LVwG-601093/2/KLE/MP

Linz, 01.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von A L, vertreten durch RA Mag. P R, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15.09.2015 GZ. VStV/915301263399/2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von   44 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15.09.2015, VStV/915301263399/2015, wurde über Herrn A L, vertreten durch RA Mag. P R wegen einer Übertretung des § 29 Abs. 3 FSG gemäß § 37 Abs. 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 220,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitstrafe im Ausmaß von 4 Tagen, verhängt. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 22,00 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

„Sie haben es unterlassen, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides der Landespolizeidirektion Oberösterreich SVA1 vom 03.08.2015 über die Entziehung Ihrer Lenkberechtigung zu GZ: FE-817/2015 (zugestellt am 21.08.2015), den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 29 Abs. 3 FSG.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die trotz rechtsfreundlicher Vertretung des Beschwerdeführers persönlich und rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Begründend wurde Nachstehendes angeführt:

„Ich Herr L habe meine Geldbörse samt darin befindlichem Führerschein verloren und das auch bei der LPD Lenaupark gemeldet. Der Beamte schaute in den Computer nach da aber alle rot aufleuchtete und der FS sozusagen nicht mehr gültig ist gab der Beamte mir zu verstehen er darf mir keine Verlustanzeige geben, weil mit der dürfte ich ja wieder 4 Wochen fahren. Ich erklärte ihm auch das ich die Verlustanzeige zur LPD bzw. Rätin Mag. S bringen muss. Er erklärte mir nochmals das er diese Verlustanzeige nicht ausstellen darf, in Anwesenheit des Beamten rief ich beim Anwalt R an und teilte das der Sekretärin mit. Ich gab auch der Frau Mag. S telefonisch darüber Bescheid. Es ist daher nicht rechtens das was mir zur Last gelegt wird und auch nicht strafbar das was ich nicht habe kann ich nicht abgeben.“

 

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 16.10.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

 

Folgender relevanter Sachverhalt steht fest:

Mit Mandatsbescheid vom 3.8.2015, GZ: FE-817/2015; NSch:381/2015 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F für einen Zeitraum von sieben Monaten und zwei Wochen gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen und der Beschwerdeführer aufgefordert, den Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern. Einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich einzubringen ist. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Mandatsbescheid wurde vom Beschwerdeführer am 21.08.2015 persönlich übernommen und somit zugestellt.

Am 15.9.2015 teilte der Beschwerdeführer telefonisch der Landespolizeidirektion Oberösterreich mit, dass er am 11.9.2015 versucht hätte, Verlustanzeige hinsichtlich des Führerscheins zu erstatten.

 

Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. […]

 

In § 29 Abs. 3 FSG ist geregelt, dass der Führerschein „unverzüglich“ abzuliefern ist. Unverzüglich bedeutet „ohne Verzug“ (VwGH 7.9.2007, 2007/02/0191).

 

Der Beschwerdeführer hätte somit nach Zustellung des Bescheides am 21.8.2015 den Führerschein bei der Behörde ohne Verzug abliefern müssen oder, falls der Führerschein nicht mehr auffindbar ist, eine Verlustbestätigung erwirken müssen.  

 

Der vom Beschwerdeführer selbst angegebene Versuch am 11.09.2015, somit erst drei Wochen nach der Zustellung des Mandatsbescheids, bei der Polizeiinspektion Lenaupark eine Verlustanzeige zu erstatten ist jedenfalls nicht als unverzüglich einzustufen. Umstände, welche den Verzug von drei Wochen (bis zum Versuch der Erstattung einer Verlustanzeige) rechtfertigen würden, hat der Beschwerdeführer nicht angeführt.

 

Handelt es sich gemäß § 57 Abs. 1 AVG um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

 

Gemäß § 57 Abs. 2 AVG kann gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

 

Die Vorstellung gegen gefahrenpolizeiliche Mandatsbescheide hat schon unmittelbar (VwGH 14.3.1977, 2365/76) auf Grund des § 57 Abs 2 AVG – „naturgemäß“ (AB 1925, 17) – keine aufschiebende Wirkung. Ein solcher Bescheid wird daher ex lege nicht erst mit Rechtskraft (vgl auch VwSlg 3837 A/1955), sondern bereits mit seiner Erlassung wirksam (vgl VwSlg 10.881 A/1982; VwGH 19. 2. 1986, 85/11/0231; 15. 9. 2004, 2001/09/0219).

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als eigener Spruchpunkt wäre somit im gegenständlichen Fall nicht erforderlich gewesen.

 

Nach der sich darstellenden Aktenlage hat der Beschwerdeführer die im Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv zu verantworten.

 

Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den Beschwerdeführer entlasten. Damit ist auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung als erfüllt zu bewerten.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 FSG ist, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von          36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. […]

 

Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Missachtung der Ablieferungspflicht des Führerscheins handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG, bei dem vom Verschulden des Täters auszugehen ist, wenn dieser nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass ihn an der Nichtablieferung des Führerscheines kein Verschulden trifft. Erst nach drei Wochen nach Zustellung des Mandatsbescheids (und der Pflicht den Führerschein ohne Verzug bei der Behörde abzuliefern) versuchte der Beschwerdeführer erfolglos eine Verlustbestätigung zu erwirken.

 

Es bedarf daher besonders aus spezialpräventiven, aber auch aus generalpräventiven Überlegungen der verhängten Strafhöhe, um den Beschwerdeführer selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der führerscheinrechtlichen Verpflichtung nach § 29 Abs. 3 FSG von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Mangels Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des monatlichen Nettoeinkommens wurde dieses unwidersprochen auf ca. 800 Euro geschätzt, sowie der Umstand angenommen, dass er über kein Vermögen verfüge und keine Sorgepflichten habe.

 

Die Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung, liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich ca. 10 % der möglichen Höchststrafe.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.           Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ergibt sich aus § 64 VStG und

§ 52 VwGVG.

 

 

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Karin Lederer