LVwG-601092/2/FP

Linz, 16.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von D M, geb. x, M, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. August 2015 GZ. VerkR96-1659-2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde über die Höhe der Strafe Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) herabgesetzt.

 

 

II.      Die Kosten des behördlichen Strafverfahrens betragen 10 Euro (§ 64 Abs 2 VStG). Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Strafverfügung vom 8. Juli 2015 warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf) zusammengefasst vor, er habe am 3. Juli 2015 als Lenker ein bestimmtes Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, ohne dass an diesem eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungs-plakette angebracht gewesen sei. Die Plakette habe die Lochung 12/2014 aufgewiesen.   

 

I.2. Vertreten durch seinen Vater erhob der Bf Einspruch lediglich über die Höhe der Strafe. Der Vater des Bf führte unter Verweis auf das Einkommen des Bf iHv ca. 930 Euro, aus, dass die verhängte Strafe mit 100 Euro zu hoch bemessen sei.  

 

I.3. Mit Straferkenntnis vom 10. August 2015 bestätigte die belangte Behörde die in der Strafverfügung verhängte Strafe von 100 Euro und sprach aus, dass der Bf einen Verfahrenskostenbeitrag iHv 10 Euro zu zahlen habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Strafe richtig bemessen worden sei. Das Ausmaß des Verschuldens und auch der Milderungsgrund der verwaltungs-strafrechtlichen Unbescholtenheit seien gewertet worden. Im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sei von den Angaben des Vaters des Bf ausgegangen worden. Der vorliegende Milderungsgrund bedeute kein beträchtliches Überwiegen. Was die Arbeitslosigkeit des Bf betreffe sei angesichts des Alters des Bf nur von einer kurz andauernden Arbeitslosigkeit auszugehen und sei es aus Sicht der belangten Behörde verkraftbar, wenn der Bf einmalig etwas mehr als 10% seines Einkommens als Strafe zu entrichten habe. Die Geldstrafe mache lediglich 2% des Strafrahmens aus.     

 

I.4. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf am 17. September 2015 rechtzeitig Beschwerde und führte aus, dass die dargebrachten Einspruchsgründe nicht im entsprechenden Ausmaß gewürdigt worden seien. Der Bf verwies insbesondere auf seine Unbescholtenheit nach 10-jähriger Teilnahme am Verkehr und stellte dieser die „generalpräventive“ Strafhöhe gegenüber.

 

Er habe die Verwaltungsübertretung nie bestritten und tue ihm der Vorfall leid. Er beziehe Arbeitslosenunterstützung und sei die ggst. Strafe eine hohe Belastung für ihn. Der Bf ersuchte um Herabsetzung der Strafe. 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt. Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen zumal sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe richtet und der Bf keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt hat, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Straferkenntnisses auf die diesbezügliche Möglichkeit hingewiesen wurde.

 

II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher  S A C H V E R H A L T  steht fest:

 

Der Bf hat den PKW mit dem Kennzeichen UU-x am 3. Juli 2015, um 21.45 Uhr im Gemeindegebiet Freistadt, im Bereich der Kreuzung der B-38 mit dem Güterweg Fossenbauer/Schwandtnerstraße, Fahrtrichtung Bad Leonfelden, bei km 104.929 gelenkt. Die am Fahrzeug angebrachte Überprüfungsplakette wies eine Lochung 12/2014 auf (Strafverfügung).

Der Bf hat den Termin übersehen (Anzeige).

 

Der Bf verfügt über ein monatliches Einkommen iHv 930 Euro. Er hat keine Sorgepflichten und kein Vermögen (Angaben des Bf). Der Bf ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten (Auszug aus dem Verwaltungsvorstrafenregister).  

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt, aus der Beschwerde und dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Vorstrafenregister, insbesondere aus den in Klammern angegebenen Beweismitteln.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

III.1. rechtliche Grundlagen

 

§ 49 VStG lautet:

§ 49.  (1)  Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2)  Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3)  Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken. 

 

§ 64 VStG lautet:

Kosten des Strafverfahrens

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(3) Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

(3a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr.33/2013)

(4) Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs. 1 und § 54d) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie erfolglos wäre.

(5) Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Wird einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen.

 

§ 19 VStG lautet:

 

Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 33 Abs 1 StGB lautet:

 

Besondere Erschwerungsgründe

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;

5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;

6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.

 

 

 

 

 

 

§ 34 Abs 1 StGB lautet:

 

 

Besondere Milderungsgründe

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;

10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;

17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

19. dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

 

§ 134 Abs 1 KFG lautet:

 

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 [...]

 

§ 52 Abs 8 VwGVG lautet:

 

Kosten

§ 52. [...]

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

 

 

III.2. Rechtliche Beurteilung

 

Aufgrund der Rechtskraft der Strafverfügung 8. Juli 2015 im Punkt der Schuld und der Beschwerde lediglich über die Höhe der Strafe ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, auch über den Punkt der Schuld abzusprechen.  

 

Die Bemessung der Strafe erfolgt im Verwaltungsstrafverfahren innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens (vorliegend bis zu 5.000 Euro). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hat die Behörde Ermessen. Die Behörde muss ihre Strafbemessung nachvollziehbar begründen, also Erwägungen darstellen, um der Partei und den Gerichten die Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. VwGH 17. 10. 2008, 2005/12/0102).

Bei der Strafbemessung sind objektive Kriterien (Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat; Abs 1) und subjektive Kriterien (Erschwerungs- und Milderungsgründe, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, allfällige Sorgepflichten; Abs 2) zu berücksichtigen.

(vgl. Weilguni, in Lewisch/Pfister/Weilguni, VStG § 19, RZ 1-3, rdb.at).

 

Das vorliegend geschützte Rechtsgut ist jenes der Überprüfbarkeit der Verkehrssicherheit eines Fahrzeuges, welches letztlich die Sicherheit im Straßenverkehr im Blick hat. Dieses Rechtsgut ist grundsätzlich als bedeutend einzustufen. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass die verletzte Bestimmung eine Ordnungsvorschrift ist, bei deren Verletzung nicht feststeht, dass eine Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr vorlag. Eine solche Gefährdung ist nicht aktenkundig und war offenbar nicht gegeben, als die Polizei das Fahrzeug augenscheinlich nicht außer Betrieb genommen hat.

  

Das Fehlverhalten des Bf lässt sich sohin letztlich auf einen Formalverstoß reduzieren. Der 4 monatige Toleranzzeitraum des § 57a Abs 3 KFG ist mit Ende April 2015 abgelaufen, sohin lag eine tatsächliche Überschreitung von ca. 2 Monaten vor.

 

Der Bf hat schon im Rahmen der Anhaltung dargestellt, „den Termin übersehen“ zu haben. Er hätte zweifellos überprüfen müssen, ob die Plakette noch gültig ist und hätte bei Ungültigkeit das Fahrzeug nicht verwenden dürfen. Angesichts des Umstandes, dass das Fahrzeug auf eine andere Person zugelassen ist, diese also die primäre Verantwortung für die zeitgerechte Überprüfung des Fahrzeuges trifft und der Lenker ein Fahrzeug mit abgelaufener Plakette „nur“ nicht verwenden darf, ist das Verschulden des Bf noch in einem mittleren Bereich der Fahrlässigkeit anzusiedeln. Er ist letztlich seiner Prüfpflicht nicht nachgekommen. Dies ist dem Bf anzukreiden. Das diesbezügliche Verschulden wiegt noch nicht allzu schwer, es ist jedoch nicht mehr als gering einzustufen, sodass eine Vorgehensweise mittels Ermahnung ausscheidet.

 

Zwar ist das nunmehrige, erst in der Beschwerde abgegebene reumütige Geständnis angesichts nach der Judikatur des VwGH (vgl. zB E v. 18.12.2000, 98/10/0313) nicht mehr als besonderer Milderungsgrund iSd § 34 StGB verwertbar, jedoch kann in Zusammenschau mit der Einlassung des Bf im Rahmen der Kontrolle erkannt werden, dass er seinen Fehler einsieht und ihn insbesondere kein höhergradiges Verschulden, also etwa Vorsatz, trifft. Dieser Umstand ist im Rahmen der Strafbemessung allgemein mildernd zu werten (§ 32 StGB).

In Zusammenschau mit der nicht allzu langen Überschreitungsdauer und dem außerordentlich geringen Einkommen des Bf, welches in der heutigen Zeit ein Fortkommen schon an sich schwierig macht, geht das Verwaltungsgericht auch angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des Bf davon aus, dass mit einer Strafe von 70 Euro das Auslangen gefunden werden kann.  

Der Fiktion der belangten Behörde, die Arbeitslosigkeit des Bf würde angesichts seines Alters nicht lange andauern, folgt das Verwaltungsgericht nicht. Es handelt sich dabei um einen nicht absehbaren und damit nicht verwertbaren Umstand. Im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde vertritt das Verwaltungsgericht die Ansicht, dass eine Geldstrafe iHv mehr als 10% des monatlichen Einkommens, doch eine erhebliche, das Fortkommen erschwerende, Last darstellt.

 

Insofern geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass für den Bf selbst 70 Euro eine erhebliche Summe darstellen, und steht für das Gericht fest, dass diese Strafe den Bf in Zukunft von der Begehung weiterer derartiger strafbarer Handlungen abhalten wird können.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist gem. § 16 Abs 2 VStG mit 14 Stunden festzusetzen. § 134 Abs 1 KFG sieht eine maximal 6-wöchige (1008 Stunden) Ersatzfreiheits- strafe vor. Diese entspricht der Höchststrafe von 5.000 Euro. Einer Geldstrafe von 70 Euro entsprechen demnach 14 Stunden (1008/5000 x 70).

 

III.3. Die Kosten des behördlichen Strafverfahrens bleiben angesichts des zu bestimmenden Mindestbetrages von 10 Euro gleich. Bei diesem Ergebnis (Reduktion der Strafe) hat der Bf keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu bezahlen.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Pohl