LVwG-410545/9/Kof/SH

Linz, 24.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau R.W., geb. x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. F.M., x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirks-hauptmannschaft Schärding vom 15. Jänner 2015, Sich96-58-2014, wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes, nach der am 6. Juli 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Hinsichtlich den die nunmehrige Beschwerdeführerin betreffenden Teil des behördlichen Straferkenntnisses wird der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt. Die Beschwerdeführerin hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

II. Der die nunmehrige Beschwerdeführerin nicht betreffende Teil des behördlichen Straferkenntnisses „Die Video-Lotterie-Terminals K. Auftragsterminal SN x samt Banknotenein­zugsgerät BNL-SNr. x und K. Auftragsterminal x samt Banknoteneinzugsgerät BNL-SNr. x als Eingriffsgegenstände werden gegenüber den jeweiligen Eigen­tümern dieser Gegenstände (hinsichtlich der Auftragsterminals die G. s.r.o., x, B., Republik S., mit Zweigniederlassung in der x, in W. und hinsichtlich der Banknoten­einzugsgeräte die P. Ges.m.b.H., x, G.) gemäß § 17 Abs.1 VStG i.V.m. § 52 Abs.4 Glücksspielgesetz für verfallen erklärt“ war nicht Gegenstand dieses Beschwerde-verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Die belangte Behörde hat an die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

„Sie haben es als ständige Vertreterin und außenvertretungsbefugte Person der G. s.r.o, x, B., Republik S. (mit Zweigniederlassung in der x in W.), zu verantworten, dass diese s.r.o. als Eigentümerin und Vermieterin sich zur Teilnahme vom Inland aus an einer verbotenen Ausspielung unternehmerisch beteiligt hat, da sie im Lokal „F.I." in der x in A. vom 25.03.2014 bis 27.05.2014 um 13.15 Uhr über die dort im allgemein zugänglichen Bereich des Lokals aufgestellten beiden im Eigentum der genannten s.r.o. stehenden Video-Lotterie-Terminals K. AuftragsterminalSN x und K. Auftragsterminal x (samt den im Eigentum einer anderen Person stehenden Banknoteneinzugsgeräten BNL-SNr: x bzw. BNL-SNr: x) als Eingriffsgegenstände zentral­seitig SpielerInnen die Durchführung von Glücksspielen wie Ring of Fire -Walzenspiel bei einem Mindesteinsatz von 0,20 Euro mit einer Gewinnaussicht von maximal 20 Euro samt maximal 898 SG - sohin die Teilnahme an Spielen, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhängte - ermöglichte und allfällige Gewinne zu einem vereinbarten Teil einvernahm, ohne dass für die genannte s.r.o. eine Bewilligung, Konzession oder Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes vorlag, weshalb Sie so der Bestimmung des § 52 Abs.1 Z1 4.Fall und Abs.2 1.Fall zuwiderhandelten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 Abs.1 Z1 4.Fall und Abs.2 1.Fall GSpG.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie

gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 GSpG folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 2.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheits­strafe von 12 Stunden.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG 200 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen, das sind 10 % der Strafe.

Außerdem sind gemäß § 54d VStG die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen.

Der zu begleichende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.200 Euro.

 

Die G. s.r.o, x, B., Republik S., mit Zweigniederlassung in der x in W. haftet gemeinsam mit Ihnen zur ungeteilten Hand für diesen Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) in Höhe von 2.200 Euro.

 

Die  Video-Lotterie-Terminals  K.  Auftragsterminal  SN  x  samt Banknoteneinzugsgerät BNL-SNr: x und K. Auftragsterminal x samt Banknoteneinzugsgerät BNL-SNr: x als Eingriffsgegenstände werden gegenüber den jeweiligen Eigentümern dieser Gegenstände (hinsichtlich der Auftragsterminals die G. s.r.o, x, B., Republik S., mit Zweigniederlassung in der x in W. und hinsichtlich der Banknoteneinzugsgeräte die P. Ges.m.b.H, x, G.) gemäß § 17 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 52 Abs. 4 GSpG für verfallen erklärt.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat – nur – die Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 6. Juli 2015 wurde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter der Bf, eine Vertreterin des Finanzamtes Braunau Ried Schärding sowie die Zeugen, Herr G.H. und Herr W.G., beide Finanzamt Braunau Ried Schärding, teilgenommen haben.

 

Der Bf wurde im behördlichen Straferkenntnis zur Last gelegt, sie habe als „ständige Vertreterin und außenvertretungsbefugte Person der G. s.r.o.“ die im behördlichen Straferkenntnis angeführte Verwaltungsübertretung begangen.

 

Die Tatzeit war vom 25.03.2014 bis 27.05.2014.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ............ strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist – im vorliegenden Fall die handelsrechtliche Geschäftsführerin.

Siehe die in Walter-Thienel – Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E80 zu § 9 VStG (Seite 196f) zitierte Judikatur

 

Einem zum handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellten Bf kann erst ab dem Zeit­punkt der Bestellung ein strafbares Verhalten als Organ dieser Gesellschaft im Sinne des § 9 VStG angelastet werden; siehe die in Walter-Thienel, aaO, E105, E106 zu § 9 VStG (Seite 201) zitierte Judikatur.

 

Die Bf ist

- seit 25. März 2014 selbständige Vertreterin und

- seit 3. Dezember 2014 handelsrechtliche Geschäftsführerin

der G. s.r.o.

 

Zur Tatzeit (25. März 2014 bis 27. Mai 2014) war die Bf daher „nur“ ständige Vertreterin, nicht jedoch handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser Firma.

 

Da die Bf erst am 3. Dezember 2014 als handelsrechtliche Geschäftsführerin bestellt wurde, kann ihr eine im Zeitraum 25. März 2014 bis 27. Mai 2014 begangene Verwaltungsübertretung nicht angelastet werden.

 

Zur „Tatzeit“ war die Bf – nur – „ständige Vertreterin“ der Firma G. s.r.o.

 

§ 9 Abs.1 und § 9 Abs.2 VStG ist nicht zu entnehmen, dass ein gemäß § 254 Aktiengesetz bestellter „ständiger Vertreter“ als zur Vertretung nach außen berufen oder verantwortlicher Beauftragter ist; vgl. VwGH vom 15.12.2003, 2003/03/0149; vom 25.11.2004, 2003/03/0231 ua.

 

Hinsichtlich den, die Bf betreffenden Teil des Straferkenntnisses war somit der Beschwerde stattzugeben, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und aus­zusprechen, dass die Bf weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu be­zahlen hat.

 

 

II.          Der Spruchteil

 

„Die Video-Lotterie-Terminals K. Auftragsterminal SN x samt Banknoteneinzugsgerät BNL-SNr. x und K. Auftragsterminal x samt Banknoteneinzugsgerät BNL-SNr. x als Eingriffsgegenstände werden gegenüber den jeweiligen Eigentümern dieser Gegenstände (hinsichtlich der Auftragsterminals die G. s.r.o., x, B., Republik S., mit Zweigniederlassung in der x in W. und hinsichtlich der Banknoteneinzugsgeräte der P. Ges.m.b.H., x, G.) gemäß § 17 Abs.1 VStG iVm. § 52 Abs.4 Glücksspielgesetz für verfallen erklärt“ ist nicht an die Bf, sondern an die G. s.r.o. bzw. P. Ges.m.b.H. gerichtet und war daher nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler