde Oö. vom 5. Oktober 2015, zugestellt zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters am 1. Oktober 2015, mitgeteilt dass die Agrarbehörde Oö. den Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung eines Flurbereinigungsübereinkommens zurückweist.

 

Dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung, Agrarbehörde Oö. vom 5. Oktober 2015 kommt Bescheidcharakter zu. Wenngleich gemäß § 85 AVG ein Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist, einen Spruch zu enthalten hat, eine den Spruch konkretisierende Begründung aufzuweisen hat, die bescheiderlassende Behörde zu benennen hat, ein Bescheiddatum zu tragen hat, unterfertigt zu sein hat und drüber hinaus eine Rechtsmittelbelehrung aufweisen, muss, so kommt lediglich dem Spruch, der individuellen Norm, der Behörden-angabe und der Unterfertigung konstitutive Merkmalswirkung zu (VwSlg 9458 A/1977 VS).

 

Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung ändert nichts an der Bescheidqualität (VwGH vom 18. 10. 2012, 2009/04/0121). Auch auf die fehlende ausdrückliche Bezeichnung des amtlichen Schriftstückes als Bescheid kommt es nicht an, wenn aus dem Spruch eindeutig erschließbar ist, dass die Behörde einen normativen, individuellen Akt der Hoheitsverwaltung zu setzen beabsichtigt hat (VwSlg 9458 A/1977 VS, VwSlg 10.297 A/1980, VwGH vom 14.12. 2007, GZ 2007/05/0274, VwGH vom 27. 2. 2009, GZ 2009/02/0009, 0010). Lediglich in Zweifelsfällen gibt die Nicht-Bezeichnung eines amtlichen Schriftstückes als Bescheid den Ausschlag (VwGH vom 25. 9. 2012, 2012/04/0099). Das Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung, Agrarbehörde Oö. vom 5.10.2015 enthält die normative Anordnung als individuelle Norm der Hoheitsverwaltung, dass der Antrag der Beschwerdeführer zurückgewiesen werde. Es wird ferner die „Agrarbehörde Oö." als Behörde angegeben, das Schreiben ist von einem beauftragten Organwalter „Mag. H. O." gefertigt und letztlich weist das Schreiben ein Datum auf.

 

Zusammenfassend ist daher das Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung, Agrarbehörde Oö. vom 5.10.2015 als (agrarrechtlicher) Bescheid zu betrachten.

 

Innerhalb offener Frist erheben die Beschwerdeführer gegen den beschriebenen agrarrechtlichen Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung, Agrarbehörde Oö. vom 5.10.2015, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründen diese wie folgt

 

1. Eine Nachfrage der Beschwerdeführer bei der Agrarbehörde Oö. vom
6.8.2015 und vom 10.8.2015 hat ergeben, dass der von der Stadtgemeinde Perg ausgefertigte Antrag auf Durchführung eines Flurbereinigungsübereinkommens vom 30.12.2013 nicht auffindbar war.

 

Mit Schreiben des Stadtamtes Perg vom 20.1.2014 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die Stadtgemeinde Perg mit Schreiben vom 30.12.2013 bei der Agrarbezirksbehörde Oö. einen Antrag auf Durchführung eines Flurbereinigungsübereinkommens eingebracht habe.

 

Beweis: Antrag auf Durchführung eines Flurbereinigungsübereinkommens vom 30.12.2013 - im Akt; Schreiben Stadtamt Perg vom 20.1.2014 - im Akt; BV.

Die Beschwerdeführer haben hierauf mit Schriftsatz vom 25.8.2015 an das Amt der Oö. Landesregierung, Agrarbehörde Oö., die offenkundig verlustig gegangene Urkunde mit ihrer Originalunterschrift neuerlich vorgelegt und das zitierte Schreiben des Stadtamtes Perg vom 20.1.2014 als Urkunde angeschlossen. Ferner wurde dem Schriftsatz die Original-Vermessungsurkunde der Zivil-techniker O. angeschlossen.

 

Beweis: Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 19.8.2015 - im Akt;

Original-Vermessungsurkunde der Ziviltechniker O. im Akt; BV.

