LVwG-150620/3/EW/FE - 150621/2

Linz, 08.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerden 1. der K W-M, wohnhaft in K, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Ulrich bei Steyr vom 15.10.2014, Zl. 131‑0-14‑2014/1‑Ange/Bra (Gemeinderatsbeschluss vom 24.4.2014), und 2. des V M, wohnhaft in K, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Ulrich bei Steyr vom 12.12.2014, Zl. 131‑0-14‑2014/1‑Ange/Bra (Gemeinderatsbeschluss vom 11.12.2014), betreffend den Abtragungsauftrag der Gartenmauer auf dem Grundstück Nr. x, KG K,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Auf Grund einer bei der Oö. Landesregierung eingebrachten Aufsichtsbeschwerde wurde die Baubehörde erster Instanz der Gemeinde St. Ulrich bei Steyr aufgefordert, betreffend die Errichtung einer Gartenmauer entlang der Grundgrenze zwischen Grundstück Nr. x und Grundstück Nr. x, KG K (im Folgenden beziehen sich alle Grundstücksnummern auf die KG K), Stellung zu nehmen. In ihren Stellungnahmen vom Oktober 2012 und vom 18.4.2013 teilte die Baubehörde der Aufsichtsbehörde mit, dass das Grundstück Nr. x im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Privatstraße mit öffentlichem Verkehr gewidmet sei, diese seit dem Jahr 1976 bestehe und im Besitz von Frau K W-M und Herrn V M sowie von Frau T W und Herrn A W sei. Die Grundstücke Nr. x, x, x und x befinden sich nicht im Grenzkataster und es gebe für diese Grundstücksgrenzen keine Rechtssicherheit. Die digitale Katastermappe basiere im Wesentlichen auf alten Grundlagen. Es sei daher nicht auszuschließen, dass es teilweise erhebliche Abweichungen von den tatsächlich in der Natur vorhandenen Grenzen gebe. Eine Vermessung der Grundstücke bzw. der Gartenmauer werde von den Grundstückseigentümern vorgenommen.

 

Mit Schreiben vom 26.6.2013 ersuchte die Aufsichtsbehörde den zuständigen bautechnischen Amtssachverständigen, auf Basis der Daten der Abteilung Geoinformation und Liegenschaft, um eine messtechnische Überprüfung der Ausführung bzw. Situierung der auf dem Grundstück Nr. x an der Grenze zu Grundstück Nr. x (Verkehrsfläche) errichteten Gartenmauer.

 

Mit Schreiben vom 29.8.2013 legte der bautechnische Sachverständige folgendes Gutachten zusammen mit einer Naturbestandsaufnahme vor:

 

"Allgemeines:

Seitens der Abteilung GeoL, Vermessung und Fernerkundung, wurde eine Vermessung vor Ort durchgeführt (Messdatum 25. Juli 2013) und in weiterer Folge die Naturbestandsaufnahme GZ: x, datiert mit 29.7.2013, erstellt. Das nachstehende bautechnische Gutachten zu der beauftragten Beweisfrage stützt sich auf die angeführte Naturbestandsaufnahme.

 

Befund und Gutachten:

 

Bei der gegenständlichen Mauer handelt es sich um eine niedrige, auf Grund der Geländesituation mehrfach abgetreppte, Stahlbeton-sockelmauer, welche nahe der Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nr. x (Bauland Wohngebiet, Wohnhaus V M, K W-M) und Grundstück Nr. x (südwestlich vorbeiführende Verkehrsfläche), verläuft. Der betreffende Mauerabschnitt besitzt entlang der angeführten Grundgrenze eine Länge von rd. 20 m. Aus den Bestandsunterlagen geht hervor, dass eine früher hier bestehende Gartenmauer (Aufnahme-Stand August 2012) abgetragen und zwischenzeitlich die nunmehr vorhandene Mauer, geringfügig weiter nördlich, neu errichtet wurde.

 

Die Messtechnische Überprüfung der Ausführung auf Basis der Daten der Abteilung Geoinformation und Liegenschaft hat ergeben, dass ein nordwestlicher Teilabschnitt der Garten-Sockelmauer (ca. ein Drittel der Mauer) auf dem Wohnhausgrundstück Nr. x liegt, während der überwiegende Mauerteil auf dem Grundstück Nr. x (Verkehrsfläche) situiert ist."

 

Dieses Gutachten wurde der Baubehörde erster Instanz mit Schreiben vom 23.9.2013 mit dem Hinweis übermittelt, dass die Mauer widmungswidrig errichtet sei und die Baubehörde zur Durchführung eines baupolizeilichen Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verpflichtet sei.

 

2. Mit Schreiben vom 26.9.2013 wurden die Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) aufgefordert, die Gartenmauer zu entfernen, da diese auf der Privatstraße situiert sei. In ihrer Stellungnahme vom 6.10.2013 führen die Bf aus, dass die Lage der bestehenden Straße zu keiner Zeit mit der Position des Grundstückes Nr. x, welches als Verkehrsfläche gewidmet sei, den angeführten Plänen entsprochen habe, sondern entsprechend den natürlichen Gegebenheiten errichtet worden sei. Von ihrer Seite her wurde daher zu keiner Zeit seit Bestehen der Straße eine Einschränkung der Verkehrsfläche durchgeführt. Vielmehr haben die Grundstücksbesitzer des Grundstückes Nr. x Einbauten und Mauererrichtungen in die Verkehrsfläche Grundstück Nr. x durchgeführt. Unter Mediation des Landesgerichtes Steyr wurde vereinbart, dass die Bf die bereits seit mehr als 30 Jahren bestehende Mauer abtragen müssen und eine neue Mauer zurückgesetzt errichten dürfen. Es sei jedoch nicht vereinbart worden, dass die Mauer außerhalb des Grundstückes Nr. x gesetzt werden müsse.

 

Mit Bescheid vom 11.11.2013 wurde den Grundstückseigentümern aufgetragen, die Gartenmauer auf Grundstück Nr. x, welches als Verkehrsfläche gewidmet ist, zu entfernen. Dieser Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: Erst‑Bf) zugestellt.

 

Beide Bf erhoben gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 18.11.2013 Berufung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.4.2014 (Gemeinderatsbeschluss vom 24.4.2014) wurde diese Berufung abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden Zweit‑Bf) zugestellt.

 

Beide Bf erhoben mit Schreiben vom 19.5.2014 Beschwerde gegen diesen Bescheid.

 

Auf Grund von Zustellmängeln wurde die Beschwerde der Erst‑Bf mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich als unzulässig zurückgewiesen, da ihr der zweitinstanzliche Bescheid nicht zugestellt und die Beschwerde des Zweit‑Bf wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben wurde, da diesem der erstinstanzliche Bescheid nicht zugestellt und über seine Berufung entschieden wurde.

 

3. In weiterer Folge wurde der Erst-Bf der bekämpfte Bescheid des Gemeinderates vom 15.10.2014 (Gemeinderatsbeschluss vom 24.4.2014) am 27.10.2014 zugestellt, mit welchem ihre Berufung abgewiesen und ihr aufgetragen wurde, die auf Grundstück x befindliche mehrfach abgetreppte Stahlbeton-Sockelmauer, welche nahe der Grundgrenze zum Grundstück Nr. x verläuft, entsprechend der roten Markierung laut dem beigefügten Lageplan, der einen integrierenden Bestandteil des Spruches bildet, binnen sechs Wochen zu beseitigen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die von den Bf errichtete Gartenmauer auf Grundstück Nr. x widmungswidrig sei, weil dieses Grundstück laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan vom 30.12.1981 als „Verkehrsfläche“ gewidmet sei.

Die Erst-Bf erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 19.11.2014 rechtzeitig Beschwerde.

 

Dem Zweit-Bf wurde der erstinstanzliche Abtragungsauftrag mit Bescheid vom 15.10.2014 zugestellt und dieser erhob mit Schriftsatz vom 3.11.2014 rechtzeitig Berufung.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2014 (Gemeinderatsbeschluss vom 11.12.2014), zugestellt am 22.12.2014, wurde die Berufung des Zweit-Bf abgewiesen. Spruch und Begründung sind ident mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2014, welcher der Erst-Bf zugestellt wurde.

 

Dagegen erhob der Zweit-Bf mit seinem Schriftsatz vom 7.1.2015 rechtzeitig Beschwerde.

 

In ihren wortgleichen Beschwerden führen die Bf zusammengefasst Folgendes aus: Die Lage der Straße bestehe seit den 60er-Jahren unverändert, weshalb der Verlauf des "A S" als ersessenes Recht angesehen werde. Dies werde durch Flugaufnahmen aus dieser Zeit als auch durch Aussagen der Anrainer belegt. Das würde bedeuten, dass die Lage dieser Verkehrsfläche zu keinem Zeitraum mit dem Grundstück Nr. x kongruent war, sondern entsprechend den damaligen natürlichen Gegebenheiten errichtet worden sei und die Verkehrsfläche bereits seit den Anfängen um 1965 sowohl auf dem Grundstück Nr. x als auch auf Grundstück Nr. x liegen würde. Ausdrücklich wird auf Seite 2 der Beschwerden angeführt, dass "die Umwidmung auf eine Verkehrsfläche im Dezember 1981 nicht nach dem in der Natur vorhandenen Straßenverlauf durchgeführt (wurde) und damit ist im Flächenwidmungsplan eine Verkehrsfläche eingeführt, die so nie bestanden hat." Auf Grund einer im Oktober 2012 durchgeführten Mediation des Landesgerichtes Steyr sei vereinbart worden, die aus den 1960er‑Jahren bestehende Gartenmauer der Bf zur Verbreiterung der Straße zurückzusetzen. Es sei jedoch nicht vereinbart worden, dass die Mauer außerhalb des Grundstückes Nr. x gesetzt werden müsse. Zur Entschärfung der Lage sei im vierten Quartal 2012 die bestehende Mauer abgetragen und eine neue Mauer zurückgesetzt errichtet worden. Der durch die Gemeinde St. Ulrich errichtete Hydrant für die öffentliche Wasserleitung belege ebenfalls, dass die Grundstücksfläche Nr. x zu keiner Zeit mit dem vorhandenen Straßenverlauf übereingestimmt habe, sondern auf Grund der natürlichen Gegebenheiten angelegt wurde. Würde der Straßenverlauf entsprechend dem Flächenwidmungsplan ausgeführt sein, würde der Hydrant nämlich auf der Verkehrsfläche stehen. Auch die im Jahr 1987 von der Gemeinde durchgeführte Asphaltierung des "A S" sei in dem Bereich erfolgt, auf dem die Straße seit jeher gelegen war und würde nicht der Lage des Grundstückes Nr. x entsprechen. Ausdrücklich wurde auf Seite 3 der Beschwerde vermerkt, dass "eine Berichtigung des Flächenwidmungsplanes nicht durchgeführt" wurde.

 

4. Mit Schreiben vom 26.2.2015, eingelangt am 3.3.2015, übermittelte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerden samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt zur Entscheidung.

 

II.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und in den Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Ulrich bei Steyr (ON 2). Der unter I. dargestellte Sachverhalt und Verfahrensverlauf ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte gem. § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH 06. November 2013, 2011/05/0007; 15. Mai 2014, 2012/05/0089; 09. Oktober 2014, 2014/05/0076).

 

 

III.

 

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen, soweit gesetzlich nicht anderes geregelt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder. Gemäß Art 132 Abs 6 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.  Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben.  Die Beschwerde ist daher zulässig. 

 

2. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetz 1994 LGBl.Nr. 114/1993 idF LGBl.Nr. 69/2015 lauten auszugsweise:

 

„§ 29

Verkehrsflächen

Als Verkehrsflächen sind Flächen zu widmen, die dem fließenden und ruhenden Verkehr dienen und besondere Verkehrsbedeutung besitzen, einschließlich der zugehörigen erforderlichen Anlagen.“

 

„§ 40

Schlußbestimmungen

[...]

(8) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bauliche Anlage nicht entsprechend diesem Landesgesetz ausgeführt wurde oder ausgeführt oder verwendet wird, hat sie - soweit nicht eine entsprechende Maßnahme nach der Oö. Bauordnung 1994 zu setzen ist - dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, die Verwendung der baulichen Anlage zu untersagen. § 57 Abs. 1 Z 11 und Abs. 2 der Oö. Bauordnung 1994 gelten.

[...]“

 

IV.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen: 

 

Hinsichtlich des Einwandes der Bf, dass die Lage der Straße bereits seit den 1960er Jahren unverändert bestehe und deren Verlauf als ersessenes Recht angesehen werde, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der eine Ersitzung im öffentlichen Recht ausschließt (VwSlg 13.880/1925; vgl auch Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7 [2014] § 49 Rz 4).

 

2. Die Bf verkennen außerdem, dass im gegenständlichen Fall nicht ausschlaggebend ist, wo die Straße in der Natur tatsächlich verläuft, sondern alleine maßgeblich ist, welche Widmung die mit der Gartenmauer bebaute Fläche aufweist.

 

Das Grundstück Nr. x ist seit In-Kraft-Treten des Flächenwidmungsplanes vom 30.12.1981 als „Verkehrsfläche“ gewidmet. Gemäß § 29 Oö. ROG 1994 sind Flächen als Verkehrsflächen zu widmen, die dem fließenden und ruhenden Verkehr dienen und besondere Verkehrsbedeutung besitzen, einschließlich der zugehörigen erforderlichen Anlagen.

 

Der bautechnische Amtssachverständige kam in seinem Gutachten samt Naturbestandsaufnahme vom 29.08.2013, welches dem bekämpften Bescheid zugrunde liegt, aufgrund einer Vermessung vor Ort zu dem Ergebnis, dass die gegenständliche Gartenmauer zu ca. einem Drittel auf Grundstück Nr. x und der überwiegende Mauerteil auf Grundstück Nr. x verläuft.

 

Von den Bf wird auch nicht bestritten, dass die gegenständliche Gartenmauer zum Teil auf Grundstück Nr. x errichtet wurde, welches rechtswirksam als Verkehrsfläche gewidmet ist. Vielmehr legen sie in ihrer Beschwerde ausführlich dar, dass die Umwidmung des Grundstücks Nr. x als „Verkehrsfläche“ im Dezember 1981 „nicht nach dem in der Natur vorhandenen Straßenverlauf durchgeführt“ wurde und damit „im Flächenwidmungsplan eine Verkehrsfläche angeführt [ist], die so nie bestanden hat“ und auch keine Berichtigung der Flächenwidmung durchgeführt wurde. Auch war den Bf bewusst, dass sie die Gartenmauer Ende 2012 auf Grundstück Nr. x errichteten, da sie in ihrer Beschwerde auf die durchgeführte Mediation des Landesgerichtes Steyr verweisen, bei der nicht vereinbart wurde, „dass die Mauer außerhalb des Grundstück Nr. x (Straßenanlage) gesetzt werden muss“.

 

Die von den Bf Ende des Jahres 2012 auf Grundstück Nr. x errichtete Gartenmauer stellt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts jedenfalls keine Anlage dar, die dem fließenden und ruhenden Verkehr dient und darf somit auf dem als Verkehrsfläche gewidmeten Grundstück Nr. x nicht ausgeführt werden.

 

Unzweifelhaft handelt es sich bei der gegenständlichen Gartenmauer aber um eine bauliche Anlage, da nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter einer „baulichen Anlage“ jede Anlage zu verstehen ist, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (vgl. VwGH 6.9.2011, 2011/05/0046).

 

Da diese Gartenmauer weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig nach der Oö. Bauordnung 1994 ist, hat die belangte Behörde richtiger Weise ihren Beseitigungsauftrag auf § 40 Abs. 8 Oö. ROG gestützt.

 

3. Im Ergebnis erging von der belangten Behörde daher zu Recht der Auftrag an die Bf, die widmungwidrig errichtete bauliche Anlage auf dem Grundstück Nr. x zu beseitigen. Die dafür eingeräumte Erfüllungsfrist von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides ist angemessen, da die Frist geeignet ist, den Bf als Leistungspflichtigen unter Anspannung aller ihrer Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. VwGH 27.5.2004, 2003/07/0074 ua). Die Bf konnten daher mit ihren Beschwerden keine Verletzung in ihren subjektiven Rechten aufzeigen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

V.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer