LVwG-601028/5/KLE/MP
Linz, 12.10.2015
gefasst:
I. Gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat folgendes Straferkenntnis vom 01.07.2015, VerkR96-7986-2015 erlassen:
„Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24.12.2014 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen GM-x am 08.11.2014 um 10.54 Uhr auf der B151 im Gemeindegebiet Unterach am Attersee bei StrKm. 34.114 in Fahrtrichtung Mondsee gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (4840 Vöcklabruck, Sportplatzstraße 1 - 3) innerhalb der vorgegebenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 103 Abs. 2 iVm 134 Abs. 1 KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von 140,00 Euro falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, gemäß § 134 Abs. 1 KFG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 14,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 154,-Euro.“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 11. August 2012 Beschwerde.
Ein Beschwerdevorbringen bzw. eine Beschwerdebegründung im Sinne des § 9 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) konnte der Eingabe nicht entnommen werden.
Mit Verbesserungsauftrag vom 21. September 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das eingebrachte Rechtsmittel durch ein entsprechendes Begehren bzw. durch Anführung entsprechender Gründe binnen 2 Wochen ab Zustellung zu ergänzen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Vorlage der erforderlichen Ergänzungen, das gegenständliche Rechtsmittel gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.
Dem Verbesserungsauftrag wurde zwar mit Schreiben vom 30. September 2012 formal Folge geleistet, jedoch wurde die Beschwerde nicht entsprechend der Aufforderung ergänzt.
Innerhalb der festgesetzten Frist wurde somit keine Verbesserung der Beschwerde vorgenommen.
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen (§ 44 Abs. 2 VwGVG).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem gegenständlichen Verfahrensakt.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG hat, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidung und Anordnung durch Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes zu erfolgen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, [...],
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG ist § 13 Abs. 3 AVG anwendbar.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Einbringen nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Den Beschwerdegründen und vor allem dem Beschwerdebegehren kommt besondere Bedeutung zu, da hierdurch der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes festgelegt wird.
Abseits des vom Beschwerdeführer bestimmten Prüfungsumfanges kommt den Verwaltungsgerichten grundsätzlich keine Kompetenz zu, den angefochtenen Bescheid auf seine allgemeine Rechtswidrigkeit zu prüfen.
Das eingebrachte Rechtsmittel enthält nicht im Ansatz die vom § 9 Abs. 1 VwGVG geforderten Mindesterfordernisse.
In der gegenständlichen Beschwerde sind keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt vorhanden bzw. kein entsprechendes Begehren.
Im Ergebnis war die Beschwerde somit zurückzuweisen.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Karin Lederer