LVwG-410541/9/Zo

Linz, 31.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des G. M., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. P., Dr. S., B., vom 28.1.2015, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich, PK Wels, VStV/915300076939/2015, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspiel­gesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschlagnahmebescheid aufgehoben.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der LPD , PK Wels (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.1.2015 wurde die Beschlagnahme der anlässlich der Kontrolle der Finanzpolizei am 3.12.2014 in dem Lokal mit der Bezeichnung "C. Pub" in W., x, festgestellten Geräte mit der Gehäusebezeichnung "afric2go" und den Seriennummern x und x sowie von 2 USB-Sticks angeordnet. Begründend wurde zusammengefasst im Wesent­lichen ausgeführt, dass es sich bei den von der Finanzpolizei vorläufig beschlag­nahmten Geräten um elektronische Glücksräder handle. Nach Beschreibung des Spielablaufes kam die LPD , PK Wels zur Ansicht, dass der begründete Verdacht bestehe, dass es sich um Glücksspielgeräte handle, durch welche in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werde. Es werde daher fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen und es sei eine Beschlagnahme aufgrund der Bestimmungen des § 53 Abs. 1 GSpG durch die Behörde anzuordnen. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer der Glücksspielgeräte.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde mit der die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich um mehrstufige Dienstleistungsautomaten mit Geldwechselfunktion und entgeltlicher Musikunterhaltung/Musikdownloads handle. Für den Einwurf von Geld erhalte der Kunde ein Wertäquivalent in Form eines Musiktitels. Es bestehe keine Verlustmöglichkeit, weil für jeden Euro ein Musiktitel ausgegeben werde. Dabei handle es sich um eine marktübliche Gegenleistung.

 

Der Kunde könne fallweise vom Gerät einen kostenlosen Bonus als Zugabe erhalten, er könne aber nicht verlieren. In der bisherigen Rechtsprechung des LVwG sei dieses Gerät nicht als Glücksspielapparat eingestuft worden. Die zweitinstanzlichen Behörden hätten sich den Ausführungen des Gutachters F M und der Beurteilung der Stabsstelle Finanzpolizei angeschlossen. Auch das Amt der Oö. LReg habe mit Schreiben vom 7.3.2013, IKD(Pol)-070283/2-2013-O dieses Gerät als Musikautomat eingestuft.

 

Es wurde daher beantragt, die Beschlagnahme aufzuheben und das Gerät an den Eigentümer auszufolgen.

 

I.3. Aufgrund der Beschwerdemitteilung vom 10.3.2015 erstattete die Finanz­polizei, Team 46, als Organ der Abgabenbehörde des Finanzamtes Grieskirchen-Wels eine schriftliche Stellungnahme, worin zusammengefasst ausgeführt wird, dass es sich beim gegenständlichen Gerät zweifelsfrei um ein Glücksspielgerät handeln würde. Dies vor allem deshalb, da die Auszahlungsmöglichkeit erzielter Boni der vorgeblichen Intention, kostenlose weitere Musikstücke zu gewähren, völlig widerspreche. Allenfalls erzielte Bonuslieder würden in Betragsform mit einer Stelle nach dem Komma dargestellt und würden diese Gewinne durch Betätigung der grünen "Cash out"-Taste ("Rückgabe/ Wählen ½)" ausgefolgt werden.  Es wurde eine mündliche Verhandlung bean­tragt.

Zur ausdrücklichen Frage des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, ob die behauptete Möglichkeit des Downloads von Musiktiteln überprüft wurde, gab die Finanzpolizei keine Stellungnahme ab.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erhob Beweis durch Einsicht­nahme in den unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde übermittelten Verfahrensakt, in das Gutachten von F M vom 21.2.2013, in das Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales vom 7.3.2013 sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.8.2015.

 

II.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht – in Ergänzung zu den Punkten I.1. und I.3. – von folgendem Sachverhalt aus:

 

Anlässlich einer von Organen der Abgabenbehörde am 3.12.2014 im Lokal mit der Bezeichnung "C. Pub" in W., x, durchgeführten Kontrolle wurden unter anderem zwei Geräte mit der Gerätebezeichnung "afric2go" und den Seriennummern x und x sowie zwei zu diesen Geräten gehörende USB-Sticks betriebsbereit vorgefunden.

 

Von der Finanzpolizei wurde eine Probebespielung durchgeführt, wobei deren Ergebnis im Wesentlichen mit der Beschreibung des Gerätes mit der Gehäuse­bezeichnung "afric2go" im Sachverständigen-Befund des F M vom Februar 2013 übereinstimmt. Es handelt sich demnach um ein Gerät, welches unter anderem für Geldwechselzwecke verwendet werden kann. Auf dem Gerät befanden sich eine rote und eine grüne Taste. Mittels Drücken der grünen Taste konnte zunächst zwischen Stufe 1,2 und 4 gewechselt werden. Durch Einwerfen von Münzen oder Einführen von Banknoten in den Banknotenakzeptator kam es zur Anzeige eines entsprechenden Guthabens auf dem Kreditdisplay. Abhängig vom gewählten Multiplikator (der gewählten Stufe) konnten in weiterer Folge durch Drücken der roten Taste 1,2 oder 4 (je nach Stufe) Lieder am Automaten angehört oder auf einen USB-Stick, welcher am Automaten anzuschließen war, kopiert werden, wobei im Falle des Downloads der Kunde das Recht zur nicht gewerblichen Verwendung im privaten Rahmen erwarb. Wurde die rote Taste bei Stufe 1 gedrückt, so verringerte sich der Kreditstand um einen Euro, bei gewählter Stufe 2 bzw. 4 verringerte sich der Kreditstand um zwei bzw. vier Euro.

 

Während des Anhörens oder Kopierens der Musik, also bereits aufgrund des Drückens der roten Taste, kam es automatisch zur Aktivierung eines zufallsabhängigen Bonussystems am Gerät, bei dem der Beleuchtungsumlauf in den Zahlenfeldern in der Gerätemitte ausgelöst wurde. Die Aktivierung dieses Beleuchtungsumlaufes erfolgte ohne weitere vermögenswerte Leistung. Sofern am Ende des vom Kunden nicht beeinflussbaren Beleuchtungsumlaufs ein Zahlenfeld beleuchtet blieb, blieb ein Guthaben auf dem Anzeigedisplay stehen, welches dem Kredit zugezählt werden konnte. Das aktivierte zufallsabhängige Bonussystem ermöglichte in der Stufe 1 einen Bonus (ein weiteres Guthaben) von 2/4/6/8 oder 20, in Stufe 2 einen Bonus (ein weiteres Guthaben) in doppelter und in Stufe 4 einen Bonus in vierfacher Höhe. Durch Drücken der grünen Taste konnte der Kredit inklusive eines allfällig erzielten Bonus ausge­worfen werden.

 

Bezüglich der Möglichkeit, die Musiktitel anzuhören, ergibt sich aus der Anzeige der Finanzpolizei, dass aufgrund der im Lokal gespielten Musik und der Hintergrundgeräusche die Musik aus den Geräten nur schlecht wahrnehmbar war. Bei angestecktem USB-Stick war die Musik überhaupt nicht hörbar. Bezüglich einer Auswahl- und Downloadmöglichkeit hat die Finanzpolizei keine Feststellungen getroffen, weshalb entsprechend dem Gutachten davon auszugehen ist, dass die Musiktitel vom Kunden ausgewählt und auf dem USB-Stick gespeichert werden konnten. Afrikanische Musiktitel können im Internet zu Preisen zwischen 0,75 und 1,35 Euro erworben werden.

 

In einem an die afric2go GmbH gerichteten Schreiben des Amtes der
Oö. Landesregierung vom 7.3.2013 wird mitgeteilt, dass nach "telefonischer Rücksprache und eingeholter Stellungnahme [...] vom Bundesministerium für Finanzen [...] mitgeteilt [wurde], dass der Automat afric2go [...] als Musikautomat (Musicbox) einzustufen ist."

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom der belangten Behörde vorgelegten Akt, den Aussagen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung sowie dem Gutachten von F M vom Februar 2013, und dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales vom 7.3.2013. Aufgrund der bekannten Funktionsweise identer Geräte und fehlender konkreter, dagegen sprechender Feststellungen durch die Kontrollorgane kann die Behauptung des Bf, dass ein Herunterladen von Musiktiteln möglich ist, nicht widerlegt werden.

 

 

III. Gemäß § 53 Abs. 1 GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücks­spielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfs­mittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

1.   der Verdacht besteht, dass

a)   mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder

b)   durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder

2.   fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Ein­griffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder

3.   fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 GSpG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG daran beteiligt.

 

Nach § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

 

Ausspielungen sind nach § 2 Abs. 1 GSpG Glücksspiele,

1.   die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2.   bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammen­hang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3.   bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögens­werte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

 

Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG sind solche Ausspielungen verboten, für die einerseits eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die andererseits auch nicht iSd § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Nach dem Basisgutachten M ist "afric2go" ein mehrstufiger Dienst­leistungsautomat. Er kann als Geldwechsler oder als Musikautomat verwendet werden. Im Gerät sind 121 nummerierte Musiktitel afrikanischer Herkunft gespeichert, an denen die afric2go GmbH die Rechte zur Veröffent­lichung hat und die periodisch erneuert werden, um laufend ein attraktives Musikprogramm zu bieten. Die Musiktitel werden in akzeptabler Qualität abgespielt, dauern drei bis fünf Minuten und können nicht unterbrochen oder abgebrochen werden. Folgender Ablauf der wesentlichen Funktionen wird im Gutachten beschrieben:

 

Durch die Betätigung der grünen "Rückgabe/Wählen" Taste kann die Stufe 1 (ein Lied) oder Stufe 2 (zwei Lieder) gewählt werden. Mittels Geldeingabe muss ein Guthaben auf dem Kreditdisplay hergestellt werden. Durch Drücken der roten "Musik kopieren" Taste können die Musiktitel auf einen USB-Stick geladen werden. Der Preis für ein Musikstück beträgt je 1 Euro. Zur Auswahl können die im Gerät gespeicherten Musiktitel, die im linken Display am Gerät angezeigt werden, durch kurzes Drücken der roten "Musik kopieren" Taste hintereinander aufgerufen werden und danach ist die Wahl durch langes Drücken dieser Taste zu bestätigen. Bei Stufe 2 erfolgt die Auswahl der Musiktitel analog in zwei Stufen. Dies stellt auch die Auswahl des Einsatzes von 1 Euro oder 2 Euro dar.

 

Abhängig von der gewählten Stufe (Multiplikator) können in weiterer Folge 1 oder 2 Lieder als MP3-Datei auf einen USB-Stick geladen werden. Der USB-Stick muss zu Beginn am USB 2.0-Steckplatz unter dem Display zur Liederanzeige angesteckt werden. Ein Download erfolgt anschließend durch Drücken der roten "Musik kopieren"–Taste.

 

Mit dem jeweiligen Drücken der roten Taste zum Kopieren eines Musiktitels wird ein Zufallsgenerator aktiviert, der zu einem vom Spieler nicht beeinflussbaren Beleuchtungsumlauf führt, wobei ein allfällig erlangter Bonus durch Aufleuchten eines entsprechenden Zahlensymbolfeldes (2/4/6/8/20) sowie der Displayanzeige "Rabatt" mit Angabe der Zahl im Anzeigedisplay für Musiktitel ersichtlich ist. Durch Drücken einer beliebigen Taste wird der angezeigte "Rabatt" dem Kredit zugezählt.

 

Ein Kreditguthaben inklusive eines allfällig erzielten "Rabatts" kann jederzeit durch Drücken der grünen "Rückgabe/Wählen"-Taste in Münzen und durch Drücken der orangen Wechseltaste in 10 Euro Banknoten ausgeworfen werden.

 

Nach der schlüssigen Ansicht des Sachverständigen handelt es sich um einen Dienstleistungsautomaten für Geldwechselzwecke und zur Musikunterhaltung bzw. für den Musikdownload gegen Entgelt. Das im Modus Musikunterhaltung integrierte zufallsabhängige Gewinnspiel erfordert keine zusätzliche vermögens­werte Leistung, weshalb keine Verlustsituation beim Kunden eintreten kann, der für einen Euro jeweils ein Musikstück erhält.

 

IV.2. Das verfahrensgegenständliche Gerät mit der FA-Nr. 4 "afric2go" deckt sich hinsichtlich seiner Funktionen, die sich aus den von der Finanzpolizei herge­stellten Unterlagen sowie der Zeugenaussage ergeben, mit dem im Basis­gutachten beschriebenen Gerät. Es sind keine Umstände hervorgekommen, aus denen sich ergeben würde, dass sich das gegenständliche Gerät wesentlich von jenem, welches im Basisgutachten beschrieben wird, unterscheidet. Insbe­sondere ergibt sich aus dem Akt, dass ein Herunterladen von Musik auf den bereitgestellten oder einen mitgebrachten USB-Stick möglich war. Es hat sich lediglich erwiesen, dass das vorliegende Gerät über einen zusätzlichen Vervielfachungsfaktor (4) verfügt. Dies ändert jedoch nichts an der grund­sätzlichen Funktion des Gerätes. Der rechtlich relevante Umstand, dass kein Einsatz geleistet wird, ist von der Frage der Gegenleistung (Musikdownload, -hören) abhängig. Diese Funktion stand nachgewiesenermaßen zur Verfügung. Bei angestecktem USB-Stick war keine Musik hörbar. Auch dieser Umstand deckt sich mit dem Basisgutachten (Punkt 2.5; 3.3) und ist diese Funktionsweise seit langem bekannt. Es bestand sohin die Möglichkeit des Anhörens oder des Herunterladens der Musikstücke auf einen USB-Stick.

 

Für die Leistung von 1 Euro war also ein Wertäquivalent vorhanden (Anhören oder Herunterladen eines aus einer größeren Anzahl auswählbaren Liedes), weshalb für den daran anschließenden zufallsabhängigen Beleuchtungsumlauf (Gewinnspiel) kein Einsatz geleistet werden musste. Der Kunde konnte, vergleichbar mit gängigen "Downloadportalen" (iTunes, Amazon etc.), Musik erwerben und diese auch für nichtgewerbliche Zwecke weiter verwenden. Für den Lichterkranzlauf war vom Kunden kein weiterer Einsatz mehr zu leisten. Insofern ist davon auszugehen, dass keine Ausspielungen iSd § 2 GSpG stattge­funden haben. Ermittlungsergebnisse, die eine andere Ansicht rechtfertigen könnten, sind dem Akt nicht zu entnehmen.

 

Aus den Ermittlungsergebnissen der Finanzpolizei ergibt sich, dass ein Download der Musiktitel auf einen angesteckten USB-Stick grundsätzlich möglich war. Dem Kunden wurde damit zweifelsfrei die Möglichkeit geboten, diesen zu nutzen, um die erworbenen digitalen Musikstücke zu speichern. Wegen dieser Download-Möglichkeit kommt es auf die Möglichkeit, das Lied anzuhören, und damit auf die anderweitige Beschallung des Raumes nicht an.

 

Wesentlich ist, dass bei vorliegendem Gerät, wie im Basisgutachten dargestellt, keine Verlustsituation eintreten kann, weil der Verwender für jeden Euro ein Musikstück als Gegenleistung erhält. Es fehlt sohin bereits die Wurzel des Glücksspieles, nämlich die Einsatzleistung an sich.

 

Dem Gericht liegt zudem ein Gutachten des gerichtlich beeideten Sachver­ständigen Mag. M D S vom 8.8.2013 vor. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Verkauf eines Musikstückes in digitaler Form (mp3-Dateien) zum Preis von 1 Euro an Endkonsumenten als marktüblich anzusehen ist. Diese Einschätzung erscheint dem zuständigen Richter nachvoll­ziehbar und schlüssig.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Geräten vom Typ „Fun Wechsler“ in seiner Judikatur (vgl. nur VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068) ausgeführt, dass nach den Feststellungen zum Spielverlauf das Gerät für einen Einsatz von 1 Euro eine Gewinnchance bot. Durch den Einwurf (bzw. das Belassen im Gerät nach Gebrauch der Geldwechselfunktion) von einer bzw. mehrere Münzen und Abspielen eines Musikstückes, was zum Verlust eines Euro führte, und durch den damit verbundenen automatischen Start des Beleuchtungsumlaufes bzw. Lichtkranzlaufes erwarb der Spieler die Chance, bei Aufleuchten eines Zahlen- oder Betragssymbols nach neuerlicher Einsatzleistung durch Betätigen der roten Taste den angezeigten Betrag und damit einen Gewinn zu realisieren.

 

Während bei den in der Judikatur angeführten „Fun Wechslern“ die Musiktitel­auswahl – soweit sie überhaupt möglich war – nur im Rahmen von 12 meist schlecht hörbaren Musikstücken erfolgen konnte und diese daher von untergeordneter Bedeutung war, stehen beim Gerät "afric2go" bekanntermaßen 121 gespeicherte Musikstücke afrikanischer Herkunft zur Verfügung. Diese können ausgewählt (Wahlmöglichkeit mit Displayanzeige), heruntergeladen und mitgenommen werden. Das Gewinnspiel wird erst während des Downloads gestartet. Im Unterschied zu Geräten vom Typ „Fun Wechsler“ wird das Entgelt von 1 Euro bei "afric2go" für den Musiktitel entrichtet, der als äquivalente Gegenleistung anzusehen ist. Der mit dem Erwerb eines Musiktitels verbundene zufallsabhängige Beleuchtungsumlauf ist zwar ein Gewinnspiel, für das der Kunde aber keinen Einsatz leisten muss, weshalb auch keine Verlustsituation eintreten kann. Weil ein Erwerb des Musiktitels, insbesondere durch Herunterladen auf einen Datenträger, möglich ist, und daher dem eingeworfenen Betrag ein angemessenes Wertäquivalent gegenübersteht, muss davon ausgegangen werden, dass kein Glücksspiel iSd Gesetzes vorliegt, weil kein Einsatz geleistet wird. Der Kunde kann nämlich vergleichbar mit gängigen sonstigen "Downloadportalen" (iTunes, Amazon, etc.) Musik erwerben und diese auch für private Zwecke weiter verwenden. Für den automatischen Beleuchtungsumlauf bzw das zufallsabhängige Bonussystem wird vom Kunden kein Einsatz mehr geleistet. Es ist daher – in Anlehnung an die Rechtsansicht des Bundes­ministeriums für Finanzen – davon auszugehen, dass bei dem gegenständlichen Gerät "afric2go" keine Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG erfolgen (so auch bereits UVS Niederösterreich vom 23.9.2013, Senat-PL-13-0128; UVS Oberösterreich vom 20.12.2013, VwSen-360397; vgl. weiters das im Akt befindliche Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, vom 7.3.2013 sowie das Gutachten des Sachverständigen F  M betreffend das Gerät "afric2go").

 

Unerheblich ist dabei nach Ansicht des Gerichts, aus welchem inneren Antrieb der Anwender den Automaten verwendet, also mit dem Wunsch ein Musikstück zu erwerben, oder einen Gewinn zu erzielen, da es für die Frage, ob eine Aus­spielung vorliegt, einzig darauf ankommt, ob der Anwender objektiv betrachtet einen Einsatz leistet. Dies ist bei vorliegenden Geräten nicht der Fall, da bereits bei Einsetzen der Gewinnspielfunktion ein adäquater, vermögenswerter Aus­tausch stattgefunden hat und der Geldbetrag „verbraucht“ ist. Die anders­lautende Ansicht hätte zur Folge, dass jedes Gewinnspiel, welches in Zusammen­hang mit dem Erwerb einer anderen Leistung, bspw. in Zusammenhang mit Zeitschriften oder Getränken veranstaltet wird, ggf. als Glücksspiel im Sinne des GSpG zu qualifizieren wäre, wenn der Käufer die Zeitschrift/das Getränk nicht wegen ihres Inhaltes sondern wegen des Gewinnspieles kauft. Auch hier setzt der Käufer letztendlich einen Geldbetrag (Kaufpreis) ein. Wirft er die Zeitschrift ungelesen weg, wird deshalb aus dem Gewinnspiel kein Glücksspiel iSd GSpG.

 

Der für das Musikstück geleistete Betrag entspricht den Marktpreisen für mp3-files mit afrikanischer Musik, bzw. liegt sogar etwas unter den durchschnittlichen  Preisen. Es hat sich gezeigt, dass der Preis von 1 Euro pro Titel durchaus im günstigen auf dem Markt verfügbaren Bereich liegt, zumal etwa bei amazon.de der größte Anteil der verfügbaren Titel um den deutlich höheren Preis von
1,29 Euro angeboten wird. Die erhebliche Anzahl an verfügbaren afrikanischen Titeln zeigt zudem, dass ein Markt für derartige Musik vorhanden ist.

 

IV.3. Im Ergebnis war daher der Beschwerde der Bf stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Bezüglich der Ausfolgung der Geräte wird der Beschwerdeführer an die Verwaltungsbehörde verwiesen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu derartigen Geräten ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hin­weise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl