LVwG-300774/5/BMa

Linz, 27.11.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des G.E., x, x, gegen den Strafbescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 27. Juli 2015, GZ: SanRB96-86-2015, wegen Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrags­rechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 iVm 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1. Mit Strafbescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 27. Juli 2015, GZ: SanRB96-86-2015, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des AVRAG eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf mit Eingabe vom 26. August 2015 Beschwerde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft von Vöcklabruck hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

4. Die Beschwerde wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. November 2015 zurückgezogen.

 

5. Rechtliche Erwägungen:

 

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

 

Weil die Beschwerde vom 26. August 2015 zurückgezogen wurde, war das Rechtsmittelverfahren einzustellen.

 

Mit der Zurückziehung ist der angefochtene Strafbescheid in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann