LVwG-410545/9/Kof/SH
Linz, 24.08.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau R.W., geb. x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. F.M., x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirks-hauptmannschaft Schärding vom 15. Jänner 2015, Sich96-58-2014, wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes, nach der am 6. Juli 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Hinsichtlich den die nunmehrige Beschwerdeführerin betreffenden Teil des behördlichen Straferkenntnisses wird der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt. Die Beschwerdeführerin hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
II. Der die nunmehrige Beschwerdeführerin nicht betreffende Teil des behördlichen Straferkenntnisses „Die Video-Lotterie-Terminals K. Auftragsterminal SN x samt Banknoteneinzugsgerät BNL-SNr. x und K. Auftragsterminal x samt Banknoteneinzugsgerät BNL-SNr. x als Eingriffsgegenstände werden gegenüber den jeweiligen Eigentümern dieser Gegenstände (hinsichtlich der Auftragsterminals die G. s.r.o., x, B., Republik S., mit Zweigniederlassung in der x, in W. und hinsichtlich der Banknoteneinzugsgeräte die P. Ges.m.b.H., x, G.) gemäß § 17 Abs.1 VStG i.V.m. § 52 Abs.4 Glücksspielgesetz für verfallen erklärt“ war nicht Gegenstand dieses Beschwerde-verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die belangte Behörde hat an die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:
Gegen dieses Straferkenntnis hat – nur – die Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Am 6. Juli 2015 wurde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter der Bf, eine Vertreterin des Finanzamtes Braunau Ried Schärding sowie die Zeugen, Herr G.H. und Herr W.G., beide Finanzamt Braunau Ried Schärding, teilgenommen haben.
Der Bf wurde im behördlichen Straferkenntnis zur Last gelegt, sie habe als „ständige Vertreterin und außenvertretungsbefugte Person der G. s.r.o.“ die im behördlichen Straferkenntnis angeführte Verwaltungsübertretung begangen.
Die Tatzeit war vom 25.03.2014 bis 27.05.2014.
Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ............ strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist – im vorliegenden Fall die handelsrechtliche Geschäftsführerin.
Siehe die in Walter-Thienel – Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E80 zu § 9 VStG (Seite 196f) zitierte Judikatur
Einem zum handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellten Bf kann erst ab dem Zeitpunkt der Bestellung ein strafbares Verhalten als Organ dieser Gesellschaft im Sinne des § 9 VStG angelastet werden; siehe die in Walter-Thienel, aaO, E105, E106 zu § 9 VStG (Seite 201) zitierte Judikatur.
Die Bf ist
- seit 25. März 2014 selbständige Vertreterin und
- seit 3. Dezember 2014 handelsrechtliche Geschäftsführerin
der G. s.r.o.
Zur Tatzeit (25. März 2014 bis 27. Mai 2014) war die Bf daher „nur“ ständige Vertreterin, nicht jedoch handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser Firma.
Da die Bf erst am 3. Dezember 2014 als handelsrechtliche Geschäftsführerin bestellt wurde, kann ihr eine im Zeitraum 25. März 2014 bis 27. Mai 2014 begangene Verwaltungsübertretung nicht angelastet werden.
Zur „Tatzeit“ war die Bf – nur – „ständige Vertreterin“ der Firma G. s.r.o.
§ 9 Abs.1 und § 9 Abs.2 VStG ist nicht zu entnehmen, dass ein gemäß § 254 Aktiengesetz bestellter „ständiger Vertreter“ als zur Vertretung nach außen berufen oder verantwortlicher Beauftragter ist; vgl. VwGH vom 15.12.2003, 2003/03/0149; vom 25.11.2004, 2003/03/0231 ua.
Hinsichtlich den, die Bf betreffenden Teil des Straferkenntnisses war somit der Beschwerde stattzugeben, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und auszusprechen, dass die Bf weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.
II. Der Spruchteil
„Die Video-Lotterie-Terminals K. Auftragsterminal SN x samt Banknoteneinzugsgerät BNL-SNr. x und K. Auftragsterminal x samt Banknoteneinzugsgerät BNL-SNr. x als Eingriffsgegenstände werden gegenüber den jeweiligen Eigentümern dieser Gegenstände (hinsichtlich der Auftragsterminals die G. s.r.o., x, B., Republik S., mit Zweigniederlassung in der x in W. und hinsichtlich der Banknoteneinzugsgeräte der P. Ges.m.b.H., x, G.) gemäß § 17 Abs.1 VStG iVm. § 52 Abs.4 Glücksspielgesetz für verfallen erklärt“ ist nicht an die Bf, sondern an die G. s.r.o. bzw. P. Ges.m.b.H. gerichtet und war daher nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler