LVwG-150071/5/RK/FE

Linz, 25.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde von Frau x gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Altmünster vom 12.6.2013, AZ. Bau-15-2010,  

 

zu Recht    e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Altmünster vom 15.2.2011, Zl. Bau-15/2010, wurde das Bauansuchen der Beschwerdeführer über das Bauvorhaben Abbruch und Neuerrichtung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin, Nr. x, KG. x, abgewiesen. Dieses Bauvorhaben sah in diesem Stadium des Verfahrens ein Gebäude mit Hauptabmessungen von 7,8 x 5 m vor, wobei der größere Teil aus einem als Futterlager bezeichneten Bereich mit den Außenabmessungen von 6 x 5 m, sowie einem angebauten, als Holzlage bezeichneten Teilbestand, welcher Außenabmessungen von 3,0 x 1,8 m aufwies, bestand.

Begründend wurde im Wesentlichen von der Erstbehörde ausgeführt, dass aufgrund mehrerer agrarfachlicher Gutachten bzw. Stellungnahmen feststehe, dass das beantragte Gebäude nicht nötig im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 sei. Daher widerspreche dieses zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans im Sinn des § 30 Abs. 6 Oö. BauO 1994.

 

In der dagegen erhobenen Berufung vom 2.3.2011 (die Beschwerdeführer waren spätestens seit 6.10.2010 rechtsfreundlich vertreten) wendeten sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich gegen die gutachtlichen Ausführungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen und brachten weiters vor, dass die Nichtdurchführung eines angeregten Lokalaugenscheines einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle und die Erstbehörde entgegen § 30 Abs. 6 letzter Satz Oö. BauO 1994 keine angemessene Frist zur Mängelbehebung gegeben habe.

 

Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und Einholung eines weiteren agrarfachlichen Gutachtens vom 19.4.2011 (in der Angelegenheit wurden im behördlichen Verfahren bereits agrarfachliche Gutachten vom 19.4.2010, 5.7.2010 und 3.11.2010 eingeholt) und Wahrung des Parteiengehörs erließ die Berufungsbehörde, Gemeinderat der Marktgemeinde Altmünster, einen Berufungsbescheid am 24.6.2011, mit welchem der Berufung keine Folge gegeben wurde.

 

Nach Erhebung einer Vorstellung gegen den zuletzt genannten Berufungsbescheid des Gemeinderates vom 24.6.2011 entschied die Gemeindeaufsichtsbehörde, Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, mit Bescheid vom 29.12.2011, GZ. IKD(BauR)-014358/1-2011-Ram/Wm, spruchmäßig wie folgt:

 

"Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Marktgemeinde Altmünster zurückverwiesen."  

 

Als Begründung wurde dort überblicksweise ausgeführt, dass der Baubehörde zweiter Instanz ein Zustellungsmangel deswegen unterlaufen wäre, da, obwohl die Beschwerdeführer mittlerweile rechtsfreundlich vertreten gewesen wären, die Zustellung nicht an diese rechtsfreundliche Vertretung erfolgt wäre, weshalb diese mangelhaft geblieben sei und darum der Berufungsbescheid aufzuheben gewesen wäre. Weiters wurde von dort aus verfahrensökonomischen Gründen im weiteren Verfahren folgende Vorgangsweise vorgeschlagen:

 

1.   Den erstinstanzlichen Bescheid nachweislich an die Rechtsvertretung zuzustellen.

 

2.   Einen neuen Einreichplan, welcher auf das inzwischen abgeänderte Gebäude abgestimmt ist, vorzulegen.

 

3.   Einen entsprechenden Pachtvertrag über die Pacht eines zusätzlichen Grundstückes, dessen Abschluss von den Beschwerdeführern im laufenden Verfahren vorgebracht wurde, mitzuberücksichtigen.

 

4.   Aufbauend auf die allfälligen neuen Pachtflächenverhältnisse ein neues agrarfachliches Gutachten, abgestimmt auf die aktuellen Verhältnisse, anzufordern.

 

Im Laufe des neuerlich durchgeführten Berufungsverfahrens des Gemeinderates wurden sodann, aufbauend auf die Ausführungen in der Begründung des Bescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde, die Beschwerdeführer aufgefordert. einen auf die tatsächlichen Verhältnisse exakt abgestimmten Einreichplan zu übermitteln und auch die vorgebrachten Pachtverhältnisse, insbesondere hinsichtlich der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Pacht weiterer

landwirtschaftlicher Flächen, durch Vorlage eines entsprechenden Pachtvertrages zu dokumentieren.

 

Dem sind die Beschwerdeführer mit Vorlage eines mit 15.8.2011 datierten Pachtvertrages und eines mit 16.2.2012 übermittelten Einreichplanes hinsichtlich des gegenständlichen, leicht abgeänderten Bauwerkes, nachgekommen.

 

Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren des Gemeinderates wurde sodann eine neuerliche agrarfachliche Beurteilung vom Sachverständigen, DI x, des Amtes der Oö. Landesregierung, eingeholt und diesem mit do. Schreiben vom 5.3.2012 zu Agrar-166198/1-2011-Be/Hö der explizite Auftrag gegeben, die Erstellung von Befund und Gutachten auf die neuen Erkenntnisse und Fakten (genannt wurden dort ein vorgelegter Pachtvertrag und der übermittelte neue Einreichplan ) anzupassen.

 

Dem ist der beigezogene Amtssachverständige mit Befund und Gutachten vom 8.10.2012, GZ. Agrar-166198/2-2012-Ag/Sat, nachgekommen.

 

In diesem Gutachten führte der Sachverständige sinngemäß aus, dass das Gebäude nunmehr ein geringfügig verkleinertes Grundausmaß von nunmehr lediglich 5 x 4 m mit einer maximalen Bauhöhe von 5,02 m aufweise und sagte zur Zulässigkeit des gegenständlichen Gebäudes auf dem Grundstück Parzelle Nr. x im Wesentlichen Folgendes aus:

 

 

"Es ist nunmehr von einer 0,97 ha großen Wiese im Eigenbesitz sowie einer später zugepachteten Pachtfläche von 1,13 ha auszugehen. Es handelt sich um Wiesen in rund 800 m Seehöhe mit geringem bis durchschnittlichem Ertragsniveau.

 

Ausgehend von den nunmehr geänderten landwirtschaftlichen Bearbeitungsverhältnissen wären nun insbesondere die agrarfachlichen Vorbegutachtungen der Kollegen zu adaptieren, es ergebe sich nunmehr, ausgehend von einem erzielbaren Deckungsbeitrag bei der Eigenfläche (0,97 ha großen Wiese) von 250 bis 300 Euro bei nunmehr vergrößerter Gesamtwirtschaftsfläche von 2,1 ha ein erzielbarer Deckungsbeitrag von rund 540 bis 650 Euro pro Jahr, das sind 45 bis 54 Euro im Monat. Unter Berücksichtigung von sonst anfallenden Fixkosten bei einer derartigen landwirtschaftlichen Betriebsführung für Maschinen, Versicherung sowie Steuern reduziert sich dieser geringe Einkommensbeitrag weiter.

 

Somit ist die Annahme eines Nebenerwerbes im landwirtschaftlichen Sinne nicht gerechtfertigt, mangels Vorliegens einer erwerbsorientierten Bewirtschaftung kann aus agrarfachlicher Sicht somit keine Notwendigkeit für allfällige Baulichkeiten begründet werden."

 

Dieses Gutachten wurde den Beschwerdeführern neuerlich zur Abgabe einer Stellungnahme vor Bescheiderlassung zur Verfügung gestellt.

Sodann erfolgte eine mit 26.11.2012 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführer. In dieser wurde sinngemäß ausgeführt, dass das soeben erwähnte Gutachten des Amtssachverständigen, x, deswegen unbrauchbar wäre, da es nicht Aufgabe eines Amtssachverständigen für Landwirtschaft sei, Rechtsfragen zu lösen, was aber deswegen so geschehen sei, weil die Frage, ob im gegenständlichen Fall ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege oder nicht, eindeutig eine Rechtsfrage wäre. Auch wäre das gegenständliche landwirtschaftliche Grundstück (Anmerkung: Gemeint ist offensichtlich jenes, auf welchem die bereits konsenslos errichtete Liegenschaft nunmehr besteht) Teil des Naturparks Attersee-Traunsee.

 

Aus den erläuternden Bemerkungen zur diesbezüglichen Verordnungserlassung der Oö. Landesregierung, mit welcher u.a. Teilbereiche der Gemeinde Altmünster als Naturpark Attersee-Traunsee festgelegt wurden, könne (nach diversen Zitaten) ersehen werden, dass landwirtschaftliche Bewirtschaftungen, wie jene der Beschwerdeführer, im fraglichen Gebiet durch diese naturnahe Bewirtschaftungsform hohe Ziele des erwähnten Naturparks fördern und wären die Beschwerdeführer damit auch im Sinne einer Produktkreation "Biobergheu" aktiv. Eine derartige naturnahe und nachhaltige Grünlandbewirtschaftung erfordere auch, dass das dadurch gewonnene bäuerliche Produkt adäquat gelagert werden könne, zu welchem Zweck eben die gegenständliche "Heuhütte" benötigt werde.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen neuerlichen Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Altmünster vom 12.6.2013 wurde der Berufung der Beschwerdeführer nicht Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Altmünster vom 15.2.2011, AZ. Bau-15/2010, bestätigt.

 

Begründend wurde hiezu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berufungsbehörde im neuerlich durchgeführten Verfahren insbesondere eine Beurteilung der gesamten Sach- und Rechtslage aufgrund der zusätzlich geführten Ermittlungen, aufbauend auf die schon erwähnte Entscheidung der Vorstellungsbehörde im ersten Verfahrensgang, und zwar, insbesondere aufbauend auf die dortigen Ausführungen unter Punkt 3. "Ausführungen aus verfahrensökonomischen Gründen über den tragenden Aufhebungsgrund hinaus" im weiteren Verfahren vorgenommen hat.

 

Insbesondere wird dort begründend ausgeführt, dass eine neuerliche agrarfachliche Beurteilung vom 8.10.2012 wiederum nur die neuerliche unveränderte gutachtliche Feststellung ergeben habe, dass mangels Bestehens einer erwerbsorientierten Bewirtschaftung aus agrarfachlicher Sicht allfällige Baulichkeiten im gewidmeten Grünland nicht mit ihrer betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit begründet werden könnten.

 

Aufgrund  dieses wesentlichen Ermittlungsergebnisses wäre auch die Begründung der Berufungswerber über die Erhaltung unserer Kulturlandschaft und den ihn umgebenden Bereich im Speziellen im Einklang mit dem neu geschaffenen Naturpark im Hinblick auf die schon mehrfach erwähnte agrarfachliche Beurteilung zurückzuweisen. Dies unabhängig davon, dass die Beschwerdeführer selbst schriftlich mitgeteilt hätten, dem Naturpark nicht beitreten zu wollen.

 

Aus all diesen Gründen wäre zusammenfassend daher das Bauvorhaben aus raumordnungsrechtlichen Bestimmungen von der Baubehörde abzuweisen gewesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

In der dagegen erhobenen Vorstellung vom 4.7.2013 verwiesen die Beschwerdeführer vorerst darauf, dass bekanntermaßen im nun aktuellen Verfahrensstand der ausgetauschte Einreichplan zu berücksichtigen wäre und eben dort ein kleiner dimensioniertes Gebäude planlich dargestellt wäre.

Der ausgetauschte Plan wäre daher als verfahrensgegenständlich zu betrachten. Die Nichtberücksichtigung dieses Umstandes bilde einen schwerwiegenden Verfahrensmangel der Berufungsbehörde. Auch wäre die Einschätzung des agrarfachlichen Sachverständigen grundsätzlich falsch und widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber wolle nämlich Bauten im Grünland unter der Voraussetzung zulassen, dass diese für eine ordentliche Bewirtschaftung der betroffenen landwirtschaftlichen Flächen notwendig sind. Die Pflege von Kulturflächen, wie den gegenständlichen, sei aus wirtschaftlichen Überlegungen grundsätzlich zweckmäßig und sinnvoll.

Abschließend wurde vorgebracht, dass die Baubehörde richtigerweise lediglich zu prüfen gehabt hätte, ob die Errichtung des Gebäudes zur ordentlichen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der betreffenden Flächen - dies auch unter Berücksichtigung der zugepachteten Fläche - notwendig ist oder nicht. Diese Notwendigkeit, insbesondere jene der Einlagerung für geerntetes Heu, ergebe sich aber schon daraus, dass die Bauwerber auf ihrer Wohnsitzliegenschaft über keine Einlagerungsmöglichkeiten für das geerntete Heu verfügen würden und daher die Errichtung des betreffenden Gebäudes aus diesem Aspekt heraus notwendig sei. Aus diesem Grund werde der oben schon erwähnte Antrag der Beschwerdeführer gestellt.

 

II.

In der Gesamtheit der Ermittlungsergebnisse ist festzuhalten, dass die entscheidungswesentlichen Tatsachen im gesamten Verfahren relativ aufwändig erhoben wurden, jedoch war der erste Rechtsgang im gesamten Verfahren, wie die  befasste Vorstellungsbehörde in ihrem Bescheid vom 11.1.2012 ausgeführt hat, insbesondere mit einem Zustellungsmangel behaftet, der schon für sich zur Aufhebung des Berufungsbescheides des Gemeinderates der Marktgemeinde Altmünster führen musste.

 

Desweiteren ist aber dort ausgeführt, dass die bisherigen Ausführungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen im ersten Verfahrensgang grundsätzlich zulässig und nachvollziehbar sind.

 

Angeregt wurde insbesondere auch, worauf oben bereits eingegangen wurde,  ergänzende Ermittlungen wegen geänderter Sachlage, so insbesondere wegen  des Umstandes einer inzwischen durchgeführten Zupachtung durch die Beschwerdeführer bzw. eine planlich auch im Akt befindliche Verkleinerung des gegenständlichen Gebäudes, durchzuführen.

 

Der gesamte Sachverhalt ist für das Verwaltungsgericht sehr gut im Akt dokumentiert, dies mit der Einschränkung, dass die im Laufe des Verfahrens vorgenommene Projektsänderung durch geringfügige Verkleinerung des gegenständlichen Gebäudes, welche auch in einem geänderten Plan vom 16.2.2012, welcher im Akt aufliegt, dokumentiert ist, entsprechend aufwändiger hätte verfahrensrechtlich dokumentiert werden müssen und eine Vidimierung beispielsweise unterblieb.

 

III.

Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:  

 

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG werden mit 1. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst.

 

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, bei denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinden.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

III. 2. Baurecht:

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 Oö. BauO 1994 bedarf der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts Anderes bestimmen.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 4 bedarf einer Bewilligung der Baubehörde: der Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken gemäß Z. 2 oder Teilen hievon, wenn sie an der Nachbargrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut sind;

Gemäß § 34 Abs. 1 Oö. BauO 1994 hat der Bauwerber der Baubehörde einen entsprechend geänderten Bauplan (§ 29) vorzulegen, wenn er im Zuge des Verfahrens das Bauvorhaben ändert. Wurde schon eine Bauverhandlung durchgeführt, kann eine neuerliche Bauverhandlung entfallen, wenn die Änderung im Vergleich zum verhandelten Bauvorhaben unwesentlich ist und das Parteiengehör auf eine andere Weise gewahrt wird.

Gemäß § 35 Abs. 1 Z. 2 Oö. BauO 1994 hat die Baubehörde über den Antrag gemäß § 28 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.

 

Gemäß § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Auszugshäuser dürfen, soweit die Wohnbedürfnisse im Rahmen des Ausgedinges nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können oder ein Zubau nicht möglich ist, nur im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes errichtet werden; die Ver- und Entsorgung muss sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; § 9 Abs. 6 Oö. BauO 1994 gilt sinngemäß.

 

IV. Das Oö. Verwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV. 1. Zur Antragslegitimation:

 

Die gegenständliche Angelegenheit wurde als Vorstellung gegen einen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Altmünster, welcher diesen im Rechtsmittelverfahren erlassen hat, beim Gemeinderat erhoben und ist dort am 5.7.2013 eingelangt. Die Angelegenheit wurde von der Berufungsbehörde richtigerweise an die ehemalige Vorstellungsbehörde, Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, weitergeleitet und langte diese dort am 11.7.2013 ein.

 

Aufgrund der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist die gegenständliche Vorstellung mit Wirkung 2. Jänner 2014 an das mit dieser Novelle neu geschaffene Oö. Landesverwaltungsgericht zur Fortführung übergegangen. Dieses hat die Vorstellung als Beschwerde im Sinne des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes weiterzubehandeln.

 

Ferner wird zur Antragslegitimation ausgeführt, dass die beiden Beschwerdeführer x und x nach § 32 Abs. 1 Oö. BauO 1994 jedenfalls zu den Bauverhandlungen zu laden waren, da es sich bei diesen um einerseits den Bauwerber (x) und andererseits die Bauwerberin und Grundeigentümerin (x) des Grundstückes Nr. x, EZ.x, KG. x, BG Gmunden, handelt.

 

Dieses Grundstück, welches der Aufstellungsort des derzeit schon konsenslos errichteten Gebäudes ist, weist eine Baufläche von 14 m² Größe auf.

 

IV. 2. In der Sache:

 

Dem gesamten Akteninhalt ist einerseits zu entnehmen, dass ein vorerst konsenslos errichtetes Bauwerk, welches gemäß Bauansuchenformular vom 26.8.2009 und unterschrieben mit "x" als Nebengebäude bezeichnet wurde, Gegenstand der behördlichen Behandlung in der weiteren Folge  war. Bereits mit Bescheid vom 20.7.2010 des Bürgermeisters der Marktgemeinde Altmünster wurde die offenbar bei einem Lokalaugenschein am 20.7.2010 zutage getretene bereits (konsenslos) erfolgte Bauausführung hinsichtlich ihrer Fortsetzung untersagt und der Grundeigentümerin, x, x, dieser Bescheid zugestellt.

 

Abgesehen von dem Umstand, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt Klarheit bei der Beschwerdeführerin von der Rechtswidrigkeit des konsenslosen Baues bestehen musste, ist aus rechtlicher Sicht insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Bewilligungsfähigkeit der beantragten und errichteten Baulichkeit auszuführen:

 

Die einschlägige Bestimmung des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 lässt im Ergebnis nur solche Bauten und Anlagen im Grünland zu, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Die Materialien hiezu belegen eindeutig, dass mit dieser Bestimmung klargestellt ist, dass es darauf ankommt, ob ein Bau im Grünland der jeweiligen Nutzung (Land- und Forstwirtschaft bzw. Sonderwidmung) dient. Die Ausweisung der gegenständlichen Grundstücksparzelle Nr. x, EZ. x, x, als Grünland ist im Akt eindeutig belegt und  unstrittig. Auch ergeben die Materialien eindeutig, dass im Grünland vorgesehene Bauten und Anlagen nicht nur der "Land- und Forstwirtschaft" zu entsprechen haben, sondern gehört zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung, dass betriebliche Merkmale vorliegen, also von einer planvollen, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten, nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden kann, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt und die Bestimmungen über die Flächenwidmung nicht durch die Ausübung eines "Hobbys" umgangen werden (VwGH vom 22.9.1988, Zl. 88/06/0081).

 

Auch ergeben die Materialien zu § 30 Oö. ROG 1994, dass insbesondere der nachträglichen gesetzlichen Sanierung von Schwarzbauten im Grünland verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt sind. Dies erhellt schon daraus, dass der Verfassungsgerichtshof gesetzliche Bestimmungen über die rechtliche Sanierung von "Schwarzbauten" im Grünland wegen Widerspruchs zum Gleichheitsgrundsatz aufgehoben hat (zu all dem: Neuhofer, Oö. Baurecht 2000, zu § 30 Oö. ROG, Seite 738 f). Der Verwaltungsgerichtshof statuiert an anderer Stelle, dass ... die Bestimmungen über die Flächenwidmung nicht durch die Ausübung eines Hobbys umgangen werden dürfen (VwGH vom 22.6.1993, Zl. 90/05/0228).

 

Somit ist an dieser eher strengen Auslegung der Grünlandbestimmungen des § 30 Oö. ROG 1994 nicht zu rütteln und ist mit der Judikatur somit die Frage der Notwendigkeit von Bauten und Anlagen im Sinn des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 stets in einem engen Zusammenhang mit der einem Betrieb (dauerhaft) zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Fläche zu sehen.

 

Im gegenständlichen Verfahren ist aber gerade, wozu auf die obigen umfangreichen Zusammenfassungen über den Gang der gesamten Angelegenheit verwiesen werden darf, durch mehrfache - und im Übrigen auch auf inzwischen geänderte Bewirtschaftungsverhältnisse durch Zupachtung abgestimmte - agrarfachliche Gutachten, welche Vorgutachten im Übrigen nur bestätigen, - klar hervorgekommen, dass beim gegenständlichen Bauwerk (im Übrigen konsenslos) auch unter Berücksichtigung einer zugepachteten Fläche und damit einer Gesamtwirtschaftsfläche von 2,1 ha unter fernerer Berücksichtigung von für Bewirtschaftungen nun einmal anfallenden Fixkosten für Maschinen, Versicherung und Steuer sich ein dermaßen geringer Einkommensbeitrag ergeben würde, welcher nicht die Annahme eines Nebenerwerbes rechtfertigt. Insbesondere im agrarfachlichen Gutachten vom 8.10.2012 führte der Amtssachverständige schlussendlich mit der ihm durchaus zustehenden Schlussfolgerung aus, dass mangels Bestehens einer erwerbsorientierten Bewirtschaftung aus agrarfachlicher Sicht allfällige Baulichkeiten im gewidmeten Grünland im gegebenen Falle nicht mit ihrer betrieblich landwirtschaftlichen Notwendigkeit begründet werden könnten, was im Übrigen eine Aussage darstellt, die exakt in den Aufgabenbereich eines agrarfachlichen Sachverständigen fällt und die im Übrigen auch klar und nachvollziehbar im Sinne der logischen Denkgesetze ist und Raum für die juristische Beurteilung lässt.

 

Somit muss den diesbezüglichen Ausführungen in der Vorstellung  unmissverständlich entgegengetreten werden, wenn dort sinngemäß ausgesagt wird, dass der Bescheid der Berufungsbehörde deswegen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet wäre, weil die Baubehörde den Ausführungen des agrarfachlichen Sachverständigen gefolgt wäre. Es ist im gegenständlichen Beurteilungsfall eben eine fachliche Aussage  darüber geboten gewesen, wie die von den Beschwerdeführern vorgegebenen Bewirtschaftungsmaßnahmen im Sinn einer ernsten, dauernd auf wirtschaftlichen Gewinn gerichteten, landwirtschaftlichen Tätigkeit, einzustufen sind und sind für eine Beurteilung dieser Umstände sehr wohl auch wirtschaftlich relevante Aspekte, die eben die Annahme einer Landwirtschaft oder nicht, rechtfertigen, ins Kalkül zu nehmen.

 

Genau darüber sind aber logische Ausführungen des Amtssachverständigen für agrarfachliche Aspekte insbesondere in dessen Befund und Gutachten vom 8.10.2012 ergangen, wozu noch einmal auf die dortigen unmissverständlichen Ausführungen verwiesen wird.

 

Das weitere Vorbringen in der Vorstellung insbesondere zu allgemeinen Belangen der Bewirtschaftung von Kulturlandschaften und Aspekten der Eigenschaft der Marktgemeinde Altmünster als Naturparkgemeinde allgemein können auf den vorliegenden Fall nicht heruntergebrochen werden, da die Gesetzeslage und insbesondere die höchstgerichtliche Rechtsprechung den Prüfungsmaßstab für die hier gegenständliche Rechtsfrage klar vorgeben. Auch vermag die Argumentation, die betroffene Grundfläche gelte als eigenständiger landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne finanzrechtlicher Bestimmungen deswegen keine andersartige Entscheidung  herbeizuführen, da die Einstufung eines Betriebes im Sinne steuerrechtlicher Vorschriften allgemein auf völlig anderen Wertungen als im Raumordnungsrecht beruht und daher aus diversen finanzrechtlichen Bewertungsvorschriften oder einkommenssteuerrechtlichen Vorschriften kein Argument für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 abgeleitet werden kann.

 

Schließlich ist den Vorstellungswerbern insoferne beizupflichten, als diese einen Austauschplan, und zwar datiert mit 16.2.2012, vorgelegt haben, wobei vorerst außer Acht gelassen werden kann, ob dieser Plan lediglich den beigezogenen Sachverständigen oder eben auch der Behörde vorgelegt wurde, da schon aufgrund des Umstandes, dass dieser Plan im Gesamtakt ist und die Berufungsbehörde auch darauf Bezug nimmt, auf das Vorhandensein und somit auch die Beachtung dieses Plans im gegenständlichen Verfahren zwingend geschlossen werden kann.  Konkret ergibt sich dies schon daraus, dass mit Schreiben vom 5.3.2012 die Gemeinde unter Nennung ihrer Geschäftszahl für den gegenständlichen Akt den Amtssachverständigen um eine Stellungnahme aus dem Agrarfach deswegen ersucht hat, weil zwischenzeitig sowohl ein Pachtvertrag vom 15.8.2011 als auch ein neuer Bauplan vom 16.2.2012 vorgelegt worden wäre, weshalb (wörtlich)"von diesen neuerlichen Erkenntnissen und Fakten auszugehen wäre". Nichtsdestotrotz hat jedoch die neuerliche Beurteilung des Amtssachverständigen x, welcher sich mit den geänderten Umständen explizit auseinander gesetzt hat, wiederum ergeben, dass die Annahme eines Nebenerwerbes aus dortiger Sicht jedenfalls nicht gerechtfertigt ist, weshalb der Bescheid diesbezüglich nicht mit einem wesentlichen Mangel behaftet ist, wie die Beschwerdeführer meinen.

 

Anzumerken ist zu alldem auch, dass vorerst vom Beschwerdeführer, x wie der seinerzeit beigezogene Amtssachverständige x in dessen Gutachten vom 19.4.2011 angegeben hat, gar kein, eine landwirtschaftlich – betriebliche- Tätigkeit darstellender Erlös  erzielt wurde, was somit ins Verhältnis damit zu setzen ist, ob sich die wirtschaftlichen Umstände durch Zupachtung einer 1,13 ha großen Wiese allenfalls entscheidend geändert haben. Dies ist aber eben genau nicht der Fall, wozu auf die umfangreichen obigen Begründungen verwiesen wird.

 

Aus all diesen Umständen ist daher für das Landesverwaltungsgericht durch das abgeführte Verfahren der Behörde letztlich klar hervorgekommen, dass die Errichtung der gegenständlichen baulichen

Anlage wegen Widerspruchs zu § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 iVm § 30 Oö. BauO 1994 zu versagen war, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer