LVwG-550445/19/SE/BBa – 550446/2
Linz, 11.12.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn F. P. und Frau M. P., beide x, E., vertreten durch W. Rechtsanwälte GmbH, Dr. H. K., x, A., vom 9. Februar 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft von Schärding vom
29. Dezember 2014, GZ: N10-138/6-2011/Ka, betreffend die naturschutzbehördliche Anordnung zur vollständigen Entfernung zweier Hüttengebäude in Holzbauweise
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr wie folgt lautet:
„Herrn F. P. und Frau M. P., beide wohnhaft in x, E., wird gemäß § 58 iVm § 6 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129/2001 i. d. F. LGBl. Nr. 90/2013, aufgetragen, das sich auf dem Grundstück Nr. x, KG M., Gemeinde E., befindliche rund 2 x 2 m große, mit Satteldach und Ziegeleindeckung abgedeckte Hüttengebäude in Holzbauweise bis spätestens 31. Mai 2016 vollständig unter nachstehenden Auflagen zu entfernen:
1. Die Fläche ist nach Entfernung des Bauwerkes mit Humus (durchschnittlich 20 cm) zu rekultivieren.
2. Nach erfolgter Humusierung ist die Fläche der natürlichen Sukzession zu überlassen.
3. Der Bezirkshauptmannschaft Schärding ist als Natur-schutzbehörde die ordnungsgemäße Durchführung der aufgetragenen Maßnahme unaufgefordert schriftlich unter Vorlage einer aussagekräftigen Fotodokumentation anzuzeigen.“
II. Herrn F. P. sowie Frau M. P., beide wohnhaft in x, E., haben binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von 40,80 Euro zu entrichten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungs-gerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft von Schärding (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 29. Dezember 2014, GZ: N10-138/6-2011/Ka, wurde Frau M. P. sowie Herrn F. P., beide wohnhaft in x, E., aufgetragen, auf dem Grundstück Nr. x, KG M., Gemeinde E., die ohne naturschutzbehördliche Feststellung und somit widerrechtlich errichteten Hüttengebäude aus Holz, Größe rund 6 x 4 m sowie 2 x 2 m, jeweils mit Satteldach und Ziegeleindeckung, unter Einhaltung der die vorgeschriebene Vorgangsweise und die zeitliche Vorgabe betreffenden „Auflagenpunkte“ 1. bis 8. vollständig zu entfernen.
Die Entscheidung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die bereits seit Anfang 2011 laufenden Ermittlungen ergeben hätten, dass die Hütten im 50 m- Uferschutzbereich des E. liegen, deren Errichtung jedoch ohne entsprechende Feststellung erfolgt sei. Die gegenständlichen Hütten würden einen störenden Eingriff in das Natur- und Landschaftsbild darstellen und daher den Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwider laufen. Auch im Zeitpunkt der Errichtung beider Hütten hätte schon eine entsprechende Feststellungspflicht bestanden. Da die Ausführung der Vorhaben jedoch jeweils ohne eine entsprechende Feststellung erfolgt sei, sah sich die belangte Behörde zur Erlassung der administrativen Verfügung verpflichtet.
I.2. Gegen diesen Bescheid richten sich die mit Schriftsatz vom 9. Februar 2015 eingebrachte Beschwerde von Herrn F. P. und Frau M. P., beide x, E., vertreten durch W. Rechtsanwälte GmbH, Dr. H. K., x, A. (in der Folge kurz: Beschwerdeführer). Die Beschwerdeführer beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Nichtigkeit bzw. wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ersatzlos aufzuheben.
Begründend wird ausgeführt, dass der Bescheid mangels Ersichtlichkeit eines Bescheidadressaten keine rechtliche Wirkung entfalte. Die erstmalige namentliche Nennung im Spruch sei aus normativer Sicht unzureichend, weshalb der Bescheid die normativen Voraussetzungen nicht erfülle und somit nichtig sei. Zudem wird vorgebracht, dass durch die Errichtung des Hüttenbauwerkes ohne behördliche Bewilligung/Feststellung im Jahr 1975 kein Verstoß gegen die jeweiligen Bestimmungen des Oö. NSchG in der jeweils geltenden Fassung vorliege. Gerade durch den nicht unerheblichen Zeitablauf von 30 Jahren würde ersichtlich, dass durch die Errichtung das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz nicht beeinträchtigt werde. Weder liege eine Störung des Natur- und Landschaftsbildes oder eine Schädigung des Naturhaushaltes vor, noch werde der Erholungswert der Landschaft oder die Grundlage von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten beeinträchtigt. Die Behauptungen der belangten Behörde seien allgemeiner Natur und die Argumente des Regionsbeauftragten unrichtig, unvollständig bzw. „überholt“.
I.3. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 25. Februar 2015 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Im Vorlageschreiben betont die belangte Behörde, dass im Beschwerde-vorbringen keine neuen Aspekte, die nicht bereits im abgeführten Ermittlungsverfahren geprüft wurden, behandelt und gewürdigt worden wären. Aus diesem Grund sieht die belangte Behörde von einer Beschwerde-vorentscheidung ab und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1
B-VG iVm § 3 VwGVG).
I.4. Aufgrund des Beschwerdevorbringens sah sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich veranlasst, ein naturschutzfachliches Gutachten zur Beurteilung der Entfernung der gegenständlichen Hütten zu den nächstgelegenen Gewässern sowie des Vorliegens von Schädigungen Beeinträchtigungen bzw. Störungen der relevanten Schutzgüter durch die gegenständlichen Hütten einzuholen. Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz (kurz: ASV) hat nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 9. Juli 2015 auszugsweise folgendes Gutachten vom 27. Juli 2015 abgegeben:
„BEFUND
Die beiden verfahrensgegenständlichen Hütten befinden sich etwa im zentralen Bereich des Grundstücks Nr. x, KG M. Die beiden Hütten befinden sich in einer Distanz von etwa 7 m zueinander, wobei die kleinere Hütte sich östlich der größeren befindet. Beide Hütten befinden sich am Rand eines parkähnlich gestalteten Lichtungsbereiches innerhalb des Waldes auf dem gegenständlichen Grundstück, welcher einen nur lichten Baum- und Gehölzbewuchs aufweist und sich hier etwa 25 m nördlich der größeren Hütte ein ovaler Teich mit bepflanzten Böschungen befindet. Zu der größeren Hütte führt von Norden her kommend ein geschotterter Zufahrtsweg, welcher lückig und clusterförmig von trittresistenter krautiger Vegetation bewachsen ist. Der nördliche Vorplatzbereich der größeren Hütte ist mittels Pflasterplatten befestigt, nördlich gegenüber dieser Hütte im Abstand von nur wenigen Metern befindet sich eine Tisch-Bank-Kombination. Westlich der Schmalseite der größeren Hütte befindet sich neben dem Zufahrtsweg ein gemauerter Ofen und ein weiteres überdachtes (Zier-)Objekt (?) sowie angrenzend mit Holzpfosten eingerahmte Beete. Etwa 3 - 4 m von der südlichen Rückwand der größeren Hütte entfernt im Übergangsbereich zum Wald befindet sich eine weitere kleine, etwa 1,4 x 1,9 m große Hütte, die zur Holzlagerung genutzt wird. Die kleinere der beiden gegenständlichen Hütten weist eine Aufstandsfläche von etwa 2,3 x 3,9 m (inkl. seitlichem Holz-lagerungsbereich) auf.
Beide Hütten sind in Holzbauweise errichtet, wobei die größere der beiden Hütten eine großzügige Verglasung im Nord- und Nordwestbereich aufweist. Das Dach ist begrünt. Gesamtheitlich ergibt sich das Bild einer anthropogen für Freizeitnutzung adaptierten Waldlichtung, welche nur lückig bestockt ist und sich in optischer Hinsicht deutlich vom Erscheinungsbild des umgebenden Waldbestandes unterscheidet. Die Übergänge zum naturnahen Wald sind teils fließend, teils aber auch ziemlich abrupt, wie dies etwa im Bereich des Waldrandes bei der kleinen Holzlagerhütte der Fall ist, wo der gekieste Bodenbereich unmittelbar an den Waldrand angrenzt. Der Standort der Hütten befindet sich etwa 380 m Luftlinie von nächstgelegenen Wohngebäude, welches sich in östlicher Richtung auf dem Gst. x, KG M. befindet, entfernt. Aufgrund der Lage der Holzhütten inmitten des Waldbestandes besteht jedoch keine Sichtbeziehung zu diesem Haus. Das nächste Gebäude befindet sich auf demselben Grundstück wie die Holzhütte in einer Distanz von etwa 40 - 45 m nördlich, es handelt sich hierbei jedoch um eine weitere Holz(lager)hütte, welche nicht naturschutzrechtlich bewilligt ist und ebenso Gegenstand eines Entfernungs- bzw. Beschwerdeverfahrens beim LVwG Oö. ist. Somit ist diese Hütte derzeit nicht als rechtmäßiger Bestand anzusehen.
Regional betrachtet handelt es sich im Bereich des gegenständlichen Landschaftsteiles um ein eng verzahntes Mosaik aus landwirtschaftlich genutzten Flächen und unterschiedlich großen Waldflächen, welche etwa im ausgewogenen Flächenverhältnis zueinander stehen. Eingestreut in diese Landschaft sind zahlreiche Einzelgehöfte mit zugehörigen Wirtschaftsgebäuden und teilweise auch kleine Hofverbände, jedoch zumindest im Nahbereich von etwa 1,5 km Radius keine geschlossenen Ortschaften.
Gemäß der naturschutzfachlichen Raumgliederung von Oberösterreich, STRAUCH 2000, befindet sich das gegenständliche Grundstück und somit auch die gegenständlichen Holzhütten in der Raumeinheit „Sauwald" in deren südlichen Randbereich. Diese Raumeinheit stellt eine traditionelle Kulturlandschaft dar, die geprägt wird von einem abwechslungsreichen Mosaik aus Wäldern und landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der ländliche Charakter der Region wird durch die zahlreichen Weiler und Einzelgehöfte verstärkt, wodurch sich ein harmonisches Landschaftsbild ergibt. Ein besonderes Kennzeichen der Region sind die hinsichtlich ihrer Morphologie (Verlauf, Ausprägung des Gewässerbetts, Uferbereiche) zumeist natürlichen Fließgewässer mit ihrem gewundenen Verlauf und den örtlichen Durchbruchstälern im Unterlauf.
Die naturschutzfachlichen Leitbilder für Oberösterreich (Natur und Landschaft - Leitbilder für Oberösterreich), legen für diese Raumeinheit u.a. nachstehende naturschutzfachlich relevanten Ziele fest (Auswahl von gegenständlich relevanten Zielen):
• Bäuerlichen Kulturlandschaftscharakter bewahren
• Forste zu Mischwäldern umwandeln, Wald naturnah bewirtschaften
GUTACHTEN
Beantwortung der Beweisfragen:
Ad 1) Ein Gewässer namens „E." konnte im Nahbereich des gegenständlichen Eingriffsbereiches im WISmap der DORIS-Darstellung des Landes Oberösterreich nicht festgestellt werden. Das nächstgelegene Fließgewässer befindet sich südlich der Hütten und ist im WISmap als „xbach Zubringer" bezeichnet.
Eine Messung vor Ort hat eine Distanz zur südseitigen Außenwand der größeren der beiden gegenständlichen Hütten von 48,8 m (48 - 49 m) ergeben. Dies bedeutet, dass der Großteil der rund 5 m breiten Hütte (~ 7,2 m mit rückseitigem Anbau) außerhalb einer 50 m-Zone zum Bachufer gelegen ist. Die kleinere der beiden gegenständlichen Hütten befindet sich demzufolge außerhalb dieses Uferbereiches. Hingegen befindet sich die (nicht verfahrens-gegenständliche) kleine Holzlagerhütte unweit der Südseite der größeren Hütte zur Gänze innerhalb dieser Zone. Der gegenständliche Zubringer zu K. mündet in diesen ein und der K. Bach mündet wiederum in den P., welcher in der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen (LGBl. Nr. 107/1982, i.d.F. LGBl. Nr. 4/1987) angeführt ist („Einzugsgebiet rechtsufrig des Inns"). Somit stellt der Zubringer zum K. Bach einen Zubringer 2. Ordnung zum P. und ist daher eine 50 m-Uferschutzzone entlang dieses Baches als rechtswirksam anzusehen. [...]
Ad 2) Gemäß dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist der gesamte gegenständliche Bereich als „Grünland" gewidmet und befindet sich jedenfalls außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Ein rechtswirksamer Bebauungsplan ist nicht vorhanden.
Ad 4) Durch die Errichtung der Hütten wurde insofern in den Naturhaushalt eingegriffen, als dass davon auszugehen ist, dass es inmitten des hier ehemals stockenden Waldbestandes im Zuge der Errichtung der Bauwerke zu Rodungen und anschließenden Versiegelungen der Bodenoberflächen gekommen ist. Somit ist lokal in das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur (Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation u.dgl.) eingegriffen worden, insbesondere in die für den Waldstandort charakteristische Vegetation, welche sich aufgrund der getätigten Eingriffe sowohl im Bereich der Hütten als auch deren Nahbereich nicht mehr oder nicht mehr unbeeinflusst (im Nahbereich) entwickeln kann.
Dadurch wurde im unmittelbaren Eingriffsbereich wesentlich in die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten eingegriffen. Hierbei ist zwar aufgrund der umgebenden Bestandssituation (Misch- und Wirtschaftswald) nicht davon auszugehen, dass es durch diese Eingriffe zum maßgeblichen Lebensraumverlust seltener oder geschützter Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten gekommen ist, jedoch ist zweifelsfrei festzustellen, dass sich im gegenständlichen Eingriffsbereich aufgrund der Überbauung keinerlei bestandscharakteristische Vegetation mehr ausbilden kann. Auch wenn der Eingriffsbereich (Hütten) im Vergleich zur umgebenden Waldfläche als gering festzustellen ist, kommt es durch die beiden Hütten (und verstärkt auch durch das gesamte Ensemble im gegenständlichen Lichtungsbereich) zu einer Zäsur eines naturnahen Lebensraumes inmitten einer agrar- und forstwirtschaftlich gestalteten Kulturlandschaft. Aufgrund des mosaikartigen Aufbaues dieser Kulturlandschaft durch die Verzahnung unterschiedlich ausgedehnter Waldflächen mit Grünlandökosystemen von unterschiedlicher ökologischer Qualität und Ausdehnung sind Unterbrechungen der einzelnen Elemente des lokalen Biotopverbundes als naturschutzfachlich negativ zu beurteilen. Die beiden gegenständlichen Hütten vermitteln den Eindruck einer Nutzung für Freizeitzwecke, was eine häufigere anthropogene Präsenz inmitten des Waldbestandes nahe legt und eine solche Präsenz als störend für störungssensiblen faunistischen Komponenten des Waldes, welche als fundamentaler Teil dieses Lebensraumes anzusehen sind, festzustellen ist. Der Erholungswert der Landschaft wird für Personen, welche die Hütten und den gegenständlichen Lichtungsbereich aufgrund der Besitzverhältnisse nicht nutzen können, den Wald aber zu Erholungszwecken benutzen, deutlich eingeschränkt. Zum einen ist die Begehbarkeit durch einen Zaun und ein Tor im Bereich der Zufahrt eingeschränkt, zum anderen vermitteln die Hütten (und das umliegende parkartig gestaltete Gelände inmitten des Waldes) das Erscheinungsbild eines anthropogen nicht zur Waldbewirtschaftung genutzten Bereiches, dessen Ausstattung mit anthropogen gestalteten Elementen dem vom Betrachter zu erwartenden Waldbild markant widerspricht. Somit erfährt der Erholungssuchende in diesem Waldabschnitt nicht denjenigen Eindruck von Naturnähe, welchen er hier eigentlich erwarten könnte, weswegen der Erholungswert dieses Landschaftsteiles als wesentlich eingeschränkt zu bezeichnen ist. Die Hütten wirken sich im lokal einsehbaren Landschaftsbild inmitten des Waldgebietes markant aus und sind deutlich als anthropogen eingebrachte Fremdkörper inmitten eines naturnahen Lebensraumes wahrzunehmen. Die Sichtbereiche sind zudem aufgrund des aufgelichteten Bereiches mit der angesprochenen parkähnlichen Strukturierung merklich ausgedehnt, da hier vordringlich in Richtung Norden die Sichtschutzwirkung durch den Gehölzbestand eingeschränkt ist. Da das gesamte gegenständliche Areal und insbesondere die beiden verfahrensgegenständlichen Hütten jedoch dennoch von Waldbereichen umgeben sind, ist eine dezidierte Fernwirkung der Objekte nicht gegeben und beschränkt sich die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes somit auf den innerhalb des Waldbestandes einsehbaren Bereich eines Betrachters innerhalb dieses Bestandes. In diesem Bereich jedoch ist von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu sprechen, welches ohne die beiden Hütten und die sonstigen als nicht rechtmäßig anzusehenden Objekte bzw. Eingriffe das Erscheinungsbild eine naturnahen Mischwaldbereiches als Teilbereich einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft aufweisen würde. Es würde sich hier um einen im Wesentlichen geschlossenen Waldbereich handeln, welcher im Nahbereich zu angrenzenden landwirtschaftlichen Grünlandflächen und zur Bachuferzone im Süden des Eingriffsbereiches überleitet. Über die beiden verfahrensgegenständlichen Hütten hinaus befinden sich keine derzeit rechtmäßigen Gebäude im Nahbereich bzw. einsehbaren Umfeld, weswegen dieser Landschaftsbereich unter der Annahme von nicht vorhandenen Bauwerken bzw. Objekten einen anthropogen ungestörten bzw. rein land- und forstwirtschaftlich genutzten Eindruck vermitteln würde.
4b) Die Beeinträchtigung der Schutzgüter „Landschaftsbild" und „Erholungswert der Landschaft" ist im gegenständlichen Landschaftsbereich als erheblich zu bezeichnen, da es durch die Errichtung der beiden Bauwerke (Hütten) und sonstiger als nicht rechtmäßig anzusehender Objekte / Eingriffe in deren Nahbereich zu einer deutlich wahrnehmbaren anthropogenen Überformung des Wald-Lebensraumes gekommen ist, welche sich zudem in bereits angesprochener Art und Weise auf den Naturhaushalt auswirkt und dieses gesamte Ensemble dem lokalen Landschaftsbild im einsehbaren Abschnitt den Charakter eines für die Freizeitnutzung adaptierten Waldabschnittes vermittelt.
4c) Aufgrund der flächigen Ausdehnung des Eingriffes und dessen deutliche Wahrnehmbarkeit innerhalb des einsehbaren Umlandes ist von einer lokal wirksamen, markanten und wesentlichen Beeinträchtigung eines Teilabschnittes des Waldlebensraumes und seines natürlichen Erscheinungsbildes auszugehen, welche dem im Oö. NSchG 2001 § 1 festgelegtem öffentlichem Interesse am Natur- und Landschaftsschutz aus natur- und landschaftsschutzfachlicher Sicht widerspricht.
4d) Auflagen, Bedingungen oder Befristungen werden aufgrund der Existenz und der im Gutachten beschriebenen Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild als nicht zielführend erachtet, eine ausreichende Wirkung zur Eingriffsminimierung zu erzielen. [...]“
I.5. Das Gutachten des ASV wurde den Beschwerdeführern sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 3. August 2015 zur Kenntnis gebracht und ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Innerhalb der gesetzten Frist von drei Wochen nahmen sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführer dazu wie folgt Stellung:
Mit Schreiben vom 13. August 2015, Zl. N10-138/10-2011/Ka, hat die belangte Behörde ausgeführt, dass sie sich durch das Gutachten dahingehend bestätigt sehe, dass der dem Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt richtig sei. Wie im Gutachten angeführt, befinde sich die Maßnahme innerhalb des 50 m- Uferschutzbereiches und seien die Schutzgüter „Landschaftsbild“ und „Erholungswert der Landschaft“ wesentlich beeinträchtigt, weshalb erneut der Antrag auf unbegründete Abweisung der Beschwerde gestellt werde.
In der Stellungnahme vom 27. August 2015 merkten die Beschwerdeführer an, dass das Gutachten davon ausgehe, dass in den Naturhaushalt eingegriffen werde, das gegenständliche Grundstück aber immer als Wiese genutzt und diese immer gemäht worden sei und durch das gesamte Grundstück eine Fahrt (Fahrtweg) hindurch gegangen sei. Es werde zudem auf das bisherige Vorbringen bzw. die bisherigen Anträge verwiesen und diese vollinhaltlich aufrechterhalten.
I.6. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse im vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführten Ermittlungsverfahren, sah sich dieses veranlasst, eine weitere ergänzende Stellungnahme des ASV zum naturschutzfachlichen Gutachten zum Beweisthema „Natur- und landschaftsschutzfachliche Beurteilung hinsichtlich der kleineren Hütte (in Holzbauweise, Größe rund 2 x 2 m, mit Satteldach und Ziegeleindeckung abgedeckt) unter der Prämisse, dass die größere der beiden sich auf dem gegenständlichen Grundstück befindlichen Hütten als Altbestand zu qualifizieren sei“ einzuholen. Die diesbezüglichen Ausführungen des ASV in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 lauten auszugsweise wie folgt:
„Hinsichtlich der Eingriffswirkung in den Naturhaushalt wird auf die dementsprechenden Aussagen im gegenständlichen Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 27. Juli 2015 verwiesen, da sich daran auch bei einer Feststellung der anderen Hütte als rechtmäßigen Altbestand nichts ändert. Der lokale Eingriff durch die kleinere Hütte ist davon unbeeinflusst. [...].
Die Auswirkungen auf das lokal einsehbare Landschaftsbild sind unter den nunmehr neu gegebenen Rahmenbedingungen insofern zu präzisieren, als dass das flächenmäßig größte Objekt (Hütte) nunmehr als legaler Bestand zu berücksichtigen ist und somit zweifelsohne eine existente, jedoch rechtmäßige Vorbelastung im Waldbestand vorhanden ist. Somit ist der Waldbestand im gegenständlichen Abschnitt anthropogen beeinflusst, der legale Eingriff bezieht sich jedoch auf den Standort der Hütte und deren einsichtigen Raum. Für den Betrachter ist jedoch von jedem potenziellen Standort auch der einsichtige Hintergrund wahrnehmbar. Durch die kleinere Hütte kommt es dadurch von allen Blickachsen aus, in welchen die kleinere Hütte nicht durch die größere verdeckt wird bzw. dieser unmittelbar vorgelagert ist, zu einer wahrnehmbaren Ausdehnung der Eingriffswirkung im Landschaftsbild in Hinblick auf die Ausdehnung der anthropogen eingebrachten Objekte. [...] Somit wird ein legaler Bestand durch sonstige Objekte, von denen die gegenständliche kleinere Hütte der maßgeblichste in Hinblick auf die sichtbare Substanz ist, umgeben und es kommt dadurch zu einer optisch wahrnehmbaren Vergrößerung der anthropogenen Überprägung eines Landschaftsraumes, welcher ansonsten durch biogene Elemente (Bäume und sonstige Pflanzen, die den Waldbestand prägen und vom Betrachter als diesem eindeutig zugehörig zu interpretieren sind) aufgebaut ist.
Aus diesem Grund wird ist kleinere der beiden Hütten trotz der Präsenz der nunmehr als rechtmäßig anzusehenden Hütte aufgrund der verstärkenden Wirkung der anthropogenen Beeinflussung eines naturnahen Lebensraumes weiterhin in landschaftsschutzfachlicher Hinsicht negativ zu beurteilen. Wäre diese (kleinere) Hütte [...] nicht vorhanden, so verbliebe zwar die lokal wirksame Eingriffswirkung des legalen Bauwerkes, jedoch wirkt ein Einzelobjekt deutlich geringer als mehrere Objekte, durch welche es zu einer kumulierenden Wirkung und damit zur optisch wahrnehmbaren Ausdehnung des Eingriffes kommt.“
Diese Stellungnahme samt der im Zuge dessen vom ASV angefertigten „Fotomontage“ wurde der belangten Behörde sowie den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 14. Oktober 2015, LVwG-550445/13/SE/BBa, mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Davon nahmen nur die Beschwerdeführer fristgerecht Gebrauch und äußerten sich im Schreiben vom
21. Oktober 2015 dazu zusammengefasst wie folgt:
Es gehe offenbar nur mehr um die kleinere der beiden Hütte, welche außerhalb der 50 m-Schutzzone situiert sei und in ihrem Ausmaß weit hinter jenem der größeren, als Altbestand zu qualifizierenden Hütte, liege, weshalb eine Einschränkung des Landschaftsbildes durch die kleinere Hütte mit Sicherheit nicht gegeben sei. Dies auch deshalb, weil die kleiner Hütte bei einer Begehung des Grundstückes „über die üblichen Zugangsmöglichkeiten“ hinter der größeren Hütte verschwinde und so keine optisch wahrnehmbare Größe bzw. Vergrößerung mehr darstellen könne. Die bisher gestellten Anträge werden vollinhaltlich aufrechterhalten.
I.7. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 forderte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerdeführer auf, etwaige bestehende öffentlich oder private Interessen an der kleineren der beiden verfahrensgegenständlichen Hütten glaubhaft zu machen.
Die Beschwerdeführer verwiesen in ihrem Antwortschreiben vom
9. November 2015 hinsichtlich der privaten und öffentlichen Interessen auf die Eingabe vom 21. Oktober 2015 und hielten weiters noch fest, dass die „kleinere verfahrensgegenständliche Hütte“ „hinter der größeren“ verschwinden würde. Eine gesonderte und abgetrennte optisch wahrnehmbare Größe bzw. Vergrößerung liege nicht vor. Darüber hinaus würden die größere und die kleinere Hütte ein sogenanntes Ensemble darstellen. Die kleinere Hütte schließe direkt an die größere an und verführt zu „keinerlei verfahrensrechtlich relevanten Einschränkungen“.
I.8. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:
Die Beschwerdeführer sind jeweils grundbücherliche Hälfte-Eigentümer des Grundstücks Nr. x, M., Gemeinde E. Dieses ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen. Ein rechtswirksamer Bebauungsplan ist nicht vorhanden.
Am Rand eines parkähnlich gestalteten Lichtungsbereiches innerhalb des Waldes auf dem gegenständlichen Grundstück befindet sich – neben einer weiteren Hüttenkonstruktion – eine zur Gänze in Holzkonstruktion errichtete und mit einem Satteldach abgedeckte Hütte im Ausmaß von ca. 6 x 4 m sowie ca. 7 m östlich davon eine ebenfalls in Holzkonstruktion ausgeführte und mit einem Satteldach abgedeckte Hütte im Ausmaß von ca. 2 x 2 m. Die größere der beiden Hütten ist am Dach begrünt, weist eine großzügige Verglasung im Nord- und Nordwestbereich auf, wurde 1975 errichtet und blieb seitdem (abgesehen von kleinen Ausbesserungsarbeiten und Sanierung der Holzbeplankung) unverändert. Die kleinere Hütte wurde 1998 oder 1999 errichtet und stellt den überdachten Eingang für einen rund 1,6 x 2,5 m großen, zur Lagerung von Obst genützten Steinkeller dar; hat jedoch darüber hinaus keinen Zweck.
Etwa 25 m nördlich der größeren Hütte befindet sich ein ovaler Teich mit bepflanzten Böschungen sowie etwa 3 - 4 m von deren südlicher Rückwand entfernt, im Übergangsbereich zum Wald, eine weitere kleine (etwa 1,4 x 1,9 m) große Hütte, die zur Holzlagerung genutzt wird und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Die beiden verfahrensgegenständlichen Hütten sind etwa 380 m Luftlinie von nächstgelegenen Wohngebäude entfernt, es besteht jedoch keine Sichtbeziehung zu diesem Haus. Das nächste Gebäude (ebenfalls eine Holzhütte) befindet sich auf demselben Grundstück wie die verfahrensgegenständlichen Holzhütten in einer Distanz von etwa 40 - 45 m nördlich, welche im Jahr 2015 ebenfalls Gegenstand eines Entfernungs- bzw. Beschwerdeverfahrens beim LVwG Oberösterreich war (s Erkenntnisse LVwG Oö. v 9. September 2015, LVwG-550447 bzw. LVwG-550448). Regional betrachtet handelt es sich im Bereich des gegenständlichen Landschaftsteiles um ein eng verzahntes Mosaik aus landwirtschaftlich genutzten Flächen und unterschiedlich großen Waldflächen, welche etwa im ausgewogenen Flächenverhältnis zueinander stehen. Eingestreut in diese Landschaft sind zahlreiche Einzelgehöfte mit zugehörigen Wirtschaftsgebäuden und teilweise auch kleine Hofverbände, jedoch zumindest im Nahbereich von etwa 1,5 km Radius keine geschlossenen Ortschaften.
Das nächstgelegene Fließgewässer befindet sich südlich der Hütten und ist im WISmap als „K. Zubringer" bezeichnet, der in den K. Bach und dieser wiederum in den P. mündet. Die südseitige Außenwand der größeren der beiden gegenständlichen Hütten ist nach einer Messung vor Ort 48,8 m vom Bachufer entfernt und somit ist die Hütte zum Großteil außerhalb einer 50 m-Uferschutzzone zum Bachufer gelegen. Die kleinere der beiden gegenständlichen Hütten befindet sich gänzlich außerhalb dieses Uferbereiches.
Durch die Errichtung jeder einzelnen Hütte wurde im unmittelbaren Eingriffsbereich in den Naturhaushalt eingegriffen. Insbesondere durch Rodungen und anschließenden Versiegelungen der Bodenoberflächen wurde wesentlich in die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten eingegriffen. Aufgrund der umgebenden Bestandssituation (Misch- und Wirtschaftswald) ist es zwar nicht zum maßgeblichen Lebensraumverlust seltener oder geschützter Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten gekommen, jedoch kann sich im gegenständlichen Eingriffsbereich aufgrund der Überbauung keinerlei bestandscharakteristische Vegetation mehr ausbilden. Auch wenn der Eingriffsbereich (jede Hütte) im Vergleich zur umgebenden Waldfläche als gering festzustellen ist, kommt es durch jede der beiden Hütten für sich zu einer Zäsur eines naturnahen Lebensraumes inmitten einer agrar- und forstwirtschaftlich gestalteten Kulturlandschaft. Aufgrund des mosaikartigen Aufbaues dieser Kulturlandschaft durch die Verzahnung unterschiedlich ausgedehnter Waldflächen mit Grünlandökosystemen von unterschiedlicher ökologischer Qualität und Ausdehnung sind Unterbrechungen der einzelnen Elemente des lokalen Biotopverbundes als naturschutzfachlich negativ zu beurteilen.
Jede der gegenständlichen Hütten vermittelt den Eindruck einer Nutzung für Freizeitzwecke. Der Erholungswert der Landschaft wird für Personen, welche die Hütten und den gegenständlichen Lichtungsbereich aufgrund der Besitz-verhältnisse nicht nutzen können, den Wald aber zu Erholungszwecken benutzen, deutlich und wesentlich eingeschränkt.
Die Hütten wirken sich im lokal einsehbaren Landschaftsbild inmitten des Waldgebietes markant aus und sind deutlich als anthropogen eingebrachte Fremdkörper inmitten eines naturnahen Lebensraumes wahrzunehmen. Die Sichtbereiche sind aufgrund des aufgelichteten Bereiches mit der angesprochenen parkähnlichen Strukturierung merklich ausgedehnt. Eine dezidierte Fernwirkung der Objekte ist aufgrund des diese umgebenden Waldes nicht gegeben. Im einsehbaren Bereich jedoch ist von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu sprechen, welches ohne die beiden Hütten das Erscheinungsbild eines naturnahen Mischwaldbereiches als Teilbereich einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft aufweisen würde.
Durch die kleinere Hütte alleine kommt es aber von allen Blickachsen aus, in welchen die kleinere Hütte nicht durch die größere verdeckt wird bzw. dieser unmittelbar vorgelagert ist, zu einer optisch wahrnehmbaren Vergrößerung der anthropogenen Überprägung eines Landschaftsraumes, welcher ansonsten durch biogene Elemente aufgebaut ist. Wäre die kleinere Hütte nicht vorhanden, so verbliebe zwar die lokal wirksame Eingriffswirkung der großen Hütte, welche jedoch als Einzelobjekt deutlich geringer wirkt als mehrere Objekte, durch welche es zu einer kumulierenden Wirkung und damit zur optisch wahrnehmbaren Ausdehnung des Eingriffes kommt.
Für keines der beiden Hüttenbauwerke wurden bislang eine naturschutz-behördlichen sowie auch keine baurechtlichen Bewilligungen erwirkt.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten, getätigter Abfragen aus dem digitalen oberösterreichischen Raum-Informations-System (DORIS) sowie Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens sowie einer diesbezüglichen ergänzenden Stellungnahme.
II.2. Der unter Punkt I. 8. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus den aufgenommenen Beweisen und gilt als erwiesen.
Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass die kleinere Hütte hinter der größeren verschwindet, eine gesonderte und abgetrennt optisch wahrnehmbare Größe bzw. Vergrößerung daher nicht vorliege, beide Hütten ein Ensemble darstellen würden und folglich keine „verfahrensrechtlich relevanten Einschränkungen“ bzw. eine Einschränkung des Landschaftsbildes durch die kleinere Hütte gegeben sei und diese Auffassung auch damit begründet wird, dass das Grundstück nur über die „üblichen Zugangsmöglichkeiten“ erreicht werden könne, so vermögen sie dadurch keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens des ASV aufzeigen. So präzisierte der ASV die Auswirkungen auf das lokal einsehbare Landschaftsbild und berücksichtigte die größere Hütte als rechtmäßige anthropogene Vorbelastung im Waldbestand. Auf dieser Basis wurde vom ASV nachvollziehbar dargelegt, dass es dennoch schon allein durch die kleinere Hütte von allen Blickachsen aus, in welchen die kleinere Hütte nicht durch die größere verdeckt wird, zu einer optisch wahrnehmbaren Ausdehnung bzw. Vergrößerung der anthropogenen Überprägung des ansonsten durch biogene Elemente aufgebauten Landschaftsraumes kommt.
Auch entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass – wie vom ASV ausgeführt – die Eingriffswirkung der kleineren Hütte in den Naturhaushalt (insb. durch die dadurch bewirkte Versiegelung des Bodens etc.) unabhängig von jenen der größeren Hütte zu beurteilen sind und der ASV folglich nichts an den diesbezüglichen Aussagen im ursprünglichen Gutachten änderte. Die Beschwerdeführer vermögen dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten und es ist auch sonst - insbesondere nach den Grundsätzen der allgemeinen Lebenserfahrung - kein Grund ersichtlich, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des naturschutzfachlichen ASV nicht schlüssig seien und nicht der Entscheidung zu Grunde gelegt werden sollten.
II.3. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:
III. 1. Maßgebliche Rechtslage:
Art. II Abs. 2 zur Oö. NSchG 2001-Novelle LGBl. Nr. 92/2014 normiert, dass „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren [...] nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiter zu führen [sind]“. Auch in Art. II Abs. 2 zur Novelle LGBl 35/2014 findet sich eine dementsprechende Bestimmung.
Besagte Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/ 2014, ist mit 1. Juni 2014 in Kraft getreten. Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein von Amtes wegen eingeleitetes Verwaltungsverfahren. Es ist für die Anhängigkeit eines amtswegigen Verfahrens erforderlich, dass die Behörde aufgrund der ihr zugekommenen Kenntnis Verfahrensschritte setzt, aus denen zweifelsfrei erkennbar ist, dass ein bestimmtes Verwaltungsverfahren eingeleitet worden ist (vgl. VwGH 31.08.1999, 95/05/0339). „Anhängig“ ist das gegenständliche, amtswegig einzuleitende Verfahren somit in dem Zeitpunkt, indem die Behörde – mit Blick auf eine mögliche Verfügung gemäß § 58 NSchG 2001 – konkrete Ermittlungen zu der den Anlass der Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bildenden Vorhabensverwirklichung eingeleitet hat.
Wie aus den übermittelten Akten zweifelsfrei hervorgeht, führte die belangte Behörde bereits lange vor dem 1. Juni 2014 einschlägige Ermittlungstätigkeiten durch (vgl. z.B. Verständigung der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schriftsatz vom 19. November 2013, GZ N10-138/4-2011/Ka; Niederschrift vom 17. Dezember 2013, GZ N10-138/5-2011/Ka). Da das gegenständliche Verfahren somit bereits vor dem 1. Juni 2014 anhängig war, findet die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014 im gegenständlichen Fall noch keine Beachtung. Die anzuwendende Fassung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, wird in der Folge als Oö. NSchG 2001 bezeichnet.
Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 lauten:
„§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]
2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert; [...]
5. geschlossene Ortschaft: ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, so dass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern;
6. Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind; [...]
8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...]
10. Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...]
§ 6
Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren
(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern und freistehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m
1. im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder
[...]
sind - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen. [...]
(3) Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z 1). [...] Das Vorhaben ist nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
(4) Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um die im § 14 Abs. 1 Z 1 genannten Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(5) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen werde. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß Abs. 4 erlassen, darf mit der Ausführung des Vorhabens erst nach Rechtskraft dieses Bescheids begonnen werden.
[...]
§ 14
Bewilligungen
(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder [...]
§ 9
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen
[...]
(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten
1. die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen;
2. die Düngung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen;
3. der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung;
4. die Versiegelung des gewachsenen Bodens;
5. die Anlage künstlicher Gewässer;
6. die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;
7. die Rodung von Ufergehölzen;
8. bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes sowie
9. die Verrohrung von Fließgewässern. [...]
(6) Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden einschließlich der Errichtung landesüblicher Weidezäune und Waldschutzzäune gilt nicht als Eingriff in das Landschaftsbild im Sinn des Abs. 1.
(7) Wenn für die Ausführung eines Vorhabens auf Grund seiner räumlichen Lage sowohl eine bescheidmäßige Feststellung nach Abs. 1 als auch eine Bewilligung nach § 5 erforderlich wäre, ist hinsichtlich des gesamten Vorhabens § 5 anzuwenden.
§ 10
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer
(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche:[...]
2. für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind; [...]
(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff
1. in das Landschaftsbild und
2. im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt
verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist. [...]
(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß.
§ 58
Besondere administrative Verfügungen
(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(2) Von Verfügungen gemäß Abs. 1 ist Abstand zu nehmen, wenn das Vorhaben nur unwesentlich von der Bewilligung oder der Anzeige oder einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid abweicht. [...]
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden.“
Die ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 i.d.F. LGBl. Nr. 4/1987 (in der Folge kurz: Oö. LSchV Flüsse und Bäche) lautet:
„§ 1 (1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen.
(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden. [...]
Anlage zu § 1 Abs. 1
[...]
2. Einzugsgebiet rechtsufrig des Inn:
[...]
2.6.3. P.“
Das Oö. Naturschutzgesetz 1964 (LGBl. Nr. 58/1964, kurz: Oö. NSchG 1964) bestimmt auszugsweise:
„Schutz der Landschaft
§ 1.
(1) Eingriffe, die das Landschaftsbild stören, sind verboten, wenn dadurch solche öffentliche Interessen an seiner Erhaltung, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt würden. Soweit die Landesregierung nicht durch Verordnung die Eingriffe näher bezeichnet, auf welche diese Bestimmung zutrifft, bedarf es im Einzelfalle eines Feststellungsbescheides, den die Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen hat, um das Verbot wirksam werden zu lassen. [...]“
Die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 5. April 1965 betreffend den Naturschutz (LGBl. Nr. 19/1965, kurz: Oö. Naturschutzverordnung 1965) normiert diesbezüglich:
„In Durchführung des Oö. Naturschutzgesetzes 1964, LGBl. Nr. 58, wird verordnet:
I. Schutz der Landschaft.
§ 1.
(1) Als Eingriff, der das Landschaftsbild stört, gilt im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes alles, was eine erhebliche Veränderung, das heißt eine Störung der Landschaft in allen ihren aufeinander abgestimmten Lebens- und Erscheinungsformen oder eine erhebliche Verunstaltung oder Verunreinigung der Landschaft zur Folge hat.
(2) Ein Eingriff ist unbeschadet einer im einzelnen Fall darüber hinausgehenden Feststellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes):
a) die Errichtung von Bauwerken und Einfriedungen an Flüssen und Bächen innerhalb des Hochwasserabflußgebietes (§ 38 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) und eines daran unmittelbar anschließenden 20 m breiten Geländestreifens; [...]“
III.2. Zur Bescheidqualität:
Bescheide als individuell-konkrete Normen der Verwaltungsbehörden haben anzugeben, an wen sie sich richten; mithin wem gegenüber die behördliche Entscheidung oder Verfügung Wirkung erzeugt. Fehlt der Bescheidadressat, geht die normative Anordnung ins Leere und ist der Bescheid aufgrund des Fehlens eines konstitutiven Bescheidmerkmals absolut nichtig. Es genügt jedoch, wenn der Adressat entweder im Spruch, in der Zustellverfügung oder in der Adressierung des Bescheides zweifelsfrei namentlich angeführt ist (vgl. z.B. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 440 mwN). Wenn daher die Beschwerdeführer vorbringen, der Bescheid entfalte keine rechtlich relevante Wirkung, da sie erstmals im Spruch namentlich genannt werden und somit der „Bescheid“ keine Bescheidadressaten enthalte, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer können jedenfalls im Spruch zweifelsfrei individualisiert werden und werden somit klar namentlich als Adressaten der normativen Anordnung angeführt. Der gegenständlichen behördlichen Erledigung kann aus diesem Grund daher nicht ihre Bescheidqualität aberkannt werden.
III.3. Zur Frage des Vorliegens einer Bewilligungspflicht
III.3.1. Die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 setzt die Ausführung eines ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführten bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Vorhabens voraus. Zu einer Abwägung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit den privaten Interessen des Verpflichteten ist die Behörde dabei nach § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 nicht gehalten (vgl. VwGH vom 28.5.2013, Zl. 2010/10/0192 mwN). So gilt es zu prüfen, ob für die Errichtung der gegenständlichen Hütten eine Bewilligungs-, Anzeige- bzw. Feststellungspflicht nach dem Oö. NSchG 2001 besteht:
III.3.2. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligungstatbestände nach § 5 Abs. 1 bzw. die Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 unter der Voraussetzung stehen, dass „nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden“ sind. Ein Vorhaben, das den Tatbestand des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 erfüllt, ist daher nicht bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig, sondern unterliegt jedenfalls ausschließlich der Regelung des § 10 leg. cit, wenn es zur Gänze im Schutzbereich des § 10 Oö. NSchG 2001 verwirklicht wird. Wenn Vorhaben jedoch wegen ihrer räumlichen Ausdehnung zum Teil in den Schutzbereich des § 10 Oö. NSchG 2001 (50m-Schutzzone) ragen, im Übrigen aber auch einen Bewilligungstatbestand nach § 5 Abs. 1 leg cit. erfüllen, so normiert § 10 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 7 Oö. NSchG 2001, dass „hinsichtlich des gesamten Vorhabens § 5 anzuwenden“ ist (vgl. VwGH vom 4.11.2002, Zl. 2001/10/0133). Bei Bestehen einer sonstigen Anzeigepflicht nach § 6 Oö. NSchG 2001 ist jedoch – mangels einer derartigen Anordnung – bei einem teilweise im und teilweise außerhalb des Schutzbereichs verwirklichten Vorhaben trotzdem (weiterhin) § 10 leg. cit anwendbar.
