LVwG-400095/3/FP/TK
Linz, 22.06.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von W. R., geb. x, x, B., Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 9. April 2015, Zl. BZ-BauR-12063-2014, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs-strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels (belangte Behörde) vom 9. April 2015, Zl. BZ-BauR-12063-2014, wurde über den Beschwerdeführer (Bf) eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 3 BStMG verhängt. Der Bf habe als Außenvertreter der Zulassungsbesitzerin eines im Straferkenntnis näher bezeichneten LKW zu vertreten, dass am 3. April 2014, gegen 18:04 Uhr im Gemeindegebiet W.,, Bezirk W. S. auf der Ax, Mautabschnitt W. N. – x Terminal W., bis zu km 14.580, die für die Benützung von Autobahnen vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Es sei festgestellt worden, dass der Nachweis für die Zuordnung des Fahrzeuges zu jener Tarifgruppe, die der deklarierten EURO-Emissionsklasse entspreche, nicht erbracht worden sei, wodurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.
Der Bf habe dadurch die §§ 10, 11 und 20 Abs 1 BStMG verletzt.
In ihrer Begründung wiederholte die belangte Behörde den Spruch und gab den Einspruch des Bf gegen die bezughabende Strafverfügung, sowie eine von ihr eingeholte Stellungnahme der ASFINAG vom 9. Dezember 2014 wieder. Begründend führte sie aus, die Tat sei dem Bf in objektiver und subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Sein Verhalten sei als sorgfaltswidrig einzustufen, da es ihm obgelegen sei, unter anderem, für eine ordnungsgemäße Entrichtung der Maut zu sorgen und den Nachweis der Euro-Emissionsklasse einzubringen.
I.2. In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 20. April 2015 führte der Bf aus, er verweise zum wiederholten Male darauf, dass er kein Vergehen begangen habe. Die Maut sei entsprechend der EURO – Emissionsklasse 5 (in welche das Kfz eingestuft sei) entrichtet worden. Das Kfz sei in Österreich am 11. April 2014 mit EURO – Emissionsklasse 5 zugelassen worden. Es sei in erheblichem Umfang Maut bezahlt worden.
Der Bf beantragte die Einstellung des Verfahrens.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den mit Schreiben vom 7. Mai 2015, unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde, übermittelten Verwaltungsstrafakt.
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die öffentliche mündliche Verhandlung (§ 44 Abs. 2 VwGVG).
II.2 Folgender entscheidungswesentlicher S a c h v e r h a l t steht fest:
Der Bf ist Geschäftsführer der E. GmbH & Co KG in B., D.. Diese war am 3. April 2014 Halter eines LKW M B x mit dem deutschen Kennzeichen x.
Am 3. April 2014 wurde für das gegenständliche Fahrzeug an einer GO-Vertriebsstelle eine GO-Box erworben und auf dieser die EURO – Emissionsklasse (EEK) 5 hinterlegt. Der Bf war nicht Lenker des ggst. Fahrzeuges.
Eine Übermittlung von Nachweisdokumenten hinsichtlich der EEK an die ASFINAG unterblieb. Der LKW wurde am 11. April 2014 in Österreich auf das amtliche Kennzeichen x zugelassen und der GO-Box Vertrag hinsichtlich des deutschen Kennzeichens aufgelöst.
II.3 Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen hinsichtlich des vorgeworfenen Tatzeitpunktes ergeben sich primär aus der Stellungnahme der ASFINAG vom 9. Dezember 2014, in welcher festgehalten wird, dass die Hinterlegung der EEK 5 am 3. April 2014, also am Tag des Erwerbs der GO-Box, erfolgt ist.
III.1. Gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungs-abhängigen Maut.
Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.
Gemäß § 9 Abs. 4 BStMG legt die ASFINAG in der Mautordnung die Tarife für die durch Anschlussstellen und Knoten begrenzten Straßenabschnitte (Mautabschnitte) fest.
Die Mauttarife sind in der Mautordnung nach Maßgabe des Artikels 7g Abs. 1 und 4 der Richtlinie 1999/62/EG sowie der in Anhang 0 dieser Richtlinie angeführten EURO-Emissionsklassen zu differenzieren. In der Mautordnung kann auch eine Differenzierung der Mauttarife nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung nach Maßgabe des Artikels 7g Abs. 3 und 4 der Richtlinie 1999/62/EG erfolgen. Die EURO-Emissionsklassen sind zu Tarifgruppen zusammenzufassen. Differenzierungen nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung sind auch eingeschränkt auf einzelne Mautabschnitte oder Fahrzeugkategorien zulässig (Abs. 5).
Gemäß § 14 Abs. 1 BStMG hat die ASFINAG Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken festzulegen (Mautordnung).
Punkt 5.2 der Mautordnung, Teil B, besagt u.a., dass Kfz grundsätzlich der höchsten Tarifgruppe und der EURO-Emissionsklasse 0 oder I zugeordnet werden, wenn nicht ausdrücklich die Eintragung einer besseren EURO-Emissionsklasse erklärt wurde. An der GO-Vertriebsstelle wird die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung einer verlangten EURO-Emissionsklasse nicht geprüft. Die Rechtmäßigkeit der verlangten EURO-Emissionsklasse ist der ASFINAG durch entsprechende Nachweisdokumente entweder vorab oder im Nachhinein binnen
14 Kalendertagen (einlangend), gerechnet ab Hinterlegung der verlangten EURO-Emissionsklasse, nachzuweisen (vgl. Punkt 5.2.2.1, Teil B, der Mautordnung). Die ausdrücklich verlangte EURO-Emissionsklasse wird an der GO-Vertriebsstelle auf der GO-Box und im Zentralsystem hinterlegt und ist damit unmittelbar tarifrelevant. Ein Anspruch auf Verrechnung des der jeweiligen Tarifgruppe zugeordneten Mauttarifs entsteht erst dann, wenn die EURO-Emissionsklasse an der GO-Vertriebsstelle hinterlegt wurde und die Nachweisprüfung (Nachweis der Rechtmäßigkeit der verlangten EURO-Emissionsklasse) positiv abgeschlossen wurde. Zusätzlich wird bei der Hinterlegung der EURO-Emissionsklasse von der GO-Vertriebsstelle ein Informationsbeleg zu den gespeicherten Fahrzeugdaten übergeben, der u.a. Hinweise über allfällige vom Zulassungsbesitzer zu beachtende Fristen enthält.
Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG begehen Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.
Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 gelten als an jenem Ort begangen, an dem die Benützung von Mautstrecken mit einem gemäß § 9 Abs. 6 vierter Satz vorläufig einer Tarifgruppe zugeordneten Fahrzeug durch automatische Überwachung oder durch dienstliche Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans festgestellt wurde (Abs. 4).
§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).
Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, ist die ASFINAG ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).
Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht
(Abs. 6).
§ 44a VStG sieht vor, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, Nachfolgendes zu enthalten hat:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
III.2. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
In seinem Erkenntnis vom 31. Juli 2014, Ro 2014/02/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt ausgesprochen: „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die Berufungsbehörde in Verwaltungsstrafsachen berechtigt, die als erwiesen angenommene Tat – unter Beachtung der durch das Verbot der reformatio in peius (§ 51 Abs 6 VStG, vgl nun § 42 VwGVG) gezogenen Grenzen – einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, zu unterziehen (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Oktober 2007, Zl: 2006/09/0031). Im Hinblick auf die den Verwaltungsgerichten übertragene Pflicht, in Verwaltungsstrafsachen über Beschwerden meritorisch zu entscheiden (Art 130 Abs 4 erster Satz B-VG und § 50 VwGVG), kann für das Beschwerdeverfahren gegen Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden vor den Verwaltungsgerichten nichts anderes gelten.“
Mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2013, 2009/06/0189, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass "‘Sache‘ des Berufungsverfahrens [...] die Angelegenheit [ist], die Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz war; die den Entscheidungsspielraum der Berufungsbehörde begrenzende Sache iSd (gemäß § 24 VStG im Strafverfahren anwendbaren) § 66 Abs. 4 AVG ist also nicht etwa jene, welche in erster Instanz in Verhandlung war, sondern ausschließlich die, die durch den (Spruch des) erstinstanzlichen Bescheid(es) begrenzt ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 1265 unter E 111f zu § 66 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde war somit nur die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannte Tat.“
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den Sprucherfordernissen nach § 44a Z 1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, dass diese erstens nach Tatort und Tatzeit unverwechselbar feststeht sowie zweitens eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und damit auch die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit verst. Senaten VwSlg 11.466 A/1984 und VwSlg 11.894 A/1985); im Spruch sind daher alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind.
Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Bescheidspruch alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind, angeführt sind. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung (VwGH vom 24. Mai 2013, 2012/02/0174).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung iSd § 44a Z 1 VStG darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, um ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis, sein (VwGH 17. April 2014, 2010/04/0057).
Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden.
III.3. Die belangte Behörde führt in ihrem Straferkenntnis die §§ 10, 11 und 20 Abs. 1 BStMG als Rechtsgrundlagen für das vorliegende Strafverfahren an.
Das BStMG regelt in seinem 3. Abschnitt die zeitabhängige Maut (Vignette), unter den Normen der §§ 10 und 11 diesbezügliche Grundlagen und in § 20 Abs 1 BStMG die Mautprellerei iZh mit der zeitabhängigen Maut.
Die Anwendung dieser Bestimmungen im ggst. Verfahren ist angesichts des Umstandes, dass vorliegend nur die fahrleistungsabhängige Maut in Betracht kommen kann, verfehlt. Die belangte Behörde ist offensichtlich einem Versehen unterlegen.
Das Verwaltungsgericht ist jedoch auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist (VwGH vom 1. Juli 2005, 2001/03/0354) zu einer Richtigstellung der im behördlichen Straferkenntnis als verletzt behaupteten Rechtsvorschriften berechtigt (VwGH vom 18. Oktober 2005, 2001/03/0145), solange dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (VwGH 31. Jänner 2000, 97/10/0139; VwGH 22. Oktober 2012, 2010/03/0065.
Aus dem Spruch lässt sich ableiten, dass die belangte Behörde den Bf als Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin eines LKW verfolgen will, die ihrer Verpflichtung, binnen 14 Tagen die auf der GO-Box hinterlegte EEK 5 nachzuweisen, nicht nachgekommen ist.
Das Verwaltungsgericht wäre demnach berechtigt eine Berichtigung der anzuwendenden Normen vorzunehmen.
Zumal der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses jedoch auch sonst den oben dargestellten Erfordernissen nicht genügt, hatte eine diesbezügliche Richtigstellung zugunsten der gänzlichen Behebung zu unterbleiben.
III.4. Die belangte Behörde hat dem Bf als Tatzeitpunkt den 3. April 2014, 18:04 Uhr vorgeworfen. Dieser Vorwurf ist verfehlt.
Beim Tatbestand des § 20 Abs 3 BStMG handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt, welches das Unterlassen des rechtzeitigen Nachweises der für den Zulassungsbesitzer günstigeren EEK mit Strafe bedroht.
Diese Meldung hat der Zulassungsbesitzer vorzunehmen.
Zur Erfüllung seiner Verpflichtung stehen dem Zulassungsbesitzer nach Punkt 5.2.2.1. der Mautordnung 14 Kalendertage zur Verfügung („Einmeldefrist“).
Zumal die Hinterlegung der EEK 5 auf der GO-Box vorliegend am 3. April 2014 erfolgte, ergibt sich, dass der Bf den Nachweis hinsichtlich der EEK bis zum Ablauf des 17. April 2014 zu erbringen hatte, sodass ein deliktisches Verhalten frühestens ab dem 18. April 2014 vorliegen konnte.
Aus § 20 Abs 3 BStMG, der ein Verstreichenlassen der Einmeldefrist, sowie eine dadurch verursachte, nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Maut zur Erfüllung seines Tatbestandes verlangt, ergibt sich, dass die Tat am Tag der Umstellung auf EEK 5 keinesfalls begangen worden sein kann.
Vielmehr kann eine nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Maut (sofern innerhalb der Einmeldefrist Fahrten stattfanden) nur dann durch die nicht fristgerechte Meldung verursacht worden sein, wenn der einmeldepflichtige Zulassungsbesitzer seiner Verpflichtung bis zum Ende der Einmeldefrist nicht nachgekommen ist. Sind also schon Fahrten zum günstigeren Tarif abgerechnet worden, muss jener Zeitpunkt als Tatzeitpunkt gewählt werden, der unmittelbar auf das Ende der Einmeldefrist folgt.
Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das Bundes-straßenmautgesetz in § 20 Abs 3 die unterlassene „Einmeldung“, nicht aber die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Maut selbst, unter Strafe stellt. Diese ist lediglich Bedingung (arg. „verursachen“) für eine Strafbarkeit nach Abs 3. Demnach bildet die unterlassene Einmeldung dann keine Verwaltungsübertretung, wenn keine Verkürzung von Mautbeträgen stattfindet, etwa wenn das KFZ nicht auf dem mautpflichtigen Straßennetz verwendet wurde.
Daraus ergibt sich, dass als Tatzeit nur jener Zeitpunkt in Betracht kommt, der sich auf das Unterlassen der vom Gesetz geforderten Handlung bezieht, jedenfalls aber nicht jener, zu welchem ggf. eine nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Maut stattfand.
III.5. Es ist also davon auszugehen, dass mangels „Einmeldung“ dem Grunde nach ein tatbildliches Verhalten vorgelegen sein mag, die Behörde dem Bf jedoch einen Tatzeitpunkt vorgeworfen hat, zu welchem ein strafbares Verhalten zweifelsfrei (noch) nicht vorgelegen sein kann.
Eine taugliche Verfolgungshandlung muss die dem Beschuldigten zur Last gelegte Handlung unter Berücksichtigung sämtlicher Erfordernisse des § 44a Z 1 VStG konkretisieren und individualisieren (vgl VwGH 12.5.1989, 87/17/0152).
Es wurden innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des
§ 31 Abs. 1 VStG keine tauglichen Verfolgungshandlungen hinsichtlich eines in Betracht kommenden Tatzeitpunktes gesetzt, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Aus diesem Grund kann der dem Straferkenntnis anhaftende wesentliche Spruchmangel nicht mehr korrigiert werden.
IV. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Strafverfahren zur Einstellung zu bringen.
Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG und § 66 Abs. 1 VStG die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Pohl