LVwG-550712/2/MZ

Linz, 16.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des J B, geb. x, vertreten durch Rechtsanwälte M & M GmbH, X, A, gegen den Bescheid der Bezirks-hauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. Oktober 2015, GZ: Wa10-204-2015, betreffend eines Antrages auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. a) Mit am 13. April 2015 datiertem Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters folgenden Antrag:

 

„Der Antragsteller ist - gemeinsam mit seiner Ehegattin A B - grundbücherlicher Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ x, Grundbuch x, unter anderem bestehend aus den Grundstücken Nr. x, x und x, samt dem darauf befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb und den Hofgebäuden mit der Adresse x, W. Insgesamt umfasst der landwirtschaftliche Betrieb rund 44 ha.

Die genannten Grundstücke des Antragstellers werden seit der Vornahme der nachfolgend genannten Maßnahmen auf fremdem Grund und Boden beinahe jährlich überschwemmt und bilden sich auf den - ansonsten landwirtschaftlich genutzten Flächen - wahre Wasserströme und Seen, sodass eine landwirt-schaftliche Nutzung nicht mehr möglich ist und dem Antragsteller es verun­möglicht wird, ausreichend Grasfutter für seine Nutztiere zu ernten. Hierdurch ist der Antragsteller nunmehr gezwungen, fremdes Futter zukaufen zu müssen und beinahe jährlich sein Hofgelände auszupumpen und zu sanieren. Hierzu ist anzuführen, dass wiederholt die Lagerhallen der Maschinen, Keller sowie sonstige Räumlichkeiten mit anfließendem Wasser geflutet werden.

 

Dies gefährdet den Bestand und die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes und zweifelt der Sohn des Antragstellers, welcher den Hof über-nehmen sollte, an der wirtschaftlichen Tragbarkeit der Fortführung.

 

Hierzu sei der chronologische [sic] Ablauf, welcher zu dieser für den Antragsteller existenzbedrohenden Situation geführt hat, im Folgenden skizzenhaft dargestellt:

 

Vor 1975 wurde sämtliches Oberflächenwasser auf den angrenzenden Grund­stücken und der in südlicher Richtung zum Hof des Antragstellers befindlichen Erhebung (Grundstücke Nr. x, x, x, x u.a.) über einen Wassergraben entlang der Straße über die Grundstücke Nr. x, x, x und x gesammelt und über einen vormals bestehenden A abgeleitet. Zu diesem Zeitpunkt gab es keinerlei Überschwemmungen oder Fluss- und Seenbildungen auf den Grundstücken des Antragstellers.

 

Etwa 1978 wurde der M reguliert und fand zu diesem Zweck eine Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zu GZ: Wa-0510 am 12.10.1978 statt. Im Zuge dieser Maßnahme wurde der vormals bestehende A zugeschüttet und stattdessen der Wassergraben entlang der Straße auf dem Grundstück Nr. x weitergeführt und in den M eingeleitet. Dabei befand sich auf den Grundstücken Nr. x, x, x und x ein Rückhaltebecken sowie auf den Grundstücken Nr. x und x ein Auffangbecken. Der Antragsteller stimmte dieser Maßnahme unter der Bedingung zu, dass die am Verhandlungstag vorgefundenen Verhältnisse in diesem Zustand bleiben. Insbesondere bezog sich dies auch auf die beiden Plattendurchlässe des Wassergrabens im Bereich der Kreuzung auf Grundstück Nr. x.

 

Ungeachtet dieser Bedingung wurden sodann seitens der Gemeinde W sowie der betreffenden Grundeigentümer nachfolgende Maßnahmen getroffen, die die Verhältnisse gegenüber den am 12. Oktober 1978 vorgefundenen Verhältnissen wesentlich veränderten und zu der nunmehr bestehenden Überflutungssituation zu Lasten des Antragstellers geführt haben:

 

·         Zuschüttung des Rückhaltebeckens auf Grundstück Nr. x, x und die angrenzenden Grundstücke

·         Zuschüttung des Auffangbeckens auf Grundstück Nr. x und x

·         Zuschüttung der Furt auf Grundstück Nr. x

·         Aufschüttung des Grundstückes Nr. x

·         Aufschüttung des Grundstückes Nr.  x im Zuge eines Hausbaus, wobei drei Tage lang Schotter und Erdreich herangefahren wurde, um die Aufschüttung vorzunehmen

·         Aufschüttung des Grundstückes Nr. x im Zuge eines Stallbaus

·         Erweiterung des Plattendurchlasses Nr. 1 (laut Skizze) und zugleich Zuschüt­tung des Wassergrabens nach dem Plattendurchlass Nr. 2 (laut Skizze), sodass keine ausreichende Abflussmöglichkeit mehr besteht und das Wasser notgedrungen über das etwas tiefer liegende Grundstück Nr. x zu den Grundstücken des Antragstellers abfließt.

