LVwG-400141/2/Gf/Mu

Linz, 21.12.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des R C, vertreten durch die RAe C W und K B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12. März 2015, Zl. VerkR96-39043-2013-pac/p-Akt-SE, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes

 

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t:

 

 

 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 17 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

 

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

 


 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.

 

Gang des Behördenverfahrens

 

 

1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 21. Oktober 2013, Zl. VerkR96-39043-2013, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt, weil er am 18. Juli 2013 ein KFZ mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen gelenkt und mit diesem die Autobahn A 1 benutzt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben; dies deshalb, weil „am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht“ gewesen sei. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 10 und 11 des Bundesstraßen-Mautgesetzes, BGBl I 109/2002 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 99/2013 (im Folgenden: BStMG), begangen, weshalb er nach § 20 Abs. 1 BStMG zu bestrafen gewesen sei.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Telefax vom 5. November 2013 rechtzeitig Einspruch erhoben und mit Schreiben vom 29. Jänner 2014 vorgebracht, dass er ordnungsgemäß eine Mautvignette erworben und sein Sohn diese auch an der Windschutzscheibe angebracht hätte.

 

Durch diesen Einspruch wurde die angefochtene Strafverfügung ex lege (vgl. § 49 Abs. 2 VStG) aus dem Rechtsbestand eliminiert.

 

3. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2014, Zl. 770152013071819573748, hat die ASFINAG dazu ausgeführt, dass diese Vignette insofern nicht ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe angebracht gewesen sei, als sie zuvor – wie auf dem von der Überwachungskamera angefertigten Foto ersichtlichen schwarzen Kreuz erkennbar ist – nicht von der Trägerfolie abgelöst wurde.

 

Zu diesem ihm am 23. Juni 2014 übermittelten Vorhalt hat sich der Rechtsmittelwerber nicht geäußert.

 

4. In der Folge wurde über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12. März 2015, Zl. VerkR96-39043-2013-pac/p-Akt-SE, eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Euro) verhängt, weil er am 18. Juli 2013 um 19:57 Uhr ein KFZ mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen gelenkt und mit diesem die Autobahn A 1 benutzt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben; dies deshalb, weil „am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht“ gewesen sei. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 10 und 11 des Bundesstraßen-Mautgesetzes, BGBl I 109/2002 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 99/2013 (im Folgenden: BStMG), begangen, weshalb er nach § 20 Abs. 1 BStMG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass diese Übertretung auf Grund des von der Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd zu beurteilen gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien. 

 

5. Gegen dieses ihm am 30. März 2015 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche, am 13. April 2015 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Beschwerde.

 

Darin wir zum einen auf das Vorbringen im Einspruch hingewiesen sowie geltend gemacht, dass zwischenzeitlich Verjährung eingetreten sei.

 

6. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat diese Beschwerde samt Bezug habendem Akt mit Schreiben vom 10. Dezember 2015, Zl. VerkR96-39043-2013, dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich vorgelegt; von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde abgesehen. 

 

 

II.

 

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich

und Zulässigkeit der Beschwerde

 

 

1. Die vorliegende, auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründete Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde und wurde innerhalb der Vier-Wochen-Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG bei der belangten Behörde eingebracht; da der Inhalt dieser Beschwerde den Anforderungen des § 9 VwGVG entspricht und auch sonstige Prozesshindernisse nicht vorliegen, ist sie insgesamt als zulässig zu qualifizieren.

 

2. Weil diesbezüglich weder im BStMG noch im VwGVG Abweichendes angeordnet ist, hatte das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B‑VG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.

 

Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung

durch das Verwaltungsgericht

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. VerkR96-39043-2013; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der oben unter I. dargestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt – der im Übrigen zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig ist – feststellen ließ, konnte von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (zumal auch ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde) abgesehen werden.

 

 

IV.

 

Rechtliche Beurteilung

 

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:

 

1. Nach § 20 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 BStMG begeht derjenige eine Verwal-tungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG haben Lenker solcher KFZ die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette i.S.d. § 11 Abs. 2 BStMG am Fahrzeug zu entrichten, wobei die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen und über das Mitführen der Mautvignetten an Stelle der Anbringung in der Mautordnung getroffen sind.

 

Nach Punkt 7 der Mautordnung[1] ist vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (z.B. durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung; Zehntagesvignetten und Zweimonatsvignetten sind nur dann gültig, wenn sie durch ordnungsmäßige, vollständige Lochung des Kalendertages und -monats entwertet wurden; die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge ist – nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.

 

2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer im Spruch das angefochtenen Straferkenntnisses angelastet, dass „am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht“ gewesen sei.

 

Dies trifft jedoch nicht zu, weil es sich bei der vom Rechtsmittelwerber verwendeten Vignette – wie sich aus den im Akt erliegenden Fotos ergibt – um eine 10-Tages-Vignette handelte, die mit dem Datum „17. Juli“ (2013) gelocht und somit am Vorfallstag (18. Juli 2013) noch gültig war.

 

3. Allerdings war – wie sich aus diesen Lichtbildern ebenfalls ergibt – die Vignette zwar hinter der Windschutzscheibe angebracht, jedoch nicht von der Trägerfolie abgelöst worden, wie sich anhand des (nur auf der Trägerfolie aufgedruckten) schwarzen Kreuzes zweifelsfrei ersehen lässt.

 

Davon ausgehend hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer jedoch richtigerweise anlasten müssen, dass die (an sich gültige) Mautvignette deshalb nicht ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht war, weil diese nicht zuvor vollständig von der Trägerfolie abgelöst wurde.

 

4. Im Ergebnis wurde dem Rechtsmittelwerber daher spruchmäßig eine Tat angelastet, die er so nicht begangen hat.

 

Somit war der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 50 VwGVG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

 

Da zwischenzeitlich bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist (vgl. § 31 Abs. 1 VStG), war unter einem nach § 17 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich zu leisten.

 

 

V.

 

Revision an den Verwaltungsgerichtshof

 

 

Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f

 



[1] In der hier maßgeblichen Version 35.