LVwG-601024/7/KOF/CG

Linz, 22.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn G K H,
geb. 1951, L, A, D, vertreten durch
Herrn Rechtsanwalt Dr. E. F, R, K, D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. August 2015, VerkR96-3015-2015 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VOen 561/2006 und 165/2014, nach der am 22. Oktober 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I/1.:

Gemäß § 50 VwGVG wird betreffend Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten

des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40 Euro zu bezahlen.

 

      I/2.:

Gemäß § 50 VwGVG wird Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass in lit.c anstelle „16.55 Uhr“ die Uhrzeit „17.55 Uhr“ gesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten

des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

II.:

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:  Gemeinde St. Florian am Inn, B 137 Innviertler Straße nächst Strkm 60,000.

Tatzeit:  13.05.2015, 09:55 Uhr.

Fahrzeuge:  Kennzeichen EMS-...., LKW

                  Kennzeichen EMS-...., Anhänger

 

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

Es wurde festgestellt, dass Sie

„1) die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben:

a)    Am 06.05.2015 von 03:11 Uhr bis 06.05.2015, 17:55 Uhr mit einer Lenkzeit von
11 Stunden 02 Minuten.

Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 01 Stunden und 02 Minuten.

b)    Am 07.05.2015 von 03:08 Uhr bis 07.05.2015, 16:34 Uhr mit einer Lenkzeit von
10 Stunden 39 Minuten.

Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 01 Stunden und 39 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

Art. 6 Abs.1 EG-Verordnung Nr. 561/2006

 

2)   es, obwohl Sie sich als Fahrer an den unter angeführten Zeiträumen nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen.

Für folgende Zeiten wurde kein manueller Nachtrag durchgeführt:

a)     24.04.2015, 14:37 Uhr bis 24.04.2015, 14:46 Uhr;

b)     29.04.2015, 15:25 Uhr bis 30.04.2015, 09:54 Uhr;

c)     06.05.2015, 16:55 Uhr bis 07.05.2015, 03:08 Uhr;

d)     11.05.2015, 14:15 Uhr bis 12.05.2015, 04:41 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

Art. 34 Abs.3 EU-Verordnung Nr. 165/2014

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                 falls diese uneinbringlich ist,                           gemäß

          Ersatzfreiheitsstrafe von  

1)   200 Euro                      40 Stunden                         § 134 Abs.1 i.V.m. Abs.1b KFG

2)   300 Euro                      60 Stunden                   § 134 Abs.1 i.V.m. Abs.1b KFG iVm     

                Art. 47 zweiter Satz EU-VO Nr. 165/2014

 

                                                       

 

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

50 Euro (20 + 30) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ................ 550 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Am 22. Oktober 2015 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher weder der Bf, noch dessen Rechtsvertreter teilgenommen haben.

 

Ist der Bf - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 45 Abs.2 VwGVG bzw. 19 Abs.3 AVG iVm § 17 VwGVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung) des  Erkenntnisses in dessen Abwesenheit  als  zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005,  2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;   

                    vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178;

                    vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 25.02.2010, 2009/09/0146;

                    vom 20.10.2010, 2009/02/0292; vom 29.06.2011, 2007/02/0334.

VwGH vom 18.06.2015, Ra 2015/20/0110

    

Es fällt einzig und allein dem Bf – und nicht dem LVwG – zur Last, wenn der Bf von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;

VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194;

vom 29.06.2011, 2007/02/0334; vom 25.06.2013, 2012/08/0031 und

vom 05.09.2013, 2012/09/0131 jeweils mit Vorjudikatur

 

Der Bf bringt in der Beschwerde vor,

„dass wir die örtliche Zuständigkeit der österreichischen Behörden rügen“ sowie soweit ein Verstoß gegen Lenk- und Ruhezeiten begangen worden sein soll,
so ist Tatort ausschließlich Deutschland gewesen.“

 

 

 

Diesbezüglich ist auf § 134 Abs.1a KFG zu verweisen, welcher auszugsweise lautet:

„Übertretungen der Art. 5 bis 9 der EG-VO 561/2006 sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen
begangen worden ist (Art. 2 Abs.2 und 3 der EG-VO 561/2006).

Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt wurde.“

siehe dazu auch VwGH vom 28.03.2003, 2002/02/0140;

 

Jegliches Lenken eines LKW durch ein- und dieselbe Person wird – aufgrund der aus deren Ermüdung erwachsenen Gefahren – als Teil der Gesamtlenkzeit erfasst;

VwGH vom 27.11.2001, 99/11/0180.

 

Die Lenk- und Ruhezeiten sind Schutznormen, welche der

·      Gefahr des Lenkens von Schwerfahrzeugen in übermüdetem Zustand und

·      Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor folgenschweren Unfällen

begegnen;  VwGH vom 27.02.2007, 2004/01/0046.

 

 

Betreffend Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses ist darauf hinzuweisen, dass der Bf zwei schwerwiegende Verstöße begangen hat.

Die belangte Behörde hat die in § 134 Abs.1b KFG vorgesehene Mindeststrafe (200 Euro) verhängt. –

Die Strafhöhe bedarf auf Grund der Verhängung der Mindeststrafe keiner näheren Begründung; VwGH vom 23.03.2012, 2011/02/0244

Eine Herabsetzung dieser Geldstrafe ist dadurch nicht möglich.

 

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Bf für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Geldstrafe (= 40 Euro) zu bezahlen.

 

Zu Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses:

Der Bf hat einen sehr schwerwiegenden Verstoß begangen.

Da die belangte Behörde die in § 134 Abs.1b KFG vorgesehene Mindeststrafe (300 Euro) verhängt hat, ist eine Herabsetzung dieser Geldstrafe – siehe die Ausführungen zu Punkt 1. – nicht möglich.

 

In Punkt c) wurde der Zeitraum, für welchen kein manueller Nachtrag durchgeführt wurde wie folgt angegeben: 06.05.2015, 16.55 Uhr bis 07.05.2015, 03.08 Uhr.

 

Gemäß der Auswertung der Fahrerkarte hat dieser Zeitraum jedoch nicht

um 16.55 Uhr, sondern (erst) um 17.55 Uhr begonnen.

 

 

 

Da der Tatzeitraum um 1 Stunde verkürzt wurde (Beginn nicht um 16.55 Uhr, sondern erst um 17.55 Uhr) war gemäß § 52 Abs.8 VwGVG kein Beitrag zu
den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben; VwGH vom 28.06.2013, 2011/02/0002; vom 26.01.2001, 98/02/0277; vom 17.05.1991, 90/06/0092

 

 

 

II.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s e

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung  einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler