LVwG-650374/12/SCH/MSt

Linz, 20.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Ö, P, W, vertreten durch Dr. M W & Dr. W K Rechtsanwaltspartnerschaft, K, S, vom 1. April 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 3. März 2015, VerkR10-500-2014, wegen Abweisung des Antrages der Ö auf Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes gemäß § 44 Eisenbahngesetz 1957 EisbG iVm § 47 EisbG bezüglich der Benützung eines Durchlasses bei Bahnkm. x der Eisenbahnstrecke L-G durch A und H K nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22. Oktober 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I. 1. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 3. März 2015, VerkR10-500-2014, Folgendes – hier gekürzt wiedergegeben – entschieden:

 

„BESCHEID

Die Bezirkshauptmannschaft Perg als Behörde der mittelbaren Bundesverwaltung entscheidet auf Grund des Antrages der Ö vom 30.4.2014 wie folgt:

 

SPRUCH

Der Antrag der Ö auf Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes gemäß § 44 EisbG iVm § 47 EisbG bezüglich der Benützung eines Durchlasses bei Bahnkm. x der Eisenbahnstrecke L-G(richtig: G)-W durch A und H K wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 47 EisbG in Verbindung mit § 44 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) in der Fassung BGBl I Nr. 89/2014 vom 16.12.2014

 

BEGRÜNDUNG:

1.   Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Eingabe vom 30.04.2014 beantragte die Ö bei der Bezirkshauptmannschaft Perg, diese möge als Eisenbahnbehörde gemäß § 44 EisbG, den verbotswidrigen Zustand des Begehens und Befahrens des bei Bahnkm. x der Eisenbahnstrecke L-G-W befindlichen Eisenbahndurchlasses durch geeignete Maßnahmen (Strafandrohungen, Aufstellen von Verbotsschildern, oder sonstige hierfür geeignete Maßnahmen) beseitigen. Dieser Antrag richtete sich gegen die Ehegatten K, die den gegenständlichen Durchlass zum Ausbringen von Holz benützen. Die Ö verweist insbesondere darauf, dass die Antragsgegner nicht über Erlaubniskarten zum Betreten der Eisenbahnanlage verfügen, sie seien auch nicht Berechtigte im Sinne von § 47a EisbG. Selbst im Falle, dass die Antragsgegner, wie von diesen behauptet, eine Dienstbarkeit zur Benützung dieses Durchlasses ersessen haben, sei die Benützung des Durchlasses ohne entsprechende Erlaubniskarten nicht zulässig.

 

Am 11. Juni 2014 wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Perg in Katsdorf ein Lokalaugenschein durchgeführt, bei dem die Behördenvertreterin, MMag. C P und der eisenbahntechnische Sachverständige Ing. B D, Amt der Oö. Landesregierung, Abt. Umweltbau und Anlagentechnik, die Gegebenheiten vor Ort begutachteten. Der Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung stellte im Protokoll vom 11. Juni 2014 dazu gutachtlich fest, dass es sich aufgrund der angrenzenden Geländetopografie um einen Entwässerungsdurchlass für die vorhandene Senke östlich der Bahnlinie handelt. Zusätzlich sei erkennbar, dass dieser Durchlass früher auch befahren und in letzter Zeit auch begangen wurde. Auf Grund des vorhandenen Strauchbewuchses sei auf alle Fälle seit längerer Zeit keine Befahrung mehr erfolgt. Ing. D stellte Bauschäden im Bereich der Ziegelgewölbekonstruktion fest. Er wies weiter auf die Verpflichtung des Eisenbahnunternehmens hin, die Eisenbahnanlage in einem ordnungsgemäßen und sicheren Zustand zu erhalten.

 

Am Außenmauerwerk des Durchlasses war eine Beschilderung „Eisenbahnanlage - Betreten und Befahren verboten" angebracht. Im Rahmen dieses Lokalaugenscheines trafen die Behördenvertreterin und der Amtssachverständige auch auf die Antragsgegner. Diese erklärten ausführlich die rechtliche Auseinandersetzung mit der ÖBB Infrastruktur AG und beriefen sich auf ein sowohl auf einem Vertrag als auch auf einer ersessenen Dienstbarkeit beruhendem Fahrtrecht durch den ggst. Durchlass, das auch höchstgerichtlich bereits bestätigt wurde.“

 

 

In der Folge hat die belangte Behörde das Verwaltungsverfahren gemäß § 38 AVG in Bescheidform bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Zivilgericht ausgesetzt, wogegen von der ÖBB-Infrastruktur AG rechtzeitig Beschwerde erhoben wurde, bezüglich derer und darüber hinausgehend es im nunmehr angefochtenen Bescheid heißt:

 

„Am 08. Januar 2015 wurde mittels Beschwerdevorentscheidung dieser Beschwerde durch die Bezirkshauptmannschaft Perg stattgegeben und der angefochtene Bescheid über die Aussetzung des Verfahrens ersatzlos behoben.

• Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Perg aus, dass sich der OGH im Bezug habenden Zivilverfahren (OGH 16.07.2013, Aktenzahl 5 Ob252/12p) im Rahmen der Überprüfung eines möglicherweise vorliegenden Ersitzungsverbotes bereits mit der Frage der allfälligen Rechtswidrigkeit der Benützung des Durchlasses auseinander gesetzt hat. Dazu hielt der OGH fest, dass die §§ 47 und 47a EisbG Verhaltensweisen betreffen, die „unter den in der österreichischen Rechtssprache immer noch gebräuchlichen (vgl. dazu Melde-VO-Eisenbahn 2006 aus BGBL II 2006/276 Anlage 1) - Begriff des Bahnfrevels zu subsumieren sind. Das der hier fraglichen Dienstbarkeit zu Grunde liegende Verhalten, nämlich das Queren der Bahntrasse unter Benützung eines Durchlasses, ist kein Betreten der Eisenbahnanlage, zumindest im engeren Wortsinn und es erfolgt an einer baulich gerade zu diesem Zweck vorgesehenen Stelle".

• Der OGH führte weiter aus, dass die genannten Bestimmungen den Grundsatz vorsehen, dass Berechtigten die Benutzung über die Grenzen der §§ 47 und 47a EisbG hinaus eröffnet werden kann. In der Vereinbarung vom 02.10.1964 (Punkt 3) sah der OGH „eine solche - vertraglich vereinbarte - Nutzungsgestattung".“

 

2.   Maßgebliche Rechtsgrundlagen des Eisenbahngesetzes:

 

§ 44 EisbG: Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes

 

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines

1. durch verbotswidriges Verhalten oder

2. entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß § 42 Abs. 3 oder § 43    Abs. 4 herbeigeführten Zustandes anzuordnen.

 

§ 47 EisbG: Betreten hiefür nicht bestimmter Stellen von Eisenbahnanlagen

 

(1) Das Betreten von Eisenbahnanlagen ist, mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen, nur mit einer vom Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte gestattet.

(2) Organe der Gerichte, der Verwaltungsbehörden, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache dürfen Eisenbahnanlagen ohne Erlaubniskarte nur betreten, wenn und solange dies zur Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten erforderlich ist. Die Behörde kann, soweit dies im öffentlichen Interesse notwendig ist, weitere Ausnahmen festsetzen.

(3) Die zum Betreten der Eisenbahnanlagen ohne Erlaubniskarte berechtigten Personen haben sich durch eine Dienstlegitimation oder Bescheinigung ihrer Dienststelle auszuweisen.

(4) Werden Personen, die zum Betreten von Eisenbahnanlagen ohne Erlaubniskarte berechtigt sind, durch Unfall beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb eines Schienenfahrzeuges getötet oder verletzt oder erleiden sie einen Sachschaden, so entstehen gegenüber dem Eisenbahnunternehmen nur dann Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche, wenn sich der Unfall aus einer unerlaubten vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung oder Unterlassung des Eisenbahnunternehmens oder eines Eisenbahnbediensteten ergibt. Eisenbahnbedienstete eines Eisenbahnunternehmens haften ~ unbeschadet der Rückgriffsansprüche des Eisenbahnunternehmens ~ für den von ihnen verursachten Schaden nur dann, wenn sie ihn vorsätzlich herbeigeführt haben.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn Eisenbahnanlagen im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen.

 

 

3.   Rechtliche Beurteilung:

 

Zur Qualifikation des Durchlasses als Eisenbahnanlage iSd § 10 EisbG:

Der VwGH hat wiederholt festgestellt (u.a. 29.5.2009, 2008/03/0108; 17.4.2009, 2006/03/0164), dass es sich bei Eisenbahnanlagen um Einrichtungen handelt, die mit dem Eisenbahnbetrieb oder -verkehr in einem solchen Zusammenhang stehen, dass ohne sie ein geordneter Eisenbahnbetrieb oder       -verkehr nicht möglich ist. Ein mittelbarer Zusammenhang reicht hiefür aus, es ist nicht erforderlich, dass die Anlage ausschließlich Eisenbahnzwecken iSd § 10 EisbG dient. Bauten sind auch dann Eisenbahnanlagen, wenn sie bloß teilweise Eisenbahnzwecken dienen.

 

Auch Bauten, die für sich gesehen nicht unverzichtbar für den Eisenbahnbetrieb bzw. -verkehr sind, gelten dann als (Teil einer) Eisenbahnanlage, wenn sie mit Gebäudeteilen, die nach ihrer Zweckwidmung für den Eisenbahnbetrieb bzw.       -verkehr notwendig sind, in bautechnischem Zusammenhang stehen und nach der Verkehrsauffassung eine bauliche Einheit bilden.

 

Im Lichte dieser Judikatur ist der ggstdl. Durchlass daher zweifellos als Eisenbahnanlage iSd § 10 EisbG einzustufen. Dies wird im Übrigen von den Antragsgegnern auch nicht bestritten.

 

Zur Frage der Zulässigkeit der Benützung des Durchlasses durch die Ehegatten K

 

§ 47 EisbG sieht vor, dass das Betreten von Eisenbahnanlagen - außer an den hiefür bestimmten Stellen - nur mit einer vom Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte zulässig ist.

 

Es ist daher zu prüfen, ob es sich bei dem benutzten Durchlass um eine hiefür bestimmte Stelle iSd § 47 EisbG handelt.

 

Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, sind die Ehegatten K zivilrechtlich jedenfalls durch die vertragliche Nutzungsgestattung aus dem Jahr 1964 zur Benützung des ggst. Durchlasses berechtigt. Darüber hinaus hat der OGH bereits im Urteil vom 16.07.2013, 5 Ob252/12p die Ersitzung einer Dienstbarkeit zur Benützung dieses Durchlasses bestätigt. Lediglich die Festlegung des konkreten Ausmaßes der ersessenen Dienstbarkeit ist derzeit noch Gegenstand des anhängigen Zivilverfahrens beim LG Linz.

 

Der OGH hat bereits im Urteil vom 16.07.2013, 5 Ob252/12p ausgesprochen, dass das der hier fraglichen Dienstbarkeit zu Grunde liegende Verhalten, nämlich das Queren der Bahntrasse und die Benützung eines Durchlasses kein Betreten der Eisenbahnanlage, zumindest im engeren Wortsinn, darstellt und dass dieses an einer baulich gerade zu diesem Zweck vorgesehenen Stelle erfolgt.

 

Obwohl grundsätzlich - wie vom Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt - die Bezirkshauptmannschaft Perg als Eisenbahnbehörde nicht an zivilgerichtliche Urteile gebunden ist, besteht aus Sicht der Behörde kein Anlass dafür, diese höchstgerichtliche Rechtsansicht im ggstdl. Verfahren zu ignorieren. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich nicht um ein Judikat in einem anderen Verfahren handelt, das auf den konkreten Fall umzulegen wäre, sondern sich exakt auf jenen Durchlass bezieht, der auch Gegenstand des bei der Bezirkshauptmannschaft Perg anhängigen Verfahrens bildet.

 

Das Eisenbahngesetz räumt unzweifelhaft die Möglichkeit ein, dass Berechtigten die Benutzung von Eisenbahnanlagen über die Grenzen der §§ 47 und 47a Eisenbahngesetz hinaus eröffnet werden kann. Genau dies ist mit der vertraglichen Vereinbarung vom 02.10.1964 erfolgt.

 

Weil somit die Benützung des Durchlasses durch die Ehegatten K der Rechtsprechung des OGH folgend an einer hiefür bestimmten Stelle erfolgt, sind dafür keine Erlaubniskarten erforderlich. Daher stellt die Benützung des Durchlasses durch die Antragsgegner auch keinen verbotswidrigen Zustand im Sinne des § 44 in Verbindung mit § 47 EisbG dar.

 

Der von der ÖBB Infrastruktur AG gestellte Antrag auf Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes war daher abzuweisen.“

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Ö rechtsfreundlich vertreten durch Dr. M W & Dr. W K Rechtsanwaltspartnerschaft rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich samt Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt worden.

Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Am 22. Oktober 2015 ist eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung abgeführt worden, an der die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie die Rechtsvertretung der mitbeteiligten Parteien K teilgenommen haben.

 

 

3. Die belangte Behörde hat während des Beschwerdeverfahrens dem Verwaltungsgericht das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 6. Mai 2015,       1 R 66/15 d, übermittelt. Damit war über die Berufung der Ö gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 26. Februar 2015, 1 Cg 186/11 k-53, entschieden worden. Demnach wurde die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen und im Übrigen derselben nicht Folge gegeben. Das Oberlandesgericht Linz führt in der Sache aus:

 

„In der Rechtsrüge vertritt die Beklagte die Ansicht, dass das Klagebegehren hätte abgewiesen werden müssen, weil eine nicht öffentliche Eisenbahnanlage vorliege und die Betretungsverbote des § 47 EisbG greifen würden, es sich nicht um eine „hiefür bestimmte Stelle" handle und das Betreten nur mit einer vom Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte gestattet sei. Da die Kläger keine Erlaubniskarten hätten, sei es ihnen verboten und daher rechtlich unmöglich, zu gehen und zu fahren. Das Erstgericht hätte daher zumindest ihre Einrede beachten und dem Klagebegehren nur Zug um Zug gegen Erlangen von Erlaubniskarten stattgeben dürfen.

 

Die Kläger halten dem in der Berufungsbeantwortung entgegen, dass das Berufungsgericht und der Oberste Gerichtshof über die inhaltlich gleichlautenden Einwendungen der Beklagten bereits abgesprochen hätten und die Benützung des Durchlasses aufgrund der Vereinbarung vom 2. Oktober 1964 nach der Ansicht des Obersten Gerichtshofs an einer gerade zu diesem Zweck vorgesehenen Stelle erfolge, weshalb keine Erlaubsniskarten erforderlich seien und die Zug-um-Zug-Einrede der Beklagten ins Leere gehe. Im Übrigen habe die Bezirkshauptmannschaft Perg in dem von der Beklagten gegen sie angestrengten Verfahren zur Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes gemäß § 44 EisbG, GZ VerkR 10-500-2014, mit Bescheid vom 3. März 2015 die gleiche Ansicht vertreten und ausgeführt, dass die Benützung des Durchlasses durch sie keinen verbotswidrigen Zustand im Sinn des § 44 iVm § 47 EisbG darstelle.

 

Den Klägern ist einzuräumen, dass der wiedergegebene Teil der Rechtsrüge der Beklagten nicht den von der Aufhebung betroffenen Umfang der von ihnen geltend gemachten Dienstbarkeit oder die Formulierung des Klagebegehrens betrifft und die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erwerb der behaupteten Dienstbarkeit durch Ersitzung erfüllt sind, im ersten Rechtsgang bejaht wurde. Es wurde insbesondere auch der Streitpunkt erledigt, ob aus dem §43 (alt) EisbG bzw. aus den §§ 47, 47a EisbG das Vorliegen eines Ersitzungsverbots abgeleitet werden kann, wobei es dabei - im Kern - ebenfalls um die Frage ging, ob die angeblich verbotene Nutzung zu einem rechtlich unmöglichen Sachgebrauch (ge)führt (hat).

Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass dieser Streitpunkt unter dem von ihr ins Treffen geführten Gesichtspunkt, sie releviere nur rechtlich, dass selbst dann, wenn die Ersitzungsvoraussetzungen erfüllt sein sollten, ein Gebrauch rechtlich unmöglich sei, neu aufgerollt werden kann, gelingt es ihr mit der Rechtsrüge nicht, Bedenken gegen die Klagsstattgabe zu erwecken.

 

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann aus den Betretungsverboten des EisbG das Vorliegen eines rechtlich unmöglichen Sachgebrauchs nicht abgeleitet werden. Wie bei Erörterung der Frage der Unzulässigkeit des Rechtswegs - der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs in der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung 5 Ob 252/12p folgend - bereits ausgeführt wurde, ist das der strittigen Dienstbarkeit zugrunde liegende Verhalten, das Queren der Bahntrasse L-G-W durch die Kläger unter Benützung der Unterführung und jener Flächen des GST-NR x, die benötigt werden, um zu den Waldgrundstücken GST-NR x und x und von dort wieder zurück zu gelangen, nämlich kein Betreten einer Eisenbahnanlage im engeren Wortsinn und es erfolgt von den hiezu berechtigten Klägern an den hiefür bestimmten Stellen im Sinn der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen, sodass keine Erlaubniskarte erforderlich und es den Klägern nicht verboten ist, dort zu gehen und zu fahren.“

 

 

4. Angesichts dieser Gerichtsentscheidung(en) kann am Vorliegen der entsprechenden Dienstbarkeit nicht gezweifelt werden. Zur Frage, ob die Ehegatten K damit auch im Sinne des Eisenbahngesetzes berechtigt sind,  den Durchlass entsprechend zu benützen, ist festzuhalten:

 

§ 47 Abs. 1 EisbG sieht vor, dass das Betreten von Eisenbahnanlagen, mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen, nur mit einer vom Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte gestattet ist.

 

Der Begriff „hiefür bestimmte Stellen“ ist in § 2 Abs. 1 der Eisenbahnschutzvorschriften-Verordnung (EisbSV), BGBl II Nr. 219/2012, definiert und zwar im Sinne eines allgemeinen Verkehrsgebrauches, worunter Bahnsteige, Eisenbahnkreuzungen etc. fallen. Die „Bestimmung“ wird auch so zu verstehen sein, dass damit ein nicht genauer definierter Personenkreis umfasst ist, also allgemein jener, der solche Flächen benützt, wie Straßen-verkehrsteilnehmer oder Fahrgäste.  

 

Diese Aussage steht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich allerdings folgenden Erwägungen nicht entgegen:

Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage, ob die Allgemeinheit den gegenständlichen Durchlass benützen darf oder nicht, sondern darum, inwieweit dies den Ehegatten K – so wie deren Rechtsvorgängern – gestattet ist. Die nunmehr gerichtsmäßig festgestellte Dienstbarkeit hat nicht nur eine privatrechtliche Komponente, sondern auch eine Vorgeschichte, die das öffentliche Recht, konkret das Eisenbahngesetz, tangiert. In diesem Sinne ist ein Blick auf die eisenbahnrechtliche Vorgeschichte der Benützung des Durchlasses zu werfen.

 

Am 2. Oktober 1964 fand laut Aktenlage eine Besprechung bei den Rechtsvorgängern der Ehegatten K in B statt, an der neben diesen, namentlich den Ehegatten J und M K, auch drei Vertreter der Österreichischen Bundesbahnen teilgenommen haben. Hierüber wurde eine Niederschrift errichtet, die die Vereinbarung enthält, dass die Auflassung des Eisenbahnüberganges in km x einvernehmlich erfolgen könne.

 

Unter Punkt 3. der Vereinbarung ist als Gegenleistung neben einem Abfindungsbetrag an die Ehegatten K noch vereinbart worden, dass die Ö diesen gestatten, den Durchlass in Bahnkm. x als Zufahrt zu benützen.

 

Am 1. April 1965 ist vom Landeshauptmann von Oberösterreich als zuständige Eisenbahnbehörde eine eisenbahnrechtliche Verhandlung abgeführt worden, um die Voraussetzungen zur Genehmigung der Auflassung des abgeschrankten nicht öffentlichen Eisenbahnüberganges in km x zu ermitteln. Die Ehegatten K haben laut Verhandlungsprotokoll der Auflassung dieses Eisenbahnüberganges zugestimmt unter der Bedingung, dass die oben erwähnte privatrechtliche Vereinbarung eingehalten werde.

In der Rubrik „Gutachten und Vorschreibungen des technischen Amtssachverständigen“ der Niederschrift heißt es wiederum, dass die effektive Auflassung des Überganges und somit der Abtrag der Anlagen erst zu dem Zeitpunkt erfolgen dürfen, in welchem nach Vollendung der Sanierungsarbeiten am Durchlass in Bahnkm. x dieser im vorgesehenen Ausmaß voll benützungsfähig ist.

Die drei anwesenden Vertreter der Ö B haben dieses Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen.

Hierauf hat der Verhandlungsleiter den Ö B unter der Voraussetzung unter anderem der Erfüllung bzw. Einhaltung der Vorschreibungen des technischen Amtssachverständigen für die Auflassung des erwähnten Eisenbahnüberganges die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und unter der Voraussetzung einer fachgerechten Ausführung auch die Betriebsbewilligung erteilt.

 

5. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage sind die Ehegatten H und A K nicht nur aus zivilrechtlicher Sicht berechtigt, den Durchlass in der vom Gericht festgestellten Form zu benützen, sondern können ihr Recht auch auf einen öffentlich-rechtlichen Vorgang stützen, zumal ihren Rechtsvorgängern bescheidmäßig ein solches Recht seitens der Eisenbahnbehörde eingeräumt worden ist.

Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist als dinglich wirkender Bescheid zu verstehen. Sie wirkt damit auch für einen etwaigen Rechtsnachfolger des Eisenbahnunternehmens nach. Im Falle einer festgestellten Dienstbarkeit eines Dritten muss die dingliche Bescheidwirkung wohl so verstanden werden, dass das Eisenbahnunternehmen auch dem Rechtsnachfolger desjenigen, dem ursprünglich das Recht eingeräumt worden ist, weiterhin im Rahmen des Baubewilligungsbescheides die entsprechende Befugnis zukommen lassen muss.

 

Zusammenfassend ergibt sich somit für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Feststellung, dass den Ehegatten K das Betreten der Eisenbahnanlage im Sinne der gerichtsmäßig  festgestellten Benützung des Durchlasses als eine für sie bestimmte Stelle gestattet ist, ohne dass es hiefür noch einer vom Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte bedürfte. Sohin kann auch kein verbotswidriges Verhalten der Genannten vorliegen, das von der Eisenbahnbehörde abzustellen wäre.

Anzufügen wäre noch, ohne diese Frage hier endgültig abzuhandeln, dass § 4 Abs. 1 der schon oben erwähnten Verordnung über Eisenbahnschutzvorschriften im Hinblick auf die vor der Ausstellung allfälliger Erlaubniskarten erforderliche Ausbildung auf das Betreten von Gefahrenräumen abstellt. Ob die Benützung eines Durchlasses schon das Betreten eines Gefahrenraumes, wie er im Sinne der obigen Verordnung gemeint sein mag, darstellt, muss zumindest in Frage gestellt werden.

 

6. Abschließend ist noch festzustellen, dass der Beschwerdeschriftsatz vom        4. Dezember 2014 ein Kostenverzeichnis der rechtsfreundlichen Vertretung enthält. Mangels eines entsprechenden Ersatzantrages wird dieses so verstanden, dass keine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht angesprochen wird.

Ein Ersatz käme aufgrund der Selbsttragungsregelung des § 74 Abs. 1 AVG, die gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gilt, ohnehin nicht in Betracht.       

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  S c h ö n