Aufgrund der Tatsache, dass die gegenständlichen Hüttenkonstruktionen jeweils zu einer anderen Zeit (vor circa 15 Jahren sowie im Jahr 1975) bzw. in unterschiedlicher Distanz zum nächsten Gewässer errichtet wurden, ist hinsichtlich ihres rechtlichen Schicksals zu differenzieren:
III.3.3. Bewilligungs- bzw. Feststellungspflicht der ca. 6 x 4 m großen Hütte
III.3.3.1. Die größere der beiden gegenständlichen Hütten ist an der nächstgelegenen Stelle zum Ufer des „K. Zubringer“ rund 49 m entfernt, befindet sich jedoch zum Großteil in einer Entfernung von mehr als 50 m. Dieses Fließgewässer ist ein Zubringer zum K. Bach, welcher wiederum in den P. mündet. Letztgenannter ist in der Anlage zur Oö. LSchV Flüsse und Bäche unter Punkt 2.6.3. namentlich genannt. Somit ist der „K. Zubringer“ als Zubringer zum P. zweifelsfrei von § 1 Abs. 2 leg. cit. erfasst und unterliegt der an diesen unmittelbar anschließende 50 m breite Geländestreifen dem Schutz des § 10 Oö. NSchG 2001. Die gegenständliche Hütte wurde somit zum Teil in der 50 m-Uferschutzzone verwirklicht. Obwohl die Hütte aufgrund ihrer Lage im Grünland und (wegen der Entfernung von rund 380 m bis zum nächstgelegenen Wohngebäude und 1,5 m zur nächsten Ortschaft unzweifelhaft) außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, grundsätzlich auch der Anzeigepflicht gemäß § 6 Abs. 1 leg cit. unterliegen würde, besteht aber wegen deren teilweiser Lage im geschützten Bereich des § 10 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 möglicherweise eine Feststellungspflicht gemäß § 10 Abs. 2 leg cit.
In weiterer Folge wäre daher zu prüfen, ob die gegenständliche Hütte einer naturschutzbehördliche Feststellung nach der Bestimmung des § 10 Oö. NSchG 2001 bedurft hätte. Eine derartige Prüfung kann jedoch dann unterbleiben, wenn es sich bei der Hütte um einen sogenannten „Altbestand“ handelt, was folglich zuerst einer näheren Betrachtung zu unterziehen ist:
Nur ergänzend sei an dieser Stelle angemerkt, dass sich nördlich, in der näheren Umgebung der beiden Hütten ein ovaler Teich befindet. Ein derartiges künstlich entstandenes Gewässer fällt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht unter dem Seen-Begriff des § 9 Oö. NSchG 2001 (vgl. z.B. hinsichtlich eines Stausees VwGH vom 21.3.1988, Zl. 86/ 10/0120, 87/10/0013; vom 10.9.1981, Zl. 81/10/0055 mwN.). Die gegen-ständlichen Maßnahmen liegen daher trotz ihrer Nähe zu einem stehenden Gewässer nicht in der 500-m-Uferschutzzone und bedurfte somit keinesfalls einer naturschutzbehördlichen Feststellung nach der Bestimmung des § 9 Oö. NSchG 2001 bzw. etwaiger Vorgängerbestimmungen.
III.3.3.2. Wenn die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass die größere der beiden verfahrensgegenständlichen Hütten bereits im Jahr 1975 am heutigen Standort errichtet und im Laufe der Zeit lediglich entsprechend Instand gehalten wurde, und sich somit indirekt darauf berufen, dass es sich bei dieser Hütte um einen rechtmäßigen Altbestand handle, so ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter einem „Altbestand“ eine Maßnahme zu verstehen ist, die vor Inkrafttreten eines entgegenstehenden gesetzlichen Verbotes gesetzt wurde und seither unverändert besteht (vgl. zB. vom VwGH 24.7.2013, Zl. 2012/10/0065; VwGH vom 18.2.2015, Zl. 2012/10/0194-7).
Ein – auch ohne behördliche Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 zulässiger – Altbestand liegt folglich nur vor, wenn die Maßnahme vor dem 5. Mai 1965 (20 m-Schutzzone bei Flüssen und Bächen innerhalb des Hochwasserabflussgebietes, vgl. § 1 Oö. Naturschutzgesetz 1964, LGBl. Nr. 58/1946, iVm 1 Abs. 2 lit a Verordnung der Oö. Landesregierung vom
5. April 1965 betreffend den Naturschutz, Oö. Naturschutzverordnung 1965, LGBl. Nr. 19/1965) bzw. 1. Jänner 1983 (50 m-Schutzzone für sonstige in Verordnung der Landesregierung angeführte Flüsse und Bäche, vgl. § 6 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, LGBl. Nr. 80/1982 iVm Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982; bzw. Bewilligungspflicht von gewissen Bauvorhaben auch außerhalb von Uferschutzzonen, vgl. § 4 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982), mithin vor dem Tag des erstmaligen Inkrafttretens eines dem § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 entsprechenden Verbots, gesetzt worden und seither unverändert bestehen geblieben ist.
Das gegenständliche Hüttenbauwerk wurde nach dem 5. Mai 1965 jedoch vor dem 1. Jänner 1983 errichtet und blieb seitdem, da lediglich geringfügige Ausbesserungsarbeiten durchgeführt und die Holzbeplankung erneuert wurde, im Wesentlichen unverändert. Ein Feststellungsverfahren im Zuge der Errichtung des Bauwerkes im Zeitpunkt der Errichtung im Jahr 1975 wäre nach den Bestimmungen des damals geltenden Oö. NSchG 1964 iVm der dazugehörigen Verordnung vom 5. April 1965 dann erforderlich gewesen, wenn das Bauwerk an einem Fluss oder Bach innerhalb des Hochwasserabflussgebietes (§ 38 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr. 215) und eines daran unmittelbar anschließenden 20 m breiten Geländestreifens errichtet wird. Darüber hinaus bestand jedoch keine mit dem § 10 Oö. NSchG 2001 vergleichbare naturschutzbehördliche Bewilligungs- bzw. Feststellungsverpflichtung.
Da die gegenständliche Hütte aber in einer Entfernung von weit mehr als 20 m zum nächstgelegenen Bach errichtet wurde, stellte sie im Zeitpunkt ihrer Errichtung keinen Eingriff im Sinne des damals in Geltung stehenden § 1 Abs. 1 Oö. NSchG 1964 i.V.m. § 1 Abs 2 lit a der Oö. Naturschutzverordnung 1965 dar und war folglich – entgegen der Annahme der belangten Behörde – im Zeitpunkt der Errichtung der Hütte im Jahr 1975 noch keine naturschutzbehördliche Feststellung nach den Bestimmungen des damals geltenden Oö. NSchG 1964 i.V.m. der Oö. Naturschutzverordnung 1965 kein Feststellungsverfahren (vgl. insb. § 1 Abs. 3 Oö. Naturschutzverordnung 1965) erforderlich. Da die Hüttenkonstruktion seither auch im Wesentlichen unverändert geblieben ist, ist von einem rechtmäßigen Altbestand auszugehen.
Ob bei Errichtung der Hütte gemäß der aktuellen Rechtslage (§ 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001) ein Eingriff in das Landschafsbild bzw. den Naturhaushalt bejaht werden müsste, war in weiterer Folge daher nicht näher zu prüfen. Auch auf die weiteren diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer musste nicht weiter eingegangen werden.
Mangels Notwendigkeit einer bescheidmäßigen Feststellung für die Errichtung der rund 6 x 4 m großen Hütte war die Erlassung einer administrativen Verfügung im Hinblick auf diese Hütte gemäß § 58 Oö. NSchG 2001 unzulässig.
III.3.4. Bewilligungs- bzw. Feststellungspflicht der ca. 2 x 2 m großen Hütte
Die kleinere der beiden gegenständlichen Hütten befindet sich zur Gänze weiter als 50 m vom nächstgelegenen Fließgewässer entfernt und liegt folglich keinesfalls im Schutzbereich des § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001. Es ist jedoch zu prüfen, ob eine Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 besteht:
III.3.4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 in der anzuwendenden Fassung unterliegen grundsätzlich der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern und freistehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m im Grünland außerhalb von geschlossenen Ortschaften der Anzeigepflicht. Wenn das Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z 1 leg. cit.), so hat die Behörde innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn nicht der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
Die gegenständliche Hütte in Holzbauweise wurde unzweifelhaft außerhalb einer geschlossenen Ortschaft (vgl. dazu bereits die auch für die kleinere Hütte geltenden Ausführungen hinsichtlich der größeren Hütte) und im Grünland errichtet. Es besteht somit grundsätzlich eine Anzeigepflicht nach der soeben genannten naturschutzrechtlichen Bestimmung, wenn es sich hierbei auch um ein Gebäude handelt.
Bei der Auslegung des im Oö. NSchG 2001 nicht definierten Begriffes "Gebäude" ist auf die durch die oö. baurechtlichen Vorschriften bestimmte Begriffsbildung zurückzugreifen (vgl. z.B. vom VwGH 21.5.2012, Zl. 2011/10/0119; VwGH vom 29.1.2009, Zl. 2005/10/0210; vom 18.5.2004, Zl. 2001/10/0235). Nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013 – Oö. BauTG 2013, LGBl. Nr. 35/2013 und 90/2013, auf welche die Oö. BauO 1994 (LGBl. Nr. 66/1994 i.d.F LGBl. Nr. 90/2013, § 2 Abs. 2) verweist und die mit 1. Juli 2013 in Kraft getreten sind, handelt es sich bei Gebäuden um überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können (Z 12). Ein Bauwerk wird in Z 5 leg. cit. legal definiert als eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (Z 5). Nach diesen Bestimmungen ist eine gänzlich in Holzbauweise errichtete und mit einem Satteldach und Ziegeleindeckung abgedeckte Hütte mit den Ausmaßen von ca. 2 x 2 m als ein Bauwerk iSd Oö. BauTG 2013 zu qualifizieren, da zur fachgerechten Herstellung einer Hütte der im Beschwerdefall zu beurteilenden Art unzweifelhaft bautechnischer Kenntnisse schon deshalb als erforderlich anzusehen sind, da bei nicht werkgerechter Herstellung Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen wäre. Nach den soeben genannten Bestimmungen handelt es sich dabei auch um ein Gebäude, da die gegenständliche Hütte allseits umschlossen ist und als Eingang in einen Steinkeller unzweifelhaft auch von Personen betreten werden kann.
Die gegenständliche Hütte wäre somit gemäß § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 in der auf diesen Sachverhalt anzuwendenden Fassung – weil als im Grünland und außerhalb einer geschlossenen Ortschaft errichtetes Gebäude – anzeigepflichtig.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine unter Verletzung der Anzeigepflicht erfolgte Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens aber nur dann als rechtswidrig i.S.d. § 58 Oö. NSchG 2001 in der im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Fassung angesehen werden, wenn auch die Voraussetzungen für eine Untersagung erfüllt sind. Nur in diesem Fall stünde das Vorhaben im Widerspruch zu den (materiellen) Bestimmungen des Oö. NSchG (vgl. VwGH vom 29.1.2009, Zl. 2007/10/0196). Um die Recht-mäßigkeit des behördlichen Auftrags beurteilen zu können, bedarf es daher einer vorherigen Prüfung des Vorliegens von Untersagungsgründen:
Als Voraussetzung für die Untersagung eines gemäß § 6 Oö. NSchG 2001 anzeigepflichtigen Vorhabens normiert § 6 Abs. 2 leg cit., dass dieses den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz iSd § 14 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zuwiderläuft. Das anzeigepflichtige Vorhaben ist jedoch (selbst dann) nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
III.3.4.1.1. Verletzung des öffentlichen Interesses am Natur- und Land-schaftsschutz gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001
§ 3 Z 8 Oö. NSchG 2001 definiert das Landschaftsbild als das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft.
Das Argument der Beschwerdeführer, wonach die gegenständliche Hütte von der „üblichen Zugangsmöglichkeit“ des Grundstücks gerade nicht einsehbar sei, geht im Hinblick auf diese eindeutige Legaldefinition somit ins Leere, da alleine aufgrund dieser Tatsache ein Eingriff in das Landschaftsbild durch die fragliche Maßnahme nicht „automatisch“ auszuschließen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Eingriff in das Landschaftsbild nach dem Oö. NSchG 2001 dann vor, wenn die in Rede stehende Maßnahme das Landschaftsbild infolge ihres optischen Eindruckes maßgeblich verändert. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer optisch so verändert wird, dass es eine neue Prägung erfährt. Mit Landschaft ist ein charakteristischer individueller Teil der Erdoberfläche gemeint, bestimmt durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Geofaktoren einschließlich der anthropogeographischen (vgl. etwa VwGH vom 24.2.2011, Zl. 2009/10/0125 mwN; VwGH vom 24.11.2003, Zl. 2002/10/0077). Im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild (mit-)prägender (rechtmäßiger) anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene, durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst (vgl. für viele VwGH 25.03.1996, 94/10/0122 mwN) Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es notwendig, dass die Maßnahme im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern. Ist eine bereits vorhandene Bebauung für das gegebene Landschaftsbild mitbestimmend, ist entscheidend, ob der zu beurteilende Eingriff sich in dieses Bild harmonisch einfügt, oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft (vgl. zB. vom VwGH 23.1.1995, Zl. 94/10/0145).
Aus dem schlüssigen Gutachten des vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogenen ASV für Natur- und Landschaftsschutz ergibt sich, dass das rund 2 x 2 m große Hüttengebäude in Holzbauweise mit Satteldach und Ziegeleindeckung einen Eingriff in das Landschaftsbild darstellt, da die anthropogene Überprägung des durch Sichtbeziehungen definierten naturnahen, abgesehen von der als rechtmäßigen zu qualifizierenden Hütte hauptsächlich durch biogene Elemente geprägten Landschaftsraumes weiter verstärkt und somit das Erscheinungsbild des naturnahmen Mischwaldbereichs als Teilbereich einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft im Lichtungsbereich zusätzlich eingeschränkt wird. Das Maß der Beeinträchtigung, gemessen an der existenten anthropogenen Vorbelastung durch die größere Hütte, ist aufgrund der verstärkenden Wirkung der anthropogenen Beeinflussung eines naturnahen Lebensraumes als wesentlich zu bewerten. Wäre die kleinere Hütte nicht vorhanden, verbliebe zwar der lokal wirksame anthropogene Eingriff der größeren Hütte, jedoch wirkt ein Einzelobjekt deutlich geringer als mehrere Objekte, durch welche es von allen Blickachsen aus, in welchen die kleinere Hütte nicht durch die größere verdeckt wird bzw. dieser unmittelbar vorgelagert ist, zu einer kumulierenden Wirkung und damit zu einer optisch deutlich wahrnehmbaren Vergrößerung der anthropogenen Überprägung kommt.
Beim Erholungswert der betroffenen Landschaft wird die auf konkreten Umständen beruhende Eignung der Landschaft, dem Erholungsbedürfnis von Menschen zu dienen, abgestellt. Eine Beeinträchtigung des Erholungswertes in diesem Sinne ist daher dann anzunehmen, wenn das zu beurteilende Vorhaben in einem Gebiet, das auf Grund seiner Landschaftsausstattung geeignet ist, Erholung zu bieten, Erholungssuchende in ihrer Erholung beeinträchtigen würde (vgl. VwGH vom 21.5.2010, Zl. 2010/10/0164).
Aufgrund der vorhandenen größeren Hütte kommt es entsprechend den Ausführungen des ASV zwar durch die beurteilungsrelevante kleinere Hütte zu keiner maßgeblichen zusätzlichen Präsenz von Personen inmitten des Waldbestandes und den damit verbundenen negativen Auswirkungen. Dennoch wird der Eindruck von Naturnähe, der in einem derartigen Waldgebiet eigentlich erwartet werden könnte, durch die durch die kleinere Hütte bewirkte Verstärkung des Erscheinungsbildes eines anthropogen nicht zur Waldbewirtschaftung genutzten Bereichs weiter gemindert und insofern der Erholungswert dieses Landschaftsteiles (wenn auch in geringerem Ausmaß als ohne der zu berücksichtigenden anthropogenen Vorbelastung) etwas gemindert.
Im Hinblick auf die Präsenz von Personen inmitten des Waldbestandes und den damit verbundenen negativen Auswirkungen auf störungssensible faunistische Komponenten des „Lebensraum Wald“ wird es jedoch aufgrund der Existenz der größeren Hütte nicht alleinig durch die kleinere Hütte zu einer maßgeblichen zusätzlichen Frequenz kommen. Dennoch ergibt sich ein Eingriff in den Naturhaushalt bereits durch die kleinere Hütte durch die Rodung des ehemals stockenden Waldbestandes und anschließende Versiegelung der Bodenoberflächen im Zuge der Errichtung des Bauwerks, wodurch lokal in das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur eingegriffen wurde, insb. in die für den Waldstandort charakteristische Vegetation, welche sich aufgrund des getätigten Eingriffs im Bereich der Hütte als auch deren Nahebereich nicht oder nicht mehr unbeeinflusst (im Nahbereich) entwickeln kann. Dadurch wird im unmittelbaren Eingriffsbereich wesentlich in die Grundlage von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz und Tierarten eingegriffen, wobei es aber zu keinem maßgeblichen Lebensraumverlust seltener oder geschützter Arten gekommen ist.
Zusammengefasst wird daher festgehalten, dass die Errichtung der gegenständlichen Hütte im Ausmaß von 2 x 2 m durch den festgestellten maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft.
In weiterer Folge ist nun zu prüfen, ob dieses öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz durch vom Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 3 leg cit. glaubhaft zu machenden öffentliche oder private Interesse am anzeigepflichtigen Vorhaben überwogen wird:
III.3.4.1.2. Interessen am anzeigepflichtigen Vorhaben
Die Beschwerdeführer führten an relevanten öffentlichen bzw. privaten Interessen lediglich die Funktion der Hütte als Eingang für einen rund 1,6 x 2,5 m großen, zur (privaten) Lagerung von Obst genützten Steinkeller ins Treffen. Ein der Hütte darüber hinaus zukommender Zweck (und insofern damit verbundene öffentliche bzw. private Interessen) wird von den Beschwerdeführern selbst nach expliziter Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht vorgebracht bzw. glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt.
III.3.4.1.3. Rechtswidrigkeit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens iSd § 58 Oö. NSchG 2001
Der Eingriff durch die Hütte ist – wie bereits zuvor dargelegt – entsprechend dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten des ASV aus natur- und landschaftsschutzfachlicher Hinsicht klar negativ und als dem in § 1 Oö. NSchG 2001 festgelegtem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz widersprechend zu werten, sodass die alleinige Tatsache, dass die Hütte als überdachter Eingang zu einem zur Obstlagerung auf einer Waldlichtung genutzten Erdkeller dient, dieses nicht aufzuwiegen mag. Zumal eine Obstlagerung wohl selbst ohne Hüttengebäude selbst am selben Ort und Stelle möglich wäre und das private Interesse an der Überdachung insofern als sehr gering einzustufen ist.
Der alleinige Hinweis der Beschwerdeführer auf den Zweck der Hütte zur Überdachung des Eingangs zu einem zur Obstlagerung genützten Steinkellers als privates Interesse, kann demnach das verletzte öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz nicht überwiegen.
Hinzu kommt, dass keine zielführenden Auflagen, Bedingungen oder Befristungen aufgrund der Existenz und der beschriebenen Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild formuliert werden können, mit denen eine ausreichende Eingriffsminimierung bewirkt werden könnte, sodass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes bzw. des Naturhaushalts, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden würden.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 58 Oö. NSchG 2001 liegen deshalb grundsätzlich vor.
Ein unter Verletzung der Anzeigepflicht verwirklichtes Vorhaben kann aber selbst dann nur als rechtswidrig i.S.d. § 58 Oö. NSchG 2001 angesehen werden, wenn es sich bei der gegenständlichen Hütte um keinen sogenannten „Altbestand“ handelt. Dies gilt es daher in weiterer Folge noch zu prüfen:
III.3.4.2. Qualifikation der ca. 2 x 2 m großen Hütte als Altbestand
Ein – auch ohne erforderliche Anzeige im Sinne des § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 zulässiger – „Altbestand“ läge im gegenständlichen Fall nur vor, wenn die Errichtung der Hütte im Errichtungszeitpunkt, welcher nicht mehr exakt ermittelt werden kann, jedoch laut Angaben der Beschwerdeführer im November 2013 „vor circa 15 Jahren“ (dh etwa im Jahr 1998 bzw. 1999) liegt, keiner mit § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 vergleichbaren Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht unterlag und diese seitdem nicht mehr (wesentlich) verändert wurde.
Für das gegenständliche Vorhaben kommen – aufgrund des nicht mehr klar festzumachenden Errichtungszeitpunkts – zwei in ihrem Wortlaut und ihrer gesetzlichen Reichweite etwas unterschiedliche naturschutzrechtliche Genehmigungstatbestände in Betracht:
In der von 15. November 1997 bis 30. April 1999 geltenden Fassung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 – Oö. NSchG 1995 (LGBl. Nr. 37/1995 i.d.F LGBl Nr. 131/1997) bedurften gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a leg. cit. Bauvorhaben im Sinn des § 24 Abs. 1 Z 1 bis 4 der Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, einer naturschutzbehördlichen Genehmigung, wenn sie im Grünland außerhalb von geschlossenen Ortschaften ausgeführt werden sollten. § 24 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 – Oö. BauO 1994 (bis 31.12.1998 geltende Fassung, LGBl. Nr. 66/1994, welche aber aufgrund des statischen Verweises im Oö. NSchG 1995 bis zu dessen Novellierung per LGBl. Nr. 35/1999 im Naturschutzregime maßgeblich ist) nennt als Bewilligungstatbestand in Z 1 den Neu-, Zu- oder Um-bau von Gebäuden.
Die ab 1. Mai 1999 bis 31. Dezember 2001 geltende Fassung des Oö. NSchG 1995 (LGBl. Nr. 37/1995 i.d.F. LGBl. Nr. 35/1999) unterwirft in ihrem § 5a Abs. 1 Z 1 (wie aktuell der § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001) den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern und freistehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m im Grünland außerhalb von geschlossenen Ortschaften der Anzeigepflicht.
Bei der Auslegung des Begriffs „Gebäude“ bzw. „Bau“ ist beide Male wiederum auf die durch die damaligen Oö. baurechtlichen Vorschriften bestimmte Begriffsbildung zurückzugreifen:
Ein „Bau“ ist sowohl gemäß der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des § 2 Z 1 Oö. Bautechnikgesetz 1994 – Oö. BauTG 1994 (LGBl. Nr. 67/1994) als auch nach der von 1. Jänner 1999 bis 31. August 2006 geltende Fassung (LGBl. Nr. 67/1994 idF. LGBl. Nr. 103/1998) eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind; ein „Gebäude“ gemäß deren § 2 Z 20 ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter.
Die ca. 2 x 2 m große Hütte in Holzkonstruktion ist demnach ein „Bau“ im Sinne dieser Legaldefinition, da es zur werkgerechten Herstellung der Hütte unzweifelhaft fachtechnischer Kenntnisse bedurfte und auch ein „Gebäude“, da die gegenständliche Hütte eine Raumhöhe von mindestens eineinhalb Metern aufweist und begehbar ist.
Die gegenständliche Hütte wurde auch im Grünland außerhalb einer geschlossenen Ortschaft errichtet. Insofern bestand sowohl bei Errichtung nach dem 1. Mai 1999 (gemäß dem ab 1. Mai 1999 geltenden § 5a Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37/1995 i.d.F. LGBl. Nr. 35/1999) als auch bei einer Errichtung vor diesem Zeitpunkt (gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit a Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37/1995 i.d.F LGBl Nr. 131/1997) eine mit § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 vergleichbaren Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht.
Bei der kleineren Hütte handelt es sich daher jedenfalls (dh unabhängig davon, ob die Hütte nun im Jahr 1998 oder 1999 errichtet wurde) um keinen rechtmäßigen Altbestand, der keiner naturschutzbehördlichen Bewilligung bzw. Feststellung bedurft hätte.
III.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der größeren der beiden Hütten von einem sogenannten „Altbestand“ gesprochen werden kann. Dieser unterliegt nicht der Wiederherstellungspflicht des § 58 Oö. NSchG 2001. Die diesbezügliche administrative Verfügung der belangten Behörde als Naturschutzbehörde ist somit unzulässig.
Hinsichtlich der kleineren Hütte ist festzuhalten, dass eine Anzeigepflicht gemäß § 6 Oö. NSchG 2001 gegeben ist und die Errichtung zu untersagen wäre. Das Vorliegen eines „Altbestandes“ ist zu verneinen und die angefochtene behördliche Verfügung sohin rechtmäßig.
Die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen war aufgrund des Zeitablaufs abzuändern und wurde mit 31. Mai 2016 neu festgesetzt. Diese Erfüllungsfrist erscheint im Hinblick auf die durchzuführenden, erforderlichen Arbeiten als angemessen, da davon ausgegangen werden kann, dass trotz möglicherweise teilweise winterlicher Bedingungen in den nächsten Monaten bis zum festgesetzten Datum genügend Tage mit entsprechenden Arbeitsbedingungen vorgefunden werden können.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können. Gemäß § 76 Abs. 2 2. Satz AVG belasten den Beteiligten die Auslagen bei amtswegig angeordneten Amtshandlungen dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014, § 76 Rz 51). Nachdem die Beschwerdeführer einen konsenslosen Zustand hergestellt haben, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige benötigte für die Durchführung des erforderlichen Ortsaugenscheines am
9. Juli 2015 2 halbe Stunden, weshalb von den Beschwerdeführern eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt 40,80 Euro zu entrichten ist.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Sigrid Ellmer