 

2. Der bekämpfte Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung, Agrarbehörde Oö stützt seine Zurückweisungsentscheidung im Wesentlichen darauf, dass die Agrarbehörde Oö „ohne die entsprechende Willenserklärung der Parteien" ein Flurbereinigungsverfahren nicht durchführe.

 

Wie sich jedoch aus dem Schreiben des Stadtamtes Perg vom 20.1.2014 und aus dem von den Beschwerdeführern unterfertigten Original-Antrag sowie aus der Original-Vermessungsurkunde der Ziviltechniker O. zweifels-frei ergibt, liegen die entsprechenden Willenserklärungen der Parteien der Agrarbehörde vor. Bis dato hat die Stadtgemeinde Perg den Beschwerdeführern nicht mitgeteilt, dass das Schreiben des Stadtamtes Perg vom 20.1.2014 unwahr oder unrichtig sei. Die Beschwerdeführer müssen daher nach wie vor davon ausgehen, dass die Stadtgemeinde Perg den Antrag auf Durchführung eines Flurbereinigungsübereinkommens am 30.12.2013 tatsächlich gestellt hat, wie ihnen dies am 20.1.2014 amtlich mitgeteilt wurde. Die Begründung des bekämpften Bescheides des Amtes der Oö. Landesregierung, Agrarbehörde Oö. ist daher sachlich unrichtig.“

 

Die Agrarbehörde hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 12.11.2015 dem Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Ver-handlung konnte aufgrund der Tatsache, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, entfallen. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Das Parteiengehör wurde gewahrt.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Eingabe vom 19.8.2015 beantragten die Beschwerdeführer die Durchführung eines Flurbereinigungsübereinkommens im Sinne des Antrages der Stadt-gemeinde Perg vom 30.12.2013 und der Vermessungsurkunde der Ziviltechniker O. Als Beilage wurde ein Schreiben der Stadtgemeinde Perg vom 20.1.2014 und ein Antrag der Stadtgemeinde Perg vom 30.12.2013, der nur von den Beschwerdeführern unterfertigt ist, beigefügt.

 

Die Marktgemeinde N. hat mit Eingabe vom 9.9.2015 einen  Antrag auf Durchführung eines Flurbereinigungsübereinkommens gestellt.

 

Die Stadtgemeinde Perg hat keinen diesbezüglichen Antrag bei der Agrarbehörde Oberösterreich eingebracht.

 

Es wurde kein Parteienübereinkommen von der Agrarbehörde Oberösterreich in Form einer Niederschrift beurkundet. Diesbezüglich ist dem vorliegenden Verwaltungsakt nichts entnehmbar.

 

Auch wenn die Beschwerdeführer ein Schreiben der Stadtgemeinde Perg vom 30.12.2013, das nur von den Beschwerdeführern unterfertigt ist, vorlegen, so ist aus diesem kein Antrag der Stadtgemeinde Perg ableitbar. Auf telefonische Rückfrage durch die Agrarbehörde Oberösterreich bei der Stadtgemeinde Perg am 6.11.2015 wurde von dieser durch die Amtsleiterin bekannt gegeben, dass die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens seitens der Stadtgemeinde Perg nicht beabsichtigt ist bzw. kein unterfertigter Antrag an die Agrarbehörde gerichtet wurde. Der Stadtgemeinde Perg wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben, sich dazu zu äußern. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

 

Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

§ 58 AVG lautet:

(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

 

Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nach stRsp des VwGH nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig  (vgl. VwGH 21.4. 1982, 1647/78 verst Sen) ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat (VwSlg 9458 A/1977 verst Sen; VwGH 23.7.1999, 99/20/0046; 16.9.2003, 2003/05/0142).

 

Der normative Gehalt (der autoritative Charakter [VwGH 24.3.2004, 2003/ 09/ 0153]) muss sich aus der – imperativen und nicht bloß belehrenden (vgl. VfSlg 3728/1960) oder narrativen (VwGH 20.6.2001, 2001/06/0013) – Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung (VwSlg 9458 A/1977 verst Sen; VwGH 23.7.1999, 99/20/0046; 18.11.2003, 2003/03/0085). Insofern ist das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, also nicht streng formal auszulegen (VwGH 15.12.1994, 93/06/0187; 31.1.2000, 99/10/0202; 18.10.2001, 2000/07/0054).

 

Kommt im Wortlaut der behördlichen Erledigung für jedermann  (also objektiv [VwGH 19.12.2001, 2001/12/0053]) die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen – insb. einen Antrag abschließend zu erledigen (VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046; vgl auch VwGH 15.4.1994, 93/17/0329) –, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen (VwSlg 9458 A/1977 verst Sen; VwGH 18.11.2003, 2003/03/0085; 24.3.2004, 2003/09/0153).

 

Enthält eine Erledigung eindeutig einen normativen Abspruch, so ist das Fehlen von Rechtsmittelbelehrung sowie der Gliederung der Erledigung nach Spruch und Begründung für deren Bescheidcharakter nicht entscheidend (VwGH 30.5.1988, 87/12/0103; 23.10.1996, 96/03/0257). Ansonsten können aber auch die übrigen in § 58 Abs. 1 und 2 AVG genannten Formalien des Bescheides bei der Beur-teilung der Normativität eine – wenn auch im Verhältnis zur Bezeichnung als Bescheid untergeordnete – Rolle spielen.

 

Aus der Erledigung der Agrarbehörde Oberösterreich vom 5.10.2015, GZ: LNO-136193/4-201-Oh/Ko kommt klar zum Ausdruck, dass „das von Ihnen begehrte Verfahren zurückgewiesen“ wird. Begründet wurde dies mit dem fehlenden Antrag der Stadtgemeinde Perg.  Dass die Rechtsmittelbelehrung fehlt, schadet nicht. Es kommt daher dieser Erledigung Bescheidqualität zu.

 

§ 29 Oö. FLG lautet:

Flurbereinigungsverfahren

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen über die Zusammenlegung (1. Abschnitt) mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:

1. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.

2. Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.

3. An die Stelle der Zusammenlegungsgemeinschaft tritt die Flurbereinigungs-gemeinschaft, die mit Bescheid begründet und aufgelöst wird.

4. Die Wahl eines Ausschusses entfällt bei weniger als zehn Parteien. An die Stelle des Ausschusses tritt in diesem Fall die Vollversammlung der Mitglieder der Flurbereinigungsgemeinschaft.

5. Besitzstandsausweis und Bewertungsplan können auch gemeinsam mit dem Flurbereinigungsplan erlassen werden.

6. Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.

 

§ 30 Oö. FLG lautet:

Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen

(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.

(2) Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

(3) Bescheide nach Abs. 1, die den Bestimmungen des § 1 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z. 4 AVG).

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um den Antrag auf Durchführung eines Flurbereinigungsübereinkommens, bei dem nicht alle Parteien einen dies-bezüglichen Antrag gestellt haben.

 

Einem Flurbereinigungsverfahren gemäß § 30 Oö. FLG kann nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut unter anderem nur ein Flurbereinigungs-übereinkommen zugrunde gelegt werden.

 

Einem Antrag auf Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens kommt nur der Wert einer Anregung zu, die die Agrarbehörde aufgreifen kann, aber nicht aufgreifen muss. Die Nichteinleitung bedeutet keine Verletzung eines subjektiven Rechtes (Vgl. VwGH vom 22.3.1979, 2176/78).

 

Auch wenn es sich bei einem Flurbereinigungsübereinkommen um eine verkürzte Form eines Flurbereinigungsverfahrens handelt, da von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden kann, so handelt es sich dennoch um ein Flurbereinigungsverfahren. Die Anregung auf Durchführung eines solchen, kann die Agrarbehörde Oberösterreich aufgreifen, muss es aber nicht.

Im Übrigen konnte von der Agrarbehörde auch keine Niederschrift aufgenommen werden, die ein Parteienübereinkommen beurkunden würde. Ein Parteien-übereinkommen im Sinne des § 30 Oö. FLG wurde bis zum heutigen Zeitpunkt nicht vorgelegt.

 

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. B l e i e r