LVwG-601106/14/Br

Linz, 04.12.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des M J D, geb. x 1970, vertreten durch RA Dr. B H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 02.10.2015, Zl.: VerkR96-19865-2014,

 

zu Recht:

 

 

I.        Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde im Punkt 1) und 2) als unbegründet abgewiesen;

 

 

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs.2 VwGVG wird dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 180 und 40 Euro auferlegt;

         

           

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschwerdeführer, wegen Verstöße nach Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85 und Art. 8 Abs.1 EG-VO 561/2006 iVm § 134 Abs.1 KFG  Gesamtgeldstrafen in der Höhe von 900 Euro und 200 Euro  und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von  300 und 84 Stunden verhängt. Der Übertretungspunkt 3) wegen der damit angelasteten Übertretung nach § 102 Abs.5 lit.b KFG ist unter der Geschäftszahl LVwG-601107 protokolliert und fällt gemäß der Geschäftsverteilung in die sachliche Zuständigkeit eines anderen Richters.

Wörtlich wurden wider den Beschwerdeführer  folgende Tatvorwürfe erhoben:

1) Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, weiches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

-         Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 24.07.2014 00.00 Uhr bis 14.30 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde eine Ruhezeit von 00.00 Uhr bis 07.15 eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

-         Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 25.07.2014 von 00.00 bis 07.00 Uhr und ab 20.45 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde keine Ruhezeit auf dem Schaublatt eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

-         Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 28.07.2014 von 00.00 Uhr bis 06.15 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Die Ruhezeit wurde von 00.00 Uhr bis 03.30 Uhr eingetragen Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

-         Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 29.07.2014 00.00 Uhr bis 03.30 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde eine Ruhezeit von 00.00 Uhr bis 03.00 eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

-         Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 30.07.2014 00.00 Uhr bis 03.00 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde eine Ruhezeit von 00.00 Uhr bis 05.00 eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

-         Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahreram 01.08.2014 00.00 Uhr bis 07.00 Uhr und ab 19.00 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde keine Ruhezeit eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

-         Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 31.07.2014 00.00 Uhr bis 05.00 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde eine Ruhezeit von 00.00 Uhr bis 07.00 eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

-         Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahreram 04.08.2014 00.00 Uhr bis 04.30 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde eine Ruhezeit von 00.00 Uhr bis 06.00 eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

-         Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 05.08.2014 00.00 Uhr bis 06.00 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde eine Ruhezeit von 00.00 Uhr bis 03.30 eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges IM der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

-       Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 06.08.2014 00.00 Uhr bis 03.30 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde eine Ruhezeit von 00.00 Uhr bis 05.00 eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

-       Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 07.08.2014 00.00 Uhr bis 05.00 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde eine Ruhezeit von 00.00 Uhr bis 06.30 eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges IN der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

-       Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 08.08.2014 00.00 Uhr bis 06.30 Uhr und ab 17.30 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde keine Ruhezeit eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

-       Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 09.08.2014 00.00 Uhr bis 11.30 Uhr und ab 15.00 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde keine Ruhezeit eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

-        Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 11.08.2014 00.00 Uhr bis 04.00 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde eine Ruhezeit von 00.00 Uhr bis 05.00 eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

-        Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 12.08.2014 00.00 Uhr bis 05.00 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde eine Ruhezeit von 00.00 Uhr bis 06.30 eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

-        Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 14.08.2014 00.00 Uhr bis 06.30 Uhr und ab 21.30 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde keine Ruhezeit eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

-        Übertretung vom 18.08.2014 wurde wie am 21.08.2015 mitgeteilt, EINGESTELLT

-        Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 19.08.2014 00.00 Uhr bis 05.30 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde eine Ruhezeit von 00.00 Uhr bis 05.00 eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

-        Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 20.08.2014 00.00 Uhr bis 05.00 Uhr und ab 15.30 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde keine Ruhezeit von eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

 

2)  Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der
vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9
zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige
Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden
berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 14.08.2014 um 06.40 Uhr. Die
unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche
Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 7 Stunden und 40 Minuten. Dies stellt daher anhand
des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

3)  Sie haben als Lenker den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein des(r)
Anhängers sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter
zum Zulassungsschein nicht mitgeführt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: §102 Abs. 5 lit. b KFG

 

 

Tatort: Gemeinde Oberwang, Autobahn Freiland, Richtung: Salzburg, Nr. 1 bei km 251.000, Die Anhaltung erfolgte auf dem LKW Parkplatz in Oberwang.

 

Tatzeit: 20.08.2014, 15:30 Uhr.

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen x, Sattelzugfahrzeug, Scania / Scania-Vabi R420

Kennzeichen x, Anhänger, Schmitz SCS 24/L -13.62 E“

 

 

 

I.1. Begründend führte die Behörde folgendes aus:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

Gemäß Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b), c) oder d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes eingetragen werden. Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderliche Änderungen so vor, dass die in Anhang I Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.

Gemäß § 134 Abs.1 b KFG 1967 werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße - schwere Verstöße - geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.

Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG.1967 hat der Lenker auf Fahrten den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Wer gemäß §134 Abs. 1 KFG 1967 diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde von einem Beamten der Autobahnpolizeiinspektion Seewalchen dienstlich festgestellt und zur Anzeige gebracht, wobei 20 Tachoscheiben und 1 Kopie als Beweismittel der Anzeige beigefügt wurden.

 

Aufgrund dieser Anzeige wurde Ihnen eine Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt, woraufhin Sie in Ihrer Stellungnahme vom 14.12.2014 zu Punkt 1 angaben, dass Sie die täglichen Ruhezeiten faktisch jeweils eingehalten hätten, jedoch die Aufzeichnungen administrativ fehlerhaft vorgenommen worden wären. Sie hätten bei vorherigen Kontrollen deswegen nie Probleme, Verwarnungen oder Strafen bekommen. Es würde sich um keine Einzelübertretungen handeln, sondern als Gesamtstrafe zu ahnden wäre. Punkt 2 wäre zustande gekommen, da Sie heim zu ihrer Familie wollten. Zum Vorwurf Punkt 3 geben Sie an, dass der Zulassungsschein des Aufliegers vom Beamten nicht verlangt wurde.

Der Meldungsleger wird um Stellungnahme ersucht, die er am 02.03.2015 folgendermaßen begründet:

Zu 1) Es wäre richtig, dass Sie immer den gleichen Fehler gemacht hätten. Sie hätten die Ruhezeit auf dem Schaublatt hinten immer am Ende des Tages (Arbeitszeit) mit der Hand nachgetragen. Sie hätten jedoch die Ruhezeit zumindest ab Mitternacht schon vor Fahrbeginn eintragen müssen. Auch am Tag der Anhaltung hätten Sie vor der Arbeitszeit keine Ruhezeit eingetragen.

Zu 2)    Wie die Lenkzeitüberschreitung zustande kam, könnte nicht beurteilt werden. Sie hätten jedoch - um die Lenkzeitüberschreitung zu vertuschen - ein neues Schaublatt eingelegt und dieses dann auf einen anderen Namen ausgefüllt (Beweismittel vorliegend).

Zu 3)    Der Zulassungsschein wäre nur in Kopie mitgeführt worden.

In seiner Zeugeneinvernahme gab der anzeigende Beamte am 02.03.2015 folgendes zu Protokoll: „Ich verweise auf meine schriftliche Stellungnahme zum Einspruch des Beschuldigten. Ergänzend dazu möchte ich zu Punkt 2 , da Punkt 1 von Herrn D ohnehin zugegeben wird, sagen, dass anhand der Fahrstreckenaufzeichnung auf dem Schaublatt von Herrn D vom 14.08.2014 ersichtlich ist, dass er bis zum Schluss der Aufzeichnung mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gefahren ist. Das passt mit dem ausgefüllten Zielort nicht zusammen, denn diese Firma liegt ca. 8 km von der nächsten Autobahnabfahrt entfernt, wo er niemals mit mehr als 80 km/h konstant fahren könnte. Die Geschwindigkeitsaufzeichnung würde, wenn man durch ein Ortsgebiet, oder zumindest nicht auf der Autobahn fährt, ein ganz anderes Bild zeigen. Genauso wie die Aufzeichnung der Schaublattkopie des Herrn A M nicht so verwendet worden sein kann, wie von Herrn D angegeben, da dieser unmittelbar nach Wegfahrt bei der Firma in Markersdorf sofort mit einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h über einen Zeitraum von 1 Stunde und 15 Minuten gefahren ist. Die ist genau so wenig möglich, da - wie bereits angeführt - die Firma ca. 8 km von der nächsten Autobahnauffahrt entfernt ist. Zu Punkt 3 ist zu sagen, dass grundsätzlich IMMER die Original der Zulassungsscheine von mir verlangt werden. Er hat vom Anhänger nur eine Kopie des Zulassungsscheines mitgeführt."

 

Sowohl der Inhalt der Stellungnahme, als auch die Zeugenaussage des Beamten Inspektor B wurde Ihnen am 02.03.2015 mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht.

 

Ihr nunmehriger Rechtsanwalt, Dr. B H, gibt am 11.03.2015 seine Vollmacht bekannt und ersucht um Akteneinsicht.

 

In der sehr ausführlichen Stellungnahme vom 08.04.2015 Ihres Rechtsvertreters wird zusammenfassend zu den Spruchpunkten 1 bis 19 angeführt, dass die Vorschriften der Lenk- und Ruhezeiten in Ihrer Qualifikation nach Schutznormen seien, die den Schutz der Rechte einzelner oder bestimmter Personenkreise bezwecken würden.

Im gegenständlichen Fall wäre eine Übermüdung des Betroffenen durch die faktische Einhaltung der Ruhezeiten auszuschließen und damit eine Gefährdung seiner eigenen Person oder anderer Verkehrsteilnehmer nicht gegeben.

Auch der Kontrollzweck der Norm wurde nicht vereitelt, da bereits im Kontrollzeitpunkt aus den vorliegenden Schaublättern zweifelsfrei erkenn- und objektivierbar war, dass der Betroffene die jeweiligen Ruhezeitblöcke faktisch eingehalten hat.

Zu Spruchpunkt 20 wäre ersichtlich, dass der Lenker faktisch den geforderten Ruhezeitblock von 9 Stunden für eine erlaubte, verkürzte tägliche Ruhezeit eingehalten hätte.

Zu Spruchpunkt 21: Der Zulassungsschein wäre im Original vorgelegt worden. Im Behördenakt läge keine Kopie etwaiger im Zuge der Kontrolle angefertigter Dokumentenkopien der Fahrzeugpapiere ein. Die Vorlage eines Zulassungsscheines in Kopie bei der Verkehrskontrolle wäre daher nicht objektivierbar.

Zur Strafbemessung bilden die Spruchpunkte 1-19 eine Deliktseinheit.

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck übermittelt den Akt am 28.04.2015 zur Erstellung eines Gutachtens an das Amt der O.Ö.Landesregierung, Abteilung Verkehr.

In dieser Stellungnahme vom 19.08.2015 wird zusammenfassend festgehalten, dass der Fahrer für Zeiträume, in denen er sich nicht im Fahrzeug aufhielt, die handschriftlichen Aufzeichnungen auf der Rückseite der Schaublätter nicht tätigte (Punkt 2,6,12,13,16 und 19) oder im Zeitausmaß nicht richtig durchführte (Punkt 1, 3 bis 5, 7 bis11, 14, 15 und 18). Diese Verstöße sind schlüssig und nachvollziehbar und können daher aus verkehrstechnischer Sicht gestützt werden. Der Verstoß Punkt 17 ist nicht nachvollziehbar (kein Schaublatt im Akt) und kann daher nicht gestützt werden.

Der Verstoß Punkt 20 ist schlüssig und nachvollziehbar und kann aus verkehrstechnischer Sicht gestützt werden.

 

 

Es wurde Ihnen mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Inhalt dieses Gutachtens am 21.08.2015 zur Kenntnis gebracht.

 

Nach Ersuchen um Fristerstreckung nahmen Sie schließlich am 21.09.2015 dazu Stellung. Dabei behaupten Sie, dass es sich bei den Spruchpunkten 1 - 16, 18 und 19 um ein fortgesetztes Delikt handeln würde, welche in engem zeitlichem Zusammenhang stehen würden. Es wäre dafür nur eine Strafe zu verhängen.

Die Einkommensverhältnisse wurden mit ca. 1.158,-- Euro, Sorgepflichten für 2 Kindern und keinem Vermögen angegeben.

 

Die Behörde hat hiezu erwogen:

Aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung eines Exekutivorganes sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und nicht zuletzt aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

Spruchpunkt 1 wurde jedenfalls als Deliktseinheit gewertet, jedoch anhand der Notorik der Übertretungen fand die Behörde nicht mehr mit Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe für eine sehr schwerwiegende Übertretung das Auslangen. Der bemessene Strafbetrag ist der Übertretung aus Sicht der Behörde absolut angemessen.

Spruchpunkt 2 entspricht dem Grad der Schwere in der Bemessung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststrafe.

Zu Spruchpunkt 3 geht die Behörde vom Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage des Polizeibeamten aus. Es entbehrt jeder Grundlage, weshalb der Beamte die Unwahrheit sagen sollte, da er in diesem Fall mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Der Beschuldigte darf sich in einem Strafverfahren hingegen in jede Richtung rechtfertigen.

 

Ihre Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse belaufen sich wie von Ihnen angegeben auf ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.158,71, Sorgepflichten für zwei Kinder, sowie keinem Vermögen.

 

Straferschwerende Umstände lagen nicht vor, strafmildernd konnte Ihre Unbescholtenheit gewertet werden.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.“

 

 

 

II.1. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen und wie folgt ausgeführten Beschwerde:

In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 02. 10. 2015, Zl. VerkR96-19865-2014, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 06. 10. 2015 zugestellt sohin innerhalb offener Frist die nachfolgende

 

BESCHWERDE

 

an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

ANFECHTUNGSERKLÄRUNG:

 

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wird zur Gänze angefochten wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

 

STRAFVORWURF:

 

Dem Betroffenen werden insgesamt unter 3 Spruchpunkten Übertretungen der

      Art 8 Abs. 1 und 2 EG-VO Nr. 561 /2006

      Art 15 Abs. 2 EG-VO 3821 /85

      § 102 Abs. 5 lit. b KFG

zur Last gelegt.

 

Tatzeit:       20.08.2014,15:30 Uhr

Tatort:         Gemeinde Oberwang, Autobahn Freiland, Richtung: Salzburg,

                   Nr. 1 bei km 251.000, LKW Parkplatz in Oberwang

Fahrzeuge: Kennzeichen x, Sattelzugfahrzeug, Scania/Scania-Vabi

R420 Kennzeichen x, Anhänger, Schmitz SCS 24/L- 13.62 E B

 

Zu Spruchpunkt 1:

 

Vorwurf 1:

 

Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 24. 07.2014 00.00 Uhr bis 14.30 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde eine Ruhezeit von 00.00 Uhr bis 07.15 Uhr eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Anhand der Schaublattkopien im Behördenakt wird ersichtlich, dass

-       am 24. 07. 2014 von 00:00 Uhr bis 14:30 Uhr keine Lenkbewegung aufscheint,

-       kein Fahrtaufschrieb in Zickzacklinie vorhanden ist

-       auf dem Schaublatt vom 24. 07. 2014 ein Ankunftskilometerstand von 985538 und der Zielort Guntramsdorf vermerkt wurden

-       auf dem Schaublatt vom 25. 07. 2014 der Abfahrtskilometerstand 985538 und der Abfahrtsort Guntramsdorf eingetragen wurden

 

Beweis:  Schaublattkopien im Behördenakt

 

Vorwurf 2:

 

Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 25. 07. 2014 00.00 Uhr bis 07.00 Uhr und ab 20.45 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde keine Ruhezeit eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Anhand der Schaublattkopien im Behördenakt wird ersichtlich, dass

-       am 25. 07. 2014 von 00:00 Uhr bis 07:00 Uhr und ab 20:45 Uhr keine Lenkbewegung aufscheint,

-       kein Fahrtaufschrieb in Zickzacklinie vorhanden ist

-       auf dem Schaublatt vom 25. 07. 2014 ein Ankunftskilometerstand von 986174 und der Zielort Blindenmarkt vermerkt wurden

-       auf dem Schaublatt vom 28. 07. 2014 der Abfahrfskilometerstand 986174 und der Abfahrtsort Blindenmarkt eingetragen wurden

 

Beweis: wie vor

 

Vorwurf 3:

 

Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 28. 07. 2014 00.00 Uhr bis 06.15 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Die Ruhezeit wurde von 00.00 Uhr bis 03:30 Uhr eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Anhand der Schaublattkopien im Behördenakt wird ersichtlich, dass

-       am 28. 07. 2014 von 00:00 Uhr bis 06:15 Uhr keine Lenkbewegung aufscheint,

-       kein Fahrtaufschrieb in Zickzacklinie vorhanden ist

-       auf dem Schaublatt vom 28. 07. 2014 ein Ankunftskilometerstand von 986698 und der Zielort Bad Aussee vermerkt wurden

           -      auf dem Schaublatt vom 29. 07. 2014 der Abfahrtskilometerstand 986698     und der Abfahrtsort Bad Aussee eingetragen wurden

 

Beweis: wie vor

 

Vorwurf 4:

 

Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 29. 07. 2014 00.00 Uhr bis 03.30 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde eine Ruhezeit von 00:00 Uhr bis 03:00 Uhr eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

 

Anhand der Schaublattkopien im Behördenakt wird ersichtlich, dass

-       am 29. 07. 2014 von 00:00 Uhr bis 03:30 Uhr keine Lenkbewegung aufscheint,

-       kein Fahrtaufschrieb in Zickzacklinie vorhanden ist

-       auf dem Schaublatt vom 29. 07. 2014 ein Ankunftskilometerstand von 987364 und der Zielort Bad Aussee vermerkt wurden

-       auf dem Schaublatt vom 30.07.2014 der Abfahrtskilometerstand 987364 und der Abfahrtsort Bad Aussee eingetragen wurden

 

Beweis: wie vor

 

Vorwurf 5:

 

Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 30.07. 2014 00.00 Uhr bis 03.00 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde eine Ruhezeit von 00.00 Uhr bis 05.00 Uhr eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Anhand der Schaublattkopien im Behördenakt wird ersichtlich, dass

-       am 30. 07. 2014 von 00:00 Uhr bis 03:00 Uhr keine Lenkbewegung aufscheint,

-       kein Fahrtaufschrieb in Zickzacklinie vorhanden ist

-       auf dem Schaublatt vom 30. 07. 2014 ein Ankunftskilometerstand von 987940 und der Zielort Bad Aussee vermerkt wurden

-       auf dem Schaublatt vom 31. 07. 2014 der Abfahrtskilometerstand 987940 und der Abfahrtsort Bad Aussee eingetragen wurden

 

Beweis: wie vor

 

Vorwurf 6:

 

Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 01. 08. 2014 00.00 Uhr bis 07.00 Uhr und ab 19.00 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde keine Ruhezeit eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Anhand der Schaublattkopien im Behördenakt wird ersichtlich, dass

-      am 01. 08. 2014 von 00:00 Uhr bis 07:00 Uhr und ab 19:00 Uhr keine Lenkbewegung aufscheint,

-      kein Fahrtaufschrieb in Zickzacklinie vorhanden ist

-      auf dem Schaublatt vom 01. 08. 2014 ein Ankunftskilometerstand von 988981 und der Zielort Markersdorf vermerkt wurden

-      auf dem Schaublatt vom 04. 08. 2014 der Abfahrtskilometerstand 988981 und der Abfahrtsort Markersdorf eingetragen wurden

 

Beweis: wie vor

 

 

Vorwurf 7:

 

Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 31. 07. 2014 00.00 Uhr bis 05.00 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde eine Ruhezeit von 00.00 Uhr bis 07.00 Uhr eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Anhand der Schaublattkopien im Behördenakt wird ersichtlich, dass

-      am 31. 07. 2014 von 00:00 Uhr bis 05:00 Uhr keine Lenkbewegung aufscheint

-      kein Fahrtaufschrieb in Zickzacklinie vorhanden ist

-      auf dem Schaublatt vom 31. 07. 2014 ein Ankunftskilometerstand von 988548 und der Zielort Haag am Hausruck vermerkt wurden

-      auf dem Schaublatt vom 01. 08. 2014 der Abfahrtskilometerstand 988548 und der Abfahrtsort Haag am Hausruck eingetragen wurden

 

Beweis: wie vor

 

Vorwurf 8:

 

Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 04. 08.2014 00.00 Uhr bis 04.30 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde eine Ruhezeit von 00.00 Uhr bis 06.00 Uhr eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Anhand der Schaublattkopien im Behördenakt wird ersichtlich, dass

-      am 04. 08. 2014 von 00:00 Uhr bis 04:30 Uhr keine Lenkbewegung aufscheint,

-      kein Fahrtaufschrieb in Zickzacklinie vorhanden ist

-      auf dem Schaublatt vom 04. 08. 2014 ein Ankunftskilometerstand von 989484 und der Zielort St. Michael vermerkt wurden

-      auf dem Schaublatt vom 05. 08. 2014 der Abfahrtskilometerstand 989484 und der Abfahrtsort St. Michael eingetragen wurden

 

Beweis: wie vor

 

Vorwurf 9:

 

Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 05. 08, 2014 00.00 Uhr bis 06.00 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde eine Ruhezeit von 00.00 Uhr bis 03.30 Uhr eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

 

 

Anhand der Schaublattkopien im Behördenakt wird ersichtlich, dass

-      am 05. 08. 2014 von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr keine Lenkbewegung aufscheint,

-      kein Fahrtaufschrieb in Zickzacklinie vorhanden ist

-      auf dem Schaublatt vom 05. 08. 2014 ein Ankunftskilometerstand von 990089 und der Zielort St. Michael vermerkt wurden

-      auf dem Schaublatt vom 06. 08, 2014 der Abfahrtskilometerstand 990089 und der Abfahrtsort St. Michael eingetragen wurden

 

Beweis: wie vor

 

Vorwurf 10:

 

Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 06. 08. 2014 00.00 Uhr bis 03.30 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde eine Ruhezeit von 00.00 Uhr bis 05.00 Uhr eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Anhand der Schaublattkopien im Behördenakt wird ersichtlich, dass

-      am 06. 08. 2014 von 00:00 Uhr bis 03:30 Uhr keine Lenkbewegung aufscheint,

-      kein Fahrtaufschrieb in Zickzacklinie vorhanden ist

-      auf dem Schaublatt vom 06. 08. 2014 ein Ankunftskilometerstand von 990767 und der Zielort Kammern vermerkt wurden

-      auf dem Schaublatt vom 07. 08. 2014 der Abfahrtskilometerstand 990797 und der Abfahrtsort Kammern eingetragen wurden

 

Beweis: wie vor

 

Vorwurf 11:

 

Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 07. 08. 2014 00,00 Uhr bis 05.00 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde eine Ruhezeit von 00.00 Uhr bis 06.30 Uhr eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG t.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Anhand der Schaublattkopien im Behördenakt wird ersichtlich, dass

-       am 07. 08. 2014 von 00:00 Uhr bis 05:00 Uhr keine Lenkbewegung aufscheint,

-      kein Fahrtaufschrieb in Zickzacklinie vorhanden ist

-       auf dem Schaublatt vom 07. 08. 2014 ein Ankunftskilometerstand von 991493 und der Zielort Krieglach vermerkt wurden

-       auf dem Schaublatt vom 08. 08. 2014 der Abfahrtskilometerstand 991493 und der Abfahrtsort Krieglach eingetragen wurden

 

Beweis: wie vor

 

 

Vorwurf 12:

 

Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 08. 08. 2014 00.00 Uhr bis 06.30 Uhr und ab 17.30 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublaues einzutragen. Es wurde keine Ruhezeit eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Anhand der Schaublattkopien im Behördenakt wird ersichtlich, dass

-      am 08. 08. 2014 von 00:00 Uhr bis 06:30 Uhr und ab 17:30 Uhr keine Lenkbewegung aufscheint,

-      kein Fahrtaufschrieb in Zickzacklinie vorhanden ist

-      auf dem Schaublatt vom 08. 08. 2014 ein Ankunftskilometerstand von 992003 und der Zielort Thalgau vermerkt wurden

-      auf dem Schaublatt vom 09. 08. 2014 der Abfahrtskilometerstand 992003 und der Abfahrtsort Thalgau eingetragen wurden

 

Beweis: wie vor

 

Vorwurf 13:

 

Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 09. 08. 2014 00.00 Uhr bis 11.30 Uhr und ab 15.00 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde keine Ruhezeit eingetragen, Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Anhand der Schaublattkopien im Behördenakt wird ersichtlich, dass

-      am 09. 08. 2014 von 00:00 Uhr bis 11:30 Uhr und ab 15:00 Uhr keine Lenkbewegung aufscheint,

-      kein Fahrtaufschrieb in Zickzacklinie vorhanden ist

-      auf dem Schaublatt vom 09. 08. 2014 ein Ankunftskilometerstand von 992219 und der Zielort Markersdorf vermerkt wurden

-      auf dem Schaublatt vom 11. 08 . 2014 der Abfahrtskilometerstand 992219 und der Abfahrtsort Markersdorf eingetragen wurden

 

Beweis: wie vor

 

Vorwurf 14:

 

Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 11. 08. 2014 00.00 Uhr bis 04.00 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde eine Ruhezeit von 00.00 Uhr bis 05.00 Uhr eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Anhand der Schaublattkopien im Behördenakt wird ersichtlich, dass

-       am 11. 08. 2014 von 00:00 Uhr bis 04:00 keine Lenkbewegung aufscheint,

-      kein Fahrtaufschrieb in Zickzacklinie vorhanden ist

-       auf dem Schaublatt vom 11. 08. 2014 ein Ankunftskilometerstand von 992833 und der Zielort Guntramsdorf vermerkt wurden

-       auf dem Schaublatt vom 12. 08. 2014 der Abfahrtskilometerstand 992833 und der Abfahrtsort Guntramsdorf eingetragen wurden

 

Beweis: wie vor

 

Vorwurf 15:

 

Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 12.08. 2014 00.00 Uhr bis 05.00 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde eine Ruhezeit von 00.00 Uhr bis 06.30 Uhr eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Anhand der Schaublattkopien im Behördenakt wird ersichtlich, dass

-       am 12. 08. 2014 von 00:00 Uhr bis 05:00 Uhr keine Lenkbewegung aufscheint

-       kein Fahrtaufschrieb in Zickzacklinie vorhanden ist

-       auf dem Schaublatt vom 12. 08. 2014 ein Ankunftskilometerstand von 993223 und der Zielort Thalgau vermerkt wurden

-       auf dem Schaublatt vom 13. 08. 2014 der Abfahrtskilometerstand 993223 und der Abfahrtsort Thalgau eingetragen wurden

 

Beweis: wie vor

 

Vorwurf 16:

 

Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 14. 08, 2014 00.00 Uhr bis 06.30 Uhr und ab 21.30 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde keine Ruhezeit eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Anhand der Schaublattkopien im Behördenakt wird ersichtlich, dass

-       am 14. 08. 2014 von 00:00 Uhr bis 06:30 Uhr und ab 21:30 Uhr keine Lenkbewegung aufscheint,

-       kein Fahrtaufschrieb in Zickzacklinie vorhanden ist

 

Beweis: wie vor

 

Vorwurf 17:

 

Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 19. 08.2014 00.00 Uhr bis 05.30 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde eine Ruhezeit von 00.00 Uhr bis 05.00 Uhr eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Anhand der Schaublattkopie im Behördenakt wird ersichtlich, dass

-      am 19. 08. 2014 von 00:00 Uhr bis 05:30 Uhr keine Lenkbewegung aufscheint,

-      kein Fahrtaufschrieb in Zickzacklinie vorhanden ist

-      auf dem Schaublatt vom 19. 08. 2014 ein Ankunftskilometerstand von 995379 und der Zielort Bad Aussee vermerkt wurden

-      auf dem Schaublatt vom 20. 08. 2014 der Abfahrtskilometerstand 995379 und der Abfahrtsort Bad Aussee eingetragen wurden

 

Beweis: wie vor

 

 

Vorwurf 18:

 

Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 20. 08. 2014 00.00 Uhr bis 05.00 Uhr und ab 15.30 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde keine Ruhezeit eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Anhand der Schaublattkopien im Behördenakt wird ersichtlich, dass

-       am 20. 08. 2014 von 00:00 Uhr bis 05:00 Uhr keine Lenkbewegung aufscheint,

-      kein Fahrtaufschrieb in Zickzacklinie vorhanden ist

 

Beweis: Wie vor

 

ZUSAMMENFASSUNG ZU SPRUCHPUNKT 1, Vorwurf 1-18:

 

Die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten sind ihrer Qualifikation nach Schutznormen, die den Schutz der Rechte einzelner oder bestimmter Personenkreise bezwecken.

 

Im gegenständlichen Fall ist eine Übermüdung des Betroffenen durch die faktische Einhaltung der Ruhezeiten auszuschließen und damit eine Gefährdung seiner eigenen Person und anderer Verkehrsteilnehmer nicht gegeben.

 

Auch der Kontrollzweck der Norm wurde nicht vereitelt, da bereits im Kontroll­zeitpunkt aus den vorliegenden Schaublättern zweifelsfrei erkenn- und objektivierbar war, dass der Betroffene die jeweiligen Ruhezeitblöcke faktisch eingehalten hat.

 

Zu Spruchpunkt 2:

 

Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dein Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 14.08.2014 um 06:40 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 7 Stunden und 40 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Anhand der Schaublattkopien im Behördenakt wird ersichtlich, dass

-       im tatrelevanten Zeitraum zusätzliche Lenkzeitunterbrechungen im Ausmaß von 8 h 15 min eingelegt wurden

-       direkt im Anschluss an die verkürzte Ruhezeit eine Wochenendruhezeit eingelegt wurde

 

Im gegenständlichen Fall hat der Lenker somit faktisch den geforderten Ruhezeitblock von 9 h für eine erlaubte verkürzte tägliche Ruhezeit eingehalten.

 

 

Zu Spruchpunkt 3:

 

Sie haben als Lenker den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein des (r) Anhängers sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein nicht mitgeführt.

 

Im gegenständlichen Fall wurde vom Betroffenen der Zulassungsschein des Anhängers im Original vorgelegt.

 

Im Behördenakt liegt keine Kopie etwaiger im Zuge der Kontrolle angefertigter Dokumentenkopien der Fahrzeugpapiere ein.

 

Die Vorlage eines Zulassungsscheines in Kopie bei der Verkehrskontrolle ist daher nicht objektivierbar.

 

BESCHWERDEGRÜNDE:

 

I. Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

 

Unrichtige rechtliche Beurteilung:

 

1.

Gemäß Artikel 4 lit. k der EG-VO 561/2006 bezeichnet der Ausdruck „Tageslenkzeit“ die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauffolgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit.

Der Durchführungsbeschluss der Kommission vom 07. 06. 2011, K(2011) 3759, empfiehlt für die Berechnung der Lenkzeiten in diesen Fällen folgende Vorgangsweise: Die Berechnung der Tageslenkzeit endet am Anfang einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens sieben Stunden:

 

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7.6.2011

zur Berechnung der Tageslenkzeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Ratest, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Begriff „Tageslenkzeit" wird in Artikel 4 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 definiert als die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit.

(2)  Der Begriff „tägliche Ruhezeit" wird in Artikel 4 Buchslabe g der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 definiert als der tägliche Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit" und eine „reduzierte tägliche Ruhezeit" umfasst. Eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit" ist eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Eine „reduzierte tägliche Ruhezeit" ist eine Ruhepause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden.

(3)  Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beginnt nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ein 24-Stunden-Zeitraum, innerhalb dessen ein Fahrer erneut eine tägliche Ruhezeit nehmen muss.

(4)  Die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten wenden für den Fall, dass Fahrer die von der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht vollständig genommen haben, unterschiedliche Regeln für die Berechnung der Tageslenkzeit an.

ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

(5)  Diese Unterschiede führen zu einer uneinheitlichen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, da die Nichteinhaltung der Bestimmungen zu den Ruhezeiten zur Folge haben kann, dass die Anzahl und die Schwere der nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgestellten Verstöße in Abhängigkeit davon variieren, in welchem Mitgliedstaat die Verstöße ermittelt werden. So werden auch die zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen über Verstöße verfälscht.

(6)  Dessen ungeachtet sollte die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu den Ruhezeiten stets als Verstoß gegen diese Verordnung betrachtet werden.

(7)  Im Interesse einer klaren, wirksamen, verhältnismäßigen und einheitlichen Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist es wünschenswert, dass eine einheitliche Auslegung der Regeln durch die

Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten und übereinstimmende Vorgehensweisen derselben sichergestellt werden, weshalb in dieser Frage ein empfohlener Ansatz verabschiedet werden sollte.

(8) Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 18 Absatz 1  der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates eingesetzten Ausschusses -

 

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel I

Unbeschadet Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird ausschließlich zum Zwecke der Berechnung der Lenkzeit in dem Fall, dass ein Fahrer die von der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht vollständig genommen hat, folgender Ansatz empfohlen: Die Berechnung der Tageslenkzeit endet am Anfang einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens sieben Stunden. Die Berechnung der nachfolgenden Tageslenkzeit beginnt folglich am Ende dieser Ruhezeit von mindestens sieben Stunden.

2 ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35.

3 ABI. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

 

Geschehen zu Brüssel am 7.6.2011

 

 

2.

Zu Spruchpunkt 2 wird dem Betroffenen vorgeworfen, eine tägliche Ruhezeit von 7 h 40 min eingehalten zu haben. Diese Übertretung wird daher vom oben unter Punkt 1 zitierte Durchführungsbeschluss zweifelsfrei erfasst.

 

Im gegenständlichen Fall hätte somit der im Durchführungsbeschluss angeführte mindestens 7-stündige Ruhezeitblock anstatt des herkömmlichen 9-stündigen Ruhezeitblocks von der Behörde bei richtiger rechtlichen Beurteilung der Übertretung berücksichtigt werden müssen. Dies ist nicht geschehen, sohin liegt eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor.

 

3.

Hinsichtlich der unter Spruchpunkt 1 zur Last gelegten Übertretungen wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 300 Stunden bestimmt. Diese Ersatzfreiheitsstrafe steht in keinem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe und ist zu hoch bemessen.

 

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte eine wesentlich niedrigere Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werden müssen.

 

II Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

 

1.Mangelhafte Begründung:

 

Der Betroffene erstattete ein sehr umfangreiches Vorbringen zu den einzelnen Spruchpunkten und führte insbesondere aus, dass

 

- auf den vorliegenden Schaublättern zu Spruchpunkt 1 weder Lenkbewegungen noch ein Fahrtaufschrieb in Zickzacklinie in den tatrelevanten Zeiträume aufscheinen

-        Abfahrts- und Zielorte sowie Abfahrts- und Ankunftskilometerstände lückenlos und ohne Differenz ineinandergreifen

-        im tatrelevanten Zeitraum zu Spruchpunkt 2 zusätzliche Lenkzeitunterbrechungen im Ausmaß von 8 h 15 min eingelegt wurden

-        direkt im Anschluss an die verkürzte Ruhezeit eine Wochenendruhezeit eingelegt wurde und damit faktisch der geforderte Ruhezeitblock von 9 h für eine erlaubte verkürzte tägliche Ruhezeit eingehalten wurde

 

Aufgrund der faktischen Einhaltung der jeweiligen Ruhezeitblöcke, welche bereits im Kontrollzeitpunkt aus den Schaublattaufzeichnungen zweifelsfrei hervorging, liegt weder eine Übermüdung des Betroffenen noch eine Gefährdung seiner eigenen Person oder anderer Verkehrsteilnehmer vor, sodass der Kontrollzweck der Norm nicht vereitelt wurde.

 

Die Rechtfertigungsausführungen des Betroffenen wären somit als entscheidungsrelevant von der Behörde zu berücksichtigen gewesen.

 

Diese Einwendungen wurden von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt, sodass die abschließende rechtliche Beurteilung mangelhaft geblieben ist.

 

Gemäß § 58 Abs. 2 und § 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VWGH 26.06. 1959, Slg 5.007 A, 05. 03. 1982, 81/08/0016 u.a.).

 

2. Mangelhaftigkeit der Strafbemessung:

 

Die belangte Behörde verhängt eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 1.130,00 und führt in der Begründung aus:

„Straferschwerende Umstände liegen nicht vor, strafmildernd konnte Ihre Unbescholtenheit gewertet werden."

 

2.1.

Die belangte Behörde kommt lediglich zum Schluss, dass die Tat dem Beschwerdeführer vorzuwerfen sei, da er den strafwürdigen Sachverhalt tatsächlich verwirklichte.

 

Es wurden bei der Bemessung der Strafhöhe Jedenfalls weder der Unrechts- noch der Schuldgehalt der Tat angemessen berücksichtigt, sodass die Strafe jedenfalls überhöht oder doch unbegründet ist.

 

2.2.

In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25. 11. 2014 wurden die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen von der Behörde eingeschätzt wie folgt:

 

Einkommen:   ca. 1.400,-- Euro

Vermögen:-----

Sorgepflicht:—

 

Dazu wird ausgeführt:

 

Der Betroffene

      ist Vater zweier Kinder im Alter von 13 und 16 Jahren

      verfügt über kein relevantes Vermögen

      hat monatliche Ratenzahlungen von                                                 EUR 33,67 zu leisten

      bezieht laut Arbeitgeberauskunft einen monatlichen Nettolohn in Höhe von lediglich        EUR   1.158,71

 

2.3.

Der Betroffene beanstandet die Höhe der verhängten Geldstrafe, da für die Festsetzung der Geldstrafe wesentliche Umstände nicht berücksichtigt wurden.

 

Im konkreten Fall ist als strafmildernd zu berücksichtigen, dass

-      hinsichtlich Spruchpunkt 1 bereits im Kontrollzeitpunkt aus den vorliegenden Schaublättern zweifelsfrei erkenn- und objektivierbar war, dass der Betroffene die jeweiligen Ruhezeitblöcke faktisch eingehalten hat.

-      zu Spruchpunkt 2 aufgrund des faktisch eingehaltenen durchgehenden Ruhezeitblockes keine Gefährdung vorliegt

-      zu Spruchpunkt 3 der Kontrollzweck der Norm nicht vereitelt wurde und somit eine Ermahnung als schuld- und tatangemessen anzusehen ist

 

Es wurden bei der Bemessung der Strafhöhe jedenfalls weder der Unrechts- noch der Schuldgehalt der Tat angemessen berücksichtigt, sodass die Strafe jedenfalls überhöht oder doch unbegründet ist.

 

Aufgrund der aufgezeigten Umstände ist keine Strafbedürftigkeit gegeben und wenn, dann nur eine sehr geringe. Beim aufgezeigten Sachverhalt kann eine Ermahnung als geeignetes Mittel der Spezialprävention gesehen werden.

 

Eine Ermahnung, jedenfalls jedoch eine drastische Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Strafe ist auch zur Wahrung von Schuldangemessenheit und Einzelfallgerechtigkeit angezeigt, wobei sich die Strafhöhe jedenfalls am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren hat.

 

Es wird gestellt der

ANTRAG:

 

1.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einstellen.

 

2.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich beantragt.

 

Innsbruck, am 02. November 2015                                      M J D

 

 

 

II.2. Über h. Auftrag ergänzt der Amtssachverständige dessen Gutachten mit folgenden Ausführungen:

 „Zu Spruchpunkt 1:

 

Vorwurf 1:

Die Angaben in der Beschwerde zu „Vorwurf 1“ sind richtig. Sie ändern jedoch nicht die Tatsache, dass am 24.07.2014 von 07.15 Uhr bis 14.30 Uhr die Aufzeichnungen fehlen. Die Ausführungen in Punkt 1 der gutachtlichen Stellungnahme vom 18.08.2015 bleiben inhaltlich vollständig aufrecht.

 

Vorwurf 2:

Die Angaben in der Beschwerde zu „Vorwurf 2“ sind ebenfalls richtig. Sie ändern jedoch nicht die Tatsache, dass am 25.07.2014 von 00.00 Uhr bis 07.00 Uhr und von 20.45 Uhr bis 24.00 Uhr die Aufzeichnungen fehlen. Auf der Rückseite des Schaublattes ist handschriftlich keine Ruhezeit eingetragen.

Die Ausführungen in Punkt 2 der gutachtlichen Stellungnahme vom 18.08.2015 bleiben inhaltlich vollständig aufrecht.

 

Vorwurf 3:

Die Angaben in der Beschwerde zu „Vorwurf 3“ sind richtig. Sie ändern jedoch nicht die Tatsache, dass am 28.07.2014 von 03.30 Uhr bis 06.00 Uhr die Aufzeichnungen fehlen. Die Ausführungen in Punkt 3 der gutachtlichen Stellungnahme vom 18.08.2015 bleiben inhaltlich vollständig aufrecht.

 

 

Vorwurf 4:

Die Angaben in der Beschwerde zu „Vorwurf 4“ sind richtig. Sie ändern jedoch nicht die Tatsache, dass am 29.07.2014 von 03.00 Uhr bis 03.30 Uhr  (für 30 Minuten) die Aufzeichnungen fehlen. Die Ausführungen in Punkt 4 der gutachtlichen Stellungnahme vom 18.08.2015 bleiben inhaltlich vollständig aufrecht.

 

 

Vorwurf 5:

Die Angaben in der Beschwerde zu „Vorwurf 5“ sind richtig. Sie ändern jedoch nicht die Tatsache, dass am 30.07.2014 von 03.00 Uhr bis 05.00 Uhr  (für 2 Stunden) doppelte Aufzeichnungen vorliegen. Die Ausführungen in Punkt 5 der gutachtlichen Stellungnahme vom 18.08.2015 bleiben inhaltlich vollständig aufrecht.

 

Vorwurf 6:

Die Angaben in der Beschwerde zu „Vorwurf 6“ sind ebenfalls richtig. Sie ändern jedoch nicht die Tatsache, dass am 01.08.2014 von 00.00 Uhr bis 07.00 Uhr und von 19.10 Uhr bis 24.00 Uhr die Aufzeichnungen fehlen. Auf der Rückseite des Schaublattes ist handschriftlich keine Ruhezeit eingetragen.

Die Ausführungen in Punkt 6 der gutachtlichen Stellungnahme vom 18.08.2015 bleiben inhaltlich vollständig aufrecht.

 

Vorwurf 7:

Die Angaben in der Beschwerde zu „Vorwurf 7“ sind richtig. Sie ändern jedoch nicht die Tatsache, dass am 31.07.2014 von 05.00 Uhr bis 07.00 Uhr  (für 2 Stunden) doppelte Aufzeichnungen vorliegen. Die Ausführungen in Punkt 7 der gutachtlichen Stellungnahme vom 18.08.2015 bleiben inhaltlich vollständig aufrecht.

 

Vorwurf 8:

Die Angaben in der Beschwerde zu „Vorwurf 8“ sind richtig. Sie ändern jedoch nicht die Tatsache, dass am 04.08.2014 von 04.35 Uhr bis 06.00 Uhr  (für 1 h 25 min) doppelte Aufzeichnungen vorliegen. Die Ausführungen in Punkt 8 der gutachtlichen Stellungnahme vom 18.08.2015 bleiben inhaltlich vollständig aufrecht.

 

 

Vorwurf 9:

Die Angaben in der Beschwerde zu „Vorwurf 9“ sind richtig. Sie ändern jedoch nicht die Tatsache, dass am 05.08.2014 von 03.30 Uhr bis 06.00 Uhr die Aufzeichnungen fehlen. Die Ausführungen in Punkt 9 der gutachtlichen Stellungnahme vom 18.08.2015 bleiben inhaltlich vollständig aufrecht.

 

Vorwurf 10:

Die Angaben in der Beschwerde zu „Vorwurf 10“ sind richtig. Sie ändern jedoch nicht die Tatsache, dass am 06.08.2014 von 03.30 Uhr bis 05.00 Uhr  (für 1 h 30 min) doppelte Aufzeichnungen vorliegen. Die Ausführungen in Punkt 10 der gutachtlichen Stellungnahme vom 18.08.2015 bleiben inhaltlich vollständig aufrecht.

 

Vorwurf 11:

Die Angaben in der Beschwerde zu „Vorwurf 11“ sind richtig. Sie ändern jedoch nicht die Tatsache, dass am 07.08.2014 von 05.00 Uhr bis 06.30 Uhr  (für 1 h 30 min) doppelte Aufzeichnungen vorliegen. Die Ausführungen in Punkt 11 der gutachtlichen Stellungnahme vom 18.08.2015 bleiben inhaltlich vollständig aufrecht.

 

Vorwurf 12:

Die Angaben in der Beschwerde zu „Vorwurf 12“ sind ebenfalls richtig. Sie ändern jedoch nicht die Tatsache, dass am 08.08.2014 von 00.00 Uhr bis 06.30 Uhr und von 17.30 Uhr bis 24.00 Uhr die Aufzeichnungen fehlen. Auf der Rückseite des Schaublattes ist handschriftlich keine Ruhezeit eingetragen.

Die Ausführungen in Punkt 12 der gutachtlichen Stellungnahme vom 18.08.2015 bleiben inhaltlich vollständig aufrecht.

 

Vorwurf 13:

Die Angaben in der Beschwerde zu „Vorwurf 13“ sind ebenfalls richtig. Sie ändern jedoch nicht die Tatsache, dass am 09.08.2014 von 00.00 Uhr bis 11.35 Uhr und von 14.50 Uhr bis 24.00 Uhr die Aufzeichnungen fehlen. Auf der Rückseite des Schaublattes ist handschriftlich keine Ruhezeit eingetragen.

Die Ausführungen in Punkt 13 der gutachtlichen Stellungnahme vom 18.08.2015 bleiben inhaltlich vollständig aufrecht.

 

Vorwurf 14:

Die Angaben in der Beschwerde zu „Vorwurf 14“ sind richtig. Sie ändern jedoch nicht die Tatsache, dass am 11.08.2014 von 04.00 Uhr bis 05.00 Uhr  (für 1 Stunde) doppelte Aufzeichnungen vorliegen. Die Ausführungen in Punkt 14 der gutachtlichen Stellungnahme vom 18.08.2015 bleiben inhaltlich vollständig aufrecht.

 

 

Vorwurf 15:

Die Angaben in der Beschwerde zu „Vorwurf 15“ sind richtig. Sie ändern jedoch nicht die Tatsache, dass am 12.08.2014 von 05.00 Uhr bis 06.30 Uhr  (für 1 h 30 min) doppelte Aufzeichnungen vorliegen. Die Ausführungen in Punkt 15 der gutachtlichen Stellungnahme vom 18.08.2015 bleiben inhaltlich vollständig aufrecht.

 

Vorwurf 16:

Die Angaben in der Beschwerde zu „Vorwurf 16“ sind ebenfalls richtig. Sie ändern jedoch nicht die Tatsache, dass am 14.08.2014 von 00.00 Uhr bis 06.35 Uhr und von 21.30 Uhr bis 24.00 Uhr die Aufzeichnungen fehlen. Auf der Rückseite des Schaublattes ist handschriftlich keine Ruhezeit eingetragen.

Die Ausführungen in Punkt 16 der gutachtlichen Stellungnahme vom 18.08.2015 bleiben inhaltlich vollständig aufrecht.

 

Punkt 17:

EINGESTELLT! (Betrifft fehlendes Schaublatt vom 18.08.2014)

 

Vorwurf 17:

Die Angaben in der Beschwerde zu „Vorwurf 17“ sind richtig. Sie ändern jedoch nicht die Tatsache, dass am 19.08.2014 von 05.00 Uhr bis 05.35 Uhr (für 35 min) die Aufzeichnungen fehlen. Die Ausführungen in Punkt 18 der gutachtlichen Stellungnahme vom 18.08.2015 bleiben inhaltlich vollständig aufrecht.

 

Vorwurf 18:

Die Angaben in der Beschwerde zu „Vorwurf 18“ sind richtig. Sie ändern jedoch nicht die Tatsache, dass am 20.08.2014 von 00.00 Uhr bis 05.00 Uhr und von 15.35 Uhr bis 24.00 Uhr die Aufzeichnungen fehlen. Auf der Rückseite des Schaublattes ist handschriftlich keine Ruhezeit eingetragen.

Die Ausführungen in Punkt 19 der gutachtlichen Stellungnahme vom 18.08.2015 bleiben inhaltlich vollständig aufrecht.

 

Zusammenfassend (zu Spruchpunkt 1) ist festzuhalten, dass der gegenständliche Fahrer im Zeitraum vom 24.07.2014 bis 20.08.2014 dem Kontrollorgan zum Kontrollzeitpunkt mehrfach nur lückenhafte bzw. auch mehrfach doppelte Aufzeichnungen vorlegte. Aus technischer Sicht entkräften die Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers diese Verstöße nicht.

 

Die Ausführungen in der gutachtlichen Stellungnahme vom 18.08.2015 bleiben inhaltlich aufrecht.“

 

 

II.3. In einer zum über h. Auftrag präzisierten Amtssachverständigengutachten eröffneten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme wird seitens des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreters folgendes ausgeführt:

„1.

Zur ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen TOAR Ing. K vom 20. 11. 2015:

 

Zu Spruchpunkt 1:

Der Gutachter führt aus:

„Die Angaben in der Beschwerde zu „Vorwurf 1-18" sind richtig."

Aufgrund der faktisch vorhandenen Schaublattaufzeichnungen mit jeweiligem Abfahrts- und Ankunftskilometerstand, fehlendem Fahrtaufschrieb in Zickzacklinienform sowie fehlenden Lenkbewegungen war bereits im Kontrollzeitpunkt in Zusammenschau der vom Lenker vorgelegten Tachographenscheiben die Einhaltung der tatsächlich eingelegten Ruhezeitblöcke zweifelsfrei ersichtlich.

 

Dies möge entsprechend berücksichtigt und gewürdigt werden.

 

Zu Spruchpunkt 2:

 

Die ergänzenden Ausführungen des Amtssachverständigen beziehen sich lediglich auf Spruchpunkt 1, Vorwurf 1-18. Zu Spruchpunkt 2 wurde keine gutachterliche Stellungnahme abgegeben.

 

Hinsichtlich der verhängten Mindeststrafe von EUR 200,00 wird ausgeführt:

 

Die Lenk- und Ruhezeiten sind Schutznormen, welche der Gefahr des Lenkers von Schwerfahrzeugen in übermüdetem Zustand begegnen.

 

In seiner Entscheidung vom 26.11.2012, Zl. UVS-1-071/E3-2012, setzte der UVS Vorarlberg in einem gleich gelagerten Fall sogar die erstinstanzlich verhängte Mindeststrafe herab und führt dazu aus:

„Zudem hat der Sachverständige ausgeführt, dass dem Beschuldigten zugute zu halten sei, dass hier von keiner Gefährdung gesprochen werden könne, weil er tatsächlich geruht habe, allerdings außerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes, dies sei deshalb so zustande gekommen, weil er die Ruhezeit zu spät angetreten habe."

 

Die Berufungsbehörde erachtete somit jedenfalls die faktisch eingehaltene Ruhezeit auch außerhalb des jeweiligen Stundenzeitraumes im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit als berücksichtigenswert,

-    da   aufgrund   der   tatsächlich   eingelegten   Ruhepausen   keine Gefährdung der Verkehrssicherheit anzunehmen ist

-    der Schutzzweck der Norm nicht verletzt wurde und eine Übermüdung des Lenkers auszuschließen ist

 

Im gegenständlichen Fall wurde im Sinne der obzitierten Entscheidung direkt im Anschluss an die verkürzte tägliche Ruhezeit eine Wochenendruhezeit eingelegt.

 

 

2.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

 

Der für den 09.12.2015 anberaumte Verhandlungstermin möge daher abberaumt werden.

 

 

3.

Es wird auftragsgemäß unter einem

 

-    Arbeits- und  Lohnbestätigung der Wallner Wirtschaftstreuhand & Steuerberatungs-GmbH vom 02. 09. 2015 in Vorlage gebracht.

 

Der in der Beschwerde dargelegte Betrag von EUR 1.158,71 umfasst die Grundentlohnung.

 

Es darf als notorisch vorausgesetzt werden, dass im internationalen Güterverkehr an Berufskraftfahrer zum Ausgleich der erhöhten Aufwendungen auf Basis gesetzlicher Regelungen Spesen zur Auszahlung gelangen.

Diese Spesen sind bei der Berechnung der Geldstrafe der Höhe nach nicht zu berücksichtigen.

 

Das anrechenbare Bruttoeinkommen des Betroffenen beträgt nach der vorliegenden Lohnbestätigung monatlich            EUR 1.501,64

 

Es wird gestellt der

 

A N T R A G :

 

1.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG e i n s t e l l e n, in eventu mit einer Ermahnung das Auslangen finden, in eventu die Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabsetzen.

 

Innsbruck, am 30. November 2015                                      M J D“

 

Beilage:

 

-   Arbeits- und  Lohnbestätigung der W Wirtschaftstreuhand & Steuerberatungs-GmbH vom 02. 09. 2015

 

 

 

 

II.4. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer abermals weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit der hier zu beurteilenden Punkte 1) u. 2) noch ein fehlerhaftes Ermessen in der Straffestsetzung aufzuzeigen.

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 05.11.2015 dem Oö. Landesverwaltungsgericht unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses und dem Hinweis von einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen vorgelegt.

Die Schaublätter fanden sich dem Akt nicht beigeschlossen.

 

 

 

III.1. Beweis erhoben wurde durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme zu dem bereits im Akt erliegenden Gutachten  des Amtssachverständigen TOAR Ing. K (siehe oben).

Mit Blick auf § 44 Abs.1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht für den 9.12.2015 um 09:00 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung ausgeschrieben.

Mit dem Beschwerdeführervertreter wurde jedoch angesichts der in der Beschwerde im Grunde unbestritten gebliebenen Tatvorwürfe wegen eines  allfälligen Verhandlungsverzichtes aus ökonomischen Überlegungen fernmündlich Rücksprache gehalten. Es wurde darin auf die seitens des Landesverwaltungsgerichtes eingeforderte Gutachtensergänzung hingewiesen. In der Folge wurde laut Mitteilung vom 18.11.2015, eingelangt am 19.11.2015 ein Verhandlungsverzicht erklärt (ON 7). Weiters wurde der Beschwerdeführervertreter über die Zuständigkeit eines anderen Richters betreffend den Punkt 3) in Kenntnis gesetzt, sowie die zwischenzeitig vom Sachverständigen TOAR Ing. K übermittelte Gutachtensergänzung mit der Einräumung einer Frist zur Äußerung dazu weitergeleitet (ON 10).

Betreffend die dazu übermittelte ergänzende Stellungnahme ist auf Punkt II.2. (oben) zu verweisen.

 

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

Die zur Last gelegten Übertretungspunkte wurden im Zuge einer Anhaltung am Parkplatz in Oberwang am 20.8.2014 um 15:30 Uhr festgestellt und vom Organ der Straßenaufsicht in einem 21 Seiten umfassenden und unstrukturierten Textkonvolut zur Anzeige gebracht.

Im Rahmen einer Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben vom 25.11.2014 wurden dem Beschwerdeführer auf vier Seiten die schließlich hier angefochtenen Übertretungspunkte zur Kenntnis gebracht.

Am 2.3.2015 äußerte sich der Meldungsleger zu der mit Schreiben vom 14.12.2014 vom Beschwerdeführer noch persönlich der Behörde übermittelten Rechtfertigung. Der Beschwerdeführer räumt darin in dessen Punkt 1. eine „administrative Fehlerhaftigkeit“ ein.

Aus dem vom Meldungsleger 2.3.2015 verfassten Aktenvermerk wird  dahingehend Stellung genommen, dass es richtig wäre, dass der Beschwerdeführer immer den gleichen Fehler gemacht habe. Er habe die Ruhezeit auf dem Schaublatt hinten immer am Ende des Tages (Arbeitszeit) mit der Hand nachgetragen. Er hätte doch die Ruhezeit zumindest ab Mitternacht schon vor Fahrtbeginn eintragen müssen. Auch am Tag der Anhaltung hatte er vor der Arbeitszeit keine Ruhezeit eingetragen gehabt.

Zum dritten Punkt -  der in die Zuständigkeit eines anderen Richters fällt -   wurde festgestellt, dass der Zulassungsschein nur in Kopie mitgeführt worden sei.

In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2.3.2015 abermals unter Ausformulierung sämtlicher Tatbestände über einen Umfang von 7 Seiten das Beweisergebnis neuerlich zur Kenntnis gebracht und ihm ein Termin zur mündlichen Erörterung am Vormittag des 25.3.2015 eingeräumt.

In der Folge schritt der Rechtsvertreter mit seinen im Ergebnis inhaltsgleichen Ausführungen wie auch in der Beschwerde ein.

Der Inhalt dieser Ausführungen beschränkt sich auf die Wiedergabe der Spruchpunkte ohne jedoch diesem inhaltlich in erkennbarer Weise entgegenzutreten.

Vor dem Hintergrund dieser schlüssig erscheinenden Darstellungen des Sachverständigen, welche im Grunde mit Eigenverantwortung des Beschwerdeführers in Einklang stehen, vermag eine Rechtswidrigkeit der zu Punkt 1 unter Zusammenfassung sämtlicher in Tateinheit zu sehender Einzelverstöße (insgesamt 19 Punkte) nicht erblickt werden. Nicht gefolgt vermag dem Beschwerdeführer betreffend den Punkt 2) werden. Wenn dazu in der ergänzenden Stellungnahme vermeint wurde, zu diesem Punkt sei vom Sachverständigen „keine gutachterliche Stellungnahme abgegeben“ worden, ist dem entgegen zu halten, dass in Seite 5 des Gutachtens vom 19.8.2015 sehr wohl lediglich eine „unzureichende tägliche Ruhezeit von nur 7 Stunden und 40 Minuten festgestellt wurde. Daraus ergibt sich ein mit mindestens 200 Euro zu ahndender schwerwiegender Verstoß.

Der Beschwerdeführer zeigt in seinen breit angelegten und sich auf bloße rechtliche Überlegungen beschränkenden Ausführungen auch keine rechtswidrige Ermessensausübung bei der Strafzumessung auf.

Er bringt jedoch zum Ausdruck die tägliche Ruhezeit faktisch eingehalten zu haben und dass die Dauer der Ruhezeitblöcke aus einem Vergleich der Schaublätter  hervorgehen würde. Er wäre diesbezüglich noch bei keiner vorherigen Kontrolle beanstandet worden.

Der Beschwerdeführer räumt letztlich jedoch selbst ein, dass insgesamt 19 Einzelübertretungen vorliegen würden, die jedoch aufgrund deren zeitlichen Zusammenhanges und deren Gleichartigkeit ein fortgesetztes Delikt darstellen würden und demnach mit einer Gesamtstrafe zu ahnden wäre.

Dazu ist anzumerken, dass diesem Begehren die Behörde offenbar nachgekommen ist und insgesamt zu diesen Punkten eine Gesamtstrafe in der Höhe von  900 Euro verhängt hat.

Die Vorlage des Zulassungsscheins - was hier nicht Verfahrensgegenstand ist - sei von Kontrollbeamten nicht verlangt worden, wobei dieser ordnungsgemäß vorhanden gewesen wäre.

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Tatvorwürfe auf zwei Verstöße zu reduzieren.

 

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Betreffend den Punkt 2) bestätigt das Gutachten die mit 7 Stunden und 40 Minuten nicht ausreichend eingehaltene Ruhezeit. Der Hinweis auf den Durchführungserlass vom 7.6.2011 geht ins Leere, weil dieser im Grunde auf die Neuberechnung der Tageslenkzeit nach einer Ruhezeit von mindestens 7 Stunden Bezug nimmt.

In Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die bereits oben zitierten zutreffenden Ausführungen der Behörde verwiesen werden.

 

 

V.1. Zum Strafausspruch:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da hier zu insgesamt 19 in Tateinheit begangen zu wertenden Übertretungspunkten eine Gesamtstrafe von nur 900 Euro ausgesprochen wurde, kann in diesem Strafausmaß vor dem Hintergrund einer jeweiligen Mindeststrafe in Höhe von 300 Euro ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Zutreffend verwies die Behörde darauf, dass anhand der „Notorik der Übertretungen“ mit der gesetzlichen Mindeststrafe (300 Euro) das Auslangen nicht mehr gefunden werden habe können. Auch zu Punkt 2) wurde die Strafe von 200 Euro der Schwere der Übertretung mit der Festlegung der Mindeststrafe in plausibel erscheinender Weise als angemessen erachtet.

Selbst wenn hier – mangels aus dem Akt hervorgehender Vormerkungen - dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute zu halten ist bedarf es der Bestrafung, um ihm die mit den zahlreichen unterbliebenen Nachträgen erschwerten Kontrollmöglichkeiten betreffend die Einhaltung der Fahr- u. Ruhezeiten vor Augen zu führen und ihn künftighin zu mehr Sorgfalt und damit zu einem regelkonformen Verhalten zu führen. Es muss gerade von einem Berufskraftfahrer erwartet werden, dass er just die nicht zuletzt zu seinem eigenen Schutz, insbesondere jedoch die Schutzinteressen der Verkehrssicherheit, einzuhalten in der Lage ist. Der Beschwerdeführer vermochte hier in keiner Weise aufzuzeigen, inwiefern ihn an den in zahlreichen Fällen - jedoch angesichts der auf einheitlichem Tatentschluss basierend mit nur einer Strafe sanktionierten – unterbliebenen Ein- oder Nachträge, von keinem bzw. nur  geringem Verschulden umfasst gewesen wären.

Auch mit dem zuletzt getätigten Hinweis auf die - einen wohl anders gelagerten Fall - basierende Entscheidung des UVS-Vorarlberg vom 26. 11. 2012, Zl. UVS-1-071/E3-2012 vermag nicht dargetan werden, warum die zahlreichen Vorwürfe und die Ruhezeitüberschreitung im Punkt nicht straf- oder nur ermahnungswürdig (gemeint wohl die Anwendung des § 45 Abs.1 Z4 VStG rechtfertigend) sein sollten.

Der Beschwerde musste nun letztlich aus Gründen der notorisch begangenen Fehlleistungen im Sinne des strafrechtlichen Präventionsgedankens und trotz eines monatlichen Grundentgelts von nur 1.158,71 Euro jeglicher Erfolg versagt werden.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r