 

Beweis:

Skizze mit eingezeichnetem vormaligen Bestand des Wassergrabens

Verhandlungsschrift

Lichtbilder

Einvernahme des Antragstellers

Einvernahme des Sohnes des Antragstellers, J B jun., p.A. Antrag-steller

Lokalaugenschein

Einholung eines Sachverständigengutachtens

 

All diese, ohne Zustimmung des Antragstellers durchgeführten Maßnahmen haben dazu geführt, dass die vorbestehenden und natürlichen Abfluss­ver­hältnisse im Sinne des § 39 WRG zum Nachteil und ohne Zustimmung des Antragstellers verändert wurden.

 

Der Antragsteller stellt daher den Antrag, dies auch im Sinne des § 138 WRG, die Behörde möge für die Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes sorgen, sodass der Antragsteller vor der fortlaufenden Schädigung durch die geschil­derten Wasserereignisse geschützt wird.“

 

b) Die belangte Behörde beauftragte in Folge Herrn Dipl.-Ing. R S, Amtssachverständiger für Wasserbautechnik (in Folge: ASV), zu beurteilen, ob für den Bf nachteilige Veränderungen der Abflussverhältnisse bestehen.

 

Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2015 beantwortete der ASV die behördliche Frage wie folgt:

 

„Die Beschwerden des Herrn J B bezüglich Veränderung der Abfluss­verhältnisse in der Ortschaft H reichen [sic] bereits bis 1997 zurück. Seit damals wird von Herrn B vorgebracht, dass seit der Regulierung des M, welche 1972-1975 erfolgte, seine Grundstücke und seine Liegenschaft überflutet werden, was seiner Meinung nach früher nicht der Fall war.

Der beiliegende [sic] alte Bauplan zeigt die Überflutungsgrenzen von 1954, einem etwa 50-jährlichen Ereignis [sic].

Mit der Regulierung wurde - wie auch beiliegende Luftbildaufnahme aus 1974 belegt - der A, der ca. 30 m östlich seines Hofes verlief, auf seiner Parzelle Nr. 2796 zugeschüttet und an etwa gleicher Stelle eine Abflussmulde angelegt. Über diese Mulde sollten die Oberflächenwässer aus dem westlichen Einzugs­gebiet dem natürlichen Gefälle folgend zum noch offenen xgraben weiter nördlich fließen. Zusätzlich wurde auch ein kleiner Straßengraben nach Süden entgegen dem Talgefälle zur dortigen xbrücke hin angelegt. Zu diesem Straßengraben führt ein Plattendurchlass im Bereich der Kreuzung, in welchem sich ein Rohr Ø 40 cm befindet. Dieses Rohr und der anschließende Graben waren bereits 1977 Anlass einer Wasserrechtsverhandlung, da der anschließende Graben auf einer Länge von 15 m zugeschüttet wurde und der Graben daher nicht mehr funktionsfähig war. Er wurde damals wieder geöffnet. Mittlerweile ist der Auslauf des Rohres, wie ein Lokalaugenschein am 12. Juli 2015  zeigte, jedoch wieder zugeschüttet!

 

Die Geländeverhältnisse, Gräben und Neigungen sind an Hand der beiliegenden Pläne mit Höhenschichten und der Schummerung sehr gut erkennbar.

 

Auf dem Grundstück Nr. x befand sich laut Angaben der Anrainer früher ein kleines Becken, welches als „Kotfang" zum Absetzten [sic] des abgeschwemmten Humus diente. Diese Situation ist in mehreren Besprechungen auch von den übrigen Grundanrainern bestätigt worden. Von einem Rückhaltebecken auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x und x sowie x ist nichts aktenkundig (angemerkt wird, dass die Parzellen Nr. x und x nicht existieren). Hier wird vermutlich der Rückstauraum, der sich vor der etwas höher liegenden Gemeindestraße bildet, gemeint sein.

Seit 1978 erfolgten in der gesamten Ortschaft naturgemäß zahlreiche Baumaß­nahmen und Veränderungen der Geländehöhen im Siedlungsbereich H. So wurden Straßen verbessert und dabei niveaumäßig angehoben, Häuser abge­rissen, neue errichtet und Geländehöhen angepasst. Es wurde auch der Kotfang zugeschüttet.

Verblieben sind die drei Plattendurchlässe und ein Grabensystem, welches kleinere Niederschlagsereignisse ableiten kann. Für große Hochwässer, die bei Gewitterereignissen oder Schneeschmelze entstehen, ist dieses Grabensystem nicht ausreichend und es kommt - wie schon oft dokumentiert - zu breitflächigen Abflüssen über die Mulde des zugeschütteten A auf dem Grundstück
Nr. x und entlang des natürlichen Gefälles zum M.

 

Aufgrund des ca. 1,6 km2 großen Einzugsgebietes wurden folgende Abfluss­mengen für den Graben ermittelt:

HQ1    =       0,9 m3/s

HQ10   =       3     m3/s

HQ30   =       4    m3/s

 

Der Graben und die Plattendurchlässe sind schätzungsweise nur für max. 0,5 m3/s dimensioniert.

 

Zu den im Schreiben der Rechtsanwälte M & M vom 13. April 2015 angeführten Punkten wird aus wasserbautechnischer Sicht festgestellt:

 

Zu 1) Bei den Grundstücken Nr. x und x handelt es sich um den landwirtschaftlichen Betrieb T. Auch in alten Luftbildern und der Urmappe ist dort ein Obstgarten ersichtlich, in welchem sich vermutlich bei Starkregen Wasser vor der Gemeindestraße sammelte. Zur Entwässerung dieses Bereiches, dürfte auch ein Rohr durch die Straße führen. Durch die Vergrößerung des Betriebes wurden Teile dieser Fläche zu Wegen und Lagerplätzen. Von einem hydraulisch wirksamen Rückhalteraum, der nun verloren gegangen ist und negative Auswirkungen auf den Hof B hätte, kann aber nicht gesprochen werden. Abgesehen davon fließt diese[s] Wasser nicht zum Hof B, sondern dem Gefälle folgend nach Nordosten.

Zu 2) Das Auffangbecken auf den Parzellen Nr. x und x diente nur als Kotfang, ist aber schon am Luftbild 1975 nicht mehr erkennbar. Es dürfte schon lang zugeschüttet worden sein. In einem früheren Aktenvermerk wird es mit
30 x 15 x 2 m angegeben. Wasserbautechnisch betrachtet hätte auch ein derart kleines Becken keine Retentionswirkung.

Zu 3) Zur Furt auf Grundstück Nr. x kann keine Auskunft gegeben werden. Diese ist bis jetzt nie erwähnt worden. Außerdem dürfte eine Furt auf dieser Parzelle keinerlei Auswirkungen auf [die] Grundstücke von Herrn B haben. Vermutlich ist die Furt zwischen den Anwesen R und F gemeint, die durch den Wegebau verändert wurde. Diese wurde bereits im Zuge früherer Erhebungen vermessen und ist, wenn auch nicht so tief wie B anführt, noch vorhanden.

Zu 4) Welche Aufschüttungen auf Parzelle Nr. x angeblich vorgenommen wurden und wie diese Auswirkungrn auf Grundstücke von Herrn B haben sollen, ist nicht erkennbar.

Zu 5) Beim Anwesen R wurden im Zuge des Neubaus Geländeveränderungen vorgenommen. Nördlich entlang der Gemeindestraße und Altbau ist eine Mulde in Verlängerung des westlich davon liegenden Grabens aber noch vorhanden. Dort wurden 2002 im Auftrag der Behörde Schürfe vorgenommen.

Zu 6) Hier gilt das Gleiche wie zu Punkt 1.

Zu 7) Die Erweiterung des Plattendurchlasses 1 durch zwei Rohre im Jahre 1983 durch die Gemeinde wurde über Aufforderung der Behörde 1998 wieder verschlossen.

Beim Plattendurchlass 2 (Betonrohr Ø 40 cm) wurde der Graben abwärts zwischenzeitig wieder zugeschüttet. Dies bewirkt eine stärkere Belastung des nördlichen Grabens hin zum Anwesen B. Dieser Graben ist, wie im Bescheid vom 22. August 1977 aufgetragen, wieder herzustellen, um auch ein Abfließen von Oberflächenwasser zur xbrücke zu ermöglichen.

 

Abschließend wird nochmals festgestellt, dass sich die Abflussverhältnisse großer Hochwasserereignisse seit der xregulierung aufgrund der Topografie nicht wesentlich verändert haben. Der Abfluss erfolgt, wie damals geplant, zur und über die Mulde im Bereich des zugeschütteten A auf dem Grund­stück Nr. x bzw. nach Osten zum regulierten M.

Kleinere Abflüsse bis ca. 0,5 m3/s fließen über das Grabensystem nach Norden und von dort zum zugeschütteten A (= Mulde) sowie entlang der Gemeinde­straße nach Süden (sofern der Graben wieder geöffnet wird).

Aus wasserbautechnischer Sicht wurden in den vergangenen 30 Jahren zahlreich[e] kleine Geländeveränderungen in H vorgenommen, die jedoch nicht konkret als Ursache für eine Verschlechterung der Hochwassersituation beim Anwesen B definiert werden können. Das Abflussgeschehen ist durch die natürliche Topografie und das im Zuge der xregulierung errichtete Grabensystem mit den Plattendurchlässen bestimmt. Die im Schreiben des Rechtsanwaltes angeführten Maßnahmen sind jedenfalls nicht ursächlich für den Hochwasserabfluss im Bereich des Anwesens B. Eine wesentlichere Ursache für häufigere und stärkere Abflüsse, wie sie Herr B empfindet, stellt die in den letzten Jahrzehnten stattgefundene Änderung in der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dar, die stärkere Oberflächenabflüsse bewirkt. Zusätzlich treten durch die Klimaänderung häufiger starke Gewitter auf, die speziell beim lehmigen Boden in Weng zu starken Abflüssen führen. Eine Nachteilige Veränderung der Abfluss­verhältnisse beim Anwesen B durch die im Schreiben des Rechtsanwaltes angeführten Maßnahmen wird daher nicht gesehen.

 

Abhilfe für eine Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung auf dem Grundstück Nr. x könnte nur ein Wiederöffnen des A in der gleichen Größe, wie er sich weiter abwärts noch darstellt, bringen.

 

Den Grundbesitzern der Parzelle Nr. x, KG x, H und H F, x, W, ist vorzuschreiben, dass der Auslauf des Durchlasses und der anschließende Graben wieder funktionstüchtig zu machen ist.“

 

c) Das Gutachten des ASV wurde dem Bf von der belangten Behörde im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Der Bf gab daraufhin eine mit
11. August 2015 datierte Stellungnahme ab, in welcher er vorbringt, dass „[d]ie geplante Vorgehensweise, nämlich die Aufforderung der Eigentümer der Parzelle Nr. x, KG x, … den Auslauf des Durchlasses und den [sic] anschließenden Graben beim bzw. nach dem Plattendurchlass 2 wieder funktionstüchtig zu machen, … dem gestellten Antrag … diametral zuwider[läuft]. Dies würde dazu führen, dass das hangwärts nach diesem Graben liegende Anwesen des Antragstellers noch stärker überschwemmt wird und ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Maßnahme mit dem gestellten Antrag in Einklang zu bringen ist.

Es müsste vielmehr dafür gesorgt werden, dass das anfallende Wasser zur Gänze in Richtung Plattendurchlass 3 abgeführt werden kann und sohin die Vermeidung einer Überschwemmung der Grundstücke des Antragstellers sichergestellt ist.“

 

d) Mit Schreiben vom 15. September 2015 nahm der ASV zur Stellungnahme des Bf vom 11. August 2015 seinerseits wie folgt Stellung:

 

„Die Rohrausmündung in H wurde am 14. September 2015 besichtigt. Der anschließende Graben wurde ordnungsgemäß geräumt (sh. Foto) und es ist jetzt der Abfluss entlang der Gemeindestraße Richtung M wieder gewährleistet. Aufgrund des geringen Gefälles, da der Graben ja gegen das natürliche Talgefälle geführt ist, kann nur ein kleiner Teil des westlich von H entste­henden Oberflächenwassers über diesen Graben abfließen, der Rest wird weiterhin über den nördlichen Graben Richtung Anwesen B fließen.

Für die Grundstücke B erfolgt dadurch aber eine, wenn auch nicht sehr große, Entlastung.“

 

e) Schließlich wurde mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. Oktober 2015,
GZ: Wa10-204-2015, der Antrag des Bf vom 13. April 2015 „auf Herstellung des gesetz­mäßigen Zustandes (wegen Überschwemmung der Grundstücke des Antragstellers durch nachteilige Veränderungen der Oberflächenwasserabfluss­verhältnisse)“ gemäß §§ 39 und 138 Abs. 1 und 6 WRG als unbegründet abgewiesen.

 

Den Bescheid begründet die belangte Behörde wie folgt:

 

„Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Die Abflussverhältnisse großer Hochwasserereignisse haben sich seit der xregulierung aufgrund der Topografie nicht wesentlich verändert. Der Abfluss erfolgt, wie damals geplant, zur und über die Mulde im Bereich des zuge­schütteten A auf den Grundstücken Nr. x bzw. nach Osten zum regulierten M. Kleinere Abflüsse bis ca. 0,5 m3/s fließen über das Grabensystem nach Norden und von dort zum zugeschütteten A (Mulde) sowie entlang der Gemeindestraße nach Süden.

In den vergangenen 30 Jahren wurden zahlreiche kleine Geländeveränderungen in H vorgenommen, die jedoch nicht als Ursache für eine Verschlech­terung der Hochwassersituation beim Anwesen B gesehen werden können. Das Abflussgeschehen ist durch die natürliche Topografie und das im Zuge der xregulierung errichtete Grabensystem mit den Plattendurchlässen bestimmt. Die im Schreiben des Herrn B angeführten Maßnahmen sind nicht ursächlich für den Wasserabfluss im Bereich seines Anwesens. Eine Ursache für häufigere und stärkere Abflüsse stellt die in den letzten Jahren stattge­fundene Änderung in der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dar, die stärkere Oberflächenabflüsse bewirkt. Zusätzlich treten durch die Klimaveränderung häufiger starke Gewitter auf, die speziell beim lehmigen Boden in Weng zu starken Abflüssen führen.

 

Ad 1) Auf den Grundstücken Nr. x und x hat es zwar Änderungen in der Bewirtschaftung gegeben, diese führten aber nicht dazu, dass ein hydraulisch wirksamer Rückhalteraum verloren gegangen ist und es zu negativen Auswirkungen auf dem Hof B kommt. Abgesehen davon fließt dieses Wasser ohnehin nicht zum Hof B, sondern dem Gefälle folgend nach Nordosten.

 

Ad 2) Das angebliche ‚Auffangbacken‘ [sic] auf Grundstücke Nr. x und x diente nur als Kotfang und ist dieses bereits vor 1975 bzw. vor der xregulierung zugeschüttet worden. Zudem hätte ein derart kleines Becken auch keine Retentionswirkung.

 

Ad 3) Das (Nicht)Bestehen einer Furt auf dem Grundstück Nr. x hat keine Auswirkungen auf die Grundstücke des Herrn B.

Sollte die Furt zwischen dem Anwesen R und F gemeint sein: diese ist noch vorhanden und wurde nicht zugeschüttet.

 

Ad 4) Aufschüttungen auf dem Grunddstück Nr. x konnten nicht festgestellt werden. Selbst wenn dieses Grundstück aufgeschüttet worden wäre, sind dadurch bedingt[e] Auswirkungen auf das Grundstück B nicht erkennbar.

 

Ad 5) Beim Anwesen R wurden zwar Geländeveränderungen vorge­nommen, nördlich entlang Gemeindestraße und Altbau ist eine Mulde in Verlän­gerung des westlich davon liegenden Grabens aber noch vorhanden.

 

Ad 6) Das Wasser von Grundstück Nr. x fließt nicht zum Hof B, sondern dem Gefälle folgend nach Nordosten.

 

Ad 7) Die Erweiterung des Plattendurchlasses 1 wurde bereits vor Jahren wieder rückgängig gemacht. Beim Plattendurchlass 2 wurde mittlerweile ordnungsgemäß geräumt, sodass ein Abfließen der Oberflächenwässer zur xbrücke hin ermöglicht wird. Die stärkere Belastung des nördlichen Grabens hin zum Anwesen B wurde damit beendet. Für die Grundstücke B erfolgt dadurch eine, wenn auch nicht sehr große, Entlastung.

 

Es wurden keine nachteiligen Veränderungen der Abflussverhältnisse zu Lasten des Herrn B gesetzt bzw. wurden diese mittlerweile auf Auftrag der Behörde behoben. Ein Abfluss entlang der Gemeindestraße in Richtung M ist nun wieder gewährleistet. Aufgrund des geringen Gefälles, da der Graben gegen das natürliche Talgefälle geführt ist, kann nur ein kleiner Teil aus dem westlich von U [sic] entstehenden Oberflächenwasser über diesen Graben abfließen, der Rest wird weiterhin über den nördlichen Graben Richtung Anwesen B fließen.

 

Beweiswürdigung

Der oben angeführte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 15.07.2015 und den ergänzenden Stellungnahmen vom 11.08.2015 und 15.09.2015. Eine Einvernahme des Antragstellers bzw. des Sohnes des Antragstellers hinsichtlich der Frage, ob/welche geländeverän­dernde Maßnahmen in den letzten Jahrzehnten vorgenommen wurden, war nicht erforderlich, da die zahlreichen, geringfügigen Geländeveränderungen auch vom Amtssachverständigen attestiert wurden. Eine Einvernahme der beiden Herren B jun. und sen. hätte keine weitergehenden Erkenntnisse gebracht, für die Behörde ergab sich dahingehend bereits ein klares Bild.

Während Herr B einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den gesetzten Maßnahmen und der - unbestritten nicht idealen - Oberflächen-wasserabflusssituation auf seinen Grundstücken sah, wurde eine Kausalität zwischen diesen geländeverändernden Maßnahmen und einem erhöhten Anfall von Oberflächenwässern bei den Grundstücken B im Gutachten des wasser­bautechnischen Amtssachverständigen verneint. Da Herr B diesem Gut­achten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, war auch hier den Ausführungen des Sachverständigen zu folgen (VwSlg 14.370 A/1995).

 

Wie der Antragsteller, der in seinem ursprünglichen Antrag vom 13.04.2015 unter Punkt 7) die Zuschüttung des Wassergrabens nach dem Plattendurchlass 2 noch als mitursächlich für die bestehende Überflutungssituation genannt hat, in seiner Stellungnahme vom 11.08.2015 behaupten kann, dass eine Räumung in diesem Bereich seinen Interessen entgegensteht, ist für die Behörde schlicht nicht nachvollziehbar und wurde vom Amtssachverständigen in seiner Stellung­nahme vom 15.09.2015 nochmals bestätigt, dass es dadurch zu einer Verbesse­rung beim Anwesen B kommen wird.

 

Rechtliche Beurteilung

 

§ 39 Abs. 1 WRG 1959 besagt, dass der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unterliegenden Grundstückes nicht willkürlich verändern darf.

 

Allerdings werden nicht alle Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse untersagt, sondern nur solche, die sich zum Nachteil der Unter- oder Oberleitner auswirken [vgl. Oberleitner/Berger WRG3 (2011) § 39 Rz 2, 3 und OGH 25.3.2003, 1Ob279/02i].

§ 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 bestimmt, dass unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten ist, auf eigene Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen.

Gemäß § 138 Abs. 6 WRG 1959 sind als Betroffene im Sinne des Abs. 1 die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.

 

In einem auf Antrag eines Betroffenen eingeleiteten Verfahren hat auch dieser Parteistellung, kann aber nicht mehr verlangen als die Beseitigung jener Teile der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung, die seine Rechte verletzen [vgl. Oberleitner/Berger WRG3 (2011) § 138 Rz 2].

 

Aufträge nach § 138 sind so lange möglich, als der rechtswidrige Zustand andauert [vgl. Oberleitner/Berger WRG3 (2011) § 138 Rz 8].

 

Die geländeverändernden Maßnahmen, welche in den letzten Jahrzehnten nach und nach erfolgten, haben keine nachteiligen Auswirkungen auf das Anwesen B. Da mittlerweile auch der Durchlass und der anschließende Graben wieder hergestellt wurden, gibt es zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keinerlei Über­tretungen des Wasserrechtsgesetzes (mehr) und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zum letzten Absatz im Schreiben des Antragsteller[s] vom 11.08.2015, wonach sich dieser ausdrücklich bereit erklärt, ‚allfällige weitere Maßnahmen und die weitere Vorgehensweise direkt mündlich mit der Behörde zu erörtern und die notwendigen Maßnahmen anhand einer planlichen Darstellung zu besprechen‘ wird angemerkt, dass Herr B - wie oben bereits angeführt - keine weiter-gehenden Maßnahmen verlangen kann. Dass die Situation vor Ort bei größeren Schneeschmelzen, Hochwässern etc. schwierig ist, ist behördlicherseits seit langem bekannt. Es wurde in diesem Zusammenhang im Jahr 1998 von der Gemeinde W auch ein Hochwasserschutzprojekt ‚H ‘ zur Bewilligung vorgelegt, dessen Umsetzung letztendlich allein am Antragsteller scheiterte. Um die bestehende Situation zu verbessern, wäre vom Antragsteller ein - von einem Fachkundigen ausgearbeitetes - Projekt zur wasserrechtlichen Bewilligung einzu­reichen. Das Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dient - wie der Name bereits sagt - zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und nicht dazu, dem Antragsteller darüber hinausgehende Verbesserungen der Ist-Situation zu ermöglichen.“

 

 

II. Gegen den obgenannten Bescheid erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Darin führt der Bf nach Darstellung des verfahrenseinleitenden Antrages und des Verfahrensganges Folgendes aus:

 

„Das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik erfolgte sowohl ohne Beiziehung des Beschwerdeführers als auch des von diesem namhaft gemachten Sohnes als Auskunftspersonen sowie weitere mögliche Auskunftspersonen, wie des Altbürgermeisters J L, p.A. Gemeinde W, sowie des mehrfach als Auskunftsperson namhaft gemachten A K, x, R, sodass wesentliche Veränderungen der natürlichen Zu- und Abflussverhältnisse gutachterlich nicht erhoben und festgestellt werden konnten.

 

Demgemäß gründen die Formulierungen des Sachverständigen im Gutachten dann auch in Formulierungen wie ‚Aus wasserbautechnischer Sicht wurden in den vergangenen 30 Jahren zahlreiche kleine Geländeveränderungen in H vorge­nommen, die jedoch nicht konkret als Ursache für eine Verschlechterung der Hochwassersituation beim Anwesen B definiert werden können.‘, ‚Eine nachteilige Veränderung der Abflussverhältnisse beim Anwesen B durch die im Schreiben des Rechtsanwaltes angeführten Maßnahmen wird daher nicht gesehen.‘

 

Grundlage einer ordnungsgemäßen Gutachtenserstellung ist eine umfassende Befundaufnahme. Diese resultiert auf Basis einer amtlichen Sachverhalts-erhebung durch die Beiziehung von entsprechenden Auskunftspersonen und möglichen Zeugen. Diese sind verfahrensmäßig bekannt gegeben worden bzw. amtswegig bekannt gewesen.

 

Aufbauend auf klar amtswegig erhobenen Sachverhalten sind entsprechend ableit­barer Gutachtensergebnisse nach zweifelsfreien wissenschaftlichen Erkennt­nissen zu erzielen. Dies etwa durch Erstellung einer hydraulischen Simulations­berechnung zur Durchfluss- und Überflutungsmengenfeststellung.

 

Beweis: Einholung eines entsprechenden Gutachtens

Einvernahme des Beschwerdeführers, dessen Sohnes, des Altbürger­meisters J L sowie des A K“

 

Der Bf beantragt abschließend, „[d]as Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge: 1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.“

 

 

III. a) Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerde­vorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1
B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und im Übrigen auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 3 und Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt zu werden.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legt den von der belangten Behörde angenommenen, im angefochtenen Bescheid dargelegten, Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Vorweg ist im Hinblick auf das Beschwerdebegehren, „[g]emäß § 28 Abs. 2 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf[zu]heben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück[zu]ver­weisen“, Folgendes festzuhalten:

 

Mit dem gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG erforderlichen Beschwerdebegehren teilt der Bf dem Verwaltungsgericht mit, wie er sich dessen Entscheidung vorstellt. Da dem Verwaltungsgericht durch § 28 VwGVG verfahrensrechtliche Grenzen gesteckt sind, kommt an sich nur die (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheides in Betracht. Ein auf § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG gestützter Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Bescheiderlassung zurückzuverweisen, stellt hingegen kein zulässiges Begehren dar. Zwar kann (bei Administrativbeschwerden) das Verfahren mit einer Kassa­tion durch das Verwaltungsgericht und Zurückverweisung an die belangte Behörde enden. Ein derartiges Begehren entspricht jedoch nicht dem endgültigen Rechtschutzziel der Partei bzw. zielt die Bescheidbeschwerde ihrem Grund­konzept nach auf eine Entscheidung „in der Sache“ selbst durch das Verwal­tungs­gericht ab. Daher hat der Bf - zumindest auf Basis des bisherigen Verständnisses von § 66 Abs. 2 AVG (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, Kommen­tar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz III [2007] § 66 Rz 22) - auch kein subjektives Recht auf eine Kassation und Zurückverweisung (Leeb, Die Anforderungen an die Bescheidbeschwerde im Lichte der Judikatur des VwGH, ÖJZ 2015, 725 [727]; ebenso Brandstetter/Larcher/Zeinhofer, Die belangte Behörde [2015] Rz 78).

 

Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich lässt der Bf jedoch, da er sein Beschwerdebegehren zugleich auf § 28 Abs. 2 VwGVG stützt, gerade noch erkennen, dass er sich in Wahrheit gegen die Abweisung seines verfahrenseinleitenden Antrages durch die Behörde wenden möchte, weshalb von einer Sachentscheidungspflicht des erkennenden Gerichtes ausgegangen wird.

 

b) Die einschlägigen Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. 1959/215 (WV) idF BGBl. I 2014/54, lauten:

 

„Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse.

 

§ 39. (1) Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.

(2) Dagegen ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.

 

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.

 

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffent­liche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasser­rechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)   eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unter­lassenen Arbeiten nachzuholen,

b)   Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c)   die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,

d)   für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrich­tungen zu sorgen.

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unter­lassene Arbeit nachzuholen ist.

(3) Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Inter­esses in den Fällen des Abs. 1 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(4) Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenom­mener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. § 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behörd­lichen Auftrages gemäß Abs. 1 lit. b sind, bedürfen keiner wasserrecht­lichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte
(§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“

 

c) Grundlage des mit der belangten Behörde als entscheidungswesentlich angenommenen Sachverhaltes ist das Gutachten des ASV für Wasserbautechnik vom 15. Juli 2015 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom
15. September 2015.

 

Der ASV hat, unter Heranziehung von im dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen (Orthofoto­detailkarte, Höhenschichtdetailkarte, Geländekarte, Abflussverhält­nisse Bestand, Luftbildaufnahme Jahr 1974, Plan Überflutungsgrenzen 1954) sowie durch Begutachtung der Situation vor Ort, ein für das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten zur Frage, ob seit der im Jahr 1978 mit Zustimmung des Bf stattgefunden habenden xregulierung im Gelände Veränderungen vorgenommen wurden, welche dem gesetzmäßigen Zustand auf den Liegenschaften des Bf zuwiderlaufen, erstattet. Der ASV ist dabei insbesondere auch auf die vom Bf als problematisch erachteten Punkte eingegangen und hat darüber hinaus nachvollziehbar die hier interes­sierende Historie der in Rede stehenden Liegenschaften sowie die mutmaßliche Ursache für die den Bf stärker als früher belastenden Oberflächenabflüsse (Bewirtschaftungsänderungen, Klimaerwärmung) dargestellt. Ein im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung den Bf noch belastender Umstand, nämlich die Zuschüt­tung des Plattendurchlasses 2, wurde noch vor der Erlassung des ange­fochtenen Bescheides beseitigt, was vom ASV auch festgestellt wurde.

 

Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vermag der Bf mit seinen Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz keine Unschlüssigkeit im wasserbautechnischen Gutachten darzutun. Die unterbliebene Befragung der  vom Bf namhaft gemachten Personen zur Feststellung von „wesentlichen[n] Veränderungen der natürlichen Zu- und Abflussverhältnisse“ ist nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Gutachtens zu erschüttern. Es handelt sich dabei um eine Beweisführung lediglich mit dem Ziel abzuklären, ob von einem bestimmten Beweis eine Aufklärung zu erwarten ist oder ob Beweismittel auffindbar sind, deren Heranziehung der Wahrheitsfindung dienlich sein kann. Oder anders gewendet: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die genannten Personen dem Bf zum Nachteil gereichende Geländeveränderungen aufzeigen hätten können, welche zum einen dem ASV bei der Gutachtenserstellung entgangen sind bzw. zum anderen nicht dem Bf selbst kommuniziert und von diesem ins Treffen hätten geführt werden können. Zudem ist anzumerken, dass § 39 Abs. 1 WRG nicht auf „wesentliche“ Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse abstellt, sondern auf solche Änderungen, die für ein anderes Grundstück einen Nachteil herbei­führen (VwGH 13.12.2007, 2006/07/0038; 10.11.2011, 2010/07/0008). Ebenso wenig vermögen die aus dem Zusammenhang gerissenen Sätze aus dem Gutachten eine Unschlüssigkeit aufzuzeigen.

 

Es liegt daher ein schlüssiges, d.h. ein weder mit den Denkgesetzen noch mit den Erfahrungen des Lebens in Widerspruch stehendes, Gutachten des ASV für Wasserbautechnik vor. Diesem wird vom Bf nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht für die Behörde - und nichts anderes kann für das Verwaltungsgericht gelten - jedoch kein Anlass, noch ein weiteres wasserbautechnisches Gutachten einzu­holen, wenn es von einer Partei unterlassen wird, den schlüssigen und nachvoll­ziehbaren Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 22.12.2011, 2008/07/0021; 25.9.2014, 2012/07/0001).

 

Das Gutachten des ASV für Wasserbautechnik ist daher bei der rechtlichen Beurteilung des Antrages des Bf zugrunde zu legen.

 

d) Die positive Erledigung des Antrages auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 WRG (und die daran anknüpfende Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages) setzt im vorliegenden Fall eine Übertretung des § 39 Abs. 1 oder 2 leg. cit. voraus.

 

§ 39 WRG schützt jeden Ober- und Unterlieger, sofern sich ein willkürlicher Eingriff in den natürlichen Wasserablauf zum Nachteil seiner Liegenschaft auswirkt.

 

Veränderungen eines künstlichen, d.h. eines von Menschenhand geschaffenen, Wasserablaufes fallen ebenso wenig wie eine unwillkürliche Veränderung der Abflussverhältnisse unter § 39 WRG. Eine willkürliche Veränderung der natür­lichen Abflussverhältnisse liegt nicht vor, „wenn eine wasserrechtliche Bewilli­gung vorliegt. Auch die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufes des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw. durch Straßen ist nicht willkürlich“ (Bumberger/Hinterwirth, WRG² [2013] § 39 K1b; vgl. auch Oberleitner, Das österreichische Wasserrechtsgesetz 1959 [2014] § 39 Anm 4; idS ferner VwGH 28.2.2013, 2011/07/0264).

Einige der vom Bf als für die Überflutungssituation verantwortlich ausgemachten Punkte, wie beispielsweise die Aufschüttung im Zuge eines Haus- und Stallbaus, sind daher - Indizien für eine konsenslose Bebauung liegen nicht vor - von vornherein nicht von § 39 WRG umfasst.

 

Die übrigen Geländeveränderungen sind - wie dem Gutachten des ASV für Wasserbautechnik entnommen werden kann - (ebenfalls) nicht kausal für die Nachteile auf den Grundstücken des Bf. Vielmehr ist die Ursache für diese Nachteile in der Klimaerwärmung sowie in der geänderten landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gelegen. § 39 Abs. 1 und 2 WRG gelten gemäß Abs. 3 leg. cit. jedoch nicht für Änderungen der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungs­mäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt werden. Schließlich kann von einer willkürlichen Änderung auch bei Naturereignissen - wie etwa der Klimaerwärmung - nicht die Rede sein.

 

Im Verfahren ist daher keine Übertretung des § 39 Abs. 1 oder 2 WRG durch Unter- oder Oberlieger der Grundstücke des Bf hervorgekommen, weshalb der belangten Behörde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ent­gegen­­getreten werden kann, wenn sie den Antrag des Bf auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes abgewiesen hat.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Frage, ob in Bezug auf die Grundstücke des Bf willkürliche nachteilige Veränderungen der natürlichen Abflussverhältnisse vorgenommen wurden, einzelfallbezogen zu beurteilen und einer Verallgemeinerung daher nicht zugänglich ist.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer

 

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 28. April 2016, Zl.: Ra 2016/07/0030-3