LVwG-300715/6/BMa

Linz, 01.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des  H. J. D., x, W., gegen den Bescheid des Bezirks­hauptmanns von Kirchdorf an der Krems vom 22. April 2015, GZ: SanRB96-8-2015, wegen Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. September 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von
730 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der
Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

1) Sie haben als Verantwortlicher der Firma  D. GmbH in x, W., zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeber nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 29.01.2015 um 09:30 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, die Beschäftigte vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 15.04.2014 um 08:18 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.

 

Name: D. B. geb. x

Arbeitsantritt: 14.04.2014 um 06:30 Uhr

Beschäftigungsort: x, W.

Tatort: Gemeinde  W.,  W., x

Tatzeit: 29.01.2015, 09:30 Uhr

 

2) Sie haben als Verantwortlicher der Firma  D. GmbH in x,  W., zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeber nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 29.01.2015 um 09:30 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 05.12.2014 um 07:48 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.

 

Name: A. F. geb. x

Arbeitsantritt: 05.12.2014 um 05:00 Uhr

Beschäftigungsort: x,  W.

Tatort: Gemeinde  W.,  W., x

Tatzeit: 29.01.2015, 09:30 Uhr

 

3) Sie haben als Verantwortlicher der Firma  D. GmbH in x,  W., zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeber nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 29.01.2015 um 09:30 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 03.12.2014 um 10:47 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.

 

Name: D. G. geb. x

Arbeitsantritt: 02.12.2014 um 09:00 Uhr

Beschäftigungsort: x,  W.

Tatort: Gemeinde  W.,  W., x

Tatzeit: 29.01.2015, 09:30 Uhr

 

4) Sie haben als Verantwortlicher der Firma  D. GmbH in x,  W., zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeber nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 29.01.2015 um 09:30 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, die Beschäftigte vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 09.12.2014 um 08:48 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.

Name: K. G. geb. x

Arbeitsantritt: 05.12.2014 um 07:00 Uhr

Beschäftigungsort: x, W.

Tatort: Gemeinde  W.,  W., x

Tatzeit: 29.01.2015, 09:30 Uhr

 

5) Sie haben als Verantwortlicher der Firma  D. GmbH in x, W., zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeber nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 29.01.2015 um 09:30 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 13.08.2014 um 08:51 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.

 

Name: S. L. geb. x

Arbeitsantritt: 11.08.2014 um 11:30 Uhr

Beschäftigungsort: x,  W.

Tatort: Gemeinde  W.,  W., x

Tatzeit: 29.01.2015, 09:30 Uhr

 

6) Sie haben als Verantwortlicher der Firma  D. GmbH in x,  W., zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeber nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 29.01.2015 um 09:30 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, die Beschäftigte vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 13.08.2014 um 08:51 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.

 

Name: J. M. geb. x

Arbeitsantritt: 12.08.2014 um 13:00 Uhr

Beschäftigungsort: x,  W.

Tatort: Gemeinde  W.,  W., x

Tatzeit: 29.01.2015, 09:30 Uhr

 

7) Sie haben als Verantwortlicher der Firma  D. GmbH in x, W., zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeber nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 29.01.2015 um 09:30 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, die Beschäftigte vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 10.11.2014 um 14:59 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.

 

Name: F. P. geb. x

Arbeitsantritt: 10.11.2014 um 10:00 Uhr

Beschäftigungsort: x,  W.

Tatort: Gemeinde  W.,  W., x

Tatzeit: 29.01.2015, 09:30 Uhr

 

8) Sie haben als Verantwortlicher der Firma  D. GmbH in x,  W., zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeber nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 29.01.2015 um 09:30 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, die Beschäftigte vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 12.12.2014 um 10:59 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.

 

Name: A. S. geb. x

Arbeitsantritt: 12.12.2014 um 09:00 Uhr

Beschäftigungsort: x, W.

Tatort: Gemeinde  W.,  W., x

Tatzeit: 29.01.2015, 09:30 Uhr

 

9) Sie haben als Verantwortlicher der Firma  D. GmbH in x,  W., zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeber nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 29.01.2015 um 09:30 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, die Beschäftigte vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 29.12.2014 um 09:12 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.

 

Name: M. S. geb. x

Arbeitsantritt: 28.12.2014 um 09:00 Uhr

Beschäftigungsort: x, W.

Tatort: Gemeinde  W.,  W., x

Tatzeit: 29.01.2015, 09:30 Uhr

 

10) Sie haben als Verantwortlicher der Firma  D. GmbH in x,  W., zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeber nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 29.01.2015 um 09:30 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 21.08.2014 um 12:13 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.

 

Name: M. Z. geb. x

Arbeitsantritt: 21.08.2014 um 07:00 Uhr

Beschäftigungsort: x, W.

Tatort: Gemeinde  W.,  W.,

Tatzeit: 29.01.2015, 09:30 Uhr

 

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1)   § 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG

2) § 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG

3)   § 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG

4)   § 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG

5)   § 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG

6)   § 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG

7)   § 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG

8)   § 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG

9)  § 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG

10) § 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                        falls dieser uneinbringlich                        Freiheitsstrafe            gemäß

Euro                                                ist, Ersatzfreiheitsstrafe von            von

 

1)            365,--                        56 Stunden                                    ---                     § 111 Abs. 1 und 2 ASVG

2)            365,--                        56 Stunden                                    ---                     § 111 Abs. 1 und 2 ASVG

3)            365,--                        56 Stunden                                    ---                     § 111 Abs. 1 und 2 ASVG

4)            365,--                        56 Stunden                                    ---                     § 111 Abs. 1 und 2 ASVG

5)            365,--                        56 Stunden                                    ---                     § 111 Abs. 1 und 2 ASVG

6)            365,--                        56 Stunden                                    ---                     § 111 Abs. 1 und 2 ASVG

7)            365,--                        56 Stunden                                    ---                     § 111 Abs. 1 und 2 ASVG

8)            365,--                        56 Stunden                                    ---                     § 111 Abs. 1 und 2 ASVG

9)            365,--                        56 Stunden                                    ---                     § 111 Abs. 1 und 2 ASVG

10)            365,--                        56 Stunden                                    ---                     § 111 Abs. 1 und 2 ASVG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

 

1)            36,50 Euro

2)            36,50 Euro

3)            36,50 Euro

4)            36,50 Euro

5)            36,50 Euro

6)            36,50 Euro

7)            36,50 Euro

8)            36,50 Euro

9)            36,50 Euro

10)            36,50 Euro

                                    als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe,                            mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

 

                           Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

 

4.015,-- Euro

 

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 19. Mai 2015. Der Akt wurde dem Oö. LVwG mit Schreiben vom 22. Mai 2015 am 1. Juni 2015 vorgelegt.

 

1.3. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und am 7. September 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der ein Vertreter der Organpartei gekommen ist.

Am Tag der Verhandlung, um 08.41 Uhr, ist ein Mail des Bf eingelangt, wonach er mitteilt, zur Verhandlung nicht kommen zu können, weil er sich den Termin nicht richtig vorgemerkt habe. Er müsse bei einem großen Golfturnier dabei sein und habe 200 Hausgäste. Er ersuche um Verständnis und wenn es möglich sei, um eine Terminverschiebung.

 

2. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

2.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist ebenso wie seine Gattin handelsrechtlicher Geschäftsführer der „ D. GmbH“, x,  W. und Zeichnungsberechtigter für Angelegenheiten in Zusammenhang mit der OÖ GKK. Anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei am 29. Jänner 2015 wurde festgestellt, dass an diesem Tag die zehn im Spruch genannten Bediensteten verspätet zur Sozialversicherung angemeldet wurden. Die betroffenen Dienstnehmer wurden zwar mit dem richtigen Datum des Arbeitsbeginns angemeldet, diese Meldung zur Sozialversicherung ist jedoch nicht vor dem jeweiligen Arbeitsbeginn erfolgt.

Von den zehn angeführten Dienstnehmern wurden vier, nämlich jene unter Punkt 2, 6, 7 und 10 des bekämpften Bescheids genannten, noch am selben Tag des Arbeitsbeginns, jedoch verspätet, gemeldet. Jene unter Punkt 1, 3, 6 und 9 genannten Arbeitnehmer wurden am nächsten Tag nach der Arbeitsaufnahme und die unter 4 und 5 genannten Dienstnehmer wurden erst mehrere Tage nach der Arbeitsaufnahme zur Sozialversicherung gemeldet.

Die Meldung erfolgte in der Weise, dass M. D. den Steuerberater informierte, welche Dienstnehmer dem zuständigen Sozialversicherungsträger zu melden seien und die Meldung zur Oö. GKK wurde von diesem durchgeführt.

 

Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro und hat keine Schulden.

 

2.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorliegenden erstinstanzlichen Verfahrensakt ergibt. Dieser wurde anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. September 2015 vom Vertreter der Organpartei bestätigt.

In dieser Verhandlung haben sich keine neuen Aspekte zum Sachverhalt ergeben.

Die festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse ergeben sich aus der niederschriftlichen Aussage des  H. und der M. D. am 27. März 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, wobei jeder dieser Beschuldigten Auskunft über seine Vermögensverhältnisse gegeben hatte. So gab  H. J. D. an, über ein monatliches Einkommen von zirka 3.300 Euro und M. D. über ein solches von 3.000 Euro zu verfügen, keine Schulden und keine Sorgepflichten zu haben.

 

Die verspäteten Meldungen zum zuständigen Sozialversicherungsträger werden von den Beschuldigten nicht bestritten. Dass die Verantwortung für die Über­tretungen jeden der Ehegatten D. trifft, ergibt sich aus der am 29. Jänner 2015 von der Finanzpolizei aufgenommenen Niederschrift mit beiden Beschwerdeführern.

 

2.3. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

2.3.1. Gemäß § 111 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG handelt ord­nungs­widrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

 

1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeich­nungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

Gemäß Abs. 2 ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirks­verwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar

-      mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

-      bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestim­mungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erst­maligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Nach § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollver­sicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

 

Nach § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (unmittelbar) auf Grund des ASVG versichert (Vollversicherung), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollver­sicherung ausgenommen ist noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

 

Als Dienstnehmer iSd ASVG gilt gemäß § 4 Abs. 2 ASVG derjenige, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, wobei hierzu auch Personen gehören, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Nach § 35 Abs. 1 ASVG ist als Dienstgeber derjenige anzusehen, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäfti­gungsverhältnis steht, wobei gemäß § 35 Abs. 2 ASVG Besonderes für jene nach § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 ASVG pflichtversicherte und für nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit c ASVG teilversicherte Dienstnehmer, für Heimarbeiter und für nach dem Arbeits­kräfteüberlassungsgesetz überlassene Dienstnehmer gilt. Die dem Dienst­geber gemäß § 33 ASVG vorgeschriebenen Pflichten können nach § 35 Abs. 3 ASVG grundsätzlich auch auf Bevollmächtigte übertragen werden; dennoch hat der Dienstgeber auch in diesem Fall die in § 33 ASVG vorgesehene Meldung selbst zu erstatten, wenn eine der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 ASVG vorliegt.

 

2.3.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden die im Spruch unter Punkt 1 bis 10 angeführten Arbeitnehmer verspätet dem zuständigen Sozialver­sicherungsträger gemeldet. Der Bf hat damit das Tatbild der ihm vorgeworfenen Verwaltungsvorschrift begangen.

 

2.3.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachen­vorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

2.3.4. Der Bf hat die Meldungen zur Sozialversicherung innerbetrieblich seiner Gattin übertragen. Er hat aber angegeben, ebenso wie diese zeichnungs­berechtigt zu sein. Weil er sich auf die rechtzeitige Meldung durch den Steuerberater verlassen hat, ohne zu überprüfen, dass die Meldungen tatsächlich rechtzeitig erfolgen, hat er fahrlässig gehandelt. Damit ist ihm die angelastete Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

2.3.5. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idgF sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechts sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

2.3.6. Weil von der belangten Behörde bei der Strafbemessung die Mindest­strafe bis zur Hälfte unterschritten wurde und damit keine mildere Strafe mehr verhängt werden kann, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Strafzumessungsgründen. Die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG iVm Z 4 leg.cit. konnte nicht erfolgen, ist doch weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz der Arbeitnehmer durch entsprechende rechtzeitige Versicherungen dieser, nicht als gering einzustufen. Darüber hinaus wurden verspätete Meldungen in 10 Fällen zur Anzeige gebracht, wobei in 2 dieser Fälle die Meldung mehrere Tage verspätet erfolgt ist. Überdies stehen der Erteilung einer Ermahnung sowohl general- als auch spezialpräventive Gründe entgegen.

 

zu II.

Zumal der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, waren gem. § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Kosten für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu III.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesver­waltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer
Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann