LVwG-100031/5/DM/FE

Linz, 24.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des A S, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 4.11.2014, GZ: BU‑BauR-10005-2014, betreffend Übertretung der Oö. BauO 1994

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.      Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer weder einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich noch einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Statutarstadt Wels (in der Folge: belangte Behörde) vom 4.11.2014 wurde über den Beschwerdeführer (kurz: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.450 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 145 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als Bauherr zumindest am 10.2.2014 in W, L x, auf Grst.Nr. x, x, EZ. x, KG. O, folgende bewilligungspflichtige Baumaßnahme durchgeführt, ohne im Besitz einer rechtskräftigen Baubewilligung zu sein:

 

Errichtung einer Garage im Ausmaß von 7,00 x 3,00 x 2,60 m (L x B x H); die Außenwände sind in Massivbauweise errichtet worden, das Dach wurde als Flachdach ausgeführt. Der Abstand zur nordwestlichen Straßengrundgrenze (W-Straße) beträgt ca. 3,30 m, zur nordöstlichen Grundgrenze 0,0 m und zur südöstlichen Grundgrenze ca. 2,50 m."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass die im Spruch beschriebene Baumaßnahme im Zuge einer Dienstfahrt durch einen Mitarbeiter der Dienststelle Baurecht am 10.2.2014 festgestellt und anlässlich eines Lokalaugenscheines durch den bautechnischen Amtssachverständigen am 17.4.2014 aufgenommen worden sei. Die angeführte Baumaßnahme sei vom Bf als Bauherr ohne rechtskräftige Baubewilligung durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 25.8.2014 sei der Bf aufgefordert worden, sich zu den ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen entweder persönlich am 16.9.2014 um 8 Uhr im Zuge einer Einvernahme oder bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Diese Möglichkeit sei vom Bf nicht wahrgenommen worden. Die Baubewilligungspflicht ergebe sich aus § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994, die Verwaltungsübertretung aus § 57 Abs. 1 Z 2 leg.cit. Da auf die schriftliche Aufforderung zur Rechtfertigung vom Beschuldigten keinerlei Reaktion erfolgt sei, sei dies seitens der Behörde als Schuldeingeständnis gewertet worden. Die Höhe erscheine auch im Sinn des § 19 VStG angemessen. Hinsichtlich der Strafhöhe werde seitens der Behörde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Betrag von 1.450 Euro um die Mindeststrafe gemäß § 57 Abs. 2 Oö. BauO 1994 handle.

 

I.2. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde des Bf bringt dieser vor, die von der bescheiderlassenden Behörde getroffene Feststellung, wonach die verfahrensgegenständliche Garage ohne rechtskräftige Baubewilligung errichtet worden sei, sei nicht richtig. Vielmehr habe der Bf bereits im Jahr 2004 für gegenständliche Garage eine Baubewilligung beantragt und sei die entsprechende Baubewilligung mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 15.4.2004, GZ: BG‑BauR‑1026-2004b Scho, erteilt worden. Der Bf habe entsprechend dieser Baubewilligung die Garage errichtet. Der im angefochtenen Bescheid erhobene Vorwurf, der Bf habe die Garage konsenswidrig bzw. ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung errichtet, sei daher nicht richtig.

 

I.3. In dem Vermerk der Baubehörde vom 17.4.2014 betreffend Meldung der konsenslosen Bauführung der gegenständlichen Garage wurde festgehalten, dass der Zeitpunkt (Zeitraum) der Errichtung nicht bekannt sei.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie den vorgelegten Bauakt BG‑BauR‑1026-2004.

 

II.2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

II.2.1. Für die beschwerdegegenständliche Garage (7,00 x 3,00 x 2,60 m; Abstand zur nordwestlichen Straßengrundgrenze ca. 3,30 m, zur nordöstlichen Grundgrenze 0,00 m, zur südöstlichen Grundgrenze ca. 2,50 m) auf Grundstück Nr. x, x1, EZ x, KG O, liegt keine Baubewilligung vor (siehe § 38 Oö. BauO 1994). Der Errichtungszeitpunkt ist nicht bekannt.

 

II.2.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Aktenvermerk vom 11.2.2014 und der Meldung einer konsenslosen Bauführung vom 17.4.2014.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III.1.1. Gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt.

 

Bei einer Bauführung ohne baubehördliche Bewilligung handelt es sich um ein Zustandsdelikt. Das strafbare Verhalten hört in dem Zeitpunkt auf, in dem die Bauführung abgeschlossen ist (Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I7, Erl. zu § 57 Rz 2 mHa VwGH 31.1.1966, Zl. 1046/64, und 18.3.1968, Zl. 546/67). Es ist nicht bekannt, wann die beschwerdegegenständliche Garage errichtet wurde. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (insbesondere den angefertigten Fotos) geht aber hervor, dass die Bauführung bereits abgeschlossen ist. Der im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses angeführte Zeitpunkt „zumindest am 10.02.2014“ gibt nur das Datum der Kenntnisnahme der konsenslosen Bauführung durch die Baubehörde bekannt, nicht jedoch, wann die Bauführung tatsächlich beendet wurde. Die belangte Behörde unterließ somit jegliche Prüfung im Hinblick auf die Verjährungsbestimmungen des § 31 Abs. 1 und 2 VStG. Für eine den Grundsätzen des § 44a VStG entsprechende Umschreibung der Tat wäre es im konkreten Fall daher erforderlich gewesen, dass der Zeitpunkt der Beendigung der Bauführung betreffend die Garage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dem Spruch des Bescheides entnommen werden kann, weil dies im Hinblick auf eine allfällig bereits eingetretene Strafbarkeitsverjährung relevant ist.

 

Da sohin der Tatvorwurf dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht entspricht, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter