LVwG-601024/7/KOF/CG
Linz, 22.10.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn G K H,
geb. 1951, L, A, D, vertreten durch
Herrn Rechtsanwalt Dr. E. F, R, K, D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. August 2015, VerkR96-3015-2015 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VOen 561/2006 und 165/2014, nach der am 22. Oktober 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,
zu Recht e r k a n n t :
I/1.:
Gemäß § 50 VwGVG wird betreffend Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten
des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40 Euro zu bezahlen.
I/2.:
Gemäß § 50 VwGVG wird Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass in lit.c anstelle „16.55 Uhr“ die Uhrzeit „17.55 Uhr“ gesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten
des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II.:
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
11 Stunden 02 Minuten.
10 Stunden 39 Minuten.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:
Am 22. Oktober 2015 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher weder der Bf, noch dessen Rechtsvertreter teilgenommen haben.
Ist der Bf - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 45 Abs.2 VwGVG bzw. 19 Abs.3 AVG iVm § 17 VwGVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung) des Erkenntnisses in dessen Abwesenheit als zulässig;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005, 2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;
vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178;
vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 25.02.2010, 2009/09/0146;
vom 20.10.2010, 2009/02/0292; vom 29.06.2011, 2007/02/0334.
VwGH vom 18.06.2015, Ra 2015/20/0110
Es fällt einzig und allein dem Bf – und nicht dem LVwG – zur Last, wenn der Bf von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;
VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194;
vom 29.06.2011, 2007/02/0334; vom 25.06.2013, 2012/08/0031 und
vom 05.09.2013, 2012/09/0131 jeweils mit Vorjudikatur
Der Bf bringt in der Beschwerde vor,
„dass wir die örtliche Zuständigkeit der österreichischen Behörden rügen“ sowie soweit ein Verstoß gegen Lenk- und Ruhezeiten begangen worden sein soll,
so ist Tatort ausschließlich Deutschland gewesen.“
Diesbezüglich ist auf § 134 Abs.1a KFG zu verweisen, welcher auszugsweise lautet:
„Übertretungen der Art. 5 bis 9 der EG-VO 561/2006 sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen
begangen worden ist (Art. 2 Abs.2 und 3 der EG-VO 561/2006).
Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt wurde.“
siehe dazu auch VwGH vom 28.03.2003, 2002/02/0140;
Jegliches Lenken eines LKW durch ein- und dieselbe Person wird – aufgrund der aus deren Ermüdung erwachsenen Gefahren – als Teil der Gesamtlenkzeit erfasst;
VwGH vom 27.11.2001, 99/11/0180.
Die Lenk- und Ruhezeiten sind Schutznormen, welche der
· Gefahr des Lenkens von Schwerfahrzeugen in übermüdetem Zustand und
· Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor folgenschweren Unfällen
begegnen; VwGH vom 27.02.2007, 2004/01/0046.
Betreffend Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses ist darauf hinzuweisen, dass der Bf zwei schwerwiegende Verstöße begangen hat.
Die belangte Behörde hat die in § 134 Abs.1b KFG vorgesehene Mindeststrafe (200 Euro) verhängt. –
Die Strafhöhe bedarf auf Grund der Verhängung der Mindeststrafe keiner näheren Begründung; VwGH vom 23.03.2012, 2011/02/0244
Eine Herabsetzung dieser Geldstrafe ist dadurch nicht möglich.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Bf für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Geldstrafe (= 40 Euro) zu bezahlen.
Zu Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses:
Der Bf hat einen sehr schwerwiegenden Verstoß begangen.
Da die belangte Behörde die in § 134 Abs.1b KFG vorgesehene Mindeststrafe (300 Euro) verhängt hat, ist eine Herabsetzung dieser Geldstrafe – siehe die Ausführungen zu Punkt 1. – nicht möglich.
In Punkt c) wurde der Zeitraum, für welchen kein manueller Nachtrag durchgeführt wurde wie folgt angegeben: 06.05.2015, 16.55 Uhr bis 07.05.2015, 03.08 Uhr.
Gemäß der Auswertung der Fahrerkarte hat dieser Zeitraum jedoch nicht
um 16.55 Uhr, sondern (erst) um 17.55 Uhr begonnen.
Da der Tatzeitraum um 1 Stunde verkürzt wurde (Beginn nicht um 16.55 Uhr, sondern erst um 17.55 Uhr) war gemäß § 52 Abs.8 VwGVG kein Beitrag zu
den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben; VwGH vom 28.06.2013, 2011/02/0002; vom 26.01.2001, 98/02/0277; vom 17.05.1991, 90/06/0092
II.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s e
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler