LVwG-150696/2/MK – 150697/2
Linz, 07.12.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerden von
1. F A und
2. A A
beide vertreten durch die K RAe Dr. L J K, Dr. J M vom 16.04.2015, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Rottenbach vom 17.03.2015, GZ. Verk-215/2015,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt, Verfahrensablauf:
I.1. Mit Eingabe eine Bewohners der Ortschaft M vom 27.12.2012 wurde der Bürgermeister der Gemeinde Rottenbach ersucht zu veranlassen, die von F und A A (in der Folge: Bf), entlang der Zufahrt M böswillig eingeschlagenen Pflöcke zu entfernen. Es handle sich nicht nur um ersessenes Recht, auf dieser Straße ausweichen zu können, sondern würden diese Pflöcke – etwa bei einem notwendigen Ausweichmanöver mit dem Fahrrad – auch eine Gefahr für die Kinder darstellen.
I.2. Mit jeweils gleichlautendem Schriftsatz vom 10.01.2013 ersuchte die belangte Behörde die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, das Amt der Oö. Landesregierung - Direktion Straßenbau und Verkehr und den Oö. Gemeindebund um Abgabe einer Stellungnahme und fasste dabei den gegenständlichen Sachverhalt (soweit für diese Entscheidung relevant) wie folgt zusammen:
Die Bf hätten entlang eines Teilstücks des Ortschaftsweges M im Zufahrtsbereich zur P & B GmbH Holzpflöcke und Eisenrohre mit einer Höhe von etwa 1 m in einem Abstand von ca. 15-20 m unmittelbar an der Grenze zum öffentlichen Gut angebracht, um aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens ein Ausweichen auf Privatgrund zu verhindern. Es würde um Beurteilung ersucht, inwieweit durch diese Pflöcke eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bzw. der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße verursacht würde.
I.3. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 28.01.2013 führte die Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Straßenerhaltung und-betrieb, Straßenbezirk Südwest, dass bezüglich der Rechtmäßigkeit zu beurteilen sei, ob es sich bei diesen Pflöcken um „sonstige Anlagen“ iSd § 18 Oö. Straßengesetz 1991 handle, obwohl diese Einschätzung im gegenständlichen Fall nicht relevant sei, da selbst dann, wenn man zu dieser Ansicht gelangen würde, die Pflöcke in Ermangelung einer Beeinträchtigung der Benutzung der Gemeindestraße genehmigungsfähig wären.
Sollte die Fahrbahnbreite der Gemeindestraße dem herrschenden Verkehrsaufkommen nicht genügen, müsste die belangte Behörde als Gemeinde Straßenverwaltung einen entsprechenden Ausbau - allenfalls durch entsprechend positionierte Ausweichen – vornehmen.
I.4. Mit Schreiben vom 19.02.2013 verwies die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen auf eine bereits früher ergangene Stellungnahme in einer ähnlich gelagerten Angelegenheit (nicht dem Gesetz entsprechende Abgrenzung von Privatflächen gegenüber öffentlichen Straßen und Wegen durch einen mit Signalfarbe lackierten etwa 30 cm über das Fahrbahnniveau ragenden Stein). Derartige Einrichtungen würden eine nicht unerhebliche Gefahr für Fußgänger und Radfahrer bedeuten und wären daher, wenn Abgrenzungen zu den Privatflächen erforderlich erschienen oder gewünscht seien, durch offizielle Leitmale wie zum Beispiel Leitpflöcke zu ersetzen. In diesem Zusammenhang würde empfohlen, Leitmale entsprechend den Bestimmungen der RVS zu verwenden und hinsichtlich der Abstände einen Mindestabstand von 50 cm zum Fahrbahnrand (Asphaltrand) einzuhalten. Dies gelte grundsätzlich für sämtliche Kreuzungen und Fahrbahnränder von öffentlichen Straßen.
I.5. Auf der Grundlage dieses Ermittlungsergebnisses teilte die belangte Behörde den Bf unter Hinweis auf die Bestimmung des 19 Oö. Straßengesetz 1991 das der Gemeindevorstand nach Befassung mit dieser Problematik in seiner Sitzung vom 28.02.2013 die Anbringung von Leitpflöcken entsprechend den Bestimmungen der RVS mit einem Abstand von mindestens 50 cm zum Fahrbahnrand anbieten würde. Wenn es gewünscht sei, könnten diese Leitpflöcke auch mit Betonsockel versetzt werden, damit gegebenenfalls (eventuell bei der Feldarbeit) ein leichtes, kurzfristiges Entfernen möglich sei. Die anfallenden Kosten würden von der belangten Behörde übernommen.
Sollte dieser Lösung nicht zugestimmt werden, wäre die bescheidmäßige Entfernung der Holzpflöcke und Eisenrohre aufzutragen.
I.6. Mit Schreiben vom 09.04.2013 ersuchte – da bisher keine Stellungnahme der Bf eingelangt sei - die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen um nochmalige Überprüfung und Begutachtung des Sachverhalts bzw. allfällige Erteilung eines Beseitigungsauftrags.
I.7. Am 08.04.2013 teilten die Bf - soweit dies den Gegenstand dieses Verfahrens betrifft – der belangten Behörde schriftlich mit, dass die gegenständlichen Pflöcke weder für Fußgänger noch für Radfahrer oder sonstige Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen würden, man aber bereit sei, der beiderseitigen Anbringung von „Rückstrahlern“ an diesen bestehenden Pflöcken zuzustimmen.
Darüber hinaus sei man über die Vorgehensweise der belangten Behörde verwundert, da diese einzelnen Pflöcke Gegenstand behördlichen Handelns sind, während in derselben Ortschaft von einem Nachbarn an der Grenze zum öffentlichen Gut ein Maschendrahtzaun errichtet worden sei, der zweifelsohne eine Verkehrsbehinderung bzw. Gefahr darstellen würde. In diesem Zusammenhang sei die belangte Behörde hingegen untätig geblieben.
Die Bf würden keine wie immer geartete Veranlassung sehen, hinsichtlich der notwendigen Pflöcke eine Änderung vorzunehmen.
I.8. Mit Schreiben vom 23.04.2013 wurde der (entscheidungsrelevante) Sachverhalt seitens der belangten Behörde den Bf nochmals zur Kenntnis gebracht und das Angebot zur Anbringung von Leitpflöcken, die den Anforderungen der RVS entsprechen würden, auf Kosten der belangten Behörde wiederholt.
I.9. In einer Stellungnahme vom 27.05.2013 teilten die Bf der belangten Behörde mit, dass die Grenzpflöcke mit Sicherheit nicht entfernt und auch die „Ersatzpflöcke“ nicht akzeptiert würden.
I.10. Am 16.01.2014 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Ein Ergebnis der Beweisaufnahme liegt jedoch nicht vor, weshalb die belangte Behörde die Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, um Entsendung eines Amtssachverständigen und Erstellung eines Gutachtens im Auftrag der Gemeinde ersuchte.
I.11. Mit Schreiben vom 10.04.2014 wurde vom Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr eine verkehrstechnische Beurteilung vorgelegt, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass die gefahrlose Benutzbarkeit einer Straße nicht nur durch die Beschaffenheit der Straße selbst, sondern auch durch Anlagen und Verhältnisse im Umfeld der Straße bestimmt würde, wobei insbesondere der Kraftfahrzeugverkehr, aber auch der Fußgänger- und Radfahrverkehr zu berücksichtigen sei. Dazu kämen die Möglichkeit zur Wartung und Pflege des Straßenbankettes und der Winterdienst. Für die Abwicklung des Begegnungsverkehrs sei – insbesondere im Fall geringer Fahrbahnbreiten (hier: ca. 3 m) – die Sicht auf den entgegenkommenden Verkehr sowie ein ausreichender Freiraum (Lichtraum) neben der Fahrbahn freizuhalten. Fahrzeugüberbreiten (z.B. Anbaugeräte und Zugmaschinen) würden darüber hinaus das Überragen des Außenrandes der Fahrbahn erfordern, auch wenn die an die Fahrbahn angrenzenden Flächen selbst nicht befahren würden.
Nach Maßgabe der national verbindlichen Richtlinie RVS 03.03.81 „Ländliche Straßen und Wege“ wäre daher ein Lichtraum (d.h. von festen Bauteilen wie Brückentragwerken, Mauern, Zäunen, Pfeilern, etc.) von beiderseits mindestens 0,5 m freizuhalten.
I.12. Zu einer ergänzenden Anfrage der belangten Behörde, ob eine Abgrenzung, wie derzeit bestehend aus Holzpflöcken möglich, oder aber die Anbringung von Leitpflöcken entsprechend den Bestimmungen der RVS notwendig sei, führte der Amtssachverständige aus, dass gemäß RVS 05.02.21 „Vertikale Leiteinrichtungen – Leitpflöcke“ unter Hinweis auf deren Funktionalität (insb. Orientierungshilfe, Bruchverhalten, etc.), dass Holzpflöcke mit einem Durchmesser von etwa 10 cm im konkreten Straßenabschnitt denn zulässig seien, wenn sie in Bodennähe eine Sollbruchstelle aufweisen würden. Materialien wie Eisen oder Stahl wären hingegen nicht vorgesehen.
Gemäß § 31 Abs.1 StVO dürften z.B. Begrenzungspfeiler nicht beschädigt oder unbefugt angebracht werden. Nach § 57 leg.cit. wäre die Anbringung von Leiteinrichtungen zur besseren Ersichtlichmachung des Straßenverlaufs aber möglich, wenngleich die üblicherweise durch den Straßenerhalter erfolge.
I.13. Am 28.08.2014 wurde den Bf von der belangten Behörde (nach fruchtloser Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit zum obzitierten Ergebnis der Beweisaufnahme) schriftlich die Herstellung des bisherigen Zustandes und die Beseitigung der von ihnen angebrachten Grundstücksabgrenzungen bis 30.09.2014 aufgetragen.
Mit Schriftsatz vom 08.10.2014 teilten die Bf dazu mit, dass diesem Auftrag in Ermangelung einer rechtlichen Grundlage nicht entsprochen werde.
I.14. Mit Bescheid vom 15.10.2014, Verk-215/2014, wurde den Bf auf der Grundlage des § 18 Oö. Straßengesetz 1991 die Beseitigung der Grundstücksabgrenzungen am unmittelbaren Straßenrand entlang eines Teilstückes des Ortschaftsweges M, innerhalb von 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass seitens der Behörde die Errichtung der bescheidgegenständlichen Grundstücksabgrenzungen ohne Zustimmung der Straßenverwaltung festgestellt und von den Bf auch kein diesbezüglicher Antrag eingebracht worden sei. Der Vorschlag einer Anbringung RVS-konformer Leiteinrichtungen in einem Abstand von 0,5 m zum Fahrbahnrand sei nicht angenommen und ein entsprechender Beseitigungsauftrag nicht akzeptiert worden.
Da die gemäß § 18 Abs.1 Oö. Straßengesetz 1991für die Errichtung von Grundstücksabgrenzungen entlang einer Straße erforderliche Zustimmung der Straßenverwaltung nicht vorliege, sei nach Abs.2 der zitierten Bestimmung deren Beseitigung bescheidmäßig aufzutragen gewesen.
I.15. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 03.11.2014 innerhalb offener Frist eingebrachte Berufung, in der die beantragte ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:
Die als Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung herangezogene Bestimmung des § 18 Oö. Straßengesetz 1991gelte für „Grenzpflöcke“ nicht, weshalb der angefochtene Bescheid auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhe.
Es bestehe keine rechtliche Möglichkeit zur Beauftragung der Entfernung dieser Grundstücksabgrenzungen. Auch bedürfe es entgegen dem Rechtsstandpunkt der belangten Behörde keines Antrags auf Zustimmung bei der Straßenverwaltung.
Ebenfalls entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei Ursache des Vorgehens der belangten Behörde eine Anzeige durch ein dem Anwesen der Bf benachbartes Unternehmen bzw. ein zwischen den Bf und diesem Unternehmen andauernder Nachbarschaftsstreit.
In diesem Zusammenhang messe die belangte Behörde auch mit zweierlei Maß, da eine bei einem Nachbarobjektes bestehende Zaunanlage, die tatsächlich einer Zustimmung nach § 18 Abs.1 Oö. Straßengesetz 1991 bedürfe, trotz Hinweises durch die Bf nicht bescheidmäßig zur Entfernung aufgetragen worden sei.
Seitens der belangten Behörde werde die Sach- und Rechtslage insbesondere auch deshalb verkannt, weil sämtliche bisher vorliegenden Gerichtsurteile des BG Grieskirchen und des LG Wels bescheinigen würden, dass es keine rechtliche Grundlage für die Entfernung der Grenzpflöcke gebe und auch keine Berechtigung bestehe, die an den Ortschaftsweg M angrenzenden Grundstücke im Eigentum der Bf zu befahren.
Es bestehe somit auch keine straßenverkehrsrechtliche Möglichkeit zur Entfernung der Grundstücksabgrenzungen, wenn das LG Wels in seiner letzten Entscheidung ausführt, dass es geradezu absurd sei, aus den Bestimmungen des § 10 StVO ein Recht auf Ausweichen auf fremden Grund für den Fall abzuleiten, dass ein Ausweichen auf der Fahrbahn nicht möglich sei. Es sei (im Ergebnis) unzweifelhaft davon auszugehen, dass das Befahren fremden Grundes mit einem Kraftfahrzeug einen Eingriff in die Eigentumsrechte darstelle und ein solches Tun daher, insbesondere wenn der Grundeigentümer dies untersage, unzulässig sei.
Als Grundeigentümer wären die Bf auch berechtigt, die Grundgrenzen durch die angebrachten Pflöcke, welche den Vermessungspunkten entsprechen würden, zu kennzeichnen.
I.16. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Rottenbach vom 17.03.2015, Verk-215/2015, dem ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss zugrunde liegt, wurde die Berufung abgewiesen und dies – neben der Wiedergabe des Verfahrenslaufes und des bisherigen Vorbringens – im Wesentlichen wie folgt begründet:
§ 18 Abs.1 Oö. Straßengesetz 1991 betreffe generell „Bauten und sonstige Anlagen“ und beinhalte eine (bloß) demonstrative Aufzählung solcher Anlagen, wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben. Die hier zu beurteilenden Grenzpflöcke wären den in dieser Aufzählung genannten „sonstigen Anlagen“ nicht nur vergleichbar, es müsse - da eine gesonderte Definition im Oö. Straßengesetz 1991 nicht erfolgte auf eine vergleichbare Regelung zurückgegriffen werden. In diesem Sinne definiere das Oö. Bautechnikgesetz 2013 den Begriff des „Bauwerks“ als „eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind“. Im Vergleich zu einem „Bauwerk“ sei daher der Begriff der „baulichen Anlage“ als Oberbegriff zu qualifizieren, gleichgültig, ob für die Herstellung dieser Anlage fachtechnische Kenntnisse erforderlich seien. Nach dem allgemeinen Begriffsverständnis wäre eine „Anlage“ wiederum als alles von Menschenhand geschaffene, d.h. angelegte. Auf weitere Kriterien komme ich hiebei nicht an.
Wie die Bf trotz des unmissverständlichen Wortlauts des § 18 Oö. Straßengesetz 1991 zu der Ansicht gelangt sein, dass eine Zustimmung der Straßenverwaltung nicht erforderlich sei, sei nicht nachvollziehbar. Die in der Berufung ausgeführten zivilrechtlichen Aspekte wären im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht zu beachten gewesen.
I.17. Mit Schriftsatz vom 16.04.2015 erhobenen die Bf Beschwerde gegen den obzitierten Berufungsbescheid und wiederholten im Beschwerdevorbringen - ergänzt um die Feststellung, dass der „Beharrungsbescheid“ des Gemeinderates ebenfalls jeglicher Rechtsgrundlage entbehren würde die Ausführungen in der Berufung. Es werde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben bzw. aufheben und das Verfahren einstellen.
I.18. Mit Schreiben vom 11.06.2015 wurde der gegenständliche Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt. In einer zuvor abgehaltenen Gemeinderatssitzung vom 21.05.2015 wurde die Beschwerde behandelt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde Abstand genommen.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte unterbleiben, da keine weitere Klärung des in diesem Verfahren gegenständlichen Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren diesbezüglich ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:
III.1. In der Sache:
Gemäß § 18 Abs.1 Oö. Straßengesetz 1991 dürfen, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, bauten und sonstige Anlagen, wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben, an öffentlichen Straßen, ausgenommen Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs.2 Z.3, innerhalb eines Bereichs von acht Metern neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird. Wird die Zustimmung nicht oder nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab schriftlicher Antragstellung erteilt, entscheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit Bescheid, wobei diesem Verfahren der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt.
Nach Abs.2 dieser Bestimmung ist die Beseitigung von entgegen des Abs.1 errichteten Bauten und Anlagen dem Eigentümer über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.
III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3) […] zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
IV. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
IV.1. Vorab ist zu den verfassungsrechtlichen Vorbringen der Bf im Zusammenhang mit dem (Grund-)Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums festzuhalten:
Ein gesetzgeberischer Eingriff in das Eigentumsrecht in Form von Eigentumsbeschränkungen (im Gegensatz zu Enteignungen) ist auf Grund des Gesetzesvorbehaltes in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZProtMRK unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässig. Dies dann, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist, die Regelung nicht den Wesensgehalt des Grundrechts berührt oder in anderer Weise gegen einen bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt, im öffentlichen Interesse liegt und nicht unverhältnismäßig und unsachlich ist (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 1485).
Die Rechtslage zusammenfassend führt der VwGH (uHa Korinek-Pauger-Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts, S. 37 und 126) aus, dass § 18 Abs.1 Oö. Straßengesetz 1991 eine der Regelung des § 21 Bundesstraßengesetz 1971 vergleichbare Eigentumsbeschränkung über Bauverbotszonen darstellt, die nach Lehre und Rechtsprechung – sofern es sich nicht um gravierende Legalbeschränkungen handelt [s.o.] – als verfassungsrechtlich nicht bedenklich auch entschädigungslos hinzunehmen sind (vgl. VwGH vom 15.06.2004, 2003/05/0202).
Im Lichte der im Weiteren folgenden, näheren Ausführungen stellt insbesondere die Sicherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit einer Straße ein (im Hinblick auf den damit beabsichtigten Schutz von Leib und Leben das öffentliche Interesse an der „bloßen“ Sachintegrität überwiegendes) öffentliches Interesse dar. Die Normierung einer Verpflichtung zur Zustimmung durch die Straßenverwaltung ist zudem – da dies gerade keinen kategorischen Eingriff darstellt, sondern sich im Einzelfall an der Intention des öffentlichen Schutzinteresses orientiert – grundsätzlich als verhältnismäßig zu qualifizieren, da hierdurch (auch) gewährleistet wird, dass der vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter geht, als dies zur Erreichung des Regelungsziels notwendig ist (vgl. VfSlg 14.075, 17.071; VfGH vom 18.03.2006, G 7z0/05).
Auf der eindeutigen und unmissverständlichen Grundlage sah sich das erkennende Gericht nicht veranlasst, ein Normprüfungsverfahren vor dem VfGH einzuleiten.
IV.2. Zu den in der Beschwerde angeführten zivilrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Entfernung der Grenzpflöcke ist festzuhalten, dass diese Urteile für den hier zu beurteilenden Sachverhalt insofern nicht präjudiziell wirken können, da allein aus der Tatsache, auf einer bestimmten Rechtsgrundlage der Entfernung bestimmte Gegenstände nicht durchsetzen zu können, nicht auf eine generelle Unzulässigkeit oder die Unzulässigkeit auf Basis einer anderen materiellrechtlichen Grundlage geschlossen werden kann.
IV.3. Im Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand im engeren Sinn brachten die Bf vor, dass Grenzpflöcke nach dem gesetzlichen Wortlaut nicht unter die Bestimmung des § 18 Abs.1 Oö. Straßengesetz 1991 subsumierbar wären.
Die hier zu beurteilende Bestimmung bezieht sich- was allein das Erfordernis der Zustimmung durch die Straßenverwaltung anbelangt – auf „Bauten und sonstige Anlagen“ und beinhaltet nach der stRsp des VwGH – wie insbesondere aus der Verwendung des Wortes „wie“ hervorgeht – keine taxative Aufzählung (vgl. ua VwGH vom 28.09.1999, 99/05/0137). Insoweit das Beschwerdevorbringen darauf abzielt, kann diesem nicht gefolgt werden.
Zwar wird der Begriff der Anlage in den Oö. Baugesetzen nicht explizit definiert, es wird - wie jedoch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend ausgeführt hat – darunter alles verstanden, was von Menschenhand angelegt bzw. errichtet wurde (VwGH 20.09.2012, 2009/07/0141; 17.06.2010, 2010/07/0028). Dies ist – auch ohne detaillierte Beurteilung der Art und Weise der Errichtung bzw. der dafür erforderlichen Materialien, Aufwendungen und Arbeiten – zweifellos anzunehmen.
Aus dem gesetzlichen Wortlaut ergibt sich für die Notwendigkeit der Zustimmung durch die Straßenverwaltung (wohl auch auf Grund eines nachvollziehbaren Informationsinteresses des öffentlichen Verwalters) kein weiteres und hier unstrittiges Kriterium als ein Abstand von weniger als 8 m vom Straßenrand.
Erst für die (im gegenständlichen Fall nicht mehr entscheidungsrelevante) Beurteilung der Frage, ob eine Zustimmung zu erteilen ist oder nicht, ist im Zusammenhang mit der Frage der gefahrlosen Benutzbarkeit einer Straße zu prüfen, ob eine bestimmte (den in § 18 Abs.1 Oö. Straßengesetz 1991 angeführten Tatbestandselementen gleichzuhaltende) Maßnahme diese beeinträchtigt oder – gegebenenfalls unter bestimmten Umständen – nicht (vgl. ua VwGH vom 28.09.1999, 99/05/0137). Hierbei sind die in § 13 Abs.1 Oö. Straßengesetz 1991 angeführten Schutzgüter als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen, auf welche die Straßenverwaltung bei der Planung, beim Bau und bei der Haltung von öffentlichen Straßen Bedacht zu nehmen hat (vgl. VwGH vom 16.04.1998, 97/05/0340).
Da aber eine (unter Umständen durchaus erteilbare) Zustimmung der Straßenverwaltung objektiv nicht vorliegt, bietet das Gesetz der belangten Behörde in § 18 Abs.2 Oö. Straßengesetz 1991 (in Ermangelung einer Eventualauftragsermächtigung) gar keine andere Alternative, als die Entfernung der entgegen den gesetzlichen Vorgaben errichteten Anlagen mit Bescheid aufzutragen.
IV.4. Abschließend ist festzuhalten, dass es für die Beurteilung der hier vorliegenden Rechtsfrage ebenfalls ohne Bedeutung bleibt, aufgrund welcher Umstände die Behörde in Kenntnis der hier gegebenen Sachlage gelangte.
Gleiches gilt für die in der Beschwerde vorgebrachte Ungleichbehandlung von Anrainern durch die belangte Behörde, da dies auf der Grundlage der aktenkundigen Verfahrensabläufe nicht verifiziert werden kann und die im vorgelegten Verfahrensakt dokumentierte Vorgangsweise der belangten Behörde darüber keine Aufschlüsse zulässt. Dass diese Vorgangsweise - wie von den Bf mutmaßlich vorgebracht - nicht in allen vergleichbaren Fällen angewendet wird, ist zum einen nicht Gegenstand dieses Verfahrens und kann zum anderen keinesfalls (generell) als Argument dafür dienen, in einem konkreten Fall von der gesetzlichen vorgesehenen Verfahrensabwicklung bzw. der Erlassung einer rechtskonformen Entscheidung abzuweichen.
IV.5. Ungeachtet dieser Ausführungen ist aber ebenfalls festzuhalten, dass aus dieser Entscheidung ein Recht auf permanentes Befahren benachbarten fremden Grundes abgeleitet werden könnte.
V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass seitens der belangten Behörde die Entfernung der ohne der erforderlichen Zustimmung der Straßenverwaltung errichteten Grenzpflöcke aufzutragen war.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Markus Kitzberger